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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.04.1960
Aktenzeichen: 4-59
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag


Vorschriften:

EGKS-Vertrag Art. 92
EGKS-Vertrag Art. 53
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IN SEINEN BESTIMMUNGEN ÜBER UMLAGEN, ZWANGSGELDER UND BUSSEN ZÄHLT DER VERTRAG NICHT ERSCHÖPFEND AUF, IN WELCHEN FÄLLEN DIE HOHE BEHÖRDE BEFUGT IST, VOLLSTRECKBARE ENTSCHEIDUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 92 ZU ERLASSEN.

2. ARTIKEL 53 DES VERTRAGES, DER DIE HOHE BEHÖRDE ERMÄCHTIGT, FINANZIELLE EINRICHTUNGEN ZU SCHAFFEN, RÄUMT IHR DIE BEFUGNIS EIN, GELDLICHE VERPFLICHTUNGEN DER UNTERNEHMEN ZU BEGRÜNDEN UND ZU DEREN DURCHSETZUNG NACH ARTIKEL 92 VOLLSTRECKBARE ENTSCHEIDUNGEN ZU ERLASSEN.

3. DIE OBLIGATORISCHE ERFASSUNG DER SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN EINER VON DER HOHEN BEHÖRDE GESCHAFFENEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG UND DIE RECHTLICHE GRUNDLAGE IHRER BEITRAGSPFLICHT GEBEN DER HOHEN BEHÖRDE DAS RECHT, EINE ERSTATTUNGSPFLICHT FÜR DIE ZU UNRECHT GELEISTETEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN FESTZUSTELLEN UND EINEN RÜCKZAHLUNGSANSPRUCH GELTEND ZU MACHEN, FALLS DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG OHNE DIESE MÖGLICHKEIT NICHT SACHGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNTE. SELBST BEI FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN ERMÄCHTIGUNG IST DIE HOHE BEHÖRDE BEFUGT, DURCH EINE VOLLSTRECKBARE ENTSCHEIDUNG EINE ETWAIGE ERSTATTUNGSPFLICHT FESTZUSTELLEN UND IHREN RÜCKZAHLUNGSANSPRUCH GELTEND ZU MACHEN.

4. DIE SCHROTTAUSGLEICHSEINRICHTUNG BESITZT ALS SOLCHE ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN CHARAKTER; DIESER RECHTSCHARAKTER WIRD DURCH DIE BEIFÜGUNG EINES PRIVATRECHTLICHEN ELEMENTS NICHT VERÄNDERT.

5. DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG IST DAZU BESTIMMT, DEN PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN DEM TEUEREN EINFUHRSCHROTT UND DEM INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ANFALLENDEN SCHROTT ZU ÜBERBRÜCKEN; DIE LASTEN DIESER EINRICHTUNG SIND NICHT VON EINZELNEN UNTERNEHMEN NACH MASSGABE DER VON IHNEN EMPFANGENEN SCHROTTMENGEN ZU TRAGEN, SONDERN, UNTER EINSCHALTUNG DER KASSE, VON DER GESAMTHEIT DER SCHROTTVERBRAUCHER.

DIE AUSGLEICHSZAHLUNG STELLT FÜR DIE BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN KEINE BEREICHERUNG IN FORM EINER IHNEN UNMITTELBAR ZUSTATTEN KOMMENDEN LEISTUNG DAR. EIN RECHTSGRUND FÜR DIE AUSGLEICHSZAHLUNG BESTEHT UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN UNMITTELBAR AN DIE SCHROTTVERKÄUFER GELEISTET WURDEN ODER OB SIE AN DIE SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN ENTRICHTET WURDEN, UM ES DIESEN ZU ERMÖGLICHEN, EINFUHRSCHROTT ZU KAUFEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. APRIL 1960. - MANNESMANN AG RUHRSTAHL AG GUSSSTAHLWERK GELSENKIRCHEN AG GUSSSTAHLWERK WITTEN AG NIEDERRHEINISCHE HUETTE AG BOCHUMER VEREIN FUER GUSSSTAHLFABRIKATION AG STAHLWERKE BOCHUM AG AUGUST THYSSEN-HUETTE AG HUETTENWERK OBERHAUSEN AG PHOENIX-RHEINROHR AG GEGEN HOHE BEHOERDE DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 4-59 BIS 13-59.

