Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1975
Aktenzeichen: 4-74
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, Verordnung Nr. 2530/72
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat § 90 | |
Verordnung Nr. 2530/72 Art. 2 |
KEINE BESTIMMUNG DES PERSONALSTATUTS VERBIETET, DASS EIN BEAMTER MIT LEITUNGSAUFGABEN IM DIENSTLICHEN INTERESSE UNTER DER AUFSICHT DES DIENSTVORGESETZTEN EINEM ANDEREN BEAMTEN IN GLEICHER DIENSTSTELLUNG ZUR KOORDINIERUNG BESTIMMTER ARBEITEN UNTERSTELLT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 10. JULI 1975. - GIUSEPPE SCUPPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 4 UND 30-74.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAGEN ZIELEN IM WESENTLICHEN AB
A ) IN DER RECHTSSACHE 4/74 : AUF GEWÄHRUNG VON SCHADENSERSATZ WEGEN DER VERFÜGUNG DER KOMMISSION VOM 16. MAI 1974, MIT DER DER KLAEGER SEINES AMTES ALS LEITER DER ABTEILUNG VI/E/3 DER GENERALDIREKTION " LANDWIRTSCHAFT " ENTHOBEN UND IN DAS AMT DES LEITERS DER ABTEILUNG VI/D/4 DERSELBEN GENERALDIREKTION EINGESETZT WURDE, HILFSWEISE AUF AUFHEBUNG DIESER VERFÜGUNG;
B ) IN DER RECHTSSACHE 30/74 : AUF EINE REIHE VON FESTSTELLUNGEN IN BEZUG AUF DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 27. JUNI 1973 ÜBER DAS AUSSCHEIDEN DES KLAEGERS AUS DEM DIENST, DIE AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG UND GEWÄHRUNG VON SCHADENSERSATZ.
2 WEGEN DER VOM KLAEGER HERGESTELLTEN VERBINDUNG ZWISCHEN DER KLAGE 4/74 BETREFFEND DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG UND DER KLAGE 30/74 BETREFFEND DIE ENTLASSUNGSENTSCHEIDUNG IST ZUERST ZU KLÄREN, WAS STREITGEGENSTAND DER BEIDEN KLAGEN IST.
3/8 DER KLAEGER WURDE AM 18. DEZEMBER 1968 ZUM LEITER DER ABTEILUNG VI/E/3 DER GENERALDIREKTION " LANDWIRTSCHAFT " BEFÖRDERT. AM 10. FEBRUAR 1969 STELLTE DIE KOMMISSION EINEN " ARBEITSPLAN " ZUR DURCHFÜHRUNG DES MEMORANDUMS ÜBER DIE REFORM DER LANDWIRTSCHAFT IN DER EWG AUF, DER EINE GEWISSE SACHLICHE UNTERORDNUNG DER ABTEILUNG VI/E/3, MIT DEREN LEITUNG DER KLAEGER SÖBEN BETRAUT WORDEN WAR, UNTER DIE ABTEILUNG VI/E/1 DERSELBEN GENERALDIREKTION BEINHALTETE. INFOLGE DIESER VERWALTUNGSREGELUNG KAM ES IM VERHÄLTNIS DES KLAEGERS ZUR VERWALTUNG DER KOMMISSION WIEDERHOLT ZU SCHWIERIGKEITEN, DIE IM ÜBRIGEN VON DEN PARTEIEN GEGENSÄTZLICH DARGESTELLT WERDEN. DIE KOMMISSION ÜBERTRUG DEM KLAEGER SCHLIESSLICH IM WEGE DER VERSETZUNG MIT VERFÜGUNG VOM 16. MAI 1973, DIE GEGENSTAND DER KLAGE 4/74 IST, DAS AMT DES LEITERS DER ABTEILUNG VI/D/4 DER GENERALDIREKTION " LANDWIRTSCHAFT ". GEGEN DIESE VERFÜGUNG ERHOB DER KLAEGER AM 18. JUNI 1973 BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS. DIE BESCHWERDE WURDE VON DER KOMMISSION NICHT BESCHIEDEN.
