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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.11.1975
Aktenzeichen: 37-75
Rechtsgebiete: Verordnung 1709/74/EWG, gemeinsamer Zolltarif


Vorschriften:

Verordnung 1709/74/EWG
gemeinsamer Zolltarif Tarifnummer 08.11
gemeinsamer Zolltarif Tarifstelle 20.06 B I
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DURCH DIE VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES IST DER KOMMISSION IN ENGER ZUSAMMENARBEIT MIT DEN ZOLLSACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN EIN WEITER BEURTEILUNGSSPIELRAUM FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ZWISCHEN ZWEI ODER MEHREREN TARIFPOSITIONEN EINGERÄUMT WORDEN, DIE FÜR DIE TARIFIERUNG EINER BESTIMMTEN WARE IN BETRACHT KOMMEN; VORAUSSETZUNG IST NUR, DASS DIE VON DER KOMMISSION ERLASSENEN BESTIMMUNGEN DEN WORTLAUT DES TARIFS NICHT ÄNDERN.

2. AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1709/74 DER KOMMISSION SIND KIRSCHEN, DIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND, DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. NOVEMBER 1975. - BAGUSAT KG GEGEN HAUPTZOLLAMT BERLIN-PACKHOF. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BERLIN. - RECHTSSACHE 37-75.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT BERLIN ERSUCHT DEN GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 25. MÄRZ 1975, BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 15. APRIL 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1709/74 DER KOMMISSION VOM 2. JULI 1974 ( ABL. L 180, S. 15 ) SOWIE ÜBER DIE AUSLEGUNG DER TARIFNUMMER 08.11 UND DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS.

2 IM AUSGANGSRECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE FRAGE, OB KIRSCHEN, DIE IN EIN ALKOHOL-WASSER-GEMISCH EINGELEGT SIND, UM SIE FÜR DIE DAUER DES TRANSPORTS IN EIN LAND DER GEMEINSCHAFT UN BIS ZU DEM ZEITPUNKT VORÜBERGEHEND HALTBAR ZU MACHEN, ZU DEM SIE NACH ABPUMPEN DER FLÜSSIGKEIT IN DER SCHOKOLADENINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT VERWENDUNG FINDEN, DER TARIFSTELLE 20.06 B I ZUZUWEISEN SIND.

3 DER GERICHTSHOF WIRD ERSUCHT ZU ENTSCHEIDEN, OB KIRSCHEN, DIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND, DER TARIFNUMMER 08.11 ODER DER TARIFSTELLE 20.06 B I ZUZUORDNEN SIND UND OB INSBESONDERE DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1709/74 GÜLTIG IST, SOWEIT SIE BESTIMMTE WAREN IN DIE TARIFSTELLE 20.06 B I EINREICHT.

4 DIE VERORDNUNG NR. 1709/74 BESTIMMT IN ARTIKEL 1, DASS " KIRSCHEN, IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT,... IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ALS ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNETE FRÜCHTE ZU TARIFSTELLE 20.06 : FRÜCHTE, IN ANDERER WEISE ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT, AUCH MIT ZUSATZ VON ZUCKER ODER ALKOHOL : B. ANDERE : I. MIT ZUSATZ VON ALKOHOL ( GEHÖREN ) ".

5 IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 97/69 DES RATES ÜBER DIE ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ( ABL. L 14, 1969, S. 1 ) WIRD AUSGEFÜHRT, DASS DURCH DIE BESTIMMUNGEN, DIE EINE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTEN, DER INHALT DER TARIFNUMMERN UND DER TARIFSTELLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UNTER DEM ALLEINIGEN VORBEHALT ERLÄUTERT WERDEN SOLL, DASS DIE VON DER KOMMISSION ERLASSENEN BESTIMMUNGEN DEN WORTLAUT DES TARIFS NICHT ÄNDERN.

6 DIE VERORDNUNG HAT EINEN AUSSCHUSS FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GESCHAFFEN; HIERZU HEISST ES IN DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG, DASS SICH DIE BESTIMMUNGEN ÜBER MASSNAHMEN, DIE SICH FÜR DIE EINREIHUNG BESTIMMTER WAREN IN DEN TARIF ALS ERFORDERLICH ERWEISEN KÖNNEN, AUF EIN BESONDERS SCHWIERIGES TECHNISCHES GEBIET BEZIEHEN UND DASS DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION BEI IHRER AUSARBEITUNG ENG ZUSAMMENARBEITEN MÜSSEN.

