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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 22.04.1986
Aktenzeichen: 360/85 R
Rechtsgebiete: EG, EWG, EGKS
Vorschriften:
EG Art. 230 | |
EWG Art. 173 | |
EGKS Art. 33 Abs. 2 | |
EGKS Art. 39 Abs. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 22. APRIL 1986. - DILLINGER HUETTENWERKE AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAHL - ERHOEHUNG DER ERZEUGUNGS- UND LIEFERQUOTEN - BESONDERE VERHAELTNISSE. - RECHTSSACHE 360/85 R.
Entscheidungsgründe:
1 MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 22. NOVEMBER 1985 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DIE ANTRAGSTELLERIN GEMÄSS ARTIKEL 33 AB- SATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85/EGKS DER KOMMISSION VOM 30. SEPTEMBER 1985 ( ABL. L 260 , S. 7 ) ZUR ÄNDERUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84/EGKS DER KOMMISSION VOM 31. JANUAR 1984 ZUR VERLÄNGERUNG DES SYSTEMS DER ÜBERWACHUNG UND DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 29 , S. 1 ) ERHOBEN. DURCH ARTIKEL 1 DIESER ENTSCHEIDUNG , DIE AM 1. JULI 1985 WIRKSAM GE WORDEN IST , WURDE IN DIE ENTSCHEIDUNG NR. 234/84 EIN NEUER ARTIKEL 14 D EINGEFÜGT , DER DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGT , EINEM UNTERNEHMEN ZUSÄTZLICHE QUOTEN BIS ZU HÖCHSTENS 25 000 TONNEN JE QUARTAL ZU BEWILLIGEN , SOFERN DIESES DREI VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT :
- ES IST DAS EINZIGE UNTERNEHMEN IN DEM LANDE , IN DEM ES SEINEN SITZ HAT ;
- ES STEHT VOR AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHWIERIGKEITEN , SELBST NACHDEM IHM ZUSÄTZLICHE QUOTEN NACH ARTIKEL 14 EINGERÄUMT WORDEN SIND ;
- ES HAT KEINE BEIHILFEN GEMÄSS DER ENTSCHEIDUNG NR. 1018/85/EGKS DER KOMMISSION ( ABL. L 110 , S. 5 ) ERHALTEN.
2 AM 27. NOVEMBER 1985 ERSETZTE DIE KOMMISSION DIE ENTSCHEIDUNG NR. 234/84 UND IHREN NEUEN ARTIKEL 14 D DURCH DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85/EGKS , A. A. O., DIE SEIT DEM 1. JANUAR 1986 FÜR EINEN ZEITRAUM VON ZWEI JAHREN GILT. ARTIKEL 14 C DIESER NEUEN ENTSCHEIDUNG BESTÄTIGT DIE BEFUGNIS DER KOMMISSION , EINEM UNTERNEHMEN ZUSÄTZLICHE QUOTEN BIS ZU HÖCHSTENS 25 000 TONNEN JE QUARTAL ZU BEWILLIGEN , STELLT HIERFÜR JEDOCH NUR NOCH DIE BEIDEN ERSTEN VORSTEHEND GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN AUF.
3 MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 10. MÄRZ 1986 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DIE ANTRAGSTELLERIN GEMÄSS ARTIKEL 39 ABSATZ 3 EGKS-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 33 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GESTELLT , DURCH DIE DER KOMMISSION AUFGEGEBEN WERDEN SOLL , FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1986 KEINE ZUSATZQUOTEN NACH ARTIKEL 14 C DER ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85/EGKS DER KOMMISSION VOM 27. NOVEMBER 1985 ZUR VERLÄNGERUNG DES SYSTEMS DER ÜBERWACHUNG UND DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 340 , S. 5 ) ZU BEWILLIGEN.
4 MIT BESCHLUSS VOM 1. APRIL 1986 IST DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK GEMÄSS ARTIKEL 34 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DER ANTRAGSGEGNERIN ALS STREITHELFER ZUGELASSEN WORDEN.
5 DIE ANTRAGSGEGNERIN HAT IHRE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME AM 24. MÄRZ 1986 EINGEREICHT. IN DER SITZUNG VOM 16. APRIL 1986 HABEN DIE BETEILIGTEN MÜNDLICH VERHANDELT.
6 ES IST ANGEBRACHT , KURZ DEN SACHVERHALT DARZUSTELLEN , DER ZU DEM DEM VORLIEGENDEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN RECHTSSTREIT GEFÜHRT HAT.
