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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1974
Aktenzeichen: 39-74
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft


Vorschriften:

EWGV Art. 51
Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Art. 2 Abs. 1b
Verordnung Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 7 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS, DIE SICH DER ÖFFENTLICHEN FÜRSORGE ANNÄHERN - BESONDERS, WENN SIE DIE BEDÜRFTIGKEIT ALS WESENTLICHE ANWENDUNGSVORAUSSETZUNG AUFSTELLEN UND KEINERLEI BERUFSTÄTIGKEITS -, MITGLIEDSCHAFTS - ODER BEITRAGSZEITEN ERFORDERN -, KOMMEN DOCH DER SOZIALEN SICHERHEIT NAHE, SOWEIT SIE DIE FÜR DIE ÖFFENTLICHE FÜRSORGE KENNZEICHNENDE BEURTEILUNG NACH DEM EINZELFALL NICHT MEHR VORSEHEN UND DEN BEGÜNSTIGTEN EINE GESETZLICH UMSCHRIEBENE STELLUNG EINRÄUMEN.

2. RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS, DIE BEHINDERTEN EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF BEIHILFE GEBEN, SIND MIT BEZUG AUF PERSONEN, FÜR WELCHE DIE VERORDNUNG NR. 3 GILT, DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUZURECHNEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. NOVEMBER 1974. - FRAU LUCIANA COSTA, VERHEIRATETE MAZZIER, GEGEN BELGISCHER STAAT. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL LIEGE). - RECHTSSACHE 39-74.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL LÜTTICH ERSUCHT DEN GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 29. MÄRZ 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 5. JUNI 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG VERSCHIEDENER BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER UND DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS, IN DEM ES UM DIE WEIGERUNG DES BELGISCHEN STAATES GEHT, ZUGUNSTEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS, EINER MIT EINEM BELGIER VERHEIRATETE ITALIENERIN, DIE IN BELGIEN WOHNT, DAS BELGISCHE GESETZ VOM 27. JUNI 1969 ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN BEHINDERTE ANZUWENDEN; DIE WEIGERUNG WAR DAMIT BEGRÜNDET WORDEN, DASS DIE ANTRAGSTELLERIN WEGEN IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT DIE GLEICHBEHANDLUNG MIT BELGIERN NUR NACH DEM VORLÄUFIGEN EUROPÄISCHEN ABKOMMEN ÜBER DIE SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DEN FALL DES ALTERS, DER INVALIDITÄT UND ZUGUNSTEN DER HINTERBLIEBENEN VERLANGEN KÖNNE, DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 2 DIESES ABKOMMENS JEDOCH NICHT ERFÜLLE.

3 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB " DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEIHILFEN FÜR BEHINDERTE ( GESETZ VOM 27. JUNI 1969 ) RECHTSVORSCHRIFTEN DER ÖFFENTLICHEN FÜRSORGE ( SOZIALHILFE ) DAR(STELLEN ), DIE SACHLICH IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 3 ( ART. 2 ABS. 3 ) FALLEN.

4/5 DIE VERORDNUNG NR. 3 GILT NACH IHREM ARTIKEL 1 BUCHSTABE B FÜR ALLE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 BEZEICHNETEN " SYSTEME UND ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT ". NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 FINDET DIE VERORDNUNG JEDOCH AUF DIE " ÖFFENTLICHE FÜRSORGE " ( SOZIALHILFE ) KEINE ANWENDUNG.

6 ES MAG VOM GESICHTSPUNKT DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG HER WÜNSCHENSWERT ERSCHEINEN, DIE GESETZLICHEN SYSTEME DANACH ZU UNTERSCHEIDEN, OB SIE DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER DER ÖFFENTLICHEN FÜRSORGE ( SOZIALHILFE ) ZUZURECHNEN SIND. MAN KANN ABER DIE MÖGLICHKEIT NICHT AUSSCHLIESSEN, DASS BESTIMMTE RECHTSVORSCHRIFTEN IHREM PERSÖNLICHEN ANWENDUNGSBEREICH, IHREN ZIELEN UND DEN EINZELHEITEN IHRER ANWENDUNG NACH BEIDEN GENANNTEN KATEGORIEN GLEICH NAHESTEHEN UND SICH SO JEDER ALLGEMEINGÜLTIGEN EINORDNUNG ENTZIEHEN.

