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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.1984
Aktenzeichen: 38/83
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1134/68, VO (EWG) Nr. 878/77, VO (EWG) Nr. 1054/78
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 1134/68 Art. 1 | |
VO (EWG) Nr. 1134/68 Art. 4 Abs. 1 | |
VO (EWG) Nr. 878/77 Art. 4 | |
VO (EWG) Nr. 1054/78 Art. 1 |
1. NACH DEN ARTIKELN 1 UND 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 DES RATES BESTEHT WEDER IM FALL EINER ÄNDERUNG DES WERTES DER WÄHRUNGEN , AUS DENEN SICH DIE ECU ZUSAMMENSETZT , UNTEREINANDER UND GEGENÜBER DER ECU NOCH IM FALLE EINER NEUFESTSETZUNG DER RICHT- UND INTERVENTIONSPREISE ODER DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DEN BETREFFENDEN BEREICH , SOFERN DIESE NEUFESTSETZUNG IM RAHMEN DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DER AGRARPREISE AUFGRUND DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERFOLGT , EIN ANSPRUCH AUF ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DER ENTSPRECHENDEN LIZENZ.
2.BEI DER BERECHNUNG DES NACHTEILS IM SINNE DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 878/77 DES RATES IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1054/78 DER KOMMISSION ZWECKS ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG SIND WEDER DIE NICHT IM VORAUS FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NOCH DER EINKAUFSPREIS ZU BERÜCKSICHTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 27. SEPTEMBER 1984. - B.V. VERWERKINGS INDUSTRIE VREELAND GEGEN HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN, DEN HAAG. - ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG VON EXPORTERSTATTUNGEN. - RECHTSSACHE 38/83.
Entscheidungsgründe:
1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN , DEN HAAG , HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. JANUAR 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10. MÄRZ 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG EINIGER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 ZUR FESTSETZUNG DER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR. 653/68 ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK ( ABL. L 188 , S. 1 ) UND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1054/78 DER KOMMISSION VOM 19. MAI 1978 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG ( EWG ) NR. 878/77 ÜBER DIE IN DER LANDWIRTSCHAFT ANZUWENDENDEN UMRECHNUNGSKURSE UND ZUM ERSATZ DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 937/77 ( ABL. L 134 , S. 40 ) IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1509/78 DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1978 ( ABL. L 178 , S. 50 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER HOOFDPRODUKTSCHAP VOOR AKKERBOUWPRODUKTEN , DEN HAAG , ( IM FOLGENDEN HOOFDPRODUKTSCHAP ) UND DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG BV VERWERKINGS INDUSTRIE VREELAND ( IM FOLGENDEN : VREELAND ) MIT SITZ IN VREELAND ( NIEDERLANDE ). DER FIRMA VREELAND WAREN AM 30. DEZEMBER 1980 SOWIE AM 2. UND 5. JANUAR 1981 LIZENZEN FÜR DIE AUSFUHR VON DREI POSTEN BUTTER IN FORM VON LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN IM SINNE DER TARIFSTELLEN 21.07 G VII A UND 21.07 G VIII A NACH DRITTLÄNDERN ERTEILT WORDEN. DIE LIZENZEN WURDEN UNTER VORAUSFESTSETZUNG DER AM TAGE IHRER ERTEILUNG GELTENDEN ERSTATTUNG AUSGESTELLT UND WAREN BIS ZUM 31. MAI BZW. 30. JUNI 1981 GÜLTIG.
3 AM 23. MÄRZ 1981 WURDEN DIE ITALIENISCHE LIRA UM 6 % AB- UND DAS ENGLISCHE PFUND UM 22,64 % AUFGEWERTET , WAS ZU EINER RELATIVEN ABWERTUNG DES NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN GEGENÜBER DER ECU UM 2,4906 % FÜHRTE. DIESE ÄNDERUNGEN BEWIRKTEN GLEICHZEITIG EINE ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEN WECHSELKURSEN DIESER WÄHRUNGEN UND IHREN REPRÄSENTATIVEN KURSEN , DIE IM VORLIEGENDEN FALL UNVERÄNDERT BLIEBEN. WAS INSBESONDERE DEN NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN ANGEHT , LAG DER NEUE LEITKURS UNTER SEINEM REPRÄSENTATIVEN KURS. GLEICHWOHL SCHAFFTE DIE KOMMISSION DIE BISHER FÜR DIESES LAND GELTENDEN POSITIVEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT AB , SONDERN BEHIELT SIE MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 801/81 VOM 27. MÄRZ 1981 ( ABL. L 82 , S. 17 ) BIS ZUM 5. APRIL 1981 IN ERWARTUNG EINER ANPASSUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE UNVERÄNDERT BEI.
