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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1965
Aktenzeichen: 4-65
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 5 |
1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 3/63, RSPR GH XI 1404.
FREISTELLUNGEN VON DEN LASTEN EINER AUSGLEICHSEINRICHTUNG SIND ENG AUSZULEGEN UND DÜRFEN WEDER DEN ZIELEN UND GRUNDPRINZIPIEN DER EINRICHTUNG NOCH DEN ERFORDERNISSEN FÜR IHR FUNKTIONIEREN WIDERSPRECHEN, INSBESONDERE NICHT DEM GRUNDSATZ DER SOLIDARITÄT ALLER BETEILIGTEN HINSICHTLICH DER LASTENVERTEILUNG NACH DEM JEWEILIGEN VERBRAUCH UND DEM ERFORDERNIS EINHEITLICHER ANWENDUNG DER EINRICHTUNG AUF ALLE ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN.
EINE FREISTELLUNG VON AUSGLEICHSLASTEN KANN NICHT IN FRAGE KOMMEN, WENN SIE GEEIGNET WÄRE, DIE UNTERSCHIEDE IN DEN PRODUKTIONSKOSTEN AUF ANDERE WEISE ALS DURCH LEISTUNGSÄNDERUNGEN WESENTLICH ZU VERGRÖSSERN UND DADURCH DAS GLEICHGEWICHT IN DER WETTBEWERBSLAGE DER UNTERNEHMEN FÜHLBAR ZU STÖREN.
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2. VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 3/63, RSPR GH XI 1404.
JEDE FREISTELLUNG, DIE NICHT VON DER ORGANISATION DER PRODUKTION DES UNTERNEHMENS, SONDERN VON VERTRAGLICHEN BINDUNGEN ZU ANDEREN UNTERNEHMEN ABHÄNGT, IST MIT DEM AUSGLEICHSSYSTEM UNVEREINBAR. DIE QUALIFIKATION ALS EIGENAUFKOMMEN IST NICHT NOTWENDIGERWEISE AN DEN BEGRIFF DES SCHROTTEIGENTUMS GEBUNDEN, SONDERN GILT VOR ALLEM FÜR DENJENIGEN SCHROTT, DER EIN WIRKLICHES PRODUKT EIGENER TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS IST.
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URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1965. - SOCIETE ANONYME METALLURGIQUE HAINAUT-SAMBRE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 4-65.
Entscheidungsgründe:
S. 1462
A - ZUR NICHTIGKEITSKLAGE
DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DER STREITIGE SCHROTT SEI KEIN ZUKAUFSCHROTT IM SINNE DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN, SONDERN EIGENAUFKOMMEN UND ALS SOLCHES VON DEN AUSGLEICHSBEITRAEGEN FREIGESTELLT. DIESE QUALIFIZIERUNG BEGRÜNDET SIE DAMIT, DASS SIE AUFGRUND DER IN JEDEM MIT PHENIX ABGESCHLOSSENEN KAUFVERTRAG ENTHALTENEN VORBEHALTSKLAUSEL UND AUFGRUND VON ARTIKEL 7 IHRER ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN NIEMALS DAS EIGENTUM AN DEM GENANNTEN SCHROTT VERLOREN HABE. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG, DIE DIESEN SCHROTT ALS AUSGLEICHSBEITRAGSPFLICHTIG ERKLÄRE, SEI DAHER FEHLERHAFT.