7 DA DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG WAR , DASS DAS DÄNISCHE STAHLUNTERNEHMEN DET DANSKE STAALVALSEVÄRK ( DDS ) ALLE IN DEN ARTIKELN 14 D BZW. 14 C AUFGEZÄHLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTE , BEWILLIGTE SIE IHM AUFGRUND DES ERSTGENANNTEN ARTIKELS EINE ZUSÄTZLICHE ERZEUGUNGSQUOTE VON JEWEILS 25 000 TONNEN FÜR DAS DRITTE UND VIERTE QUARTAL 1985 SOWIE AUFGRUND DES LETZTGENANNTEN ARTIKELS EINE QUOTE IN GLEICHER HÖHE FÜR DAS ERSTE QUARTAL 1986. WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , DURFTEN VON DIESEN ZUSATZQUOTEN JEWEILS 18 698 TONNEN IN DEN GEMEINSAMEN MARKT GELIEFERT WERDEN , VON DENEN 11 460 TONNEN AUF DIE KATEGORIE II ENTFIELEN. IN DIESE KATEGORIE FÄLLT AUCH DER ÜBERWIEGENDE TEIL DER PRODUKTION DER ANTRAGSTELLERIN.
8 ES IST FERNER HERVORZUHEBEN , DASS DIE FIRMA DDS , DER DIESE ZUSATZQUOTEN GEWÄHRT WURDEN , DAS EINZIGE DÄNISCHE STAHLUNTERNEHMEN IST UND DASS SIE SICH SEIT MEHREREN JAHREN IN EINEM RESTRUKTURIERUNGSPROZESS BEFINDET. NEBEN DEN ZUSATZQUOTEN NACH ARTIKEL 14 D BZW. 14 C WURDEN IHR WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMS AUFGRUND VON ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84 ZUSATZQUOTEN IN HÖHE VON 15 000 TONNEN JE QUARTAL GEWÄHRT , VON DENEN ETWAS MEHR ALS 10 000 TONNEN IN DIE KATEGORIE II FIELEN. DER ÜBERWIEGENDE TEIL IHRER PRODUKTION ENTFÄLLT AUF BLECHE DER KATEGORIE II UND IST ZUR AUSFUHR BESTIMMT. AUS DEN IN DEN AKTEN ENTHALTENEN ZAHLEN , DIE IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NICHT BESTRITTEN WURDEN , ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS DIE FIRMA DDS BEI EINER PRODUKTION VON 306 922 TONNEN DER KATEGORIE II IM JAHRE 1984 248 483 TONNEN AUSGEFÜHRT HAT , DAVON 132 483 TONNEN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN DER EGKS. DIE FIRMA DDS IST DAS EINZIGE UNTERNEHMEN , DEM BISHER ZUSATZQUOTEN NACH ARTIKEL 14 D BZW. 14 C GEWÄHRT WURDEN.
9 GEMÄSS ARTIKEL 39 EGKS-VERTRAG HABEN DIE BEIM GERICHTSHOF ERHOBENEN KLAGEN KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ES DIE UMSTÄNDE NACH SEINER ANSICHT ERFORDERN , DIE VOLLSTRECKUNG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN UND JEDE ANDERE ERFORDERLICHE EINSTWEILIGE ANORDNUNG TREFFEN.
10 FÜR DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG , WIE SIE HIER BEGEHRT WIRD , SCHREIBT ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG VOR , DASS DIE ANTRAEGE AUF VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZ DIE UMSTÄNDE ANFÜHREN MÜSSEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT. FERNER IST DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ZU MACHEN.
11 VOR EINER PRÜFUNG DER ARGUMENTE , AUS DENEN SICH NACH AUFFASSUNG DER ANTRAGSTELLERIN ERGIBT , DASS IHR ANTRAG AUF VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZ DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ERFÜLLT , ERSCHEINT ES ANGEBRACHT , KURZ EIN VON DER ANTRAGSGEGNERIN AUFGEWORFENES PROBLEM IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE ZU ERÖRTERN.
