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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.03.1980
Aktenzeichen: 38-79
Rechtsgebiete: EG, EWG, VO 1380/75
Vorschriften:
EG Art. 234 | |
EWG Art. 177 | |
VO 1380/75 Art. 11 Abs. 2 |
1. DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IST ERRICHTET WORDEN , UM ALLGEMEIN IN EINER WÄHRUNGSSITUATION ABHILFE ZU SCHAFFEN , DIE DIE EXISTENZ DES GEMEINSCHAFTLICHEN PREISSYSTEMS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE BEDROHT ; ES IST NICHT KONZIPIERT WORDEN , UM DEN EINZELNEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN EINE GARANTIE GEGEN ALLE AUS DEN SCHWANKUNGEN DER WECHSELKURSE ERWACHSENDEN RISIKEN ZU GEBEN ODER UM SIE FÜR JEDEN AUFGRUND DIESER SCHWANKUNGEN ERLITTENEN VERLUST ZU ENTSCHÄDIGEN.
2. ANGESICHTS DER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEM SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND DEM SYSTEM DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN IST ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISSION NICHT ENTSPRECHEND ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 192/75 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER AUSFUHRHÄNDLER DANN , WENN DIE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRTEN WAREN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG INFOLGE HÖHERER GEWALT UNTERGEGANGEN SIND , EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN DER GLEICHEN HÖHE HAT , IN DER ER SIE HÄTTE FORDERN KÖNNEN , WENN DIE WAREN AN IHREN BESTIMMUNGSORT ANGELANGT UND DIE EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN DORT ERFÜLLT WORDEN WÄREN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. MAERZ 1980. - FIRMA BUTTER- UND EIER-ZENTRALE NORDMARK E.G. GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE, HOEHERE GEWALT - INFOLGE SCHIFFBRUCHS UNTERGEGANGENE BUTTER. - RECHTSSACHE 38-79.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 20. FEBRUAR 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 8. MÄRZ 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISSION VOM 29. MAI 1975 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 139 , S. 37 ) VORGELEGT.
2 DIE FRAGE IST AUFGEWORFEN WORDEN IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM UNTERNEHMEN , DAS 18 160 KG BUTTER AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUSGEFÜHRT HATTE , DIE INFOLGE EINES SCHIFFSBRUCHS IN DER NORDSEE NICHT BESTIMMUNGSGEMÄSS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ANKAMEN , EINERSEITS UND DEN DEUTSCHEN ZOLLBEHÖRDEN ANDERERSEITS ; LETZTERE HATTEN DEM EXPORTIERENDEN UNTERNEHMEN DIE ZAHLUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE EINFUHR IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH MIT DER BEGRÜNDUNG VERWEIGERT , ES HABE DEN NACH DER VORERWÄHNTEN BESTIMMUNG ERFORDERLICHEN NACHWEIS DER ERFÜLLUNG DER EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN NICHT ERBRACHT. DA DER PREIS , DEN DER BRITISCHE KÄUFER ZU ZAHLEN HATTE UND DER VON DER VERSICHERUNG ERSTATTET WURDE , AUF DER GRUNDLAGE DES PREISNIVEAUS IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH BERECHNET WORDEN WAR , ERLITT DAS EXPORTIERENDE UNTERNEHMEN EINEN VERLUST IN HÖHE DIESER BETRAEGE.
3 DAS EXPORTIERENDE UNTERNEHMEN , DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , MACHTE VOR DEM FINANZGERICHT IM WESENTLICHEN GELTEND , NACH DEM VOM GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 11. JULI 1978 IN DER RECHTSSACHE 6/78 ( UNION FRANCAISE DE CEREALES , SLG. 1978 , 1675 ) DARGELEGTEN GRUNDSATZ SEI ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 192/75 DER KOMMISSION VOM 17. JANUAR 1975 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN ( ABL. L 25 , S. 1 ) IM VORLIEGENDEN FALL ENTSPRECHEND ANZUWENDEN. NACH DIESEM ARTIKEL IST DIE ZAHLUNG DER ERSTATTUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN DAVON ABHÄNGIG , DASS DAS ERZEUGNIS IN EIN DRITTLAND UND GEGEBENENFALLS IN EIN BESTIMMTES DRITTLAND EINGEFÜHRT WURDE ; DOCH IST GLEICHZEITIG EINE AUSNAHME FÜR DIE WAREN VORGESEHEN , DIE IM LAUFE DER BEFÖRDERUNG INFOLGE HÖHERER GEWALT UNTERGEGANGEN SIND.