7 AUF DIESEM GEBIET HAT DER RAT DER ENG MIT DEN ZOLLSACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUSAMMENARBEITENDEN KOMMISSION EINEN WEITEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ZWISCHEN ZWEI ODER MEHREREN TARIFPOSITIONEN EINGERÄUMT, DIE FÜR DIE TARIFIERUNG EINER BESTIMMTEN WARE IN BETRACHT KOMMEN.

8 ES IST ZU PRÜFEN, OB DIE VERORDNUNG NR. 1709/74 IM ERGEBNIS DEN WORTLAUT DES ZOLLTARIFS GEÄNDERT HAT.

9 ZWAR IST DIE TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IHREM WORTLAUT NACH GEEIGNET, DIE STREITIGEN WAREN ZU ERFASSEN, DOCH WIRD IN DEN VORSCHRIFTEN ZU KAPITEL 20 - DIE NACH DEN ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSLEGUNG DES SCHEMAS DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUSAMMEN MIT DEM WORTLAUT DER TARIFNUMMERN RECHTLICH FÜR DIE EINTARIFIERUNG EINER WARE MASSGEBLICH SIND -, BESTIMMT, DASS FRÜCHTE, DIE NACH DEN IN KAPITEL 8 AUFGEFÜHRTEN VERFAHREN ZUBEREITET ODER HALTBAR GEMACHT WURDEN, NICHT ZU KAPITEL 20 GEHÖREN. DIE TARIFNUMMER 08.11, DIE ALS EINZIGE POSITION DES KAPITELS 8 FÜR DIE EINORDNUNG DER UMSTRITTENEN WAREN IN BETRACHT KOMMT, ERFASST NACH IHREM WORTLAUT " FRÜCHTE, VORLÄUFIG HALTBAR GEMACHT ( Z. B. DURCH SCHWEFELDIOXYD ODER IN WASSER, DEM SALZ, SCHWEFELDIOXYD ODER ANDERE VORLÄUFIG KONSERVIEREND WIRKENDE STOFFE ZUGESETZT SIND ), ZUM UNMITTELBAREN GENUSS NICHT GEEIGNET ". GERADE IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN, IN DEM DER ZOLLTARIF NICHT ERSCHÖPFEND DIE KONSERVIERUNGSVERFAHREN AUFZÄHLT, DIE UNTER DIE TARIFNUMMER 08.11 FALLEN, SONDERN NUR BEISPIELE GIBT, IST DIE KOMMISSION IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEN NATIONALEN SACHVERSTÄNDIGEN BEFUGT, EINE VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG DER ARTEN VON KONSERVIERUNGSVERFAHREN ZU ERLASSEN, FÜR DIE DIE TARIFNUMMER 08.11 GELTEN SOLL.

10 DAS VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS VORGELEGTE SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN SOLL NUR DEN NACHWEIS ERBRINGEN, DASS KIRSCHEN, DIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND, IN ERMANGELUNG ANDERER ZUR GESCHMACKSVERBESSERUNG GEEIGNETER ZUSÄTZE NACH DER VERKEHRAUFFASSUNG NICHT ALS " ZUM UNMITTELBAREN GENUSS GEEIGNET " ANGESEHEN WERDEN DÜRFEN.

11 DEMGEGENÜBER IST DIE KOMMISSION, DER STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DAS SCHEMA DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS FOLGEND, DAVON AUSGEGANGEN, DASS SOLCHE KIRSCHEN NICHT ZUM UNMITTELBAREN GENUSS UNGEEIGNET GEWORDEN SIND. DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT NICHTS VORGETRAGEN, WAS DARTUN KÖNNTE, DASS DIE KOMMISSION DIE GRENZEN DES IHR EINGERÄUMTEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN HÄTTE.

12 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE NICHTS ERGEBEN HAT, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1709/74 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE. AUFGRUND DIESER VERORDNUNG SIND DAHER KIRSCHEN, DIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND, DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN.

Kostenentscheidung:

13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES FINANZGERICHTS BERLIN VOM 25. MÄRZ 1975 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE PRÜFUNG DER GESTELLTEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN, WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1709/74 DER KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

2. AUFGRUND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1709/74 DER KOMMISSION SIND KIRSCHEN, DIE IN EINE WASSER-ÄTHYLALKOHOL-MISCHUNG EINGELEGT SIND, DER TARIFSTELLE 20.06 B I DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUORDNEN.

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