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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1975
Aktenzeichen: 4-75
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. EINE MASSNAHME HAT DIE GLEICHE WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG, WENN SIE GEEIGNET IST, UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, GEGENWÄRTIG ODER POTENTIELL DIE EINFUHREN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ZU BEHINDERN.

2. DIE PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNGEN AN DER GRENZE, DENEN PFLANZLICHE ERZEUGNISSE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTERWORFEN SIND, SIND MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND SIND VORBEHALTLICH DER IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES VORGESEHENEN AUSNAHMEN UNTERSAGT.

3. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG GEHÖRT DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR PFLANZLICHER ERZEUGNISSE VORGENOMMENE PHYTOSANITÄRE UNTERSUCHUNG GRUNDSÄTZLICH ZU DEN NACH ARTIKEL 36 GERECHTFERTIGTEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN, SIE KANN JEDOCH EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG DARSTELLEN, WENN FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE EINE VERPFLICHTUNG ZU EINER GLEICHWERTIGEN KONTROLLE NICHT BESTEHT.

4. IM RAHMEN DER ZUSÄTZLICHEN ODER STRENGEREN VORSCHRIFTEN, DIE IM SINNE VON ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE NR. 69/466/EWG DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1969 FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER SAN-JOSE-SCHILDLAUS ODER DIE VERHÜTUNG IHRER VERBREITUNG ERFORDERLICH SIND, KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN PHYTOSANITÄRE UNTERSUCHUNGEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE VORSEHEN, WENN WIRKSAME MASSNAHMEN ERGRIFFEN WERDEN, UM DAS INVERKEHRBRINGEN BEFALLENER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE AUSZUSCHLIESSEN, UND WENN OHNE KONTROLLEN BEI DER EINFUHR DIE GEFAHR DER AUSBREITUNG DER SCHADORGANISMEN BESTEHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. JULI 1975. - REWE-ZENTRALFINANZ EGMBH GEGEN LANDWIRTSCHAFTSKAMMER. - PHYTOSANITAERE UNTERSUCHUNGEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM VERWALTUNGSGERICHT KOELN. - RECHTSSACHE 4-75.

Entscheidungsgründe:

1 DAS VERWALTUNGSGERICHT KÖLN STELLT MIT BESCHLUSS VOM 24. OKTOBER 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 13. JANUAR 1975, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINIGE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER DEN FREIEN WARENVERKEHR BETREFFENDEN ARTIKEL 30 UND 36 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT. DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT VOR DEM VERWALTUNGSGERICHT AUFGEWORFEN WORDEN, IN DEM ES UM DIE VEREINBARKEIT PHYTOSANITÄRER GRENZKONTROLLEN MIT DEM EWG-VERTRAG GEHT, DIE EIN MITGLIEDSTAAT BEI EINFUHREN VON ÄPFELN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VORGENOMMEN HAT.

2 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB DIE PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNGEN AN DER GRENZE, DENEN EINFUHREN PFLANZLICHER ERZEUGNISSE, WIE Z. B. ÄPFEL, AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTERWORFEN SIND, ALS MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN SIND. DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE GEHEN IM KERN DAHIN, OB SOLCHE UNTERSUCHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG AUCH NACH ERLASS DER RICHTLINIE NR. 69/466 DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1969 ZUR BEKÄMPFUNG DER SAN-JOSE-SCHILDLAUS NOCH GERECHTFERTIGT SIND UND OB SIE - U.A. BEI DER EINFUHR VON ÄPFELN - " EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG " IM SINNE DES ARTIKELS 36 DARSTELLEN, WEIL GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE EINER UNTERSUCHUNGSPFLICHT BEIM VERSENDEN DER WARE IM INLAND NICHT UNTERLIEGEN. WEGEN DES ZWISCHEN DIESE FRAGEN BESTEHENDEN ZUSAMMENHANGS SIND SIE GEMEINSAM ZU UNTERSUCHEN.

3 ARTIKEL 30 DES VERTRAGES VERBIETET ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG. FÜR DIE ANWENDUNG DIESES VERBOTS REICHT ES AUS, DASS DIE UMSTRITTENEN MASSNAHMEN GEEIGNET SIND, UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, GEGENWÄRTIG ODER POTENTIELL DIE EINFUHREN VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN ZU BEHINDERN. NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE NR. 70/50/EWG DER KOMMISSION VOM 22. DEZEMBER 1969 ( ABL. L 13, 1970, S. 29 ) GEHÖREN ZU DEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG DIEJENIGEN, DIE DIE EINFUHR EINER BEDINGUNG UNTERWERFEN, WELCHE ALLEIN FÜR EINGEFÜHRTE WAREN GEFORDERT WIRD, ODER VON EINER UNTERSCHIEDLICHEN BEDINGUNG ABHÄNGIG MACHEN, DIE SCHWIERIGER ZU ERFÜLLEN IST ALS DIE FÜR INLÄNDISCHE WAREN GEFORDERTE.

