Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.1962
Aktenzeichen: 4-62
Rechtsgebiete: Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Vorschriften:
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Art. 1 |
1. ERLEGT EINE NICHT ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖRIGE BEHÖRDE DER GEMEINSCHAFT DIE VOLLSTRECKUNG EINER IHRE RECHTSLAGE VERÄNDERNDEN ENTSCHEIDUNG AUF, SO OBLIEGT ES DEM GERICHTSHOF IN SEINER EIGENSCHAFT ALS WAHRER DER HÖHEREN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT ZU UNTERSUCHEN, OB DIE ANWENDUNG DER NATIONALEN GESETZE, DIE DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LIEGEN, EINEN ZWANG IM SINNE DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DARSTELLT.
2. EIN PFÄNDUNGSBESCHLUSS EINES LUXEMBURGISCHEN GERICHTS, DER EINE AUSWIRKUNG AUF DAS VERMÖGEN DER GEMEINSCHAFT HAT, MUSS ALS ZWANG IM SINNE DES ARTIKELS 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN BETRACHTET WERDEN, DA DAS VERFAHREN DER PFÄNDUNG EINE EINZIGE VOLLSTRECKUNGSMASSNAHME DARSTELLT, OBWOHL SIE NACH LUXEMBURGISCHEM RECHT IN ZWEI PHASEN ZERFÄLLT, VON DENEN ABER JEDE DIE RECHTSLAGE DES DRITTSCHULDNERS VERÄNDERT. EINE ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF IST DAHER IN DIESEM FALL ERFORDERLICH.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 13. MAERZ 1962. - GENEHMIGUNG EINER BEI DER HOHEN BEHOERDE DER EGKS ZU BEWIRKENDEN PFAENDUNG. - RECHTSSACHE 4-62.
Entscheidungsgründe:
S. 93
DURCH BESCHLUSS VOM 8. FEBRUAR 1962 HAT DER PRÄSIDENT DES BEZIRKSGERICHTS LUXEMBURG
HERRN ROLF HÜBNER, DIPLOM-INGENIEUR, WOHNHAFT IN DORTMUND ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ), GABELSBERGERSTRASSE 31, UND SEINER EHEFRAU EVA HÜBNER, GEB. GERKEN, GESCHÄFTSFÜHRERIN, WOHHAFT BEI IHREM EHEMANN IN DORTMUND MIT GLEICHER ANSCHRIFT, DIE, SOWEIT ERFORDERLICH, VON DIESEM ERMÄCHTIGT IST UND VON IHM VERTRETEN WIRD,
PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTER : RECHTSANWALT ERNEST ARENDT, LUXEMBURG,
AUF ANTRAG DIE GENEHMIGUNG ERTEILT,
BEI DER HOHEN BEHÖRDE ZU LASTEN VON HERRN MANFRED KUHBIER, KAUFMANN IN WUPPERTAL-BARMEN, KLINGHOLZBERG 13,
S. 94
ALLE BETRAEGE, WERTPAPIERE ODER GELDMITTEL ZU PFÄNDEN, WELCHE DIE HOHE BEHÖRDE HERRN MANFRED KUHBIER SCHULDET, ZU DEREN LEISTUNG SIE ALS SEINE SCHULDNERIN VERURTEILT WIRD ODER FÜR DIE SIE SICH SELBST ALS SEINE SCHULDNERIN BEKENNT, UND DIES ZU DEM ZWECK, DIE BEZAHLUNG DER FORDERUNGEN, DIE DIE ANTRAGSTELLER GEGEN HERRN KUHBIER HABEN, BIS ZU EINER HÖHE VON DM 60 000 ZU GEWÄHRLEISTEN.
DIESER BESCHLUSS WURDE AUF GRUND DER URSCHRIFT NOCH VOR DER REGISTRIERUNG FÜR VOLLSTRECKBAR ERKLÄRT.
MIT ANTRAG VOM 21. FEBRUAR 1962 HABEN DIE ANTRAGSTELLER DEN GERICHTSHOF UM DIE GENEHMIGUNG ERSUCHT, DEN VON DEM LUXEMBURGISCHEN GERICHT ERLASSENEN PFÄNDUNGSBESCHLUSS GEMÄSS ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL AUSFÜHREN ZU LASSEN; NACH DIESER BESTIMMUNG DÜRFEN VERMÖGEN UND GUTHABEN DER GEMEINSCHAFT OHNE ERMÄCHTIGUNG DES GERICHTSHOFES NICHT GEGENSTAND IRGENDWELCHER ZWANGSMASSNAHMEN DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN ODER GERICHTE SEIN.
DIE HOHE BEHÖRDE ERKENNT AN, HERRN MANFRED KUHBIER EINEN FESTSTEHENDEN, UNBESTRITTENEN UND FÄLLIGEN BETRAG VON 10 000 EWA-RECHNUNGSEINHEITEN ZU SCHULDEN.
DER GERICHTSHOF HAT ZU PRÜFEN, WELCHEN ZWECK DER ARTIKEL 1 DES VORGENANNTEN PROTOKOLLS VERFOLGT, UM SEINE TRAGWEITE ZU ERMESSEN UND ÜBER SEINE ANWENDUNG AUF DEN VORLIEGENDEN FALL ZU ENTSCHEIDEN.
