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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.1984
Aktenzeichen: 37/84 R
Rechtsgebiete: Allgemeine Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Einführung einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie, EGKS-Vertrag, Verfahrensordnung


Vorschriften:

Allgemeine Entscheidung Nr. 3717/83/EGKS der Kommission vom 23. Dezember 1983 zur Einführung einer Produktionsbescheinigung und eines Begleitscheins für Lieferungen bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse bei den Unternehmen der Stahlindustrie
EGKS-Vertrag Art. 39
Verfahrensordnung Art. 83 § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 28. MAERZ 1984. - ASSOCIATION DES ACIERIES EUROPEENNES INDEPENDANTES - EUROPEAN INDEPENDENT STEELWORK ASSOCIATION GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 37/84 R.

Entscheidungsgründe:

1 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT AM 13. FEBRUAR 1984 EINE ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 3717/83/EGKS DER KOMMISSION VOM 23. DEZEMBER 1983 ZUR EINFÜHRUNG EINER PRODUKTIONSBESCHEINIGUNG UND EINES BEGLEITSCHEINS FÜR LIEFERUNGEN BESTIMMTER EISEN- UND STAHLERZEUGNISSE BEI DEN UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE UND DES STAHLHANDELS ( ABL. L 373 , S. 9 ) ERHOBEN.

2 GLEICHZEITIG HAT SIE GEMÄSS ARTIKEL 39 EGKS-VERTRAG BEANTRAGT , DEN VOLLZUG DIESER ENTSCHEIDUNG AUSZUSETZEN.

3 IN IHRER KLAGE MACHT DIE ANTRAGSTELLERIN GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG NR. 3717/83 SEI ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH. ES SEI DAS ERKLÄRTE ZIEL DER ENTSCHEIDUNG , EINE VOLLSTÄNDIGE UND GENAUE ERFASSUNG DER LIEFERSTRÖME INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ALS GRUNDLAGE FÜR ZUVERLÄSSIGE STATISTIKEN ZU ERMÖGLICHEN ; DAS WAHRE ZIEL SEI ABER EIN ANDERES. DIE ENTSCHEIDUNG SEI DER ERSTE TEIL DER DURCHFÜHRUNG EINER RATSPOLITIK ZUR EINFRIERUNG DER TRADITIONELLEN WARENSTRÖME , DIE DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSAMEN MARKTES UND DES FREIEN ZUGANGS DER VERBRAUCHER ZU DER PRODUKTION WIDERSPRECHE.

4 AUCH HABE DIE KOMMISSION DAS INSTITUTIONELLE GLEICHGEWICHT DES EGKS-VERTRAGES VERKANNT , INDEM SIE SICH DEM WILLEN DES RATES GEBEUGT HABE , DER SICH BEI DER DURCHFÜHRUNG VON AUFGABEN DER KOMMISSION AN DEREN STELLE GESETZT HABE.

5 SCHLIESSLICH HABE SICH DIE KOMMISSION EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS DADURCH SCHULDIG GEMACHT , DASS SIE EINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HABE , DIE ES DEN MITGLIEDSTAATEN ERLAUBE , MEHR IN IHREM EIGENEN INTERESSE ALS IN DEM DER KOMMISSION GENAUERE ANGABEN ÜBER DIE HANDELSSTRÖME ZU ERLANGEN.

6 DIE SACHE SEI AUCH DRINGLICH , DA DIE MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG EINGEFÜHRTE ÜBERWACHUNGSREGELUNG DURCH IHR BLOSSES VORLIEGEN EINE ABSCHRECKENDE WIRKUNG AUF DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE HABE.

7 NACH ARTIKEL 39 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HABEN DIE BEIM GERICHTSHOF ERHOBENEN KLAGEN KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ES DIE UMSTÄNDE NACH SEINER ANSICHT ERFORDERN , DIE VOLLSTRECKUNG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN. ER KANN WEITER JEDE ANDERE ERFORDERLICHE EINSTWEILIGE ANORDNUNG TREFFEN.

8 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 VERFAHRENSORDNUNG KANN DER VOLLZUG AUSGESETZT UND EINE SONSTIGE EINSTWEILIGE ANORDNUNG ERLASSEN WERDEN , WENN UMSTÄNDE , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , VORLIEGEN UND DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WIRD.

9 DIE KOMMISSION HAT AUSGEFÜHRT , VOR DEM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HÄTTEN IHR FÜR DEN NACHWEIS VON VERSTÖSSEN GEGEN REGELN DES EGKS-VERTRAGES , INSBESONDERE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN PREISREGELN , DEM VERBOT VON BEIHILFEN UND DEN WETTBEWERBSREGELN , ALS DATEN NUR EINERSEITS GEMÄSS DER ENTSCHEIDUNG NR. 3483/82 ( ABL. L 370 VOM 23. 12. 1982 ) ERSTELLTE STATISTIKEN ÜBER DIE VON DEN HERSTELLERN IM INNEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES DURCHGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN , ANDERERSEITS VON DEN MITGLIEDSTAATEN GELIEFERTE ZOLLSTATISTIKEN ZUR VERFÜGUNG GESTANDEN. DIESE STATISTIKEN HÄTTEN SICH INSBESONDERE DESHALB WIDERSPROCHEN , WEIL DIE HÄNDLER KEINE LIEFERSTATISTIKEN HÄTTEN ABGEBEN MÜSSEN. EINE MARKTÜBERWACHUNG OHNE VERLÄSSLICHERE DATEN ÜBER DIE BEWEGUNGEN DER EISEN- UND STAHLERZEUGNISSE SEI UNMÖGLICH.

10 AUF DIE EINWENDUNGEN DER ANTRAGSTELLERIN GEGEN DIE ERGRIFFENE MASSNAHME UND DIE RECHTFERTIGUNG IHRES INHALTS BRAUCHT NICHT EINGEGANGEN ZU WERDEN. FESTZUSTELLEN IST , DASS IHRE AUSSETZUNG DERZEIT NICHT DRINGLICH IST.

11 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERLANGT VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN NUR DIE VORLAGE BESTIMMTER UNTERLAGEN , DIE ES ERLAUBEN , DIE ENTWICKLUNG DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WARENSTRÖME ZU VERFOLGEN. FÜR SICH BETRACHTET , KANN EINE SOLCHE MASSNAHME KEINEN EINFLUSS AUF DAS PRODUKTIONS- UND VERKAUFSVERHALTEN DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN AUSÜBEN. IHRE AUFRECHTERHALTUNG BIS ZUM ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE ANFECHTUNGSKLAGE KANN DEN KLAEGERISCHEN UNTERNEHMEN FOLGLICH KEINEN SCHADEN ZUFÜGEN UND DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS NICHT RECHTFERTIGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

BESCHLOSSEN :

1. DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.

2.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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