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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.1985
Aktenzeichen: 39/84
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DA GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 ÜBERHAUPT KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT ZU WERDEN BRAUCHEN , WENN IHRE BEDEUTUNG VERGLICHEN MIT DEM DURCHSCHNITTSWERT DER ERZEUGNISSE GERING IST , KANN AUCH NICHT VERLANGT WERDEN , DASS BEI DER AUSGESTALTUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE EIN UNTERSCHIED AUSGESCHLOSSEN WIRD , DER EINEN GERINGEN PROZENTSATZ DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SELBST AUSMACHT UND DAHER ERST RECHT GEGENÜBER DEM WARENWERT NUR EINE GERINGE BEDEUTUNG HABEN KANN.

EINE GEWISSE ABWEICHUNG IST OFT UNVERMEIDLICH , WEIL AUS VERSCHIEDENEN VERARBEITUNGSKETTEN , DIE ZUR HERSTELLUNG VON ERZEUGNISSEN UND NEBENERZEUGNISSEN MIT UNTERSCHIEDLICHEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜHREN , EIN UND DASSELBE NEBENERZEUGNIS HERVORGEHEN KANN. DAHER IST ES AUS ADMINISTRATIVEN GRÜNDEN UNMÖGLICH , FÜR EIN SOLCHES NEBENERZEUGNIS JE NACH DEM HERSTELLUNGSVORGANG UNTERSCHIEDLICHE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTZUSETZEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS IN JEDER VERARBEITUNGSKETTE DER WÄHRUNGSAUSGLEICH FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS MIT DER SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE ÜBEREINSTIMMT.

BEI EINEM UNTERSCHIED VON 5,9 % KANN DER MIT DER VERORDNUNG NR. 3013/80 FESTGESETZTE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR MAIS NICHT ALS EINDEUTIG HÖHER ANGESEHEN WERDEN ALS DIE SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FÜR DIE VERSCHIEDENEN AUS DER VERARBEITUNG VON MAIS INNERHALB EINER BESTIMMTEN VERARBEITUNGSKETTE HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE GELTEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JULI 1985. - FIRMA MAIZENA GMBH UND ANDERE GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG - JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - WAERUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FUER FOLGEERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 39/84.

Entscheidungsgründe:

1 DAS FINANZGERICHT HAMBURG HAT MIT BESCHLUSS VOM 6. JANUAR 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14. FEBRUAR 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3013/80 DER KOMMISSION VOM 21. NOVEMBER 1980 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 2140/79 HINSICHTLICH GEWISSER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SOWIE DER VERORDNUNG NR. 2803/80 HINSICHTLICH GEWISSER AUSFUHRERSTATTUNGEN IM GETREIDESEKTOR ( ABL. L 312 , S. 12 ), SOWEIT DARIN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR BESTIMMTE MAISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE FESTGESETZT SIND , BZW. NACH DEN FOLGEN EINER ETWAIGEN UNGÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES BEI DEM FINANZGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER MAIZENA GMBH UND ANDEREN IN DER ZWECKGEMEINSCHAFT ' ' MAIZENA EXPORT ' ' ZUSAMMENGEFASSTEN FIRMEN AUF DER EINEN UND DEM HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS AUF DER ANDEREN SEITE.

3 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS MAIS HERSTELLEN , HATTEN FÜR VERSCHIEDENE WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 24. NOVEMBER 1980 BIS ZUM 8. DEZEMBER 1980 AUSGEFÜHRTE ODER IN DEN ERSTATTUNGSVEREDLUNGSVERKEHR ÜBERFÜHRTE MENGEN DIESER ERZEUGNISSE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VERLANGT , DIE IHNEN VOM HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 3013/80 GEWÄHRT WURDEN.