12 DIE ANTRAGSGEGNERIN TRAEGT VOR , DIE AM 22. NOVEMBER 1985 VON DER ANTRAGSTELLERIN EINGEREICHTE NICHTIGKEITSKLAGE BEZIEHE SICH NUR AUF DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85 UND DIE ANTRAGSTELLERIN HABE SICH ERST IN IHRER ERWIDERUNG IN DER LAGE GESEHEN , IHRE KLAGE IM INTERESSE DER PROZESSÖKONOMIE AUF ARTIKEL 14 C DER ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85 ZU ERWEITERN , DA DIESE VORSCHRIFT MIT ARTIKEL 14 D BEINAHE IDENTISCH SEI. DIE ANTRAGSGEGNERIN VERWEIST DARAUF , DASS SIE SICH DIESER AUSLEGUNG NICHT ANSCHLIESSEN KÖNNE. SIE WENDET SICH INSBESONDERE GEGEN DAS ARGUMENT , DER NEUE ARTIKEL HABE LEDIGLICH BESTÄTIGENDEN CHARAKTER. SIE SPRICHT SICH DAHER GEGEN DIE ERWEITERUNG DER KLAGE AUF DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3485/85 IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DES VERFAHRENS AUS UND VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIE ANTRAGSTELLERIN HÄTTE EINE NEUE NICHTIGKEITSKLAGE ERHEBEN MÜSSEN , WENN SIE DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGES DIESER ENTSCHEIDUNG UND IHRES ARTIKELS 14 C BEANTRAGEN WOLLTE.
13 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( VGL. INSBESONDERE DIE RECHTSSACHEN 75/72 R , PERINCIOLO/RAT , SLG. 1972 , 1201 , UND 186/80 R , SUSS/KOMMISSION , SLG. 1980 , 3501 ) IST DIE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE NICHT IM RAHMEN EINES VERFAHRENS DES VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZES ZU ERÖRTERN. SIE IST DER PRÜFUNG DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE VORZUBEHALTEN. DIE VON DER ANTRAGSGEGNERIN AUFGEWORFENE FRAGE DER ZULÄSSIGKEIT WIRD DAHER IM RAHMEN DES VORLIEGENDEN ANTRAGS AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG NICHT BEHANDELT.
14 ZUM NACHWEIS DES ' ' FUMUS BONI IURIS ' ' , DER DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG GLAUBHAFT MACHEN WÜRDE , FÜHRT DIE ANTRAGSTELLERIN MEHRERE UMSTÄNDE AN , AUS DENEN SICH EINDEUTIG ERGEBE , DASS DIE SONDERREGELUNG , DIE AUF DIE FIRMA DDS AUFGRUND VON ARTIKEL 14 D BZW. 14 C ANGEWANDT WERDE , IN MEHRFACHER HINSICHT GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERSTOSSE.
15 ZUNÄCHST EINMAL STEHE DIESE REGELUNG IN VÖLLIGEM WIDERSPRUCH ZUR RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IM ZUSAMMENHANG MIT ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG UND INSBESONDERE MIT DEM GRUNDSATZ , DEN DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 3. MÄRZ 1982 IN DER RECHTSSACHE 14/81 ( ALPHA STEEL/KOMMISSION , SLG. 1982 , 749 ) AUFGESTELLT HABE. DORT HABE ER ENTSCHIEDEN , DASS DIE QUOTENREGELUNG GRUNDSÄTZLICH NICHT ' ' DIE STELLUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT... VERÄNDERN ' ' DÜRFE. VON DIESEM GRUNDSATZ DES EINFRIERENS DER RELATIVEN MARKTANTEILE DÜRFE NUR ANHAND OBJEKTIVER UND EINHEITLICH ANWENDBARER KRITERIEN ABGEWICHEN WERDEN. DIESES ERFORDERNIS HABE DIE KOMMISSION BEIM ERLASS DER ARTIKEL 14 D BZW. 14 C NICHT BEACHTET. DAS FÜR EINE ABWEICHUNG VON DIESEM GRUNDSATZ ANGEWANDTE KRITERIUM , DAS EINZIGE STAHLUNTERNEHMEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT ZU SEIN , SEI NÄMLICH NICHT OBJEKTIV , DA DIE ZU SEINER RECHTFERTIGUNG ANGEFÜHRTE BEGRÜNDUNG , DIE VERSORGUNG DES NATIONALEN MARKTES MÜSSE SICHERGESTELLT WERDEN , FÜR DEN GRÖSSTEN TEIL DER AUFGRUND VON ARTIKEL 14 D BZW. 14 C GEWÄHRTEN ZUSATZQUOTEN NICHT ZUTREFFE , WENN MAN BERÜCKSICHTIGE , DASS DAS UNTERNEHMEN MEHR ALS DREI VIERTEL SEINER PRODUKTION VON BLECHEN DER KATEGORIE II EXPORTIERE. DAS KRITERIUM WERDE AUCH NICHT EINHEITLICH ANGEWANDT , DA DIE FIRMA DDS DAS EINZIGE UNTERNEHMEN SEI , DEM DIESE ZUSATZQUOTEN BEWILLIGT WERDEN KÖNNTEN.