4 ERST AM 6. APRIL 1981 WURDEN DIE REPRÄSENTATIVEN KURSE VOM RAT MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 850/81 VOM 1. APRIL 1981 ( ABL. L 90 , S. 1 ) ANGEPASST. FÜR DEN NIEDERLÄNDISCHEN GULDEN WURDE DER REPRÄSENTATIVE KURS IN HÖHE DES NEUEN LEITKURSES FESTGELEGT.
5 EBENFALLS MIT WIRKUNG VOM 6. APRIL 1981 WURDEN DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 851/81 DES RATES VOM 1. APRIL 1981 ( ABL. L 90 , S. 6 ) DIE RICHTPREISE FÜR MILCH UND DIE INTERVENTIONSPREISE FÜR MILCHERZEUGNISSE FÜR DAS MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 UND DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 922/81 DER KOMMISSION VOM 3. APRIL 1981 ( ABL. L 93 , S. 10 ) DIE NEUEN AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE FESTGESETZT.
6 MIT DER BEGRÜNDUNG , DASS SICH ANGESICHTS DER ZUVOR GENANNTEN EREIGNISSE DIE AUSFUHR AUF DER GRUNDLAGE DER IM VORAUS FESTGESETZTEN ERSTATTUNG FÜR SIE NICHT MEHR LOHNE , BEANTRAGTE DIE FIRMA VREELAND AM 21. APRIL 1981 DIE ANNULLIERUNG DIESER VORAUSFESTSETZUNGEN SOWIE DER ENTSPRECHENDEN LIZENZEN , SOWEIT VON IHNEN BIS ZU JENEM TAGE NOCH KEIN GEBRAUCH GEMACHT WORDEN WAR.
7 GEGEN DIE ABLEHNUNG DIESES ANTRAGS DURCH DIE HOOFDPRODUKTSCHAP MIT BESCHEIDEN VOM 18. JUNI UND VOM 25. AUGUST 1981 ERHOB DIE FIRMA VREELAND KLAGE BEIM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN , WELCHES DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT HAT :
II ' ' I. NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 BESTEHT EIN ANSPRUCH AUF ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG UND DER ENTSPRECHENDEN LIZENZ , IN DEN FÄLLEN , IN DENEN ABSATZ 1 BUCHSTABE A ANGEWANDT WIRD '. IST DIESE BESTIMMUNG IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS EIN SOLCHER FALL VORLAG , ALS
- DER WERT DER ECU AM 23. MÄRZ 1981 GEÄNDERT WURDE ,
-DIE INTERVENTIONSPREISE FÜR BUTTER MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 851/81 MIT WIRKUNG VOM 6. APRIL 1981 NEU FESTGESETZT WURDEN UND
-MIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 922/81 MIT WIRKUNG VOM 6. APRIL 1981 NEUE AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE FESTGESETZT WURDEN?
I ' ' II.NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 BESTEHT , BEI EINER ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS UND DEM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT ' EIN ANSPRUCH AUF ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG UND DER ENTSPRECHENDEN LIZENZ. IST DIESE BESTIMMUNG IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS EIN SOLCHER FALL VORLAG , ALS DER WERT DER ECU AM 23. MÄRZ 1981 GEÄNDERT WURDE?
' ' III.IST ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1054/78 IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS BEI DER BERECHNUNG DES IN DIESER BESTIMMUNG BEZEICHNETEN NACHTEILS , DAS HEISST BEIM VERGLEICH DER LAGE DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN VOR UND NACH DEM INKRAFTTRETEN DER NEUEN KURSE UND PREISE , AUCH DIE NICHT IM VORAUS FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND?
' ' IV.IST ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1054/78 IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS BEI DER BERECHNUNG DES IN DIESER BESTIMMUNG BEZEICHNETEN NACHTEILS , DAS HEISST BEIM VERGLEICH DER LAGE DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN VOR UND NACH DEM INKRAFTTRETEN DER NEUEN KURSE UND PREISE , AUCH DER EINKAUFSPREIS ZU BERÜCKSICHTIGEN IST?