4 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS SIND DER AUFFASSUNG , IHNEN STÜNDEN HÖHERE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU , ALS SIE NACH DER VERORDNUNG NR. 3013/80 BERECHNET WÜRDEN. SIE HABEN DAHER NACH ERFOLGLOSEM EINSPRUCH GEGEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBESCHEIDE KLAGE BEIM FINANZGERICHT HAMBURG ERHOBEN. DIESES HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 ) IST DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 3013/80 DER KOMMISSION VOM 21. NOVEMBER 1980 INSOFERN UNGÜLTIG , ALS DER WÄHRUNGSAUSGLEICH DER FOLGENDEN , IN DEN LAUFENDEN TARIFSTELLEN DES GZT AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE NUR IN DER NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN HÖHE FESTGESETZT WORDEN IST :

- 11.08 A I ( STÄRKE VON MAIS ) AUF 50,69 DM ,

- 17.02 B I A ( GLUKOSE ) AUF 66,13 DM ,

- 17.02 B II B ( GLUKOSE ) AUF 50,69 DM ,

- 23.03 A I ( RÜCKSTÄNDE ) AUF 67,14 DM ,

- 11.02 G II ( KEIME ) AUF 11,33 DM?

2 ) IM FALLE DER BEJAHUNG DER FRAGE ZU 1 ): WELCHE FOLGEN ERGEBEN SICH AUS DER UNGÜLTIGKEIT? ' '

5 ZUR ERSTEN FRAGE TRAGEN DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS VOR , DAS SYSTEM DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SEI GESCHAFFEN WORDEN , UM DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES INTERVENTIONSSYSTEMS TROTZ ERWEITERTER BANDBREITEN DER WECHSELKURSE ZU GARANTIEREN UND NORMALE PREISBEWEGUNGEN SICHERZUSTELLEN. DIESES ZIEL KÖNNE NUR DANN ERREICHT WERDEN , WENN DAS WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEM IN SICH SELBST NEUTRAL UND GLEICHGEWICHTIG AUSGESTALTET SEI. DESHALB SEI IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES , DURCH DIE DER WÄHRUNGSAUSGLEICH EINGEFÜHRT WORDEN SEI , DER GRUNDSATZ NIEDERGELEGT , DASS WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FÜR BESTIMMTE PRODUKTE BEI DER EINFUHR EINERSEITS UND BEI DER AUSFUHR ANDERERSEITS GEWÄHRT BZW. ERSTATTET WÜRDEN , IN IHRER HÖHE GLEICH SEIN MÜSSTEN. DIESER GRUNDSATZ KÖNNE NUR DANN EINGEHALTEN UND ERFÜLLT WERDEN , WENN DIE GLEICHHEIT DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE AUCH IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR EINEN ROHSTOFF UND DENJENIGEN FÜR DIE DARAUS HERGESTELLTEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE GELTE.

6 AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 710/79 DER KOMMISSION VOM 9. APRIL 1979 ( ABL. L 90 , S. 1 ) HABE EIN VOLLKOMMENES GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR MAIS UND DER SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE VERSCHIEDENEN ERZEUGNISSE BESTANDEN , DIE INNERHALB EINER BESTIMMTEN VERARBEITUNGSKETTE AUS MAIS HERGESTELLT WORDEN SEIEN. DIESES GLEICHGEWICHT SEI JEDOCH ZUNÄCHST DURCH DIE VERORDNUNG NR. 746/79 DER KOMMISSION VOM 11. APRIL 1979 ( ABL. L 95 , S. 3 ) UND DANN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3013/80 GESTÖRT WORDEN , MIT DENEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR VERARBEITUNGSERZEUGNISSE AUS MAIS SCHRITTWEISE HERABGESETZT WORDEN SEIEN. DIE VERORDNUNG NR. 3013/80 SEI DAHER MIT DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEM , DAS AUF DEM PRINZIP STRIKTER NEUTRALITÄT DER AUSGLEICHSBETRAEGE BERUHE , UNVEREINBAR UND VERSTOSSE AUSSERDEM GEGEN DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 40 ABSATZ 3 UND 43 EWG-VERTRAG , DA SIE DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHE UND DIE VERARBEITUNGSBETRIEBE IN HARTWÄHRUNGSLÄNDERN GEGENÜBER IHREN KONKURRENTEN IN WEICHWÄHRUNGSLÄNDERN BENACHTEILIGE. JENEN WÜRDEN NÄMLICH BEI DER AUSFUHR DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ERSTATTET , DIE IN IHRER SUMME UNTER DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG LAEGEN , DEN SIE BEI DER EINFUHR DES GRUNDERZEUGNISSES HÄTTEN ENTRICHTEN MÜSSEN , WÄHREND LETZTERE IN DER GLEICHEN SITUATION WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ZU ENTRICHTEN HÄTTEN , DEREN SUMME NIEDRIGER SEI ALS DER IHNEN BEI DER EINFUHR DES GRUNDERZEUGNISSES ERSTATTETE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG.