4 IN DER RECHTSSACHE 6/78 HAT DER GERICHTSHOF DIESE KLAUSEL DER HÖHEREN GEWALT BEI DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 269/73 DER KOMMISSION VOM 31. JANUAR 1973 ÜBER DUCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN DER REGELUNG FÜR DIE AUSGLEICHSBETRAEGE IM RAHMEN DES BEITRITTS ( ABL. L 30 , S. 73 ) ENTSPRECHEND ANGEWANDT ; NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG HÄNGT DIE ZAHLUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS IN BESTIMMTEN FÄLLEN VON DEM NACHWEIS DER ERFÜLLUNG DER EINFUHRFÖRMLICHKEITEN IM BESTIMMUNGSMITGLIEDSTAAT AB. DER GERICHTSHOF HAT SICH IN SEINEM URTEIL INSBESONDERE AUF DEN GRUNDSATZ DER GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ GESTÜTZT , DEN DIE ÜBERGANGSREGELUNG DER BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE IM HANDEL ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT IN IHRER URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSETZUNG UND DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN BEREITS VOR DEREN VOLLSTÄNDIGER INTEGRATION IN DIE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARERZEUGNISSE SICHERSTELLEN SOLLTE.
5 IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE HAT DAS FINANZGERICHT , DA ES DER ANSICHT WAR , DIE VERORDNUNG NR. 1380/75 ENTHALTE DIE GLEICHE LÜCKE , DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE FRAGE ERSUCHT :
' ' IST ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1380/75 DER KOMMISSION VOM 29. MAI 1975 ENTSPRECHEND ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 192/75 DER KOMMISSION VOM 17. JANUAR 1975 DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER AUSFUHRHÄNDLER , WENN DIE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRTE WARE WÄHREND DER BEFÖRDERUNG INFOLGE HÖHERER GEWALT UNTERGEGANGEN IST , IM FALLE DER GEWÄHRUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHS DURCH DEN AUSFÜHRENDEN STAAT ANSTELLE DES EINFÜHRENDEN STAATS GEMÄSS ARTIKEL 2 A DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 EINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHS DURCH DEN AUSFÜHRENDEN MITGLIEDSTAAT IN DER GLEICHEN HÖHE HAT , IN DER ER SIE HÄTTE FORDERN KÖNNEN , WENN DIE WAREN AN IHREN BESTIMMUNGSORT ANGELANGT UND DIE EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN DORT ERFÜLLT WORDEN WÄREN?
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6 DIE KOMMISSION HAT IN IHREN ERKLÄRUNGEN UNTER ANDEREM GELTEND GEMACHT , ES BESTEHE ZWAR ZWISCHEN DEN ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN UND DEN WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT BEI AUSFUHREN NACH DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRTEN BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGEN EINE STARKE ÄHNLICHKEIT , DIE EINE ANALOGE ANWENDUNG RECHTFERTIGEN KÖNNE ; DIES TREFFE ABER FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT ZU. VOR ALLEM KOMME DEM GRUNDSATZ DER GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ , AUF DEM SOWOHL DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE ALS AUCH DIE ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN BERUHTEN , IM SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE KEINE WESENTLICHE BEDEUTUNG ZU.