DIE EINSCHLAEGIGEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN RIEFEN ZUM NUTZEN ALLER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT EINE EINRICHTUNG INS LEBEN, DIE IHNEN UNGEACHTET IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND DER HERKUNFT DES SCHROTTS EINE REGELMÄSSIGE SCHROTTVERSORGUNG ZU EINHEITLICHEN PREISEN ERMÖGLICHEN SOLLTE. DIESE ENTSCHEIDUNGEN, DIE DARAUF ABZIELTEN, DIE MIT EINEM VORTEIL, AN DEM ALLE TEILHABEN KONNTEN, VERBUNDENE FINANZIELLE BELASTUNG AUF DIE UNTERNEHMEN ZU VERTEILEN, BEZOGEN DEN GESAMTEN VON DEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT VERBRAUCHTEN SCHROTT MIT DER EINZIGEN AUSNAHME DES EIGENAUFKOMMENS DER UNTERNEHMEN IN DIE AUSGLEICHSBEITRAGSPFLICHT EIN. DIE TRAGWEITE DIESER AUSNAHME LÄSST SICH NUR IM RAHMEN DER EINRICHTUNG, IN DER SIE SICH AUSWIRKEN SOLL, UND IM LICHTE DER FÜR DIESE EINRICHTUNG MASSGEBENDEN GRUNDPRINZIPIEN ERFASSEN. DA DIE AUSGLEICHSBEITRAGSPFLICHT DIE REGEL UND DIE FREISTELLUNG DIE AUSNAHME DARSTELLT, IST LETZTERE ENG AUSZULEGEN UND DARF WEDER DEN ZIELEN UND GRUNDPRINZIPIEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NOCH DEN ERFORDERNISSEN FÜR IHR FUNKTIONIEREN WIDERSPRECHEN, INSBESONDERE NICHT DEM GRUNDSATZ DER SOLIDARITÄT ALLER BETEILIGTEN HINSICHTLICH DER LASTENVERTEILUNG NACH DEM JEWEILIGEN VERBRAUCH UND DEM ERFORDERNIS EINER EINHEITLICHEN ANWENDUNG DIESER EINRICHTUNG AUF ALLE BEITRAGSPFLICHTIGEN UNTERNEHMEN.
S. 1463
INDEM SICH DIE KLAEGERIN AUF DAS EIGENTUM, DAS IHR AN DEM STREITIGEN SCHROTT UNUNTERBROCHEN ZUGESTANDEN HABE, UND AUF DIE BERÜCKSICHTIGUNG DIESES GESICHTSPUNKTS IN EINIGEN FRÜHEREN FÄLLEN BERUFT, VERKENNT SIE, DASS DER BEGRIFF " EIGENAUFKOMMEN " SICH AUCH AUS EINER NACH DEM GEIST UND DEN ZIELEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG SELBST NOTWENDIGEN ANALYSE DES VORGANGS DER SCHROTTERZEUGUNG ERGEBEN MUSS. DAHER GEHT DIE ANNAHME DER KLAEGERIN FEHL, DIE AUSNAHMEBESTIMMUNG FINDE AUF DEN STREITIGEN SCHROTT SCHON DESHALB ANWENDUNG, WEIL DIE KLAEGERIN DAS EIGENTUM AN DIESEM SCHROTT NIEMALS ÜBERTRAGEN HABE. DASS IN FRÜHEREN FÄLLEN ALS ZUKAUFSCHROTT DER SCHROTT BEZEICHNET WORDEN IST, DER DURCH EINE ÜBEREIGNUNG ERWORBEN WURDE, BEDEUTET - DAS VERKENNT DIE KLAEGERIN - KEINESWEGS, DASS DAS FEHLEN EINES EIGENTUMSÜBERGANGS STETS DIE FREISTELLUNG VON DER BEITRAGSPFLICHTIGKEIT RECHTFERTIGTE. DENN DIE FRAGE NACH DEM EIGENTÜMER AN DEM STREITIGEN SCHROTT KANN FÜR SICH ALLEIN, MAG SIE SONST AUCH NOCH SO WICHTIG SEIN, IM RAHMEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG NICHT AUSSCHLAGGEBEND SEIN. DIE ZIELE DIESER EINRICHTUNG ERFORDERN DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER UMSTÄNDE, UNTER DENEN DER SCHROTT ERZEUGT WIRD.