Entscheidungsgründe:

I. - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN

GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN WERDEN KEINE EINWENDUNGEN ERHOBEN.

AUCH VON AMTS WEGEN BESTEHT KEIN ANLASS ZU DIESBEZUEGLICHEN BEANSTANDUNGEN.

DIE AKTIVLEGITIMATION DER MANNESMANN AG, WELCHE SICH GEGEN DIE MATERIELLE RECHTMÄSSIGKEIT DER GEGEN DIE MANNESMANN HÜTTENWERKE AG UND DIE HAHN'SCHEN WERKE AG ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN WENDET, IST ZU BEJAHEN, DA SIE ALS UNBESTRITTENE RECHTSNACHFOLGERIN DER BEIDEN GENANNTEN UNTERNEHMEN VORSORGLICH EINER FORMELLEN ÄNDERUNG DES VOLLSTRECKBAREN TITELS BEGEGNEN WILL, ALSO EIN UNMITTELBARES INTERESSE AN DER ERHEBUNG DER NICHTIGKEITSKLAGE HAT.

II. - ZUR HAUPTSACHE

1. ZUM VORWURF DER UNZUSTÄNDIGKEIT

A ) DIE KLAEGERINNEN BEHAUPTEN, DIE HOHE BEHÖRDE HABE IHRE FORMELLE ZUSTÄNDIGKEIT ZUM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN ZU UNRECHT AUS ARTIKEL 92 DES EGKS-VERTRAGES HERGELEITET.

HIERZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNGEN SICH NICHT NUR AUF ARTIKEL 92 STÜTZEN, SONDERN AUCH AUF ARTIKEL 53 DES EGKS-VERTRAGES SOWIE AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 53 ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN NR. 14/55 VOM 26. MÄRZ 1955 UND NR. 2/57 VOM 26. JANUAR 1957, DEREN RECHTMÄSSIGKEIT NICHT BESTRITTEN WIRD.

ARTIKEL 92 DES EGKS-VERTRAGES BESTIMMT LEDIGLICH DIE RECHTSNATUR GEWISSER ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE HINSICHTLICH IHRER VOLLSTRECKUNGSFÄHIGKEIT : ER SAGT ABER NICHTS DARÜBER AUS, IN WELCHEN FÄLLEN DIE HOHE BEHÖRDE VOLLSTRECKBARE, D. H. GELDLICHE VERPFLICHTUNGEN ENTHALTENDE ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN KANN.

ES IST IRRIG ZU BEHAUPTEN, DER EGKS-VERTRAG SELBST ZÄHLE DIESE FÄLLE IN SEINEN BESTIMMUNGEN ÜBER UMLAGEN, ZWANGSGELDER UND BUSSEN ERSCHÖPFEND AUF.

DER VON DEN ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN ALS RECHTSGRUNDLAGE ANGEZOGENE ARTIKEL 53 DES EGKS-VERTRAGES ERMÄCHTIGT DIE HOHE BEHÖRDE, FINANZIELLE EINRICHTUNGEN ZU SCHAFFEN; DAMIT RÄUMT ER IHR DIE BEFUGNIS EIN, GELDLICHE VERPFLICHTUNGEN DER UNTERNEHMEN ZU BEGRÜNDEN UND ZU DEREN DURCHSETZUNG NACH ARTIKEL 92 VOLLSTRECKBARE ENTSCHEIDUNGEN ZU ERLASSEN.

DIE IN ARTIKEL 53 VORGESEHENEN FINANZIELLEN EINRICHTUNGEN DIENEN DER AUFBRINGUNG UND VERTEILUNG VON GELDMITTELN; DIE SIE SCHAFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN KÖNNEN ALSO AUCH DIE ART DER VOLLSTRECKUNG WEGEN ANSPRÜCHE AUS DER BEITRAGSPFLICHT ZUGUNSTEN EINER SOLCHEN EINRICHTUNG REGELN.

DEMGEMÄSS HABEN DIE ENTSCHEIDUNGEN NR. 14/55 UND 2/57, MIT DENEN EINE FINANZIELLE EINRICHTUNG ZUR SICHERSTELLUNG EINER GLEICHMÄSSIGEN SCHROTTVERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES GESCHAFFEN WURDE, DIE SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ZUR ZAHLUNG VON BEITRAEGEN VERPFLICHTET UND AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE ZU DEREN EINTREIBUNG ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN KANN, DIE EINEN VOLLSTRECKBAREN TITEL DARSTELLEN.