7 DAS SYSTEM DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN IST - VORBEHALTLICH DER FÜR DIE EINZELNEN ERZEUGNISSE GELTENDEN BESONDEREN ERWAEGUNGEN - ERRICHTET WORDEN , UM DEN AUSFUHRHÄNDLERN DER GEMEINSCHAFT EIN PREISNIVEAU ZU GEWÄHRLEISTEN , DAS MIT DEM DES GEMEINSCHAFTSMARKTES VERGLEICHBAR IST UND DAS DAHER BEI BESTIMMTEN ERZEUGNISSEN WEIT ÜBER DEM WELTMARKTPREISNIVEAU LIEGT. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL IN DER RECHTSSACHE 6/78 ÜBER DIE BEITRITTSAUSGLEICHSBETRAEGE HERVORGEHOBEN HAT , WÄRE ES MIT DEM GRUNDSATZ DER GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ UNVEREINBAR , WENN EINEM AUSFUHRHÄNDLER DER GEMEINSCHAFT NACH DEM WÄHREND DER BEFÖRDERUNG INFOLGE HÖHERER GEWALT EINGETRETENEN UNTERGANG DER WARE DIE ERSTATTUNG VERWEIGERT WURDE. DER AUSFUHRHÄNDLER BEFÄNDE SICH DANN , OB ER NUN DIESEN VERLUST SELBST TRAGEN MUSS ODER OB ER SICH GEGEN EINE SOLCHE GEFAHR VERSICHERT HAT , IN EINER IM VERHÄLTNIS ZU VERKÄUFERN AUS DRITTEN LÄNDERN UNGÜNSTIGEN WETTBEWERBSSITUATION , WAS DIE ERSTATTUNGSREGELUNG GERADE VERHINDERN SOLL.
8 DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE HAT DAGEGEN EINE GANZ ANDERE FUNKTION. ES IST ERRICHTET WORDEN , UM ALLGEMEIN IN EINER WÄHRUNGSSITUATION ABHILFE ZU SCHAFFEN , DIE DIE EXISTENZ DES GEMEINSCHAFTLICHEN PREISSYSTEMS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE BEDROHT. ES IST NICHT KONZIPIERT WORDEN , UM DEN EINZELNEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMERN EINE GARANTIE GEGEN ALLE AUS DEN SCHWANKUNGEN DER WECHSELKURSE ERWACHSENDEN RISIKEN ZU GEBEN ODER UM SIE FÜR JEDEN AUFGRUND DIESER SCHWANKUNGEN ERLITTENEN VERLUST ZU ENTSCHÄDIGEN.
9 ANGESICHTS DIESER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEM SYSTEM DER ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN UND DEM SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IST DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG EINER AUSDRÜCKLICH FÜR DIE ERSTATTUNGEN VORGESEHENEN BESTIMMUNG NICHT GEBOTEN , UM DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS FÜR EINEN VERLUST ZU ENTSCHÄDIGEN , DER NORMALERWEISE EINES DER HANDELSRISIKEN DARSTELLT , DIE DIE WIRTSCHAFTSTEILNEHMER - GEGEBENENFALLS DURCH ABSCHLUSS EINER GEEIGNETEN VERSICHERUNG - SELBST ÜBERNEHMEN MÜSSEN.
10 SONACH IST AUF DIE FRAGE DES FINANZGERICHTS HAMBURG ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 VOM 29. MAI 1975 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER AUSFUHRHÄNDLER DANN , WENN DIE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRTEN WAREN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG INFOLGE HÖHERER GEWALT UNTERGEGANGEN SIND , KEINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN DER GLEICHEN HÖHE HAT , IN DER ER SIE HÄTTE FORDERN KÖNNEN , WENN DIE WAREN AN IHREN BESTIMMUNGSORT ANGELANGT UND DIE EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN DORT ERFÜLLT WORDEN WÄREN.
Kostenentscheidung:
11 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 20. FEBRUAR 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1380/75 DER KOMMISSION VOM 29. MAI 1975 ÜBER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DER AUSFUHRHÄNDLER DANN , WENN DIE AUS EINEM MITGLIEDSTAAT AUSGEFÜHRTEN WAREN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG INFOLGE HÖHERER GEWALT UNTERGEGANGEN SIND , KEINEN ANSPRUCH AUF ZAHLUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE IN DER GLEICHEN HÖHE HAT , IN DER ER SIE HÄTTE FORDERN KÖNNEN , WENN DIE WAREN AN IHREN BESTIMMUNGSORT ANGELANGT UND DIE EINFUHRZOLLFÖRMLICHKEITEN DORT ERFÜLLT WORDEN WÄREN.
Ende der Entscheidung
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