16 IM ÜBRIGEN KNÜPFTEN DIESE ARTIKEL , WIE DIE ERKLÄRUNG DES RATES VOM 25. JULI 1985 , DURCH DIE DER RAT GEMÄSS ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG SEINE ZUSTIMMUNG ZU DER ENTSCHEIDUNG NR. 2760/85 GEGEBEN HABE , EINDEUTIG BEWEISE , AN EINE BESTIMMTE NATIONALITÄT DES BEGÜNSTIGTEN - DÄNISCHEN - UNTERNEHMENS AN UND VERSTIESSEN DAMIT GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 4 BUCHSTABE B EGKS-VERTRAG. DIESE ANKNÜPFUNG SEI GLEICHZEITIG EIN INDIZ DAFÜR , DASS DIE ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNGEN IN WIRKLICHKEIT INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNGEN SEIEN , DIE IN FORM EINER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG ERGANGEN SEIEN. EIN SOLCHES VORGEHEN VERSTOSSE GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT.
17 DARAUS , DASS DIE KOMMISSION ARTIKEL 16 DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84 , DER EINE SONDERREGELUNG FÜR GRIECHENLAND UND IRLAND VORSEHE , NICHT AUF DÄNEMARK AUSGEDEHNT HABE , ERGEBE SICH , DASS DIE AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHWIERIGKEITEN , DIE DIE GEWÄHRUNG EINER NATIONALEN SONDERBEHANDLUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTEN , IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GEGEBEN SEIEN.
18 DIE ANTRAGSGEGNERIN VERTRITT DAGEGEN DIE AUFFASSUNG , DER ERLASS DER ARTIKEL 14 D UND 14 C VERSTOSSE IN KEINER WEISE GEGEN DIE GRUNDSÄTZE , DIE FÜR DIE QUOTENREGELUNG DES ARTIKELS 58 EGKS-VERTRAG GÄLTEN. ZUMINDEST SEI ER , SOWEIT ES DARAUF ANKOMME , UNTER DEM HÖHEREN GESICHTSPUNKT DER ERHALTUNG VON ARBEITSPLÄTZEN GERECHTFERTIGT , DER SEINE ALLGEMEINE GRUNDLAGE IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE E EGKS-VERTRAG FINDE.
19 DIE ANTRAGSGEGNERIN STÜTZT IHRE AUFFASSUNG AUF MEHRERE ERWAEGUNGEN. SIE TRAEGT ZUNÄCHST VOR , BEI DEN ARTIKELN 14 D BZW. 14 C HANDELE ES SICH UM EINE ABSTRAKTE UND GENERELLE REGELUNG , DIE IHRE ADRESSATEN NICHT BENENNE. DIESE WÜRDEN VIELMEHR ANHAND OBJEKTIVER KRITERIEN BESTIMMT. DIE BLOSSE FESTSTELLUNG , DASS BISHER NUR DIE FIRMA DDS IN DEN GENUSS DIESER REGELUNG GEKOMMEN SEI , REICHE NICHT AUS , UM ZU ZEIGEN , DASS ES SICH UM EINE DISKRIMINIERENDE REGELUNG ODER ETWA UM EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG HANDELE , DIE ZWAR IM MANTEL EINER GENERELLEN ENTSCHEIDUNG ERGANGEN , IN WIRKLICHKEIT ABER AN DIE FIRMA DDS GERICHTET SEI. UNTERNEHMEN , DIE WIE HOOGOVENS ODER IRISH STEEL EBENFALLS DIE EINZIGEN STAHLUNTERNEHMEN IN DEN NIEDERLANDEN BZW. IN IRLAND SEIEN , KÖNNTEN IN ZUKUNFT EBENFALLS IN DEN GENUSS VON ZUSATZQUOTEN NACH ARTIKEL 14 C KOMMEN , WENN SIE DIE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN DIESES ARTIKELS ERFÜLLTEN. DIE ARTIKEL 14 D UND 14 C SEIEN IM ÜBRIGEN NUR EINE WEITERFÜHRUNG DES ARTIKELS 14 , DESSEN RECHTMÄSSIGKEIT DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 3. MÄRZ 1982 IN DER RECHTSSACHE 14/81 ( ALPHA STEEL/KOMMISSION , SLG. 1982 , 749 ) BESTÄTIGT HABE.
