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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1987
Aktenzeichen: 394/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH ZUR RECHTFERTIGUNG DER NICHTEINHALTUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN NICHT AUF INNERSTAATLICHE VERWALTUNGSSCHWIERIGKEITEN BERUFEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JUNI 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - ZUSATZABGABE FUER MILCH UND MILCHERZEUGNISSE. - RECHTSSACHE 394/85.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 8.*DEZEMBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DER VERORDNUNG NR.*856/84 DES RATES VOM 31.*MÄRZ 1984 ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR.*804/68 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L*90, S.*10 ), DER VERORDNUNG NR.*857/84 DES RATES VOM 31.*MÄRZ 1984 ÜBER GRUNDREGELN FÜR DIE ANWENDUNG DER ABGABE GEMÄSS ARTIKEL*5*C DER VERORDNUNG NR. 804/68 IM SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. L*90, S.*13 ), DER VERORDNUNG NR.*1371/84 DER KOMMISSION VOM 16.*MAI 1984 MIT DEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ZUSATZABGABE NACH ARTIKEL 5*C DER VERORDNUNG NR.*804/68 ( ABL. L*132, S.*11 ) UND AUS ARTIKEL*5 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ZUSATZABGABE IM SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ERLASSEN HAT.

2 NACH DEN ERWÄHNTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN BIS ZU EINEM FESTGELEGTEN ZEITPUNKT MASSNAHMEN FÜR DIE ANWENDUNG DER REGELUNG ÜBER DIE ZUSATZABGABE IM SEKTOR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ERLASSEN. INSBESONDERE MUSSTEN SIE DEN ERZEUGERN UND KÄUFERN VON MILCH INDIVIDÜLLE REFERENZMENGEN ZUTEILEN, DIE ZUR ERHEBUNG DER ABGABE ZUSTÄNDIGE NATIONALE STELLE BEZEICHNEN UND SICH ZWISCHEN MEHREREN WAHLMÖGLICHKEITEN BEZUEGLICH DER EINZELNEN MODALITÄTEN BEI DER ANWENDUNG DER ABGABE ENTSCHEIDEN.

3 WAS DEN LETZTGENANNTEN PUNKT ANGEHT, SO MUSSTEN SIE UNTER ANDEREM ZWISCHEN DER SOGENANNTEN FORMEL A, WONACH DIE REFERENZMENGEN DEN MILCHERZEUGERN ZUGETEILT WERDEN, UND DER SOGENANNTEN FORMEL B WÄHLEN, NACH DER DIE REFERENZMENGEN DEN KÄUFERN VON MILCH ZUGEWIESEN WERDEN. AUSSERDEM MUSSTEN SIE SICH ENTSCHEIDEN, OB SIE FÜR DIE ANWENDUNG DER FORMELN A UND B DAS NATIONALE HOHEITSGEBIET IN MEHRERE REGIONEN AUFTEILEN WOLLTEN, UND GEGEBENENFALLS FÜR JEDE DIESER REGIONEN ZWISCHEN DEN FORMELN A UND*B WÄHLEN. DARÜBER HINAUS HATTEN SIE EINE REGELUNG ZUR ANPASSUNG DER REFERENZMENGEN FÜR DIEJENIGEN ERZEUGER EINZUFÜHREN, DEREN MILCHERZEUGUNG DURCH EINE NATURKATASTROPHE ODER UNGLÜCKSFÄLLE BETROFFEN WORDEN WAR.

4 AUSSERDEM KONNTEN DIE MITGLIEDSTAATEN BESONDERE MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER UMSTRUKTURIERUNG DER MILCHERZEUGUNG TREFFEN, SO ZUM BEISPIEL DURCH GEWÄHRUNG EINER ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIEJENIGEN ERZEUGER, DIE SICH ZUR ENDGÜLTIGEN AUFGABE DER MILCHERZEUGUNG VERPFLICHTETEN.

5 FÜR DEN ERSTEN ZWÖLFMONATIGEN ANWENDUNGSZEITRAUM DER REGELUNG MUSSTEN DIESE MASSNAHMEN JEWEILS VOR DEM 1.*MAI 1984, DEM 1.*OKTOBER 1984 ODER DEM 31.*DEZEMBER 1984 ERLASSEN UND DER KOMMISSION MITGETEILT WERDEN.