' '
ZUR ERSTEN UND ZWEITEN FRAGE
8 MIT DEN ERSTEN BEIDEN FRAGEN , DIE ZUSAMMEN ZU PRÜFEN SIND , MÖCHTE DAS NATIONALE GERICHT IM WESENTLICHEN WISSEN , OB UND , WENN JA , UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN NACH DEN ARTIKELN 1 UND 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1134/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 EIN ANSPRUCH AUF ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DER ENTSPRECHENDEN LIZENZ IM FALLE DER ÄNDERUNG DES WERTES DER WÄHRUNGEN , AUS DENEN SICH DIE ECU ZUSAMMENSETZT , UNTEREINANDER UND GEGENÜBER DER ECU SOWIE IM FALL DER NEUFESTSETZUNG DER RICHT- UND INTERVENTIONSPREISE UND DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DEN BETREFFENDEN BEREICH BESTEHT.
9 HIERZU TRAEGT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IM WESENTLICHEN VOR , DIE ECU SEI GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 652/79 DES RATES VOM 29. MÄRZ 1979 DIE IN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK VERWENDETE RECHNUNGSEINHEIT. DARAUS FOLGE , DASS EINE ÄNDERUNG DES WERTES DER WÄHRUNGEN , AUS DENEN SICH DIE ECU ZUSAMMENSETZTE , UNTEREINANDER ODER GEGENÜBER DER ECU GLEICHZEITIG EINE ' ' ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 1134/68 UND EINE ' ' ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS UND DEM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG DARSTELLE. DARÜBER HINAUS SEIEN DIE ERHÖHUNG DER INTERVENTIONSPREISE UND DIE WIEDEREINFÜHRUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DIESEN BEREICH , DIE AM 6. APRIL 1981 ERFOLGT SEIEN , ALS ' ' ANPASSUNG DER AGRARPREISE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG ANZUSEHEN.
10 NACH ANSICHT DER HOOFDPRODUKTSCHAP UND DER KOMMISSION DAGEGEN SIND DIE BEGRIFFE DER RECHNUNGSEINHEIT UND DER PARITÄT NICHT MEHR VON BELANG. AN DIE STELLE DER RECHNUNGSEINHEIT , DIE AUF FESTEN PARITÄTEN BERUHT HABE UND IN BEZUG AUF EINE BESTIMMTE MENGE FEINGOLD DEFINIERT WORDEN SEI , SEI NÄMLICH HEUTE DIE ECU GETRETEN , DIE DIE INNERHALB BESTIMMTER BANDBREITEN FLUKTUIERENDEN RELATIVEN KURSE ZWISCHEN DEN WÄHRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN WIEDERGEBE. ÜBERDIES HÄTTEN MONETÄRE EREIGNISSE KEINE UNMITTELBARE AUSWIRKUNG MEHR AUF DIE AGRARPREISE , DIE NACH DER GEGENWÄRTIGEN REGELUNG MIT HILFE DER REPRÄSENTATIVEN KURSE FESTGESETZT WÜRDEN. ZUM ANDEREN BEZIEHE SICH DER BEGRIFF DER ANPASSUNG DER AGRARPREISE IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG NR. 1134/68 NUR AUF DIE ANPASSUNG , DIE DER RAT IM RAHMEN DER BERATUNGEN ÜBER EINE ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT IM ANSCHLUSS AN EINE ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN BESCHLIESSE. PREISBESCHLÜSSE WIE DIE VOM 6. APRIL 1981 , DIE AUFGRUND DER AGRARVERORDNUNGEN IM RAHMEN DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DER AGRARPREISE GETROFFEN WÜRDEN , FIELEN ALSO NICHT DARUNTER.
11 NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1134/68 BESTEHT IN ZWEI FÄLLEN , NÄMLICH ' ' BEI EINER ÄNDERUNG DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT ' ' UND ' ' BEI EINER ANPASSUNG DER AGRARPREISE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 653/68 ' ' , EIN ANSPRUCH AUF ANNULLIERUNG UNTER ANDEREM DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN SOWIE DER ENTSPRECHENDEN LIZENZ ODER DES ENTSPRECHENDEN TITELS. NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG BESTEHT EIN DERARTIGER ANSPRUCH AUF ANNULLIERUNG AUCH ' ' BEI EINER ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS UND DEM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT. ' '
12 HINSICHTLICH DES TEILS DER FRAGEN , DER DIE AM 23. MÄRZ 1981 ERFOLGTEN MONETÄREN ÄNDERUNGEN BETRIFFT , IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS IM TEXT DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN NUR VON ÄNDERUNGEN DES WERTES DER RECHNUNGSEINHEIT ODER DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DIESEM WERT UND DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS DIE REDE IST.