EINE FREISTELLUNG VON DEN AUSGLEICHSBEITRAEGEN KANN NICHT IN FRAGE KOMMEN, WENN SIE GEEIGNET WÄRE, DIE UNTERSCHIEDE IN DEN PRODUKTIONSKOSTEN AUF ANDEREM WEGE ALS DURCH LEISTUNGSÄNDERUNGEN WESENTLICH ZU VERGRÖSSERN UND DADURCH DAS GLEICHGEWICHT IN DER WETTBEWERBSLAGE DER UNTERNEHMEN FÜHLBAR ZU STÖREN. DIES IST NICHT DER FALL, WENN EIN UNTERNEHMEN DIE ABFÄLLE AUS EIGENER ODER FÜR SEINE RECHNUNG ERFOLGTER PRODUKTION ODER WEITERVERARBEITUNG SEINER EIGENEN ERZEUGNISSE WIEDER IN SEINEN PRODUKTIONSKREISLAUF EINBRINGT. DENN DIESE WIEDERVERWENDUNG STELLT EINE INTERNE SPARMASSNAHME ZUR PRODUKTIVITÄTSSTEIGERUNG DAR. DIE FREISTELLUNG DES SO VERWENDETEN SCHROTTS VERFÄLSCHT ALSO NICHT DEN WETTBEWERB AUF DEM MARKT.
DAGEGEN IST JEDE FREISTELLUNG, DIE NICHT VON DER ORGANISATION DER PRODUKTION DES UNTERNEHMENS, SONDERN VON VERTRAGLICHEN BINDUNGEN ZU ANDEREN UNTERNEHMEN ABHÄNGT, MIT DEM AUSGLEICHSSYSTEM UNVEREINBAR. DIE QUALIFIKATION ALS EIGENAUFKOMMEN IST SOMIT NICHT NOTWENDIGERWEISE AN DEN BEGRIFF DES SCHROTTEIGENTUMS GEBUNDEN, SONDERN GILT VOR ALLEM FÜR DENJENIGEN SCHROTT, DER EIN WIRKLICHES PRODUKT EIGENER TÄTIGKEIT, DAS ERGEBNIS EIGENER ARBEIT DES UNTERNEHMENS IST. DER STREITIGE SCHROTT IST NICHT AUS EINER VON PHENIX UND DER KLAEGERIN GEMEINSAM " PRO QUOTA " VORGENOMMENEN TEILUNG DER PLATINE HERVORGEGANGEN, SONDERN STELLT DAS ERGEBNIS DER VON PHENIX AUF EIGENE RECHNUNG UND GEFAHR DURCHGEFÜHRTEN BLECHFERTIGUNG DAR.
S. 1464
AUSSERDEM IST DER VON PHENIX AN DIE KLAEGERIN GELIEFERTE SCHROTT BEIM VERKAUF DER PLATINEN EINER SCHÄTZUNG UNTERZOGEN WORDEN, DIE BEI DER FESTSETZUNG DES PLATINENVERKAUFSPREISES IN RECHNUNG GESTELLT WORDEN IST. HIERBEI IST DER SCHROTT GERINGER ALS EINE ENTSPRECHENDE MENGE PLATINEN BEWERTET WORDEN. DIESE UNTERSCHIEDLICHE BEWERTUNG DER VERKAUFTEN PLATINEN UND DES ZURÜCKGELIEFERTEN SCHROTTS IST EINE BESTÄTIGUNG DAFÜR, DASS ES SICH BEI DEM SCHROTT NICHT UM EINEN VORBEHALTENEN ANTEIL AN DEN VERKAUFTEN PLATINEN, SONDERN UM EIN ANDERES ERZEUGNIS HANDELT. DER VERBRAUCH DIESES SCHROTTS DURCH DIE KLAEGERIN IST DAHER NICHT MIT DER WIEDERVERWENDUNG SEINES EIGENAUFKOMMENS DURCH EIN PRODUKTIONSUNTERNEHMEN GLEICHBEDEUTEND.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DER SCHROTT IN DIE AUSGLEICHSBEITRAGSPFLICHT EINZUBEZIEHEN UND SIND DIE VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTEN PRIVATRECHTLICHEN BEZIEHUNGEN FÜR DIESE FRAGE UNERHEBLICH. DER AUSSCHLAGGEBENDE FAKTOR IST ALSO NICHT, WIE DIE KLAEGERIN MEINT, SCHON DIE TATSÄCHLICHE ÜBERGABE DES SCHROTTS, SONDERN DIE EINBRINGUNG DIESES SCHROTTS IN DEN PRODUKTIONSKREISLAUF EINES UNTERNEHMENS, DAS MIT DEM PRODUKTIONSVORGANG, AUS DEM DIESER SCHROTT STAMMT, NICHTS ZU TUN HAT. DIE VON DER KLAEGERIN GELTEND GEMACHTE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.
