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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.1973
Aktenzeichen: 39-73
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 13 Abs. 2 S. 1 |
FINANZIELLE BELASTUNGEN, DIE AUS GRÜNDEN DER PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNG DER WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBEN WERDEN UND SICH NACH EIGENEN KRITERIEN BESTIMMEN, DIE MIT DENJENIGEN FÜR DIE BEMESSUNG DER VON GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN MÖGLICHERWEISE ZU TRAGENDEN BELASTUNGEN NICHT VERGLEICHBAR SIND, SIND OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE HÖHE ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN.
EINE TÄTIGKEIT DER STAATLICHEN VERWALTUNG, DIE DER DURCHFÜHRUNG EINER IM ALLGEMEINEN INTERESSE VORGESCHRIEBENEN PHYTOSANITÄREN REGELUNG DIENT, KANN NICHT ALS EINE DEM IMPORTEUR ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG ANGESEHEN WERDEN, WELCHE DIE ERHEBUNG EINER FINANZIELLEN BELASTUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTE.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. OKTOBER 1973. - REWE-ZENTRALFINANZ EGMBH GEGEN DIREKTOR DER LANDWIRTSCHAFTSKAMMER WESTFALEN-LIPPE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OBERVERWALTUNGSGERICHT FUER NORDRHEIN-WESTFALEN). - RECHTSSACHE 39-73.
Entscheidungsgründe:
1 DAS OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 19. FEBRUAR 1973, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 9. MÄRZ 1973, ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS " ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE " IN ARTIKEL 13 ABSATZ 2 SATZ 1 EWG-VERTRAG GESTELLT.
2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB EINE FÜR DIE BEIM GRENZUEBERTRITT ERFOLGTE PHYTOSANITÄRE UNTERSUCHUNG VON PFLANZEN AUFERLEGTE FINANZIELLE BELASTUNG ALS EINE ABGABE MIT ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 13 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ANZUSEHEN IST. MIT DER ZWEITEN FRAGE WIRD UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB DIES BEJAHENDENFALLS AUCH DANN ZUTRIFFT, WENN DIE VORGESEHENE GEBÜHR NUR ODER NICHT EINMAL DIE KOSTEN DER EINFUHRUNTERSUCHUNG DECKT.
3 DER BEGRIFF DER ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINFUHRZÖLLE BEZIEHT SICH AUF ALLE ANLÄSSLICH ODER WEGEN DER EINFUHR GEFORDERTEN ABGABEN, DIE DADURCH, DASS SIE EINGEFÜHRTE WAREN, NICHT ABER GLEICHARTIGE EINHEIMISCHE WAREN SPEZIFISCH TREFFEN, DIE GLEICHE EINSCHRÄNKENDE WIRKUNG AUF DEN FREIEN WARENVERKEHR HABEN WIE EIN ZOLL. DIE VERPFLICHTUNG, DIESE ABGABEN BIS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT AUFZUHEBEN, LÄSST KEINE UNTERSCHEIDUNG NACH ZWECK UND HÖHE DER FINANZIELLEN BELASTUNG ZU UND UMFASST DAHER AUCH GEBÜHREN FÜR DIE GESUNDHEITSPOLIZEILICHEN KONTROLLEN BEI DER WARENEINFUHR. ANDERS WÄRE ES, WENN DIESE BELASTUNGEN TEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN GEBÜHRENREGELUNG WÄREN, DIE SYSTEMATISCH SÄMTLICHE INLÄNDISCHEN UND EINGEFÜHRTEN WAREN NACH GLEICHEN KRITERIEN ERFASSTE.
4 ZWAR IST ES NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS IN GEWISSEN FÄLLEN EIN BESTIMMTER TATSÄCHLICH GELEISTETER DIENST DURCH EINE GEGENLEISTUNG ABGEGOLTEN WERDEN KANN, DIE NICHT HÖHER IST ALS DER WERT DER DIENSTLEISTUNG UND DIE DAFÜR AUFGEWANDTEN KOSTEN; DOCH KANN ES SICH DABEI NUR UM EINZELFÄLLE HANDELN, DIE NICHT ZUR UMGEHUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 13 DES VERTRAGES FÜHREN KÖNNEN. EINE TÄTIGKEIT DER STAATLICHEN VERWALTUNG, DIE DER DURCHFÜHRUNG EINER IM ALLGEMEINEN INTERESSE VORGESCHRIEBENEN PHYTOSANITÄREN REGELUNG DIENT, KANN NICHT ALS EINE SOLCHE DEM IMPORTEUR ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG ANGESEHEN WERDEN, WELCHE DIE ERHEBUNG EINER FINANZIELLEN BELASTUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTE.
5 SONACH SIND FINANZIELLE BELASTUNGEN, DIE AUS GRÜNDEN DER PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNG DER WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBEN WERDEN UND SICH NACH EIGENEN KRITERIEN BESTIMMEN, DIE MIT DENJENIGEN FÜR DIE BEMESSUNG DER VON GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN MÖGLICHERWEISE ZU TRAGENDEN BELASTUNGEN NICHT VERGLEICHBAR SIND, OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE HÖHE ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN.
Kostenentscheidung:
6 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM GEMÄSS BESCHLUSS DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN VOM 19. JANUAR 1973 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. FINANZIELLE BELASTUNGEN, DIE AUS GRÜNDEN DER PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNG DER WAREN BEIM GRENZUEBERTRITT ERHOBEN WERDEN UND SICH NACH EIGENEN KRITERIEN BESTIMMEN, DIE MIT DENJENIGEN FÜR DIE BEMESSUNG DER VON GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN MÖGLICHERWEISE ZU TRAGENDEN BELASTUNGEN NICHT VERGLEICHBAR SIND, SIND OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE HÖHE ALS ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN.
2. EINE TÄTIGKEIT DER STAATLICHEN VERWALTUNG, DIE DER DURCHFÜHRUNG EINER IM ALLGEMEINEN INTERESSE VORGESCHRIEBENEN PHYTOSANITÄREN REGELUNG DIENT, KANN NICHT ALS EINE DEM IMPORTEUR ERBRACHTE DIENSTLEISTUNG ANGESEHEN WERDEN, WELCHE DIE ERHEBUNG EINER FINANZIELLEN BELASTUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTE.
Ende der Entscheidung
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