7 DIE KOMMISSION BESTREITET NICHT , DASS IM RAHMEN DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSSYSTEMS VERSUCHT WERDEN MÜSSE , JEDEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR EIN GRUNDERZEUGNIS UND DER SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE VERSCHIEDENEN INNERHALB EINER BESTIMMTEN VERARBEITUNGSKETTE HERGESTELLTEN FOLGEERZEUGNISSE SOWEIT WIE MÖGLICH ZU VERMEIDEN. GERADE UM DIESEM ERFORDERNIS NACHZUKOMMEN , HABE SIE DIE VERORDNUNG NR. 3013/80 ERLASSEN UND DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE HERABGESETZT , UM EIN BESSERES GLEICHGEWICHT ZWISCHEN DER SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUS EINER VERARBEITUNGSKETTE HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE UND DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS HERZUSTELLEN.

8 DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE AUS DER VERARBEITUNG VON MAIS ZU STÄRKE ODER GLUKOSE SEIEN DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3013/80 ZWAR TATSÄCHLICH SO FESTGESETZT WORDEN , DASS IHRE SUMME LEICHT UNTER DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS LIEGE. DIES KÖNNE JEDOCH VOR ALLEM DESHALB NICHT DIE UNGÜLTIGKEIT DIESER VERORDNUNG ZUR FOLGE HABEN , WEIL DER BESTEHENDE UNTERSCHIED VON 3,60 DM , DAS SEIEN 5,9 % , UNBEDEUTEND SEI.

9 DIESES ARGUMENT WIRD AUF DIE URTEILE VOM 15. OKTOBER 1980 IN DEN RECHTSSACHEN 4/79 ( PROVIDENCE AGRICOLE DE LA CHAMPAGNE , SLG. 1980 , 2823 ), 109/79 ( MAISERIES DE BEAUCE , SLG. 1980 , 2883 ) UND 145/79 ( ROQUETTE FRERES , SLG. 1980 , 2917 ) GESTÜTZT. IN IHNEN HAT DER GERICHTSHOF ERKLÄRT , DASS EINE BERECHNUNGSWEISE FÜR DEN WÄHRUNGSAUSGLEICH AUF MAISVERARBEITUNGSERZEUGNISSE , DIE DAZU FÜHRT , DASS FÜR DIE VERSCHIEDENEN AUS DER VERARBEITUNG EINER GEGEBENEN MENGE MAIS INNERHALB EINER BESTIMMTEN PRODUKTIONSKETTE HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT WERDEN , DEREN SUMME EINEN BETRAG ERGIBT , DER ' ' EINDEUTIG HÖHER ' ' IST ALS DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DIE GEGEBENE MENGE MAIS , GEGEN DIE GRUNDVERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES VOM 12. MAI 1971 SOWIE GEGEN ARTIKEL 43 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VERSTÖSST. AUS DIESEN URTEILEN GEHE HERVOR , DASS NUR EIN HINREICHEND BEDEUTSAMER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS UND DER SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE UND -NEBENERZEUGNISSE ZU BERÜCKSICHTIGEN SEI.