NACH ALLEDEM IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ZU RECHT AUF DEN NICHTDISKRIMINIERUNGSGRUNDSATZ GESTÜTZT. DIE VON DER KLAEGERIN IN DIESEM ZUSAMMENHANG ERHOBENE RÜGE IST DAHER EBENFALLS UNBEGRÜNDET.
B - ZUM SCHADENSERSATZANSPRUCH
DIE KLAEGERIN BEHAUPTET, DADURCH EINEN SCHADEN ERLITTEN ZU HABEN, DASS DIE BEKLAGTE SIE NICHT RECHTZEITIG ÜBER DIE MÖGLICHKEIT DER EINBEZIEHUNG DES FRAGLICHEN SCHROTTS IN DIE BEITRAGSPFLICHT AUFGEKLÄRT HABE. SIE ERBLICKT IN DIESER UNTERLASSUNG DER BEKLAGTEN EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 5 DES VERTRAGES UND DEMNACH EINEN AMTSFEHLER.
WAS DIE HÖHE DES SCHADENS ANBELANGT, SO BEHAUPTET DIE KLAEGERIN, SIE HÄTTE DIE BEITRAGSPFLICHT VERMEIDEN KÖNNEN, INDEM SIE SICH EINES LOHNARBEITSVERTRAGS BEDIENT HÄTTE. ES IST JEDOCH NICHT ERWIESEN, DASS DIESES VERFAHREN DEN INTERESSEN DER KLAEGERIN UND DER FIRMA PHENIX EBENSO ENTSPROCHEN HÄTTE WIE EIN KAUFVERTRAG. DER LOHNARBEITSVERTRAG DIENT JA GANZ ANDEREN ZWECKEN UND BRINGT GANZ ANDERE GEFAHREN MIT SICH ALS DIE FÜR DIE HIER ANGEWANDTEN KAUFVERTRAEGE KENNZEICHNENDEN.
INFOLGEDESSEN LÄSST SICH WEDER FESTSTELLEN, WIE SICH DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN BEIDEN UNTERNEHMEN GESTALTET HÄTTEN, NOCH OB DAS LOHNARBEITSVERFAHREN, DAS JA DEN TATSÄCHLICHEN PRODUKTIONSERFORDERNISSEN DER KLAEGERIN NICHT MEHR ENTSPRACH, VON IHR AUCH WEITERHIN HÄTTE ANGEWANDT WERDEN KÖNNEN, UM DIE FREISTELLUNG VON DEN AUSGLEICHSBEITRAEGEN ZU ERREICHEN. DIE KLAEGERIN KANN SICH ÜBERDIES NICHT DARAUF BERUFEN, DASS DAS VERHALTEN DER BEKLAGTEN SIE DARAN GEHINDERT HABE, EINEN RECHTLICHEN AUSWEG ZU BENUTZEN, DER ES IHR NUR ERMÖGLICHEN SOLLTE, DEN IHR NACH DEM GRUNDSATZ DER SOLIDARITÄT ALLER SCHROTTVERBRAUCHER ZUFALLENDEN LASTEN ZU ENTGEHEN.
S. 1465
WEITERHIN IST NICHT ERWIESEN, DASS DIE KLAEGERIN BEI EINEM VERZICHT AUF DEN EIGENTUMSVORBEHALT AN DEM STREITIGEN SCHROTT FÜR IHRE PLATINEN VORTEILHAFTERE BEDINGUNGEN ALS DIE TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN HÄTTE ERZIELEN KÖNNEN.
EBENSOWENIG IST ERWIESEN, DASS IHR AUS DER UNMÖGLICHKEIT, DIE AUSGLEICHSSCHULD IN EINZELBETRAEGEN ZU BEGLEICHEN, EIN WIRKLICHER SCHADEN ERWACHSEN SEI.
DAS VORLIEGEN EINES SCHADENS IST DEMNACH NICHT AUSREICHEND DARGETAN. DER SCHADENSERSATZANTRAG IST DAHER ABZUWEISEN, OHNE DASS ZU PRÜFEN WÄRE, OB EIN AMTSFEHLER VORLIEGT.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE NICHT DURCHGEDRUNGEN; SIE IST DAHER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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