DIE HOHE BEHÖRDE VERTRITT DEN STANDPUNKT, DIESE BESTIMMUNGEN ERMÄCHTIGTEN SIE NICHT NUR ZUR EINZIEHUNG VON BEITRAEGEN, SONDERN AUCH ZUR ZWANGSVOLLSTRECKUNG WEGEN ANSPRÜCHE AUS MIT HILFE JENER BEITRAEGE ZU UNRECHT GELEISTETEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN, WENN DIE ENTSCHEIDUNGEN NR. 14/55 UND 2/57 EIN SOLCHES RECHT AUCH NICHT AUSDRÜCKLICH VORSÄHEN.

MANGELS EINER DIESBEZUEGLICHEN POSITIVEN VORSCHRIFT STELLT SICH DIE FRAGE, OB DIE RÜCKFORDERUNG ZU UNRECHT GEWÄHRTER AUSGLEICHSLEISTUNGEN NICHT DAS NOTWENDIGE GEGENSTÜCK ZU DEN IN DEN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG VORGESEHENEN BEITRAGSPFLICHTEN UND AUSGLEICHSANSPRÜCHE DARSTELLT, UND OB DIE IN DIESEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE EINGERÄUMTEN VOLLZUGSBEFUGNISSE NICHT NACH IHREM SINN UND ZWECK AUCH DAS RECHT ZUR RÜCKFORDERUNG ZU UNRECHT GELEISTETER AUSGLEICHSZAHLUNGEN DURCH VOLLSTRECKBARE ENTSCHEIDUNGEN IN SICH SCHLIESSEN.

DA ES IM RAHMEN EINER AUSGLEICHSEINRICHTUNG, WELCHE DIE ZAHLREICHEN SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN DER SECHS LÄNDER DER GEMEINSCHAFT OBLIGATORISCH ERFASST, STETS MÖGLICH IST, DASS IRRTÜMER BEI DER ZAHLUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE UNTERLAUFEN, MUSS ANGENOMMEN WERDEN, DASS DIE EINFÜHRUNG EINER RECHTSPFLICHT ZUR BEITRAGSLEISTUNG AUCH DIE BEFUGNIS DER VERWALTUNGSBEHÖRDE MIT SICH BRINGT, RÜCKFORDERUNGSANSPRÜCHE GELTEND ZU MACHEN; DENN OHNE DIESE MÖGLICHKEIT KÖNNTE DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNGEN NR. 14/55 UND 2/57 EINGEFÜHRTE AUSGLEICHSREGELUNG NICHT SACHGEMÄSS DURCHGEFÜHRT WERDEN.

ES BEDURFTE SOMIT KEINER AUSDRÜCKLICHEN ERMÄCHTIGUNG ZUR GELTENDMACHUNG VON RÜCKERSTATTUNGSANSPRÜCHEN, DIE DEN GLEICHEN RECHTLICHEN CHARAKTER AUFWEISEN WIE DER AUSGLEICHSANSPRUCH UND DIE BEITRAGSPFLICHT; DIE FORMELLE ZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE, DURCH EINE VOLLSTRECKBARE ENTSCHEIDUNG EINE ETWAIGE ERSTATTUNGSPFLICHT FESTZUSTELLEN UND IHREN RÜCKZAHLUNGSANSPRUCH GELTEND ZU MACHEN, WAR DAHER DURCHAUS GEGEBEN.

B ) IN MATERIELLER HINSICHT MACHEN DIE KLAEGERINNEN GEGEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE GELTEND, DIESE HABE VON DER IN ARTIKEL 92 DES EGKS-VERTRAGES VORGESEHENEN BEFUGNIS, VOLLSTRECKBARE VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN ZU ERLASSEN, ZU DEM ZWECK GEBRAUCH GEMACHT, SICH EINEN PRIVATRECHTLICHEN TITEL ZU VERSCHAFFEN.