13 DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1134/68 SOLLEN ES IM ÜBRIGEN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN UND DEN ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN ERMÖGLICHEN , GEEIGNETE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM AUF DIE MONETÄREN ÄNDERUNGEN ZU REAGIEREN , DIE UNMITTELBARE AUSWIRKUNGEN AUF DIE AGRARPREISE HABEN. DIES IST JEDOCH BEI ÄNDERUNGEN DES WERTES DER ECU ODER DER WÄHRUNGEN , AUS DENEN DIESE SICH ZUSAMMENSETZT , NICHT DER FALL , DA DIE ENTWICKLUNG DER AGRARPREISE SEIT INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 878/77 DES RATES VOM 26. APRIL 1977 NICHT MEHR AN DIE OFFIZIELLEN PARITÄTEN BZW. AN DIE LEITKURSE ODER DIE TATSÄCHLICHEN WECHSELKURSE GEKNÜPFT IST , SONDERN AN DIE REPRÄSENTATIVEN KURSE DER NATIONALEN WÄHRUNGEN , DIE IM VORLIEGENDEN FALL WÄHREND DER ZEIT VOM 23. MÄRZ BIS ZUM 5. APRIL 1981 UNVERÄNDERT GEBLIEBEN SIND. NACH DER DURCH DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN NRN. 878/77 UND 652/79 EINGEFÜHRTEN GELTENDEN REGELUNG ERFOLGT DIE UMRECHNUNG DER ECU IN NATIONALE WÄHRUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK AUFGRUND DER REPRÄSENTATIVEN KURSE , DEREN ABWEICHUNG VON DEN LEITKURSEN BZW. DEN TATSÄCHLICHEN WECHSELKURSEN DURCH DIE ANWENDUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUSGEGLICHEN WIRD.
14 DIESES ERGEBNIS WIRD DADURCH BESTÄTIGT , DASS ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 878/77 DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNG BETREFFEND DIE ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DEM WERT DER WÄHRUNG EINES MITGLIEDSTAATS UND DEM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT , WENN AUCH UNTER BESTIMMTEN VORBEHALTEN , AUF DIE ÄNDERUNGEN DER REPRÄSENTATIVEN KURSE FÜR ANWENDBAR ERKLÄRT , WÄHREND SICH IN DER REGELUNG , MIT DER DIE RECHNUNGSEINHEIT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK DURCH DIE ECU ERSETZT WURDE , KEINE ENTSPRECHENDE VERWEISUNG FINDET.
15 WAS SODANN DEN TEIL DER FRAGEN ANGEHT , DER DIE AM 6. APRIL 1981 IN KRAFT GETRETENEN AGRARBESCHLÜSSE BETRIFFT , GENÜGT DER HINWEIS DARAUF , DASS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1134/68 SICH NUR AUF EINE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 653/68 DURCHGEFÜHRTE AGRARPREISANPASSUNG BEZIEHT , ALSO AUF EINE ANPASSUNG , DIE IM ANSCHLUSS AN EINE ÄNDERUNG MONETÄRER FAKTOREN MIT UNMITTELBARER AUSWIRKUNG AUF DIE HÖHE DER AGRARPREISE ERFORDERLICH GEWORDEN IST UND DIE ABWEICHEND VON DEN GELTENDEN AGRARVERORDNUNGEN AUSSERHALB DER ALLGEMEINEN , IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERLASSENEN BESCHLÜSSE ERFOLGT IST. DIES TRIFFT JEDOCH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ZU , DA DIE BETREFFENDEN BESCHLÜSSE NICHT AUFGRUND DER MONETÄREN EREIGNISSE VOM 23. MÄRZ 1981 GETROFFEN WURDEN , SONDERN IM RAHMEN DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DER AGRARPREISE ZU BEGINN DES NEUEN MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES.
16 HIERFÜR SPRICHT AUCH , DASS DIE MASSNAHMEN ZUR ANPASSUNG DER AGRARPREISE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 653/68 NUR INNERHALB VON DREI TAGEN , NACHDEM DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT DIE ENTSPRECHENDE PARITÄTSÄNDERUNG BEKANNTGEGEBEN HAT , GETROFFEN WERDEN DÜRFEN. IM VORLIEGENDEN FALL SIND DIE RICHT- UND INTERVENTIONSPREISE JEDOCH ERST ERHÖHT UND DIE NEUEN ERSTATTUNGEN ERST EINGEFÜHRT WORDEN , NACHDEM ZWEI WOCHEN SEIT DEN MONETÄREN EREIGNISSEN VOM 23. MÄRZ 1981 VERGANGEN WAREN.