20 DIE ANTRAGSGEGNERIN MACHT FERNER GELTEND , IHR SEI NICHT ERSICHTLICH , AUS WELCHEN GRÜNDEN DAS VON IHR IN DEN ARTIKELN 14 D UND 14 C VERWENDETE KRITERIUM , DASS NÄMLICH DAS UNTERNEHMEN DAS EINZIGE STAHLUNTERNEHMEN DES BETREFFENDEN LANDES SEIN MÜSSE , UND IHRE BEGRÜNDUNG HIERFÜR , NÄMLICH DIE VERSORGUNG EINES MITGLIEDSTAATS MIT STAHLERZEUGNISSEN SICHERZUSTELLEN , MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES EGKS-VERTRAGES UNVEREINBAR SEIN SOLLTEN. SIE VERWEIST HIERZU AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1984 IN DER RECHTSSACHE 72/83 ( CAMPUS OIL , SLG. 1984 , 2727 ), IN DEM DER GERICHTSHOF IM ZUSAMMENHANG MIT ERDÖLERZEUGNISSEN ANERKANNT HABE , DASS DAS ERFORDERNIS , EINE SICHERE VERSORGUNG EINES MITGLIEDSTAATS ZU GEWÄHRLEISTEN , AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT EINE AUSNAHME VON DEM IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS RECHTFERTIGEN KÖNNE. DIES MÜSSE IN DEM FALL , DASS ES IN EINEM MITGLIEDSTAAT NUR EINEN ERZEUGER GEBE , ANALOG AUCH FÜR STAHLERZEUGNISSE GELTEN , DA DER BETREFFENDE STAAT , WAS DIE VERSORGUNG SEINES MARKTES ANGEHE , WEITGEHEND VON DIESEM UNTERNEHMEN ABHÄNGIG SEI UND DIE SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG MIT STAHLERZEUGNISSEN FÜR DIE WIRTSCHAFT EINES LANDES VON EBENSO AUSSCHLAGGEBENDER BEDEUTUNG SEI WIE SEINE VERSORGUNG MIT ERDÖLERZEUGNISSEN.
21 DIE ANTRAGSGEGNERIN FÜHRT WEITER AUS , SIE TEILE ZWAR VOLLSTÄNDIG DIE AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES , WAS DEN VON IHM IN DER RANDNUMMER 32 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE SEINES URTEILS VOM 19. SEPTEMBER 1985 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 63 UND 147/84 ( FINSIDER/KOMMISSION , SLG. 1985 , 2857 ) AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ ANGEHE , WONACH SIE NICHT BEFUGT SEI , ' ' ANPASSUNGEN DIESER QUOTEN ALLEIN ENTSPRECHEND DER SITUATION AUF DEM INLANDSMARKT DES FRAGLICHEN UNTERNEHMENS VORZUNEHMEN UND ZU VERSUCHEN , DIESEM UNTERNEHMEN DIE PRODUKTION DER AUF DIESEM MARKT VERBRAUCHTEN ERZEUGNISSE VORZUBEHALTEN ' ' , JEDOCH VERSTOSSE DER ZWECK DER ARTIKEL 14 D UND 14 C NICHT GEGEN DIESEN GRUNDSATZ. IHR ZWECK SEI ES NICHT , DER FIRMA DDS EINEN VORTEIL ZU GEWÄHREN , SONDERN EINE MÖGLICHKEIT ZUR GEWÄHRUNG VON ZUSATZQUOTEN AN EIN UNTERNEHMEN , DAS ANDERNFALLS SEINE TORE SCHLIESSEN MÜSSTE , ZU GEBEN , SOFERN ES ALLE ÜBRIGEN IN DIESEN ARTIKELN VORGESEHENEN BEDINGUNGEN ERFÜLLE. DIESER ZWECK STEHE IN VÖLLIGER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE E EGKS-VERTRAG GENANNTEN ZIELEN.