DIE KLAEGERINNEN VERTRETEN DIE ANSICHT, ZWAR KÖNNE MAN DEN IM RAHMEN DER AUSGLEICHSREGELUNG FÜR SCHROTT ERFOLGENDEN UMLAGE - UND AUSGLEICHSZAHLUNGEN DEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN CHARAKTER NICHT ABSPRECHEN, DER ANSPRUCH AUF RÜCKERSTATTUNG DER GEZAHLTEN AUSGLEICHSLEISTUNGEN ERGEBE SICH JEDOCH IM VORLIEGENDEN FALLE AUS PRIVATRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN. DIE KASSE BZW. DIE IN IHREM AUFTRAGE HANDELNDE DSVG HABE NICHT EINE ZAHLUNG AN DIE KLAEGERINNEN GELEISTET, WIE DIES EINEM SICH AUS DEN ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE ERGEBENDEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ANSPRUCH ENTSPROCHEN HÄTTE, SONDERN HABE, LAUT EIGENER BEHAUPTUNG DER BEKLAGTEN, AN DIE SCHROTTLIEFERANTEN GEZAHLT, WAS BEDEUTE, DASS DIE KLAEGERINNEN VON EINER PRIVATRECHTLICHEN VERBINDLICHKEIT BEFREIT WORDEN SEIEN, DEREN BESTEHEN SIE ALLERDINGS ENTSCHIEDEN BESTREITEN.

DIE STRUKTUR DES SCHROTTAUSGLEICHS IST IN IHRER GESAMTHEIT ÖFFENTLICH-RECHTLICHER NATUR.

ES HANDELT SICH UM EINE REGELUNG, WELCHE DIE VERBILLIGUNG DES IMPORTSCHROTTS ZUGUNSTEN DER VERBRAUCHER ANSTREBT; OB DIES NUN DURCH INDIVIDÜLLE AUSSCHÜTTUNG VON SUBVENTIONSBETRAEGEN ODER DURCH EINE GLOBALE VERBILLIGUNG DIESES SCHROTTS GESCHIEHT, STETS HANDELT ES SICH UM EINEN SUBJEKTIVE ÖFFENTLICHE RECHTE BEGRÜNDENDEN VERWALTUNGSAKT, DESSEN CHARAKTER NICHT DURCH DAS DAZWISCHENTRETEN EINES PRIVATRECHTLICHEN ELEMENTS, WIE DER VORGEBLICHEN SCHULDBEREINIGUNG, GEÄNDERT WIRD.

2. ZUR BEGRÜNDETHEIT DER ANSPRÜCHE DER HOHEN BEHÖRDE

WENN SOMIT FESTSTEHT, DASS DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE UND DAS VON IHR ANGEWANDTE VERFAHREN ZUR WIEDERERLANGUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE KEINEN ANLASS ZU RECHTLICHEN BEANSTANDUNGEN GEBEN, SO IST NUNMEHR AN ERSTER STELLE ZU UNTERSUCHEN, OB DIE KLAEGERINNEN AUS IRGENDEINEM RECHTSGRUND ALS SCHULDNERINNEN DER VON DER KASSE ZU UNRECHT GELEISTETEN AUSGLEICHSBETRAEGE IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KÖNNEN.

ES KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, KRAFT WELCHEN RECHTSGRUNDES UND IN WELCHEM UMFANG DIE IN FRAGE STEHENDEN VERTRAEGE RECHTSWIRKUNGEN FÜR DIE KLAEGERINNEN HERVORRUFEN SOLLTEN; DERARTIGE WIRKUNGEN SIND JEDENFALLS NUR DENKBAR, WENN DIE SCHROTTKÄUFE, SO WIE SIE VOM GEMEINSAMEN BÜRO ABGESCHLOSSEN WURDEN, ZUR FOLGE HATTEN,

A ) DASS DIE KLAEGERINNEN FÜR DIE ZAHLUNG DER AUSGLEICHSLEISTUNGEN EINZUSTEHEN HATTEN, ODER HILFSWEISE B ) DASS SIE DIE GEFAHR FÜR DIESE ZAHLUNGEN TRAGEN MUSSTEN, ODER

C ) DASS SIE UNGERECHTFERTIGT BEREICHERT SIND.

A ) AUS DEN VORGELEGTEN URKUNDEN UND INSBESONDERE AUS DEM SCHRIFTWECHSEL ZWISCHEN DEM GEMEINSAMEN BÜRO UND DER HANSA, MIT WELCHEM DIE GLOBAL-IMPORTSCHROTTVERTRAEGE BESTÄTIGT WURDEN - SCHRIFTSTÜCKE, DEREN SACHLICHE RICHTIGKEIT VON DEN PARTEIEN ÜBRIGENS NICHT BESTRITTEN WIRD - GEHT HERVOR, DASS DIE VEREINBARUNGEN MIT DER HANSA ÜBER DEN KAUF UND DIE LIEFERUNG DES SCHROTTS VON DEM GEMEINSAMEN BÜRO, ALSO EINEM ORGAN DER HOHEN BEHÖRDE, ABGESCHLOSSEN WORDEN SIND.

