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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1988
Aktenzeichen: 377/87
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 175 EWG-Vertrag eröffnete Klagemöglichkeit beruht auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des Rates oder der Kommission den anderen Organen und den Mitgliedstaaten sowie in bestimmten Fällen einzelnen die Befassung des Gerichtshofes ermöglicht, um dessen Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung - soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat - gegen den EWG-Vertrag verstösst. Diese Feststellung hat nach Artikel 176 zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu treffen hat; daneben kann sie zu Klagen aus ausservertraglicher Haftung Anlaß geben.

Wurde die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen, könnte eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung des Gerichtshofes die in Artikel 176 bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall gegenstandslos geworden, in dem das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat; der Rechtsstreit ist daher in der Hauptsache erledigt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1988. - EUROPAEISCHES PARLAMENT GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - HAUSHALTSVERFAHREN - EINHALTUNG DES IM EWG-VERTRAG VORGESEHENEN ZEITPLANS. - RECHTSSACHE 377/87.

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 18. Dezember 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 175 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage gegen den Rat erhoben und die Feststellung beantragt, daß dieser es unter Verletzung von Artikel 203 Absatz 4 EWG-Vertrag unterlassen hat, dem Europäischen Parlament spätestens am 5. Oktober 1987 den Entwurf eines Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 1988 zuzuleiten, den er entsprechend dem EWG-Vertrag, insbesondere dessen Artikel 199, aufzustellen hatte.

2 Im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof hat das Europäische Parlament klargestellt, daß die Unterlassung, die es dem Rat vorwirft, darin besteht, daß dieser ihm den Entwurf des Haushaltsplans für 1988 nicht spätestens am 5. Oktober 1987 zugeleitet hat.

3 Wegen des rechtlichen Rahmens, der Vorgeschichte des Rechtsstreits und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

4 Der Rat bestreitet die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, der Entwurf des Haushaltsplans sei keine abschließende Handlung, auf deren Unterbleiben eine Untätigkeitsklage gestützt werden könne. Im Rahmen des Haushaltsverfahrens seien alle Maßnahmen, die der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans vorausgingen, vorbereitender Natur.

5 Vor einer Prüfung dieser Unzulässigkeitseinrede ist von Amts wegen zu untersuchen, ob der Rechtsstreit nicht angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls in der Hauptsache erledigt ist.

6 Folgende Tatsachen stehen fest :

- Am 6. Oktober 1987 war der Entwurf des Haushaltsplans für 1988 dem Europäischen Parlament noch nicht zugeleitet worden.

- Am gleichen Tag teilte der Präsident des Rates dem Präsidenten des Europäischen Parlaments mit, daß es dem Rat nicht gelungen sei, den Termin des 5. Oktober 1987 für die Zuleitung des Entwurfs des Haushaltsplans für 1988 an das Parlament einzuhalten.

- Mit Schreiben vom 7. Oktober 1987 forderte der Präsident des Europäischen Parlaments den Rat gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag auf, "unverzueglich den Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 1988 aufzustellen ".

- Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Präsident der Kommission den Rat gemäß Artikel 175 EWG-Vertrag auf, "so schnell wie möglich einen Entwurf ( des Haushaltsplans ) aufzustellen, der den Finanzbedarf der Gemeinschaft für 1988 abdeckt ".

- Der Rat hat zu diesen beiden Aufforderungen, tätig zu werden, nicht im Sinne von Artikel 175 Stellung genommen.

- Dem Europäischen Parlament wurde der vom Rat aufgestellte Entwurf des Haushaltsplans für 1988 erst am 7. März 1988 zugeleitet.

7 In dem Zeitpunkt, in dem der Präsident des Europäischen Parlaments und der Präsident der Kommission den Rat aufforderten, tätig zu werden, war dieser nicht mehr in der Lage, die Frist des Artikels 203 Absatz 4 EWG-Vertrag einzuhalten, da diese bereits abgelaufen war. Beide Präsidenten waren sich dessen bewusst, da sie den Rat nicht aufgefordert haben, die Frist zu beachten, was nicht mehr möglich war, sondern "unverzueglich" oder "so schnell wie möglich" den Entwurf des Haushaltsplans aufzustellen. Dieser Entwurf wurde tatsächlich aufgestellt und dem Parlament zugeleitet, aber zu einem Zeitpunkt, in dem die mit der Aufforderung, tätig zu werden, beginnende Zweimonatsfrist des Artikels 175 Absatz 2 bereits abgelaufen war. Tatsächlich lag dieser Zeitpunkt später als die Erhebung der beiden Klagen.

8 Nach Artikel 175 EWG-Vertrag ist die Untätigkeitsklage nur zulässig, wenn das betroffene Organ zuvor aufgefordert wurde, tätig zu werden, und wenn es nicht innerhalb der genannten Zweimonatsfrist Stellung genommen hat. Somit kann die Untätigkeitsklage nicht erhoben werden, wenn die Handlung, deren Nichtvornahme Gegenstand der Aufforderung war, tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten vorgenommen wurde, da die Untätigkeit hierdurch ihr Ende gefunden hat.

9 Die in Artikel 175 eröffnete Klagemöglichkeit beruht somit auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des Rates oder der Kommission den anderen Organen und den Mitgliedstaaten sowie in bestimmten Fällen einzelnen die Befassung des Gerichtshofes ermöglicht, um dessen Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung - soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat - gegen den EWG-Vertrag verstösst. Diese Feststellung hat nach Artikel 176 zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu treffen hat; daneben kann sie zu Klagen aus ausservertraglicher Haftung Anlaß geben.

10 In einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen wurde, könnte eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung des Gerichtshofes die in Artikel 176 bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall gegenstandslos geworden, in dem das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat.

11 Es ist daher festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Gemäß Artikel 69 § 5 Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Vorliegend sind die Kosten dem Rat aufzuerlegen, da dieser weder dem Europäischen Parlament den Entwurf des Haushaltsplans für 1988 innerhalb der vom EWG-Vertrag vorgeschriebenen Frist vorgelegt noch mit diesem Organ vor Fristablauf Fühlung aufgenommen hat, um ihm Zusicherungen hinsichtlich des vorgesehenen Zeitplans zu geben oder mit ihm in ein Gespräch über das in einem solchen Fall einzuschlagende Verfahren einzutreten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1 ) Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2 ) Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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