17 AUF DIE ERSTEN BEIDEN FRAGEN IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS NACH DEN ARTIKELN 1 UND 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 WEDER IM FALL EINER ÄNDERUNG DES WERTES DER WÄHRUNGEN , AUS DENEN SICH DIE ECU ZUSAMMENSETZT , UNTEREINANDER UND GEGENÜBER DER ECU NOCH IM FALL EINER NEUFESTSETZUNG DER RICHT- UND INTERVENTIONSPREISE ODER DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DEN BETREFFENDEN BEREICH , SOFERN DIESE NEUFESTSETZUNG IM RAHMEN DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DER AGRARPREISE AUFGRUND DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERFOLGT , EIN ANSPRUCH AUF ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DER ENTSPRECHENDEN LIZENZ BESTEHT.
ZUR DRITTEN UND VIERTEN FRAGE
18 IN DER DRITTEN UND VIERTEN FRAGE , DIE ZUSAMMEN ZU PRÜFEN SIND , GEHT ES IM WESENTLICHEN DARUM , OB BEI DER BERECHNUNG DES NACHTEILS ZWECKS ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG IM SINNE DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 878/77 DES RATES VOM 26. APRIL 1977 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1054/78 DER KOMMISSION VOM 19. MAI 1978 AUCH DIE NICHT IM VORAUS FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND DER EINKAUFSPREIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND.
19 HIERZU MACHT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS GELTEND , DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1054/78 ENTHALTENE DEFINITION DES NACHTEILS SPRECHE VON ' ' DER GESAMTHEIT DER BEI DEM GESCHÄFT ANZUWENDENDEN BETRAEGE ' '. SIE ERFASSE DAMIT AUCH DIE NICHT IM VORAUS FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , UM SO MEHR , ALS EIN NACHTEIL GERADE DURCH DIE NICHT ERFOLGTE VORAUSFESTSETZUNG DIESER BETRAEGE HERVORGERUFEN WERDEN KÖNNE. ÜBERDIES FOLGE AUS DEM WORTLAUT DES ZWEITEN UNTERABSATZES DER GENANNTEN VORSCHRIFT , DEM ZUFOLGE DIE ' ' LAGE DES INTERESSENTEN VOR UND NACH DEM INKRAFTTRETEN DER NEUEN KURSE UND PREISE ' ' VERGLICHEN WERDEN SOLLE , DASS EIN NACHTEIL AUCH AUS EINER ÄNDERUNG DER MARKTPREISE ERWACHSEN KÖNNE , DIE ÜBER EINE ANHEBUNG DER INTERVENTIONSPREISE DURCH EINE ÄNDERUNG DER REPRÄSENTATIVEN KURSE HERVORGERUFEN WERDE.
20 NACH ANSICHT DER HOOFDPRODUKTSCHAP UND DER KOMMISSION DAGEGEN IST ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1054/78 MIT DER DEFINITION DES NACHTEILS VOR DEM HINTERGRUND DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 878/77 ZU SEHEN. DIESE VORSCHRIFT BETREFFE JEDOCH NUR DIE IM VORAUS FESTGESETZTEN BETRAEGE , DIE AUF DAS ENTSPRECHENDE GESCHÄFT ANZUWENDEN SEIEN UND FÜR DIE DER NEUE REPRÄSENTATIVE KURS GELTE ; NICHT ERFASST SEIEN ALLE NICHT IM VORAUS FESTGESETZTEN BETRAEGE WIE DIE NICHT IM VORAUS FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND DIE PREISE.