4 DEN GESTELLTEN FRAGEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNGEN, UM DIE ES HIER GEHT, NUR DIE EINFUHREN VON PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN BETREFFEN, WÄHREND BEIM VERSENDEN VON GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN, WIE Z. B. ÄPFELN, EINE GLEICHE UNTERSUCHUNGSPFLICHT NICHT BESTEHT. KENNZEICHNEND FÜR DIESE UNTERSUCHUNGEN IST ALSO EINE BEDINGUNG, DIE IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER ERWÄHNTEN RICHTLINIE ALLEIN FÜR EINGEFÜHRTE WAREN GILT. AUSSERDEM KÖNNEN DIE UNTERSUCHUNGEN - NAMENTLICH WEGEN DES MIT IHNEN VERBUNDENEN ZEITAUFWANDS UND DER ZUSÄTZLICHEN BEFÖRDERUNGSKOSTEN, DIE DEN IMPORTEUR MÖGLICHERWEISE TREFFEN - DIE EINFUHREN ERSCHWEREN ODER VERTEUERN.

5 SONACH SIND DIE PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNGEN AN DER GRENZE, DENEN PFLANZLICHE ERZEUGNISSE, WIE Z. B. ÄPFEL, AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNTERWORFEN SIND, MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 DES VERTRAGES, DIE DURCH DIESE VORSCHRIFT VORBEHALTLICH DER IM GEMEINSCHAFTSRECHT VORGESEHENEN AUSNAHMEN UNTERSAGT SIND.

6 NACH ARTIKEL 36 SATZ 1 DES VERTRAGES STEHEN DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 30 BIS 34 DES VERTRAGES EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN - UND DAMIT AUCH MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - NICHT ENTGEGEN, DIE ZUM SCHUTZ VON PFLANZEN GERECHTFERTIGT SIND. MIT DER RICHTLINIE NR. 69/466/EWG DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1969 ZUR BEKÄMPFUNG DER SAN-JOSE-SCHILDLAUS ( ABL. L 323, 1969, S. 5 ) IST EIN BÜNDEL VON VORSCHRIFTEN ERLASSEN WORDEN, DIE ALLEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT GEMEINSAM SIND. ZIEL DIESER RICHTLINIE IST DIE EINFÜHRUNG VON ALLEN MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAMEN MINDESTMASSNAHMEN, WELCHE DIE MÖGLICHKEIT GEBEN, BESTIMMTE SCHADORGANISMEN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT " GLEICHZEITIG UND METHODISCH " ZU BEKÄMPFEN UND IHRE AUSBREITUNG ZU VERHINDERN. FERNER GEHÖRT DIE AUF GRUND DER ARTIKEL 43 UND 100 DES VERTRAGES ERLASSENE RICHTLINIE ZU DEN MASSNAHMEN, DIE DIE HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN VERKEHR VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BESEITIGEN SOLLEN.

7 AUS DER VIERTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE GEHT INDESSEN HERVOR, DASS DIE VORGESCHRIEBENEN MASSNAHMEN DARAUF ABZIELEN, DIE SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN DAS EINSCHLEPPEN VON SCHADORGANISMEN IN DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU ERGÄNZEN, NICHT ABER, SIE ZU ERSETZEN. WENN ARTIKEL 11 DIE MITGLIEDSTAATEN ERMÄCHTIGT, SOWEIT ERFORDERLICH, ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN ZUR BEKÄMPFUNG DER SAN-JOSE-SCHILDLAUS ODER ZUR VERHÜTUNG IHRER AUSBREITUNG ZU ERLASSEN, SO RÄUMT ER IHNEN DAMIT AUCH DAS RECHT EIN, SOLCHE MASSNAHMEN ERFORDERLICHENFALLS BEIZUBEHALTEN. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG GEHÖRT DAHER DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT BEI DER EINFUHR PFLANZLICHER ERZEUGNISSE VORGENOMMENE PHYTOSANITÄRE UNTERSUCHUNG GRUNDSÄTZLICH ZU DEN EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN, DIE NACH ARTIKEL 36 SATZ 1 DES VERTRAGES GERECHTFERTIGT SIND.