9/10 AM 20. JUNI 1973 STELLTE DER KLAEGER BEI DER KOMMISSION EINEN ANTRAG AUF AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG DES RATES VOM 4. DEZEMBER 1972 ZUR EINFÜHRUNG VORÜBERGEHENDER SONDERMASSNAHMEN BETREFFEND DIE EINSTELLUNG VON BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN INFOLGE DES BEITRITTS NEUER MITGLIEDSTAATEN SOWIE DAS ENDGÜLTIGE AUSSCHEIDEN VON BEAMTEN DIESER GEMEINSCHAFTEN AUS DEM DIENST ( ABL. L 272, S. 1 ). DIESER ANTRAG WAR MIT EINER ZUSÄTZLICHEN ERKLÄRUNG VERSEHEN, DIE FOLGENDERMASSEN LAUTETE :
" DIESER ANTRAG WIRD AUS DEN GRÜNDEN UND UNTER DEN BEDINGUNGEN EINGEREICHT, DIE DER UNTERZEICHNETE IN SEINER AM 18. JUNI 1973 BEIM GENERALSEKRETARIAT EINGETRAGENEN BESCHWERDE ( ARTIKEL 90 DES STATUTS ) DARGELEGT HAT. SOLLTE DIE KOMMISSION - WAS WÜNSCHENSWERT WÄRE - VOR EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN VORLIEGENDEN ANTRAG ( ALSO VOR DEM 30. JUNI 1973 ) IN EINER DEN UNTERZEICHNETEN ZUFRIEDENSTELLENDEN WEISE ÜBER DIE BESCHWERDE BEFINDEN, SO GILT DIESER ANTRAG ALS ZURÜCKGENOMMEN.
FÜR DEN ABWEICHENDEN FALL ERKLÄRT DER UNTERZEICHNETE ENTSPRECHEND, DASS EINE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ÜBER SEIN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST NICHT MEHR ALS BESCHEID AUF DEN VORLIEGENDEN ANTRAG ANZUSEHEN UND DAHER AUF EINE VON IHM IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERGEBNIS DER BESCHWERDE ERHOBENE KLAGE FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN ODER ZURÜCKZUNEHMEN IST ".
11/14 AM 27. JUNI 1973 BESCHLOSS DIE KOMMISSION, DAS DIENSTVERHÄLTNIS DES KLAEGERS MIT WIRKUNG VOM 1. JULI 1973 ZU BEENDEN. DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE DEM BETROFFENEN MIT SCHREIBEN VOM 9. JULI 1973 ZUR KENNTNIS GEBRACHT; DARIN BESTÄTIGTE DIE KOMMISSION DEN EINGANG DES ANTRAGS UND TEILTE MIT, SIE HABE DEN ANTRAG BERÜCKSICHTIGT UND IHM STATTGEGEBEN. DER KLAEGER ERHOB AM 8. OKTOBER 1973 GEGEN DIE ERLASSENE VERFÜGUNG BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS. AUCH DIESE BESCHWERDE WURDE NICHT BESCHIEDEN.
15/16 IM ANSCHLUSS AN SEINE FRUCHTLOS GEBLIEBENE BESCHWERDE VOM 18. JUNI 1973 HAT DER KLAEGER MIT KLAGESCHRIFT VOM 15. JANUAR 1974 DIE KLAGE 4/74 ERHOBEN. AUF DIE EBENFALLS ERGEBNISLOS GEBLIEBENE BESCHWERDE VOM 8. OKTOBER 1973 HAT ER MIT KLAGESCHRIFT VOM 8. MAI 1974 DIE KLAGE 30/74 EINGEREICHT.