10 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHEN GELTEND , DIE VON DER KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL ANERKANNTE ABWEICHUNG VON 5,9 % SEI IN WIRKLICHKEIT VIEL HÖHER , WEIL ES FÜR BESTIMMTE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE , INSBESONDERE FÜR MAISKEIME UND -KLEBER DER TARIFSTELLEN 11.02 G II BZW. 23.03 A I DES GZT , PRAKTISCH KEINEN MARKT GEBE.

11 DIE KOMMISSION ERKLÄRT , SIE HABE IM RAHMEN DER RECHTSSACHEN 4/79 , 108/79 UND 145/79 IN DER TAT VORGETRAGEN , DASS IN WIRKLICHKEIT KEINE BEMERKENSWERTE DIFFERENZ ZWISCHEN DER SUMME DER IN FRANKREICH BEI DER AUSFUHR VON MAISFOLGEERZEUGNISSEN ANWENDBAREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND DEM BEI DER EINFUHR DES GRUNDERZEUGNISSES ANWENDBAREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG BESTEHE , DA ES PRAKTISCH KEINEN MARKT FÜR KEIME UND KLEBER GEBE UND DIE FÜR DIESE NEBENERZEUGNISSE FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DAHER NUR THEORETISCHE BEDEUTUNG HÄTTEN. DER GERICHTSHOF SEI DIESER ARGUMENTATION JEDOCH NICHT GEFOLGT. DESHALB MÜSSE DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS FÜR DIESE NEBENERZEUGNISSE EIN MARKT EXISTIERE ; DIES ERGEBE SICH IM ÜBRIGEN AUCH AUS DEN STATISTIKEN.

12 TATSÄCHLICH ZEIGEN DIE VON DER KOMMISSION AUF ERSUCHEN DES GERICHTSHOFES VORGELEGTEN STATISTIKEN , DASS EIN - WENN AUCH GEMESSEN AN IHRER PRODUKTION BESCHRÄNKTER - HANDELSVERKEHR MIT KEIMEN UND KLEBER BESTEHT UND DASS EIN BESTIMMTER TEIL DIESES HANDELS AUF DEN BINNENMARKT DER GEMEINSCHAFT ENTFÄLLT. DER FÜR DIESE NEBENERZEUGNISSE FESTGESETZTE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG HAT SOMIT NICHT NUR THEORETISCHE BEDEUTUNG , SONDERN ENTSPRICHT EINER REALEN SITUATION. IM ÜBRIGEN KÖNNTE AUF DIE FESTSETZUNG VON WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜR KEIME UND KLEBER AUCH DESHALB NICHT VERZICHTET WERDEN , WEIL SONST DIE AUSFUHREN DIESER MAISNEBENERZEUGNISSE DURCH UNTERNEHMEN IN WEICHWÄHRUNGSLÄNDERN BEGÜNSTIGT UND SICH SO VERLAGERUNGEN DES HANDELSVERKEHRS ERGEBEN WÜRDEN.

13 IM VORLIEGENDEN FALL IST DESHALB ZU PRÜFEN , OB BEI EINER ABWEICHUNG VON 5,9 % ANGENOMMEN WERDEN KANN , DASS DER FÜR MAIS FESTGESETZTE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG EINDEUTIG HÖHER IST ALS DIE SUMME DER FÜR DIE VERSCHIEDENEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE GEWÄHRTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE.

14 IN DEN RECHTSSACHEN 4/79 UND 109/79 HANDELTE ES SICH UM DREI AUFEINANDERFOLGENDE VERORDNUNGEN , MIT DENEN DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT WUR DEN , NÄMLICH DIE VERORDNUNG NR. 1910/76 VOM 30. JULI 1976 ( ABL. L 208 , S. 1 ), DIE VERORDNUNG NR. 2466/76 VOM 8. OKTOBER 1976 ( ABL. L 280 , S. 1 ) UND DIE VERORDNUNG NR. 938/77 VOM 29. APRIL 1977 ( ABL. L 110 , S. 6 ).

