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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.02.1975
Aktenzeichen: 38-74
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 40 |
DA DIE VERORDNUNG NR. 1543/73 ZUM TEIL DIE LÖSUNG DER PROBLEME BEZWECKT, DIE SICH AUS DER VERRINGERUNG DER ZAHL DER PLANSTELLEN ERGEBEN, IST SIE NICHT AUF BEAMTE ANWENDBAR, DIE TATSÄCHLICH KEINE PLANSTELLE INNEHABEN. DIE KOMMISSION HAT DAHER DIE VERORDNUNG NR. 1543/73 MIT RECHT DAHIN AUSGELEGT, DASS SIE AUF EINEN AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTEN BEAMTEN NICHT ANWENDBAR IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 20. FEBRUAR 1975. - MAURITS WILLEM GEERLINGS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 38-74.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAGE IST AUF DIE AUFHEBUNG DER WEIGERUNG DER KOMMISSION GERICHTET, DEM KLAEGER GEGENÜBER EINE MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST NACH DER VERORDNUNG NR. 1543/73 DES RATES " ZUR EINFÜHRUNG VON SONDERMASSNAHMEN, DIE VORÜBERGEHEND AUF DIE AUS DEN FORSCHUNGS - UND INVESTITIONSMITTELN BESOLDETEN BEAMTEN ODER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANWENDBAR SIND ", ZU TREFFEN.
2/5 DER KLAEGER IST WISSENSCHAFTLICHER BEAMTER IM DIENSTE DER EURATOM UND SEIT 1. JULI 1969 IM SINNE DES ARTIKELS 40 DES BEAMTENSTATUTS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBT. SEINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST NACH DER VERORDNUNG NR 1543/73 LEHNT DIE KOMMISSION AM 10. DEZEMBER 1973 MIT DER BEGRÜNDUNG AB, SIE HABE AM 7. NOVEMBER 1973 BESCHLOSSEN, DASS DIE VERORDNUNG AUF DIE AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTEN BEAMTEN NICHT ANZUWENDEN SEI. DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG, DIE AUF EINER IRRIGEN AUSLEGUNG DER VERORDNUNG DURCH DIE KOMMISSION BERUHE. ZUR BEGRÜNDUNG SEINER ANSICHT STÜTZT ER SICH VORNEHMLICH AUF ARTIKEL 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D DES STATUTS, DER DEM AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTEN BEAMTEN EIN RECHT AUF EINWEISUNG IN DIE ERSTE IN SEINER LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN FREI WERDENDE PLANSTELLE GEWÄHRT.
6/10 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1543/73 ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION ZUM ERLASS VON MASSNAHMEN ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST, " UM DEN AUSSERGEWÖHNLICHEN ERFORDERNISSEN RECHNUNG ZU TRAGEN, DIE SICH AUS DER VERABSCHIEDUNG VON FORSCHUNGSPROGRAMMEN ERGEBEN, WELCHE EINE VERRINGERUNG DER ZAHL DER PLANSTELLEN FÜR DAS AUS DEN FORSCHUNGS - UND INVESTITIONSMITTELN DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT BESOLDETE PERSONAL ZUR FOLGE HABEN, UND UM DIE ERFORDERNISSE ZU BERÜCKSICHTIGEN, DIE SICH AUS DEM BEITRITT NEUER MITGLIEDSTAATEN ZU DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERGEBEN ". DIE VERORDNUNG BEZWECKT ALSO ZUM TEIL DIE LÖSUNG DER PROBLEME, DIE SICH AUS DER VERRINGERUNG DER ZAHL DER PLANSTELLEN ERGEBEN. ANGESICHTS DIESER ZIELSETZUNG IST SIE NICHT AUF BEAMTE ANWENDBAR, DIE TATSÄCHLICH KEINE PLANSTELLE INNEHABEN. DA EIN AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTER BEAMTER TATSÄCHLICH KEINE PLANSTELLE BESETZT HÄLT UND NUR DANN EINEN ANSPRUCH AUF WIEDERVERWENDUNG HAT, WENN EINE PLANSTELLE FREI WIRD, HAT DIE KOMMISSION DIE VERORDNUNG NR. 1543/73 MIT RECHT DAHIN AUSGELEGT, DASS SIE AUF EINEN AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEURLAUBTEN BEAMTEN NICHT ANWENDBAR IST.
11 DER KLAEGER IST WEITER DER AUFFASSUNG, DIE WIEDERHOLTE WEIGERUNG DER KOMMISSION, IHN AUFGRUND VON ARTIKEL 40 ABSATZ 4 DES STATUTS WIEDERZUVERWENDEN, SOWIE DIE WEIGERUNG, IHM GEGENÜBER EINE MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST NACH DER VERORDNUNG NR. 1543/73 ZU TREFFEN, ZEIGTEN DIE WIDERRECHTLICHE ABSICHT DER KOMMISSION, DAS DIENSTVERHÄLTNIS MIT IHM ZU BEENDEN, OHNE IHM DIE VOM STATUT VORGESEHENEN RECHTE UND VERGÜNSTIGUNGEN ZUKOMMEN ZU LASSEN.
12 DIE KOMMISSION HAT DIE ABLEHNUNG DER ANTRAEGE DES KLAEGERS AUF WIEDERVERWENDUNG DAMIT BEGRÜNDET, DASS DIE VOM RAT GENEHMIGTEN FORSCHUNGSMITTEL PRAKTISCH JEDE MÖGLICHKEIT EINER WIEDERVERWENDUNG DES WISSENSCHAFTLICHEN PERSONALS NACH ABLAUF EINES URLAUBS AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN AUSGESCHLOSSEN HABE. AUCH MÜSSE DEN ZAHLREICHEN IM DIENST BEFINDLICHEN BEAMTEN, DEREN STELLEN ÜBERFLÜSSIG GEWORDEN SEIEN, BEI DER VERGABE EINER FREIGEWORDENEN PLANSTELLE DER VORRANG GEGENÜBER DEN BEAMTEN ZUERKANNT WERDEN, DIE SICH NICHT IM DIENST BEFUNDEN HABEN.
13/16 DIESE GRÜNDE, MIT DENEN DIE NICHTANWENDUNG DES ARTIKELS 40 ABSATZ 4 BUCHSTABE D ERKLÄRT WIRD, SIND RECHTLICH NICHT ZU BEANSTANDEN. DER KLAEGER HAT NICHT VERSUCHT, DEN ENTSPRECHENDEN TATSACHENVORTRAG ZU BESTREITEN. ÜBERDIES STEHT FEST, DASS DEM KLAEGER GEGENÜBER KEINE AUF DAS ENDGÜLTIGE AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST GERICHTETE MASSNAHME GETROFFEN WURDE, SO DASS ER SICH NOCH IMMER IM URLAUB AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN BEFINDET UND ALLE RECHTE HAT, DIE SICH AUS DEM STATUT ERGEBEN. SONACH KANN DIE RÜGE KEINEN ERFOLG HABEN.
17 DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
18/20 DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN; NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
Ende der Entscheidung
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