7/8 RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN AN BEHINDERTE NÄHERN SICH GEWISS DURCH EINIGE MERKMALE DER ÖFFENTLICHEN FÜRSORGE AN - BESONDERS, WENN SIE DIE BEDÜRFTIGKEIT ALS WESENTLICHE ANWENDUNGSVORAUSSETZUNG AUFSTELLEN UND KEINERLEI BERUFSTÄTIGKEITS -, MITGLIEDSCHAFTS - ODER BEITRAGSZEITEN ERFORDERN -, SIE KOMMEN ABER DOCH INSOFERN DER SOZIALEN SICHERHEIT NAHE, ALS SIE DIE FÜR DIE ÖFFENTLICHE FÜRSORGE KENNZEICHNENDE BEURTEILUNG NACH DEM EINZELFALL NICHT VORSEHEN UND DEN BEGÜNSTIGTEN EINE GESETZLICH UMSCHRIEBENE STELLUNG EINRÄUMEN. BEI DER WEITEN UMSCHREIBUNG DES KREISES DER LEISTUNGSEMPFÄNGER ERFÜLLEN SOLCHE RECHTSVORSCHRIFTEN IN WIRKLICHKEIT EINE DOPPELTE AUFGABE : EINERSEITS SOLLEN SIE BEHINDERTEN, DIE VÖLLIG AUSSERHALB DES SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT STEHEN, EIN EXISTENZMINIMUM GEWÄHRLEISTEN, ANDERERSEITS DEN EMPFÄNGERN VON LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT, DIE DAUERND ARBEITSUNFÄHIG SIND, EIN ZUSÄTZLICHES EINKOMMEN SICHERN.

9/11 WIE IHR ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE B AUSWEIST, GILT DIE VERORDNUNG NR. 3 FÜR ALLE " LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT EINSCHLIESSLICH DERJENIGEN, DIE ZUR ERHALTUNG ODER BESSERUNG DER ERWERBSFÄHIGKEIT BESTIMMT SIND ". GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE S DERSELBEN VERORDNUNG IST DER BEGRIFF LEISTUNGEN IM WEITESTEN SINNE ZU VERSTEHEN UND UMFASST SÄMTLICHE LEISTUNGEN " EINSCHLIESSLICH ALLER IHRER TEILE AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN, ALLER ERHÖHUNGEN, AUFWERTUNGSBETRAEGE UND ZUSCHLAEGE ". SOFERN ES SICH UM PERSONEN HANDELT, FÜR WELCHE DIE VERORDNUNG NR. 3 GILT, SIND DAHER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS, DIE BEHINDERTEN EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF BEIHILFE GEBEN, DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUZURECHNEN.

12/14 MIT DER ZWEITEN FRAGE WIRD UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERSUCHT, OB BEI VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEHINDERTEN EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DARSTELLEN. DEM VORLAGEURTEIL IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIESE FRAGE NUR FÜR DEN FALL GESTELLT IST, DASS DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDEN SOLLTE, DIE UMSTRITTENEN RECHTSVORSCHRIFTEN SEIEN AUFGRUND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 3 DEM ANWENDUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG ENTZOGEN. DA DIES NICHT DER FALL IST, WIRD DIE PRÜFUNG DER ZWEITEN FRAGE GEGENSTANDSLOS.

Kostenentscheidung:

15/16 DIE AUSLAGEN DES BELGISCHEN STAATES, DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL LÜTTICH GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 29. MÄRZ 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS, DIE BEHINDERTEN EINEN GESETZLICH GESCHÜTZTEN ANSPRUCH AUF BEIHILFE GEBEN, SIND MIT BEZUG AUF PERSONEN, FÜR WELCHE DIE VERORDNUNG NR. 3 GILT, DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT IM SINNE DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UND DER DAZU ERGANGENEN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUZURECHNEN.

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