22 AUS DEN VORGETRAGENEN ARGUMENTEN ERGIBT SICH , DASS DER VON DER KOMMISSION GENANNTE HAUPTGRUND ZUR RECHTFERTIGUNG DER DURCH DIE ARTIKEL 14 D UND 14 C EINGEFÜHRTEN REGELUNG DER IST , DASS ARTIKEL 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84 , DER IHR UNTER BESTIMMTEN ENGEN VORAUSSETZUNGEN DIE GEWÄHRUNG VON ZUSATZQUOTEN AN EIN STAHLUNTERNEHMEN ERMÖGLICHE , DAS SICH IN AUSSERGEWÖHNLICHEN , DURCH DIE ANWENDUNG DER QUOTENREGELUNG VERURSACHTEN SCHWIERIGKEITEN BEFINDE , ES NICHT ERLAUBE , ANGEMESSEN AUF DIE SITUATION ZU REAGIEREN , DASS EIN UNTERNEHMEN NICHT NUR MIT AUSSERGEWÖHNLICHEN SCHWIERIGKEITEN KONFRONTIERT SEI , SONDERN AUSSERDEM MIT BESONDEREN VERHÄLTNISSEN , ETWA , DASS ES DER EINZIGE STAHLERZEUGER EINES MITGLIEDSTAATS SEI , DESSEN VERSORGUNG DAHER WEITGEHEND VON DIESEM UNTERNEHMEN ABHÄNGIG SEI. IN DIESEM FALL ERWEISE ES SICH ALS NOTWENDIG , DIESEM UNTERNEHMEN EINE ZUSÄTZLICHE QUOTE ZU GEWÄHREN , UM ZU VERHINDERN , DASS ES SEINE TORE SCHLIESSEN MÜSSE. DIE ARTIKEL 14 D UND 14 C VERFOLGTEN DASSELBE ZIEL.
23 WIE DIE ANTRAGSTELLERIN ZUTREFFEND AUSGEFÜHRT HAT , ERSCHEINT DIE VON DER ANTRAGSGEGNERIN FÜR DEN ERLASS DER ARTIKEL 14 D UND 14 C GEGEBENE BEGRÜNDUNG AUF DEN ERSTEN BLICK ALS UNZUTREFFEND. ES IST NÄMLICH NICHT GANZ ERSICHTLICH , WIE DIE ANTRAGSGEGNERIN EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DES EINFRIERENS DER RELATIVEN MARKTANTEILE LEDIGLICH UNTER BERUFUNG DARAUF SOLLTE RECHTFERTIGEN KÖNNEN , DASS DIE SICHERSTELLUNG DER VERSORGUNG DES MARKTES EINES MITGLIEDSTAATS GEWÄHRLEISTET WERDEN MÜSSE , WENN DIESER NUR ÜBER EIN EINZIGES STAHLUNTERNEHMEN VERFÜGE , OBWOHL SICH AUS DEN DEM GERICHTSHOF VORLIEGENDEN ANGABEN EINDEUTIG ERGIBT , DASS DIE FIRMA DDS DREI VIERTEL IHRER ERZEUGUNG IN DER KATEGORIE II EXPORTIERT UND DASS DER MARKT FÜR BLECHE DIESER KATEGORIE DURCH EINE ZU GROSSE PRODUKTIONSKAPAZITÄT GEKENNZEICHNET IST , DIE ES DEN UNTERNEHMEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN OHNE SCHWIERIGKEIT ERLAUBEN WÜRDE , DÄNEMARK ZU VERSORGEN , WENN SICH DIES ALS NOTWENDIG ERWEISEN SOLLTE.
24 ZUDEM IST DIE FESTSTELLUNG , DASS DEN DÄNISCHEN AUSFUHREN IN DER KATEGORIE II EINFUHREN IN BEINAHE GLEICHER HÖHE GEGENÜBERSTEHEN UND DASS DÄNEMARK IN DEN AN DEREN KATEGORIEN VON STAHLERZEUGNISSEN , DIE DIE FIRMA DDS NICHT HERSTELLT , KEINE VERSORGUNGSPROBLEME HAT , EIN WEITERES INDIZ DAFÜR , DASS DIE VERSORGUNG DIESES LANDES AUF DEN ERSTEN BLICK NICHT GEFÄHRDET ERSCHEINT , WENN DIE IN ARTIKEL 14 D UND 14 C VORGESEHENE ZUSÄTZLICHE QUOTE VON 25 000 TONNEN JE QUARTAL SEINEM EINZIGEN STAHLUNTERNEHMEN NICHT MEHR GEWÄHRT WÜRDE.