6 DA DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DER KOMMISSION INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN NICHT MITGETEILT HATTE, WELCHE DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN SIE GETROFFEN HATTE, RICHTETE DIE KOMMISSION AM 27.*NOVEMBER 1984 EIN AUFFORDERUNGSSCHREIBEN AN SIE UND GAB AM 18.*MÄRZ 1985 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB. AUS DEN ANTWORTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ERGIBT SICH, DASS SIE IHREN VERPFLICHTUNGEN NUR IN ZWEI BESTIMMTEN PUNKTEN NACHGEKOMMEN WAR. ZUM EINEN HATTE SIE DIE FORMEL A GEWÄHLT UND ZUM ANDEREN BESCHLOSSEN, ITALIEN FÜR DIE ANWENDUNG DIESER FORMEL ALS EINE EINHEITLICHE REGION ANZUSEHEN. DIE KOMMISSION HAT DARAUFHIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.

7 NACH DER KLAGEERHEBUNG ERLIESS DER RAT MEHRERE VERORDNUNGEN ZUR ÄNDERUNG DER REGELUNG ÜBER DIE ZUSATZABGABE, UNTER ANDEREM DIE VERORDNUNG NR.*590/85 VOM 26.*FEBRUAR 1985 ( ABL. L*68, S.*1 ) UND DIE VERORDNUNG NR.*1305/85 VOM 23.*MAI 1985 ( ABL. L*137, S.*12 ). DIESE VERORDNUNGEN ÄNDERN DIE REGELUNG IM WESENTLICHEN IN DREI PUNKTEN. ZUNÄCHST ERLAUBEN SIE DIE ÜBERTRAGUNG VON INDIVIDÜLLEN REFERENZMENGEN, DIE VON DEN ZUTEILUNGSEMPFÄNGERN NICHT AUSGESCHÖPFT WURDEN, AUF ANDERE ERZEUGER ODER KÄUFER VON MILCH. SODANN SEHEN SIE DIE MÖGLICHKEIT VOR, EINEN ERZEUGER - ODER KÄUFERZUSAMMENSCHLUSS BEI DER ZUTEILUNG DER REFERENZMENGEN ALS EINZELNEN ERZEUGER ODER KÄUFER ANZUSEHEN. SCHLIESSLICH ERMÄCHTIGEN SIE NUR DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE EINFÜHRUNG EINER REGELUNG ZUR ANPASSUNG DER REFERENZMENGEN FÜR DIEJENIGEN ERZEUGER, DEREN MILCHERZEUGUNG VON EINER NATURKATASTROPHE ODER UNGLÜCKSFÄLLEN BETROFFEN WURDE, UM DREI JAHRE ZURÜCKZUSTELLEN.

8 WEGEN EINER AUSFÜHRLICHEREN DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENSABLAUFS UND DES VORBRINGENS DER PARTEIEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN.

9 DIE ITALIENISCHE REPUBLIK BESTREITET NICHT, GEGEN IHRE VERSCHIEDENEN VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN ZU HABEN, DEREN NICHTERFÜLLUNG IHR VORGEWORFEN WIRD.

10 WAS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZUTEILUNG INDIVIDÜLLER REFERENZMENGEN ANGEHT, DIE GRUNDLAGE DER REGELUNG ÜBER DIE ZUSATZABGABE IST, SO TRAEGT DIE BEKLAGTE ZWEI RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE VOR.

11 ERSTENS HABE SIE MANGELS STATISTISCHER DATEN ÜBER DIE VERKÄUFE UND KÄUFE DER VERSCHIEDENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER EINE ERHEBUNG DARÜBER DURCHFÜHREN MÜSSEN, BEVOR SIE INDIVIDÜLLE REFERENZMENGEN HABE ZUTEILEN KÖNNEN; DESHALB SEI ES IHR NICHT MÖGLICH GEWESEN, DIE VORGESCHRIEBENEN FRISTEN EINZUHALTEN. AUSSERDEM HABE DER RAT AUFGRUND DER ERHEBLICHEN LOCKERUNG DER REGELUNG ÜBER DIE ZUSATZABGABE DURCH SEINE VERORDNUNGEN NRN.*590/85 UND 1305/85 ANERKANNT, DASS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZUTEILUNG INDIVIDÜLLER REFERENZMENGEN ITALIEN VOR UNÜBERWINDLICHE PROBLEME GESTELLT HABE.

12 ZU DEM ARGUMENT DER BEKLAGTEN, SIE HABE EINE ERHEBUNG DURCHFÜHREN MÜSSEN, BEVOR SIE INDIVIDÜLLE REFERENZMENGEN HABE ZUTEILEN KÖNNEN, IST FESTZUSTELLEN, DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG EIN MITGLIEDSTAAT SICH ZUR RECHTFERTIGUNG DER NICHTEINHALTUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN NICHT AUF INNERSTAATLICHE VERWALTUNGSSCHWIERIGKEITEN BERUFEN KANN.

13 IM ÜBRIGEN HAT DER RAT DURCH DIE ÄNDERUNG DER REGELUNG NACH KLAGEERHEBUNG NICHT ANERKANNT, DASS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZUWEISUNG INDIVIDÜLLER REFERENZMENGEN BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN VOR UNÜBERWINDLICHE SCHWIERIGKEITEN GESTELLT HABE.