DIESE KÄUFE HATTEN NACH DEM WORTLAUT DER BESTÄTIGUNGSSCHREIBEN SCHROTT ZUM GEGENSTAND, DEN SEINE NÄHERE BEZEICHNUNG AUSDRÜCKLICH ALS AUSGLEICHSFÄHIG AUSWIES; ÜBERDIES ERGAB SICH DIESER UMSTAND AUS DER OFFENKUNDIGEN ABSICHT ALLER BETEILIGTEN.

DIE ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN, DIE BESTANDTEIL DER VON DEM GEMEINSAMEN BÜRO MIT DEN SCHROTTLIEFERANTEN GETROFFENEN VEREINBARUNGEN WAREN, SAHEN NUN ABER IN IHREM ARTIKEL 4 UND INSBESONDERE IN DESSEN ABSATZ 4 VOR, DASS DIE KASSE ODER IHRE BEAUFTRAGTEN DIESE WESENTLICHE EIGENSCHAFT DER GEKAUFTEN WAREN, NÄMLICH IHRE ZUGEHÖRIGKEIT ZU DEN MEHR ODER WENIGER KLAR ABGEGRENZTEN KATEGORIEN DES AUSGLEICHSFÄHIGEN SCHROTTS, UNMITTELBAR ZU PRÜFEN HATTEN.

SOMIT KONNTE DIE KLAEGERINNEN KEINE PRÜFUNGSPFLICHT UND DAHER AUCH KEINE HAFTUNG TREFFEN, AUSSER ES WÄRE ERWIESEN, DASS SIE WUSSTEN ODER WISSEN MUSSTEN, DASS ES SICH HIER UM SCHROTT HANDELTE, DER IN BETRÜGERISCHER ABSICHT ALS AUSGLEICHSFÄHIGER SCHROTT BEZEICHNET WORDEN WAR; IN DIESER HINSICHT IST JEDOCH KEIN BEWEIS ERBRACHT ODER AUCH NUR ANGETRETEN WORDEN.

B ) WAS DIE DURCH DIE KASSE GELEISTETEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN ANBETRIFFT, SO MUSS HERVORGEHOBEN WERDEN, DASS NACH DEN ERWÄHNTEN ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN, INSBESONDERE AUF GRUND DER LETZTEN ABSÄTZE VON ARTIKEL 4, DIE KASSE DIESE ZAHLUNGEN ERST NACH VORNAHME DER, WIE OBEN DARGELEGT, IHR OBLIEGENDEN PRÜFUNG AUF ANWEISUNG DES GEMEINSAMEN BÜROS AUSZUFÜHREN HATTE; GEMÄSS DEN GLEICHEN ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN WAREN DIE ZAHLUNGEN AUSZUSETZEN, FALLS HINSICHTLICH DER BEWEISKRAFT DER ZUM NACHWEIS FÜR DIE AUSGLEICHSFÄHIGKEIT DES SCHROTTS BEIGEBRACHTEN URKUNDEN DER " GERINGSTE ZWEIFEL " BESTAND.

SOMIT HATTEN DIE KLAEGERINNEN IN KEINER WEISE DIE GEFAHR FÜR DIE ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER AUSGLEICHSZAHLUNGEN ÜBERNOMMEN, UND ZWAR UM SO WENIGER, ALS IHNEN NIEMALS DIE HIERZU BESTIMMTEN BETRAEGE AUSGEZAHLT WORDEN SIND, SONDERN ALLE DIESBEZUEGLICHEN ZAHLUNGEN DURCH VERMITTLUNG DER DSVG, DES REGIONALBÜROS, DES GEMEINSAMEN BÜROS UND DER KASSE FÜR DEUTSCHLAND, UNMITTELBAR AN DIE LIEFERANTEN GELEISTET WURDEN.

C ) SCHLIESSLICH LÄSST SICH AUCH NICHT BEHAUPTEN, DIE KLAEGERINNEN SEIEN UNGERECHTFERTIGT BEREICHERT.

DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN WAREN DAZU BESTIMMT, DEN PREISUNTERSCHIED ZWISCHEN DEM SOGENANNTEN - TEUEREN - EINFUHRSCHROTT UND DEM INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ANFALLENDEN SCHROTT ZU ÜBERBRÜCKEN.

NACH DEN GRUNDSÄTZEN DER AUSGLEICHSREGELUNG WAR DIESE ZUSÄTZLICHE LAST NICHT VON DEN KLAEGERINNEN NACH MASSGABE DER VON IHNEN EMPFANGENEN IMPORTSCHROTTMENGEN ZU TRAGEN, SONDERN, UNTER EINSCHALTUNG DER KASSE, VON DER GESAMTHEIT DER SCHROTTVERBRAUCHER.

DIE AUSGLEICHSZAHLUNG STELLTE SOMIT FÜR DIE KLAEGERINNEN KEINE BEREICHERUNG IN DER FORM EINER IHNEN UNMITTELBAR ZUSTATTEN KOMMENDEN LEISTUNG DAR, SONDERN WAR DAS ERGEBNIS EINER RECHENOPERATION, WELCHE DEN PREIS FÜR DEN GELIEFERTEN SCHROTT AUF DAS BINNENMARKTNIVEAU HERABDRÜCKTE.

ÜBERDIES SETZT EINE RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT AUS DEM GESICHTSPUNKT DER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG VORAUS, DASS ES IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN PARTEIEN AN EINEM RECHTSGRUND FEHLT. EIN SOLCHER RECHTSGRUND LIEGT HIER JEDOCH VOR, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN, ALSO DER UNTERSCHIED ZWISCHEN BINNENMARKTPREIS UND IMPORTPREIS, UNMITTELBAR AN DIE SCHROTTVERKÄUFER GELEISTET WURDEN, ODER OB SIE AN DIE KLAEGERINNEN ENTRICHTET WURDEN, UM ES DIESEN ZU ERMÖGLICHEN, IMPORTSCHROTT ANSTELLE VON SCHROTT AUS DEM BINNENAUFKOMMEN DER GEMEINSCHAFT ZU KAUFEN.

INFOLGEDESSEN FEHLT ES IM VORLIEGENDEN FALL AN DEN VORAUSSETZUNGEN EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG, DIE EINEN ERSTATTUNGSANSPRUCH BEGRÜNDEN KÖNNTE.

UNTER DIESEN UMSTÄNDEN MÜSSEN DIE ENTSCHEIDUNGEN FÜR NICHTIG ERKLÄRT WERDEN, DA SIE RECHTSNORMEN VERLETZEN DIE BEI DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES ANZUWENDEN SIND.

DIESES ERGEBNIS LÄSST IM ÜBRIGEN DAS RECHT DER HOHEN BEHÖRDE UNBERÜHRT, GEGEN DIE URHEBER UND NUTZNIESSER DER BETRÜGERISCHEN MACHENSCHAFTEN VORZUGEHEN.

IN ANBETRACHT DER VORANGEHENDEN ERWAEGUNGEN ERWEIST ES SICH ALS ÜBERFLÜSSIG, DIE ANDEREN VON DEN KLAEGERINNEN VORGEBRACHTEN RÜGEN, INSBESONDERE DIE RÜGE MANGELNDER BEGRÜNDUNG, ZU PRÜFEN.

Kostenentscheidung:

DIE BEKLAGTE IST IM RECHTSSTREIT UNTERLEGEN; SIE IST DAHER NACH ARTIKEL 60 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU VERURTEILEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 6. JANUAR 1959 " ÜBER DIE RÜCKERSTATTUNG VON VORLÄUFIGEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN, WELCHE DIE AUSGLEICHSKASSE FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT " AN DIE UNTERNEHMEN MANNESMANN-HÜTTENWERKE AG, HAHN'SCHE WERKE AG, RUHRSTAHL AG, GUSSSTAHLWERK GELSENKIRCHEN AG, GUSSSTAHLWERK WITTEN AG, NIEDERRHEINISCHE HÜTTE AG, BOCHUMER VEREIN FÜR GUSSSTAHLFABRIKATION AG, STAHLWERKE BOCHUM AG, AUGUST THYSSEN-HÜTTE AG, HÜTTENWERK OBERHAUSEN AG, PHÖNIX-RHEINROHR AG GELEISTET HAT, WERDEN FÜR NICHTIG ERKLÄRT.

2. DIE HOHE BEHÖRDE WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.

Ende der Entscheidung

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