25 DEM HINWEIS DER ANTRAGSGEGNERIN AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE CAMPUS OIL , A. A. O., KOMMT IM ÜBRIGEN FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL KEINE BEDEUTUNG ZU , DA DIE SITUATION BEI STAHLERZEUGNISSEN UND BEI ERDÖLERZEUGNISSEN IN ANBETRACHT DER EXTREMEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN IHNEN SCHWERLICH VERGLEICHBAR IST. DER MARKT FÜR STAHLERZEUGNISSE IST EIN MARKT , AUF DEM ES ZU HOHE PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN GIBT UND AUF DEM DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN FALL EINER MANGELLAGE BEI STAHLERZEUGNISSEN MITTEL WIE DIE DES ARTIKELS 59 EGKS-VERTRAG ZUR VERFÜGUNG STEHEN , DIE AUF DEN MÄRKTEN FÜR ERDÖLERZEUGNISSE NICHT GEGEBEN SIND.
26 DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN FÜHREN ZU DEM ERGEBNIS , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN ERHEBLICHE ARGUMENTE VORGETRAGEN HAT , DIE IM HAUPTSACHEVERFAHREN EINER EINGEHENDEREN PRÜFUNG UNTERZOGEN WERDEN MÜSSEN. DIE VON DER ANTRAGSTELLERIN ANGEFÜHRTEN GESICHTSPUNKTE SIND DAHER GEEIGNET , DIE NOTWENDIGKEIT DER VON IHR BEANTRAGTEN ANORDNUNG GLAUBHAFT ZU MACHEN.
27 AUCH WENN IM VORLIEGENDEN FALL DAVON AUSGEGANGEN WERDEN KANN , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT HAT , HAT DER GERICHTSHOF NOCH DIE UMSTÄNDE ZU PRÜFEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT.
28 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IST DIE IN ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ANGESPROCHENE DRINGLICHKEIT EINES ANTRAGS AUF VORLÄUFIGEN RECHTSSCHUTZ IM HINBLICK AUF DIE NOTWENDIGKEIT ZU BEURTEILEN , EINE VORLÄUFIGE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN , UM ZU VERHINDERN , DASS DER PARTEI , DIE DIE EINSTWEILIGE ANORDNUNG BEGEHRT , EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTEHT.
29 DIE ANTRAGSTELLERIN TRAEGT HIERZU VOR , DURCH DIE GEWÄHRUNG DER STREITIGEN ZUSATZQUOTEN AN DIE FIRMA DDS ENTSTEHE IHR EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN , DER DADURCH VERSCHÄRFT WERDE , DASS IHRE ERZEUGUNG FAST AUSSCHLIESSLICH AUS QUARTOBLECHEN DER KATEGORIE II BESTEHE UND DASS SIE DEN ÜBERWIE GENDEN TEIL IHRER PRODUKTION , DIE IN DEN GEMEINSAMEN MARKT GELIEFERT WERDEN KÖNNE , AUF DEM DEUTSCHEN MARKT ABSETZE , WÄHREND DIE FIRMA DDS DIE HÄLFTE IHRER PRODUKTION IN DIESEN MARKT AUSFÜHRE. DIE FIRMA DDS HABE DANK DIESER ZUSÄTZLICHEN QUOTEN IHRE PRODUKTIONS- UND LIEFERMENGEN IM BEREICH DER KATEGORIE II UM ZIRKA 25 % STEIGERN UND DAMIT IHRE AUSFUHREN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ENTSPRECHEND ERHÖHEN KÖNNEN. DIES HABE ZU EINER MARKTANTEILSVERSCHIEBUNG ZUGUNSTEN DER FIRMA DDS GEFÜHRT. DER DER ANTRAGSTELLERIN HIERDURCH ENTSTANDENE UMSATZVERLUST BELAUFE SICH AUF 6 MILLIONEN DM.
30 ÜBERDIES HABE DER ABSATZ DER ZUSÄTZLICHEN MENGEN DURCH DIE FIRMA DDS , DEM KEIN GLEICHZEITIGER ANSTIEG DER NACHFRAGE GEGENÜBERGESTANDEN HABE , DIE PREISE DER ERZEUGNISSE DER KATEGORIE II VON 830 DM AUF 800 DM JE TONNE ABBRÖCKELN LASSEN , WÄHREND DIE KOMMISSION GEPLANT HABE , SIE AUF 860 DM JE TONNE ZU ERHÖHEN. DER IHR HIERDURCH ENTSTANDENE VERLUST BELAUFE SICH AUF 4 MILLIONEN DM. SEIT DEM INKRAFTTRETEN DER STREITIGEN ARTIKEL SEI IHR DURCH DIESE BEIDEN FAKTOREN ZUSAMMENGENOMMEN EIN SCHADEN VON 10 MILLIONEN DM ENTSTANDEN. DIES SEI DIE HÄLFTE IHRES BILANZGEWINNS VON 1984 , UND DIESER SCHADEN WÜRDE SICH NOCH ERHÖHEN , WENN DER FIRMA DDS ERNEUT ZUSATZQUOTEN GEWÄHRT WÜRDEN.