15 AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 1910/76 BETRUG BEI DER VERARBEITUNGSKETTE , DIE ZUR HERSTELLUNG VON GROBGRIESS UND FEINGRIESS VON MAIS FÜHRTE , DIE SUMME DER IN FRANKREICH ANWENDBAREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE AUS 1,8 T MAIS HERVORGEGANGENEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSE 100,81 FF , WÄHREND SICH DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DIESE MENGE MAIS AUF 71,67 FF BELIEF. DIE DIFFERENZ MACHTE ALSO RUND 30 % AUS.

16 FÜR DIESELBE PRODUKTIONSKETTE BETRUG NACH DER VERORDNUNG NR. 2466/76 DIE SUMME DER IN FRANKREICH ANWENDBAREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MAISFOLGEERZEUGNISSE 201,75 FF. SIE ÜBERSTIEG UM RUND 30 % DEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS , DER , BEZOGEN AUF 1,8 T , 143,35 FF BETRUG.

17 EIN UNTERSCHIED VON ZIRKA 30 % ERGIBT SICH AUCH AUS DER VERORDNUNG NR. 938/77 , DIE FÜR DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE VON INSGESAMT 280,21 FF VORSAH , WÄHREND DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS , BEZOGEN AUF 1,8 T , 199,09 FF BETRUG.

18 IN DER RECHTSSACHE 145/79 WAR FÜR DIE PRODUKTIONSKETTE VON STÄRKE EIN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG VON 101,99 FF PRO TONNE FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS GEGENÜBER 115,83 FF ALS SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE ZU BERÜCKSICHTIGEN. ES MUSS JEDOCH IN RECHNUNG GESTELLT WERDEN , DASS DIE DIFFERENZ VON 13,84 FF , DAS SIND UNGEFÄHR 12 % , DURCH DIE ART UND WEISE DER FESTSETZUNG DES WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAGS FÜR STÄRKE VERFÄLSCHT WAR ; DIESER BETRAG WAR AUF DER GRUNDLAGE DES NICHT UM DIE ERSTATTUNG BEI DER STÄRKEERZEUGUNG VERRINGERTEN INTERVENTIONSPREISES FÜR MAIS BERECHNET WORDEN. WIRD DIE BERECHNUNG DAGEGEN IM EINKLANG MIT DEM IN DIESER RECHTSSACHE ERGANGENEN URTEIL DES GERICHTSHOFES AUF DEN UM DIE GENANNTE ERSTATTUNG VERRINGERTEN INTERVENTIONSPREIS FÜR MAIS GESTÜTZT , SO FÜHRT DIES ZWANGSLÄUFIG ZU EINEM HÖHEREN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR STÄRKE , WAS AUCH DIE ERWÄHNTE DIFFERENZ VERGRÖSSERT.

19 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER ERWAEGUNGEN IST DIE ANNAHME GERECHTFERTIGT , DASS DIE IM VORLIEGENDEN FALL FESTGESTELLTE ABWEICHUNG EINDEUTIG GERINGER IST ALS DIE UNTERSCHIEDE , UM DIE ES IN DEN ZITIERTEN RECHTSSACHEN GING.

20 DIESE FESTSTELLUNG KANN NICHT DURCH DAS ARGUMENT DER KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ENTKRÄFTET WERDEN , DER DEN UNTERNEHMEN IN HARTWÄHRUNGSLÄNDERN ENTSTANDENE SCHADEN SEI IN WIRKLICHKEIT VIEL HÖHER , WEIL NICHT NUR DIESE UNTERNEHMEN DURCH EINEN ' ' NEGATIVEN SALDO ' ' BELASTET SEIEN , SONDERN AUCH DEN PRODUZENTEN IN WEICHWÄHRUNGSLÄNDERN EIN ENTSPRECHENDER ' ' POSITIVER SALDO ' ' BEI DER AUSFUHR VON MAISFOLGEERZEUGNISSEN ZUGUTE KOMME. BEI BERÜCKSICHTIGUNG DIESES ARGUMENTS WÜRDE NÄMLICH AUCH DER IN DEN ZITIERTEN URTEILEN ANGESPROCHENE UNTERSCHIED ERHEBLICH GRÖSSER , UND DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DIESEM UND DEM IM VORLIEGENDEN FALL FESTZUSTELLENDEN UNTERSCHIED BLIEBE UNVERÄNDERT.