14 DAZU IST ERSTENS FESTZUSTELLEN, DASS DER RAT BEI DER EINFÜHRUNG DER REGELUNG ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG NICHT AUSGESCHÖPFTER INDIVIDÜLLER REFERENZMENGEN DEN GRUNDSATZ DER ZUTEILUNG INDIVIDÜLLER REFERENZMENGEN BEIBEHALTEN HAT.

15 ZWEITENS IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE GLEICHSTELLUNG DER ERZEUGER - UND KÄUFERZUSAMMENSCHLÜSSE BEI DER ZUTEILUNG DER REFERENZMENGEN MIT DEN EINZELNEN ERZEUGERN UND KÄUFERN NICHT WEGEN DER SCHWIERIGKEITEN BESCHLOSSEN WURDE, DIE SICH FÜR EINIGE MITGLIEDSTAATEN AUS DER GROSSEN ZAHL VON ERZEUGERN UND KÄUFERN ERGABEN. AUS DER LETZTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR.*590/85 UND DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR.*1305/85 FOLGT NÄMLICH, DASS DIESE ÄNDERUNG DER REGELUNG DEN MITGLIEDERN DER ZUSAMMENSCHLÜSSE ERMÖGLICHEN SOLL, IHRE PRODUKTIONS - UND ABNAHMEMENGEN SO AUSZUGLEICHEN, DASS SIE DIE ZUSATZABGABE NICHT ZAHLEN MÜSSEN.

16 DRITTENS ERGIBT SICH AUS DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR.*1305/85, DASS DER BESONDEREN LAGE ITALIENS BEI DEN GETROFFENEN ÄNDERUNGEN NUR IN EINEM GANZ NEBENSÄCHLICHEN PUNKT RECHNUNG GETRAGEN WURDE : DIESER MITGLIEDSTAAT KONNTE DIE EINFÜHRUNG EINER REGELUNG ZUR ANPASSUNG DER REFERENZMENGEN FÜR DIEJENIGEN ERZEUGER, DEREN MILCHERZEUGUNG VON EINER NATURKATASTROPHE ODER UNGLÜCKSFÄLLEN BETROFFEN WORDEN IST, UM DREI JAHRE ZURÜCKSTELLEN.

17 NACH ALLEDEM IST DER ERSTE RECHTFERTIGUNGSGRUND FÜR DIE NICHTZUTEILUNG INDIVIDÜLLER REFERENZMENGEN ZURÜCKZUWEISEN.

18 ALS ZWEITEN RECHTFERTIGUNGSGRUND FÜR DIE NICHTZUTEILUNG INDIVIDÜLLER REFERENZMENGEN FÜHRT DIE ITALIENISCHE REPUBLIK AN, DIESES VERSÄUMNIS HABE FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER ANGESTREBTEN ZIELE KEINE FOLGEN GEHABT, DA DIE MILCHERZEUGUNG IN ITALIEN INSGESAMT IM ERSTEN ZWÖLFMONATSZEITRAUM NICHT DIE ITALIEN ZUGEWIESENE GESAMTGARANTIEMENGE ÜBERSCHRITTEN HABE.

19 DIESES VORBRINGEN IST EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT DIE VERWIRKLICHUNG DER MIT DER REGELUNG ÜBER DIE ZUSATZABGABE VERFOLGTEN ZIELE GEFÄHRDET, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE ERFORDERLICHEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ERLASSEN HAT. SIE KANN DIESES VERHALTEN NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIE - IM ÜBRIGEN NICHT BEWIESENE - TATSACHE RECHTFERTIGEN, DASS DIE IHR ZUGEWIESENE GESAMTGARANTIEMENGE NICHT ÜBERSCHRITTEN WORDEN SEI.

20 SOMIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN VERORDNUNGEN NRN.*856/84 UND 857/84 DES RATES SOWIE AUS DER VERORDNUNG NR.*1371/84 DER KOMMISSION VERSTOSSEN HAT.

21 ANGESICHTS DIESER VERSTÖSSE GEGEN SPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN ERÜBRIGT SICH DIE PRÜFUNG, OB DIE ITALIENISCHE REPUBLIK DAMIT AUCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

22 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE ITALIENISCHE REPUBLIK MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN VERORDNUNGEN NRN.*856/84 UND 857/84 DES RATES VOM 31.*MÄRZ 1984 SOWIE AUS DER VERORDNUNG NR.*1371/84 DER KOMMISSION VOM 16.*MAI 1984 VERSTOSSEN, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE NACH DIESEN VERORDNUNGEN ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERLASSEN HAT.

2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.

Ende der Entscheidung

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