31 DIE ANTRAGSGEGNERIN HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG NICHT BESTRITTEN , DASS DIE PREISE FÜR BLECHE DER KATEGORIE II IN DEM ZEITRAUM , FÜR DEN SIE DER FIRMA DDS ZUSÄTZLICHE QUOTEN NACH ARTIKEL 14 D BZW. 14 C BEWILLIGT HABE , LEICHT ZURÜCKGEGANGEN SEIEN. SIE HAT JEDOCH DARAUF HINGEWIESEN , DASS ES SICH DABEI UM EINEN ALLGEMEINEN PREISRÜCKGANG FÜR ALLE KATEGORIEN VON STAHLERZEUGNISSEN GEHANDELT HABE , DER NICHT AUF ERZEUGNISSE DER KATEGORIE II BESCHRÄNKT GEWESEN SEI.
32 SIE HAT FERNER UNTERSTRICHEN , DASS DIE DER FIRMA DDS GEWÄHRTEN ZUSATZQUOTEN BEI DER FESTSETZUNG DES KÜRZUNGSSATZES , DER AUF DIE VERGLEICHSMENGEN DER STAHLUNTERNEHMEN ANGEWANDT WERDE , BERÜCKSICHTIGT WORDEN SEIEN. NACH IHREN BERECHNUNGEN HABE DIE AUSWIRKUNG DER DER FIRMA DDS GEWÄHRTEN ZUSATZQUOTEN AUF DEN KÜRZUNGSSATZ NUR EINEN PROZENTPUNKT AUSGEMACHT. BEI NICHTGEWÄHRUNG DIESER QUOTEN WÄRE DIESER SATZ VON 49 % AUF 48 % ZURÜCKGEGANGEN. DIE ANTRAGSTELLERIN HÄTTE ALSO ZUSÄTZLICH 1 350 TONNEN ERHALTEN , WENN DER FIRMA DDS DIESE QUOTEN NICHT GEWÄHRT WORDEN WÄREN UND DER KÜRZUNGSSATZ , WIE DARGELEGT , UM 1 % GESUNKEN WÄRE.
33 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN TATSACHEN , UND ZWAR INSBESONDERE DER IM VORSTEHENDEN ABSATZ ENTHALTENEN ANGABEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN ZWAR NACHGEWIESEN HAT , DASS IHR DURCH DIE GEWÄHRUNG VON ZUSÄTZLICHEN QUOTEN AN DIE FIRMA DDS EIN FINANZIELLER SCHADEN ENTSTANDEN IST , DASS SIE JEDOCH , WIE DIE ANTRAGSGEGNERIN ZUTREFFEND AUSGEFÜHRT HAT , NICHT DARTUN KONNTE , DASS IHR EIN SCHWERER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER SCHADEN ENTSTANDEN SEI.
34 SIE HAT NÄMLICH NICHT EINDEUTIG NACHWEISEN KÖNNEN , DASS DER RÜCKGANG DER PREISE FÜR BLECHE DER KATEGORIE II , DER IN DEM ZEITRAUM EINGETRETEN IST , FÜR DEN DER FIRMA DDS ZUSATZQUOTEN GEWÄHRT WURDEN , AUSSCHLIESSLICH ODER WEITGEHEND AUF DIESE ZUSÄTZLICHEN QUOTEN ZURÜCKZUFÜHREN WAR ODER DASS DIESE QUOTEN ZU EINEM ERHEBLICHEN RÜCKGANG IHRER MARKTANTEILE IN DER GEMEINSCHAFT GEFÜHRT HÄTTEN.
35 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT SOMIT KEINEN ENTSCHEIDENDEN GESICHTSPUNKT VORGETRAGEN , AUFGRUND DESSEN SICH FESTSTELLEN LIESSE , DASS SIE DADURCH EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ERLEIDET , DASS DIE KOMMISSION DER FIRMA DDS AUFGRUND VON ARTIKEL 14 D UND 14 C ZUSÄTZLICHE QUOTEN IN HÖHE VON 25 000 TONNEN JE QUARTAL BEWILLIGT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1 ) DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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