21 ZU DEN ERWAEGUNGEN , DIE SICH AUS DEN ERWÄHNTEN URTEILEN ERGEBEN , KOMMT HINZU , DASS NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 ' ' BEI ERZEUGNISSEN , FÜR DIE DER NACH ARTIKEL 2 BERECHNETE BETRAG - VERGLICHEN MIT IHREM DURCHSCHNITTSWERT - UNBEDEUTEND IST ,... KEIN AUSGLEICHSBETRAG FESTGESETZT ' ' WIRD. BRAUCHEN NÄMLICH ÜBERHAUPT KEINE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTGESETZT ZU WERDEN , WENN IHRE BEDEUTUNG VERGLICHEN MIT DEM DURCHSCHNITTSWERT DER ERZEUGNISSE GERING IST , SO KANN AUCH NICHT VERLANGT WERDEN , DASS BEI DER AUSGESTALTUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE EIN DERARTIGER UNTERSCHIED AUSGESCHLOSSEN WIRD , DER EINEN GERINGEN PROZENTSATZ DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SELBST AUSMACHT UND DAHER ERST RECHT GEGENÜBER DEM WARENWERT NUR EINE GERINGE BEDEUTUNG HABEN KANN.

22 WIE SCHLIESSLICH DIE KOMMISSION IN IHREN ERKLÄRUNGEN BEMERKT , IST EINE GEWISSE ABWEICHUNG OFT UNVERMEIDLICH , WEIL AUS VERSCHIEDENEN VERARBEITUNGSKETTEN , DIE ZUR HERSTELLUNG VON ERZEUGNISSEN UND NEBENERZEUGNISSEN MIT UNTERSCHIEDLICHEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGEN FÜHREN , EIN UND DASSELBE NEBENERZEUGNIS HERVORGEHEN KANN. DAHER IST ES AUS ADMINISTRATIVEN GRÜNDEN UNMÖGLICH , FÜR EIN SOLCHES NEBENERZEUGNIS JE NACH DEM HERSTELLUNGSVORGANG UNTERSCHIEDLICHE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FESTZUSETZEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS IN JEDER VERARBEITUNGSKETTE DER WÄHRUNGSAUSGLEICH FÜR DAS GRUNDERZEUGNIS MIT DER SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR DIE DARAUS GEWONNENEN ERZEUGNISSE UND NEBENERZEUGNISSE ÜBEREINSTIMMT.

23 BEI EINEM UNTERSCHIED VON 5,9 % KANN DER MIT DER VERORDNUNG NR. 3013/80 FESTGESETZTE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAG FÜR MAIS ALSO NICHT ALS EINDEUTIG HÖHER ANGESEHEN WERDEN ALS DIE SUMME DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE , DIE FÜR DIE VERSCHIEDENEN AUS DER VERARBEITUNG VON MAIS INNERHALB EINER BESTIMMTEN VERARBEITUNGSKETTE HERVORGEGANGENEN ERZEUGNISSE GELTEN.

24 ES IST DAHER FESTZUSTELLEN , DASS DIE PRÜFUNG DER ERSTEN VORLAGEFRAGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3013/80 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

25 DIE NUR FÜR DEN FALL EINER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE GESTELLTE ZWEITE FRAGE IST SOMIT GEGENSTANDSLOS.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

26 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 6. JANUAR 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER ERSTEN VORLAGEFRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 3013/80 DER KOMMISSION VOM 21. NOVEMBER 1980 IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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