8 EINE EINFUHRBESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 1 IST JEDOCH NACH SATZ 2 DIESES ARTIKELS UNZULÄSSIG, WENN SIE EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG DARSTELLT. DER UMSTAND, DASS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE PFLANZLICHE ERZEUGNISSE EINER PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNG UNTERWORFEN WERDEN, WÄHREND FÜR INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE EINE VERPFLICHTUNG ZU EINER GLEICHWERTIGEN KONTROLLE BEI VERSENDUNG INNERHALB DES MITGLIEDSTAATS NICHT BESTEHT, KÖNNTE EINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DER GENANNTEN VORSCHRIFT DARSTELLEN. SO KANN IN DER ANWENDUNG PHYTOSANITÄRER KONTROLLMASSNAHMEN AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE, DIE NACHWEISLICH AUS ANDEREN ALS DEN IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE NR. 69/466/EWG DES RATES GENANNTEN GEBIETEN KOMMEN, EINE DURCH ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE NICHT GERECHTFERTIGTE ZUSÄTZLICHE ODER STRENGERE MASSNAHME LIEGEN, DIE ALS EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 SATZ 2 DES VERTRAGES ANZUSEHEN WÄRE. EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG EINGEFÜHRTER UND INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE, DIE MIT DER NOTWENDIGKEIT BEGRÜNDET WIRD, DIE AUSBREITUNG VON SCHADORGANISMEN ZU VERHINDERN, KANN JEDOCH NICHT ALS WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG ANGESEHEN WERDEN, WENN WIRKSAME MASSNAHMEN ERGRIFFEN WERDEN, UM DAS INVERKEHRBRINGEN BEFALLENER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE AUSZUSCHLIESSEN, UND WENN - NAMENTLICH AUFGRUND DER GEMACHTEN ERFAHRUNGEN - GRÜNDE FÜR DIE ANNAHME VORLIEGEN, DASS OHNE KONTROLLEN BEI DER EINFUHR DIE GEFAHR DER AUSBREITUNG DER SCHADORGANISMEN BESTEHT.

9 AUF DIE GESTELLTEN FRAGEN IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DIE VERPFLICHTUNG, EINFUHREN PFLANZLICHER ERZEUGNISSE, WIE Z. B. ÄPFEL, AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AN DER GRENZE EINER PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNG AUF DEN BEFALL MIT BESTIMMTEN PFLANZENSCHÄDLINGEN ZU UNTERWERFEN, EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES DARSTELLT, DIE DURCH DIESE VORSCHRIFT VORBEHALTLICH DER IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES VORGESEHENEN AUSNAHMEN UNTERSAGT IST. IM RAHMEN DER ZUSÄTZLICHEN ODER STRENGEREN VORSCHRIFTEN, DIE IM SINNE VON ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE NR. 69/466/EWG DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1969 FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER SAN-JOSE-SCHILDLAUS ODER DIE VERHÜTUNG IHRER VERBREITUNG ERFORDERLICH SIND, KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN JEDOCH PHYTOSANITÄRE UNTERSUCHUNGEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE VORSEHEN, WENN WIRKSAME MASSNAHMEN ERGRIFFEN WERDEN, UM DAS INVERKEHRBRINGEN BEFALLENER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE AUSZUSCHLIESSEN, UND WENN - NAMENTLICH AUFGRUND DER GEMACHTEN ERFAHRUNGEN - GRÜNDE FÜR DIE ANNAHME VORLIEGEN, DASS OHNE KONTROLLEN BEI DER EINFUHR DIE GEFAHR DER AUSBREITUNG DER SCHADORGANISMEN BESTEHT.

Kostenentscheidung:

10 DIE AUSLAGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EWG, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM VERWALTUNGSGERICHT KÖLN GEMÄSS DESSEN BESCHLUSS VOM 24. OKTOBER 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE VERPFLICHTUNG, EINFUHREN PFLANZLICHER ERZEUGNISSE, WIE Z. B. ÄPFEL, AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AN DER GRENZE EINER PHYTOSANITÄREN UNTERSUCHUNG AUF DEN BEFALL MIT BESTIMMTEN PFLANZENSCHÄDLINGEN ZU UNTERWERFEN, STELLT EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES DAR, DIE DURCH DIESE VORSCHRIFT VORBEHALTLICH DER IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES VORGESEHENEN AUSNAHMEN UNTERSAGT IST.

2. IM RAHMEN DER ZUSÄTZLICHEN ODER STRENGEREN VORSCHRIFTEN, DIE IM SINNE VON ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE NR. 69/466/EWG DES RATES VOM 8. DEZEMBER 1969 FÜR DIE BEKÄMPFUNG DER SAN-JOSE-SCHILDLAUS ODER DIE VERHÜTUNG IHRER VERBREITUNG ERFORDERLICH SIND, KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN JEDOCH PHYTOSANITÄRE UNTERSUCHUNGEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE VORSEHEN, WENN WIRKSAME MASSNAHMEN ERGRIFFEN WERDEN, UM DAS INVERKEHRBRINGEN BEFALLENER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE AUSZUSCHLIESSEN, UND WENN - NAMENTLICH AUFGRUND DER GEMACHTEN ERFAHRUNGEN - GRÜNDE FÜR DIE ANNAHME VORLIEGEN, DASS OHNE KONTROLLEN BEI DER EINFUHR DIE GEFAHR DER AUSBREITUNG DER SCHADORGANISMEN BESTEHT.

Ende der Entscheidung

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