DIE VERFASSER DES VERTRAGES HABEN ES DEN STAATLICHEN GERICHTEN ODER VERWALTUNGSBEHÖRDEN ÜBERLASSEN, ÜBER BESTIMMTE, DIE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT BERÜHRENDE STREITFÄLLE ZU ENTSCHEIDEN; DENNOCH HABEN SIE ES FÜR UNERLÄSSLICH ERACHTET, DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG DER IN DIESEM ZUSAMMENHANG ERGANGENEN ENTSCHEIDUNGEN VON EINER GENEHMIGUNG DES GERICHTSHOFES ABHÄNGIG ZU MACHEN; DAMIT SOLLTE VERMIEDEN WERDEN, DASS DIE TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT IM INTERESSE VON EINZELPERSONEN IN UNZEITIGER ODER UNANGEMESSENER WEISE BEHINDERT WIRD.
S. 95
DIESE BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES ZUM SCHUTZE DER HÖHEREN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT MUSS IMMER DANN AUSGEUEBT WERDEN, WENN EINE NICHT ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖRENDE BEHÖRDE DIESER DIE VOLLSTRECKUNG EINER IHRE RECHTSLAGE VERÄNDERNDEN ENTSCHEIDUNG AUFERLEGT.
DER GERICHTSHOF HAT DEMNACH IN JEDEM EINZELFALL ZU PRÜFEN, OB IM HINBLICK AUF DIE DER BETREFFENDEN MASSNAHME ZUGRUNDE LIEGENDEN STAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EIN SOLCHER ZWANG BESTEHT.
DIE VON DEN EHELEUTEN HÜBNER BETRIEBENE PFÄNDUNG STELLT NACH LUXEMBURGISCHEM RECHT, OBWOHL SIE AUS ZWEI ABSCHNITTEN BESTEHT, EIN EINZIGES VERFAHREN DAR.
DIE BEIDEN GENANNTEN ABSCHNITTE BESTEHEN IN EINER SICHERUNGSMASSNAHME UND IN EINER ALS GÜLTIGERKLÄRUNG ANZUSEHENDEN VOLLSTRECKUNGSMASSNAHME. IN BEIDEN ABSCHNITTEN KÖNNEN DIE VERFAHRENSVORAUSSETZUNGEN WECHSELN, ES LASSEN SICH DARIN JEDOCH NICHT ZUM ZWECKE DER VOM GERICHTSHOF ZU ERTEILENDEN GENEHMIGUNG ZWEI GETRENNTE VERFAHRENSABSCHNITTE ERBLICKEN IN DEM SINNE, DASS DER ERSTE TEIL DES VERFAHRENS, DIE SICHERUNGSMASSNAHME, KRAFT GESETZES DIE DURCHFÜHRUNG DER DARAUF FOLGENDEN VOLLSTRECKUNGSMASSNAHME NACH SICH ZIEHT.
IM ÜBRIGEN STELLT NACH EINHELLIGER AUFFASSUNG IN LEHRE UND RECHTSPRECHUNG DER PFÄNDUNGSBESCHLUSS EIN EINZIGES EINHEITLICHES VOLLSTRECKUNGSMITTEL DAR.
NACH LUXEMBURGISCHEM RECHT VERÄNDERT JEDER DER BEIDEN ABSCHNITTE DER PFÄNDUNG DIE RECHTSLAGE DES DRITTSCHULDNERS. DURCH DIE SICHERUNGSMASSNAHME, DIE DIE GEGEN DEN SCHULDNER BESTEHENDE FORDERUNG SPERRT, WIRD DIESE IM VERMÖGEN DES DRITTSCHULDNERS ABGESONDERT, WODURCH DEM DRITTSCHULDNER EINE GESETZLICHE AUFRECHNUNG VON UNTER UMSTÄNDEN ENTSTEHENDEN GEGENSEITIGEN FORDERUNGEN VON DIESEM ZEITPUNKT AB UNTERSAGT WIRD.
S. 96
NACH ALLEDEM IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IM VORLIEGENDEN FALL GEGEBENEN RECHTSLAGE FESTZUSTELLEN, DASS GEGEN DIE GEMEINSCHAFT EIN ZWANG IM SINNE VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN AUSGEUEBT WIRD.
WEDER AUF GRUND DER AUSFÜHRUNGEN DER PARTEIEN NOCH NACH DEN FESTSTELLUNGEN DES GERICHTSHOFES BESTEHT ANLASS, DIE BEANTRAGTE GENEHMIGUNG ZU VERWEIGERN.
DIE GENEHMIGUNG IST DEMZUFOLGE ZU ERTEILEN.
Tenor:
ERTEILT
DER GERICHTSHOF
DEN ANTRAGSTELLERN DIE GENEHMIGUNG, IN HÖHE IHRER FORDERUNG GEGEN HERRN KUHBIER BEI DER HOHEN BEHÖRDE EINE PFÄNDUNG ZU BEWIRKEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.