ZUR KLAGE 4/74 ( VERSETZUNGSVERFÜGUNG )
17/19 DIE KOMMISSION HAT GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG BEANTRAGT, VORAB ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE 4/74 ZU ENTSCHEIDEN. DER GERICHTSHOF HAT DURCH BESCHLUSS VOM 9. JULI 1974 DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN. ZUR BEGRÜNDUNG DER EINREDE HAT DIE KOMMISSION NAMENTLICH GELTEND GEMACHT, DER KLAEGER HABE ZUR ZEIT DER KLAGEERHEBUNG - AM 15. JANUAR 1974 - AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST VOM 27. JUNI 1973 NICHT MEHR DIE EIGENSCHAFT EINES BEAMTEN DER GEMEINSCHAFT BESESSEN UND DAHER KEIN BERECHTIGTES INTERESSE FÜR EINEN ANTRAG AUF ABÄNDERUNG EINER DIENSTSTELLUNG, DIE ENDGÜLTIG AUFGEGEBEN SEI.
20/21 DER KLAEGER HAT IN DER VERHANDLUNG AUFGRUND SEINES VORBRINGENS NACHWEISEN KÖNNEN, DASS ER TROTZ DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS ENDGÜLTIGE AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST EIN BERECHTIGTES INTERESSE AN EINER ÜBERPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DER VERSETZUNGSVERFÜGUNG HAT, ZUMAL AUCH DIE ENTLASSUNGSVERFÜGUNG VON IHM BEANSTANDET WIRD. DAHER IST DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE DER KOMMISSION ZURÜCKZUWEISEN UND DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU UNTERSUCHEN.
22/25 DIE KOMMISSION HATTE AUFGRUND DES " ARBEITSPLANS " ZUR DURCHFÜHRUNG DER LANDWIRTSCHAFTSREFORM, DIE DEN VERWALTUNGSSTELLEN DER GEMEINSCHAFT GANZ BETRÄCHTLICHE LEISTUNGEN ABVERLANGTE, DIE GENERALDIREKTION " LANDWIRTSCHAFT " BESONDERS ORGANISIERT UND DABEI EINE NAMENTLICHE GESCHÄFTSVERTEILUNG FÜR ALLE BETROFFENEN DIENSTE UND BEAMTEN VORGENOMMEN. NACH DIESEM PLAN WAR DEM LEITER DER ABTEILUNG VI/E/1 IN DER FÜR FRAGEN LANDWIRTSCHAFTLICHER STRUKTUREN UND UMWELT ZUSTÄNDIGEN DIREKTION E DIE BESONDERE AUFGABE ÜBERTRAGEN, DIE ALLGEMEINEN RICHTLINIEN FÜR GEWISSE TÄTIGKEITEN DER ANDEREN ABTEILUNGEN DIESER DIREKTION FESTZULEGEN. DER KLAEGER LEHNTE ES BEREITS BEI SEINEM TATSÄCHLICHEN AMTSANTRITT ALS LEITER DER ABTEILUNG VI/E/3 IM MÄRZ 1969 AB, DAS VON IHM ALS " UNTERORDNUNG " BEZEICHNETE VERHÄLTNIS GEGENÜBER DEM LEITER DER ERSTEN ABTEILUNG ZU AKZEPTIEREN, UND BLIEB BEI DIESER EINSTELLUNG. WÄHREND DER VIER JAHRE, IN DENEN ER LEITER DER ABTEILUNG VI/E/3 WAR, SPANNTE SICH SEIN BERUFLICHES VERHÄLTNIS ZUM LEITER DER ABTEILUNG VI/E/1 ZUNEHMEND AN UND BESTIMMTE SICH DURCH IMMER NACHDRÜCKLICHER UND PERSÖNLICHER WERDENDE BESCHWERDEN SEINERSEITS.