21 DIE VERORDNUNG NR. 1054/78 DER KOMMISSION IST , WIE VON DER HOOFDPRODUKTSCHAP UND DER KOMMISSION AUSGEFÜHRT , IM LICHTE DER VOM RAT GETROFFENEN GRUNDLEGENDEN REGELUNG AUSZULEGEN. NACH ARTIKEL 4 DER VERORDNUNG NR. 878/77 DES RATES SIND DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1134/68 DES RATES ÜBER DIE ÄNDERUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DER WÄHRUNGSPARITÄT EINES MITGLIEDSTAATS UND DEM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT , IM VORLIEGENDEN FALL ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG , UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUN GEN AUF DIE ÄNDERUNGEN DER REPRÄSENTATIVEN KURSE ANWENDBAR. DIE GENANNTE VORSCHRIFT BEZIEHT SICH JEDOCH , SOWEIT DIE VORLIEGENDE RECHTSSACHE BETROFFEN IST , NUR AUF ' ' BETRAEGE , DIE IM VORAUS FÜR EIN GESCHÄFT... FESTGESETZT WORDEN SIND ' '. AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DIESEN VORSCHRIFTEN ERGIBT SICH , DASS WEDER DIE NICHT IM VORAUS FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NOCH DER EINKAUFSPREIS BEI DER BERECHNUNG DES NACHTEILS IM SINNE DER FRAGLICHEN DEFINITION ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND.
22 DEM STEHT NICHT ENTGEGEN , DASS , WIE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ANFÜHRT , GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1054/78 ' ' DIE BENACHTEILIGUNG... DURCH DEN VERGLEICH DER LAGE DES INTERESSENTEN VOR UND NACH DEM INKRAFTTRETEN DER NEUEN KURSE UND PREISE FESTGESTELLT ' ' WIRD. AUS DER ANORDNUNG DIESER VORSCHRIFT INNERHALB DER FRAGLICHEN REGELUNG ERGIBT SICH NÄMLICH , DASS SIE LEDIGLICH DIE SITUATIONEN BENENNT , DIE ZUR FESTSTELLUNG DES NACHTEILS ZU VERGLEICHEN SIND , OHNE NEUE ELEMENTE ALS VERGLEICHSGRUNDLAGEN EINFÜHREN ZU WOLLEN.
23 DIESES ERGEBNIS WIRD IM ÜBRIGEN DURCH DEN WORTLAUT DER BETREFFENDEN VORSCHRIFT SELBST BESTÄTIGT , DIE SICH NUR AUF EINE VERÄNDERUNG DER BEI DEM GESCHÄFT ANZUWENDENDEN BETRAEGE BEZIEHT , DIE ' ' GEGEBENENFALLS PER SALDO , ZUR ERHEBUNG EINES HÖHEREN BETRAGES ODER ZUR GEWÄHRUNG EINES NIEDRIGEREN BETRAGES FÜHRT , ALS ES OHNE INKRAFTTRETEN DES... ( NEUEN REPRÄSENTATIVEN ) KURSES DER FALL WÄRE ' '. DER EINKAUFSPREIS WIRD BEKANNTLICH BEI DER BERECHNUNG DER ZU ERHEBENDEN ODER ZU GEWÄHRENDEN BETRAEGE NICHT BERÜCKSICHTIGT.
24 AUF DIE DRITTE UND VIERTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS BEI DER BERECHNUNG DES NACHTEILS IM SINNE DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG NR. 878/77 DES RATES VOM 26. APRIL 1977 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1054/78 DER KOMMISSION VOM 19. MAI 1978 ZWECKS ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG WEDER DIE NICHT IM VORAUS FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NOCH DER EINKAUFSPREIS ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
25 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNG VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN , DEN HAAG , MIT BESCHLUSS VOM 25. FEBRUAR 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. NACH DEN ARTIKELN 1 UND 4 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1134/68 DES RATES VOM 30. JULI 1968 BESTEHT WEDER IM FALL EINER ÄNDERUNG DES WERTES DER WÄHRUNGEN , AUS DENEN SICH DIE ECU ZUSAMMENSETZT , UNTEREINANDER UND GEGENÜBER DER ECU NOCH IM FALL EINER NEUFESTSETZUNG DER RICHT- UND INTERVENTIONSPREISE ODER DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR DEN BETREFFENDEN BEREICH , SOFERN DIESE NEUFESTSETZUNG IM RAHMEN DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DER AGRARPREISE AUFGRUND DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERFOLGT , EIN ANSPRUCH AUF ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG DER AUSFUHRERSTATTUNGEN UND DER ENTSPRECHENDEN LIZENZ.
2.BEI DER BERECHNUNG DES NACHTEILS IM SINNE DES ARTIKELS 4 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 878/77 DES RATES VOM 26. APRIL 1977 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1054/78 DER KOMMISSION VOM 19. MAI 1978 ZWECKS ANNULLIERUNG DER VORAUSFESTSETZUNG SIND WEDER DIE NICHT IM VORAUS FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NOCH DER EINKAUFSPREIS ZU BERÜCKSICHTIGEN.
Ende der Entscheidung
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