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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1977
Aktenzeichen: 37-77
Rechtsgebiete: Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:
Verordnung 1408/71/EWG Art. 12 |
DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 HINDERT DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT ; JEDOCH IST NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. OKTOBER 1977. - FERNANDO GRECO GEGEN FONDS NATIONAL DE RETRAITE DES OUVRIERS MINEURS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI. - RECHTSSACHE 37-77.
Entscheidungsgründe:
1 MIT URTEIL VOM 24. MÄRZ 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 30. MÄRZ 1977 , HAT DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 VOM 5. JULI 1971 , S. 2 ), VORGELEGT.
2/5 DIESE FRAGE IST IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE VOM ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGER VORGENOMMENE BERECHNUNG DER INVALIDITÄTSRENTE EINES ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DES KLAEGERS DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUFGEWORFEN WORDEN , DER ZUNÄCHST IN ITALIEN ALS BAUARBEITER , SPÄTER IN BELGIEN ALS UNTERTAGEARBEITER GEARBEITET HATTE. ER ERFÜLLTE IN BELGIEN ALLE IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ERWERB EINES INVALIDITÄTSRENTENANSPRUCHS NACH DEM SYSTEM FÜR BERGARBEITER. DAGEGEN MUSSTE ER SICH FÜR DEN ERWERB EINES LEISTUNGSANSPRUCHS IN ITALIEN AUF ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BERUFEN ; FÜR DIE BERECHNUNG DIESER LEISTUNG WURDEN DIE IN DEN BEIDEN MITGLIEDSTAATEN TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN ZUSAMMENGERECHNET , DIE ITALIENISCHE LEISTUNG WURDE PRORATISIERT. IN ANWENDUNG DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN ZOG DER BELGISCHE TRAEGER DEN BETRAG DER PRORATISIERTEN ITALIENISCHEN RENTE VON DER INVALIDITÄTSRENTE AB UND VERLANGTE VOM BETROFFENEN DIE RÜCKZAHLUNG DER ALS VORSCHUSS GEWÄHRTEN BETRAEGE.
6 DIE VORGELEGTE FRAGE LAUTET , OB ES MIT ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 VEREINBAR IST , DASS EINE VON EINEM MITGLIEDSTAAT IM RAHMEN DES ARTIKELS 46 ABSATZ 1 GEWÄHRTE INVALIDITÄTSRENTE NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES MITGLIEDSTAATS AUFGRUND VON LEISTUNGEN GLEICHER ART GEKÜRZT WIRD , DIE VOM VERSICHERUNGSTRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS FESTGESTELLT WURDEN.
7/11 ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 HAT FOLGENDEN WORTLAUT : ' ' IST IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DEN FALL DES ZUSAMMENTREFFENS MEHRERER LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER DES ZUSAMMENTREFFENS SOLCHER LEISTUNGEN MIT ANDEREN EINKÜNFTEN VORGESEHEN , DASS DIE LEISTUNGEN GEKÜRZT , ZUM RUHEN GEBRACHT ODER ENTZOGEN WERDEN , SO SIND DIESE VORSCHRIFTEN DEM BERECHTIGTEN GEGENÜBER AUCH DANN ANWENDBAR , WENN ES SICH UM LEISTUNGEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WURDEN , ODER UM EINKÜNFTE HANDELT , DIE IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BEZOGEN WERDEN. DIES GILT JEDOCH NICHT , WENN DER BERECHTIGTE LEISTUNGEN GLEICHER ART BEI INVALIDITÄT , ALTER , TOD ( RENTEN ) ODER BERUFSKRANKHEIT ERHÄLT , DIE VON DEN TRAEGERN ZWEIER ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 46 , 50 UND 51 ODER GEMÄSS ARTIKEL 60 ABSATZ 1 BUCHSTABE B FESTGESTELLT WERDEN. ' ' WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 21. OKTOBER 1975 ( PETRONI , RECHTSSACHE 24/75 , SLG. 1975 , 1149 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT , IST ARTIKEL 46 ABSATZ 3 MIT ARTIKEL 51 DES VERTRAGES UNVEREINBAR , SOWEIT ER VORSCHREIBT , DASS IN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN ERWORBENE LEISTUNGEN DURCH EINE KÜRZUNG DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ALLEIN NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENEN LEISTUNG BESCHRÄNKT WERDEN. DARAUS ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 46 ABSATZ 3 DANN NICHT ANWENDBAR IST , WENN ER ZU EINER KÜRZUNG DER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ALLEIN NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERWORBENEN LEISTUNG FÜHRT , UND DASS IN EINEM SOLCHEN FALL ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SATZ 2 KEINE ANWENDUNG FINDET. IST ABER SATZ 2 NICHT ANZUWENDEN , SO FINDET SATZ 1 MIT DER FOLGE ANWENDUNG , DASS DIE NATIONALEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KÜRZUNG , DAS RUHEN ODER DEN ENTZUG VON LEISTUNGEN DEM BEGÜNSTIGTEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN KÖNNEN. JEDOCH FOLGT AUS ARTIKEL 46 ABSATZ 1 , DASS DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUSAMMENRECHNUNG UND DIE PRORATISIERUNG ANGEWANDT WERDEN MÜSSEN , WENN DIESE ANWENDUNG FÜR DEN ARBEITNEHMER HINSICHTLICH DES ERWERBS UND DER BERECHNUNG DES ANSPRUCHS GÜNSTIGER IST ALS DIE ANWENDUNG ALLEIN DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
12 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST SONACH ZU ANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT HINDERT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT ; JEDOCH IST NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13/14 DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG , DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI MIT URTEIL VOM 24. MÄRZ 1977 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 HINDERT DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINSCHLIESSLICH DER NATIONALEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN NICHT , WENN EIN ARBEITNEHMER EINE RENTE ALLEIN NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ERHÄLT ; JEDOCH IST NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DAS SYSTEM DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG ANZUWENDEN , WENN DESSEN ANWENDUNG GÜNSTIGER IST ALS DIE DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
Ende der Entscheidung
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