26/29 DIE VOM KLAEGER BEANSTANDETEN REGELUNGEN DES " ARBEITSPLANS " GEHÖREN ZU DEN MASSNAHMEN, DIE DIE BEHÖRDE DER GEMEINSCHAFTEN RECHTMÄSSIGERWEISE ZUR INTERNEN ORGANISATION IHRER DIENSTELLEN TREFFEN KONNTE. INSBESONDERE VERBIETET KEINE BESTIMMUNG DES STATUTS, DASS IM DIENSTLICHEN INTERESSE EIN ABTEILUNGSLEITER UNTER DER AUFSICHT SEINES DIENSTVORGESETZTEN ZUR KOORDINIERUNG BESTIMMTER ARBEITEN DEM LEITER EINER ANDEREN ABTEILUNG UNTERSTELLT WIRD. DIE UNTER STRENGSTER BEACHTUNG DER DIENSTSTELLUNG UND DER FINANZIELLEN RECHTE DES KLAEGERS ERLASSENE VERSETZUNGSVERFÜGUNG WAR KEINESWEGS EIN INDIZ FÜR EINE BÖSWILLIGE EINSTELLUNG IHM GEGENÜBER, SONDERN FÜR DIE KOMMISSION EIN RECHTMÄSSIGES MITTEL ZUR BEENDIGUNG EINES ZUSTANDES, DER SOWOHL FÜR DEN GEORDNETEN DIENSTBETRIEB ALS AUCH FÜR DIE PERSÖNLICHEN INTERESSEN ALLER BETEILIGTEN NACHTEILIG WAR. DIESE AUF BERECHTIGTE GRÜNDE GESTÜTZTE VERFÜGUNG HAT DEM KLAEGER DEMNACH KEINEN SCHADEN ZUGEFÜGT, DEN DIE KOMMISSION ZU ERSETZEN HÄTTE.
30 SONACH IST DIE KLAGE 4/74 ABZUWEISEN.
ZUR KLAGE 30/74 ( AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST )
31 DIE KOMMISSION HAT EINWENDUNGEN GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT BESTIMMTER ANTRAEGE AUS DER KLAGESCHRIFT 30/74 MIT DER BEGRÜNDUNG ERHOBEN, DIESE SEIEN IN WIRKLICHKEIT DER KLAGE 4/74 ZUZURECHNEN.
32/33 DIESE EINWENDUNGEN SIND BEGRÜNDET. AUS DER KLAGE 30/74 IST DAHER DAS GESAMTE VORBRINGEN AUSZUSCHLIESSEN, DAS ZU DEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG GEHÖRT, DEN DER GERICHTSHOF VORSTEHEND ENTSCHIEDEN HAT. INFOLGE DIESES AUSSCHLUSSES ERGIBT SICH, DASS HAUPTGEGENSTAND DER KLAGE 30/74 DAS BESTREITEN DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 27. JUNI 1973 ÜBER DAS AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST UND EIN DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER ANTRAG AUF ERSATZ IMMATERIELLEN UND MATERIELLEN SCHADENS IST.
34/35 NACH ANSICHT DES KLAEGERS IST DIE ENTLASSUNGSENTSCHEIDUNG DESHALB FEHLERHAFT, WEIL DIE KOMMISSION DIE BEDINGTHEIT SEINES ANTRAGS NICHT BERÜCKSICHTIGT HABE. DIE ENTSCHEIDUNG SEI DARÜBER HINAUS LEDIGLICH FOLGE DER SCHWIERIGKEITEN GEWESEN, DENEN ER VORHER IN SEINEM VERHÄLTNIS ZU DEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION AUSGESETZT GEWESEN SEI; SIE SEI SOMIT EINE WEGEN SEINES FRÜHEREN VERHALTENS VERHÄNGTE " VERSCHLEIERTE STRAFMASSNAHME ".
36/39 DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST IST IM HINBLICK AUF DIE VERORDNUNG NR. 2530/72 ZU BEURTEILEN, AUF DER DIE ENTSCHEIDUNG BERUHT. DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN WAREN GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG BIS ZUM 30. JUNI 1974 ERMÄCHTIGT, GEGENÜBER BEAMTEN BESTIMMTER BESOLDUNGSGRUPPEN " IM DIENSTLICHEN INTERESSE " MASSNAHMEN ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ZU ERGREIFEN. DIE BETREFFENDEN ORGANE STELLTEN NACH ABSATZ 2 DES ARTIKELS EIN VERZEICHNIS DER VON DIESEN MASSNAHMEN BETROFFENEN BEAMTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG EINER REIHE VON ERWAEGUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT ALTER, BEFÄHIGUNG, LEISTUNGEN, DIENSTLICHER FÜHRUNG, FAMILIÄREN VERHÄLTNISSEN UND DIENSTALTER AUF. ABSATZ 3 DES GENANNTEN ARTIKELS FÜGT HINZU : " SOWEIT ES DAS DIENSTLICHE INTERESSE ERLAUBT, BERÜCKSICHTIGT DAS ORGAN MIT VORRANG DIE ANTRAEGE DER BEAMTEN, DIE DEN WUNSCH ÄUSSERN, DASS AUF SIE EINE MASSNAHME ZUM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST GEMÄSS ABSATZ 1 ANGEWANDT WIRD. "
40/46 AUS ALL DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH, DASS DER IN DER VERORDNUNG VORGESEHENE PERSONALABBAU IN DEN HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPEN AUF INITIATIVE DER BETREFFENDEN ORGANE UND ANHAND EINER REIHE VON IHNEN ZU BEURTEILENDER KRITERIEN VON AMTS WEGEN VORGENOMMEN WURDE UND DASS DER ANTRAG DER BETROFFENEN NUR DIE WIRKUNG HATTE, IHNEN - ÜBRIGENS VORBEHALTLICH DES DIENSTLICHEN INTERESSES - EINEN VORRANG ZU VERSCHAFFEN. DA DER KLAEGER EINEN SOLCHEN ANTRAG STELLTE, WAR DIE KOMMISSION BERECHTIGT, SEINEM WUNSCHE RECHNUNG ZU TRAGEN, OHNE DIE UNKLAR FORMULIERTEN BEDINGUNGEN BERÜCKSICHTIGEN ZU MÜSSEN, DIE ZUDEM KEINEN BEZUG ZU DEN IN DER VERORDNUNG NR. 2530/72 FESTGELEGTEN KRITERIEN HATTEN. DIESE BEDINGUNGEN KONNTEN NUR DARAUF ABZIELEN, DIE KOMMISSION ZU VERANLASSEN, EINEN FRÜHEREN STREIT ZU EINEM FÜR DEN KLAEGER VORTEILHAFTEN ABSCHLUSS ZU BRINGEN. DIE ERLASSENE VERFÜGUNG STELLTE AUCH KEINESWEGS EINE VERSCHLEIERTE STRAFMASSNAHME DAR, SONDERN MUSS ALS AUSDRUCK DES WUNSCHES DER KOMMISSION VERSTANDEN WERDEN, DAS DIENSTVERHÄLTNIS EINES BEAMTEN, DESSEN GELEISTETE DIENSTE UND HINGABE SIE WIEDERHOLT UND GERADE AUCH IN DEM ENTLASSUNGSSCHREIBEN ANERKANNT HATTE, AUF EHRENVOLLE WEISE ZU BEENDEN. DIESE BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS STEHT IM ÜBRIGEN MIT ARTIKEL 2 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 2530/72 IN EINKLANG, WONACH DIE VORGESEHENEN ENTLASSUNGSMASSNAHMEN " KEINE DISZIPLINARMASSNAHMEN " SIND. MAN KANN DAHER DIE KOMMISSION NICHT DAFÜR TADELN, DASS SIE UNTER AUSSERACHTLASSUNG ALLER UNBEACHTLICHEN GESICHTSPUNKTE DEN WUNSCH DES KLAEGERS ZUR KENNTNIS NAHM UND SEIN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST VERFÜGTE. DA DIE FINANZIELLEN FOLGEN DER BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES IN DER VERORDNUNG NR. 2530/72 ABSCHLIESSEND UND IN ZUFRIEDENSTELLENDER WEISE GEREGELT SIND, IST DER HILFSANTRAG AUF SCHADENSERSATZ UNBEGRÜNDET.
47 DIE KLAGE 30/74 IST NACH ALLEM ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
48/50 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST IN BEIDEN VERFAHREN MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN 4/74 UND 30/74 WERDEN ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.