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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1981
Aktenzeichen: 4/81
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG GEHT NICHT SO WEIT , DASS DIESE NORM EINEN AUSGLEICH ZULÄSST ZWISCHEN EINER STEUERLICHEN BELASTUNG , DIE EIN EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS TREFFEN SOLL , UND EINER BELASTUNG ANDERER , ETWA WIRTSCHAFTLICHER ART , DIE DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS ZU TRAGEN HAT.

AUSNAHMEN VON DIESEM GRUNDSATZ KANN ES NUR DANN GEBEN , WENN AUF DAS EINGEFÜHRTE UND AUF DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS EINE ÖFFENTLICHE ABGABE IN GLEICHER HÖHE ERHO BEN WIRD , DIE HOHEITLICH EINGEFÜHRT UND DER HÖHE NACH FESTGESETZT IST.

2. BEI DEM VON EINEM STAATLICHEN MONOPOL FESTGESETZTEN BRANNTWEINVERKAUFSPREIS IST ALS ' ' ABGABE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG NUR DER PREISBESTANDTEIL ANZUSEHEN , DEN DAS MONOPOL AUFGRUND GESETZLICHER REGELUNG ALS DER HÖHE NACH BESTIMMTE BRANNTWEINSTEUER AN DIE STAATSKASSE ABZUFÜHREN HAT ; ALLE ÜBRIGEN IN DIE KALKULATION DES MONOPOLPREISES EINBEZOGENEN KOMPONENTEN ODER BELASTUNGEN WIRTSCHAFTLICHER ODER ANDERER ART BLEIBEN AUSSER BETRACHT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 25. NOVEMBER 1981. - HAUPTZOLLAMT FLENSBURG GEGEN HERMANN C. ANDRESEN GMBH UND CO. KG. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESFINANZHOF). - BRANNTWEINABGABEN. - RECHTSSACHE 4/81.

Entscheidungsgründe:

1 DER BUNDESFINANZHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 2. DEZEMBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. JANUAR 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB ES MIT DIESER BESTIMMUNG VEREINBAR WAR , DASS NACH DEM ABGABENRECHT , WIE ES IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VOR DEM GESETZ ZUR ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS BRANNTWEINMONOPOL VOM 2. MAI 1976 IN KRAFT WAR , EIN ALS MONOPOLAUSGLEICHSPITZE BEZEICHNETES ABGABENELEMENT AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN ERHOBEN WURDE.

2 AUSWEISLICH DES VORLAGEBESCHLUSSES UND DER AKTEN BEANTRAGTE DIE REVISIONSKLAGE , DIE FIRMA ANDRESEN , AM 12. JANUAR 1976 , EINE PARTIE BRANNTWEINVERSCHNITT AUS BELGIEN , DER ZU 90 % AUS NEUTRALEM , DEM DEUTSCHEN MONOPOLSPRIT VERGLEICHBAREN ALKOHOL UND ZU 10 % AUS BRANNTWEIN AUS WEIN BESTAND , ZUM FREIEN VERKEHR ABZUFERTIGEN. NACH DEM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND IST DIE ABGABENBELASTUNG DES LETZTGENANNTEN BESTANDTEILS AUSSER STREIT ; ES GEHT ALLEIN UM DIE BELASTUNG DES BESTANDTEILS , DER INLÄNDISCHEM MONOPOLSPRIT ENTSPRICHT.

3 ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EINFUHR WURDE AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN EINE ABGABE , DER SOGENANNTE MONOPOLAUSGLEICH , ERHOBEN , DIE SICH AUS ZWEI BESTANDTEILEN ZUSAMMENSETZTE : EINEM DER BRANNTWEINSTEUER ENTSPRECHENDEN BETRAG ( 1 500 DM/HL ) UND DER MONOPOLAUSGLEICHSPITZE ( 80 DM/HL ). DAS LETZTGENANNTE ABGABENELEMENT ENTSPRACH DEM BETRAG DER ' ' PREISSPITZE ' ' IN DER KALKULATION DES VERKAUFSPREISES FÜR MONOPOLBRANNTWEIN ; DIESER BETRAG WURDE DURCH ABZUG DER BRANNTWEINSTEUER UND DES VON DER VERWALTUNG AUF 253 DM/HL FESTGESETZTEN BRANNTWEINGRUNDPREISES VON DEM REGELMÄSSIGEN VERKAUFSPREIS DES MONOPOLS ( 1 833 DM/HL ) ERMITTELT.

4 ANDRESEN HÄLT DIE ERHEBUNG DER MONOPOLAUSGLEICHSPITZE AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN FÜR UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG , WEIL DIESE BELASTUNG EINEM BESTANDTEIL DES VERKAUFSPREISES DES MONOPOLS , DER PREISSPITZE , ENTSPRECHE , DER IN WIRKLICHKEIT KEINEN ABGABENCHARAKTER HABE , SONDERN DIE VERWALTUNGSKOSTEN DES MONOPOLS SOWIE ANDERE BELASTUNGEN WIRTSCHAFTLICHER ART DECKE.

5 ANDRESEN ERHOB KLAGE ZUM FINANZGERICHT HAMBURG , DER MIT URTEIL VOM 26. JANUAR 1978 STATTGEGEBEN WURDE. IN DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN DIESES URTEILS FÜHRT DAS FINANZGERICHT AUS , DIE MONOPOLAUSGLEICHSPITZE , DEREN ABGABENCHARAKTER UNBESTREITBAR SEI , UND DER IM VERKAUFSPREIS DES MONOPOLS ENTHALTENE BETRAG , DER DIE SUMME VON BRANNTWEINGRUNDPREIS UND BRANNTWEINSTEUER ÜBERSTEIGE , SEIEN NICHT MITEINANDER VERGLEICHBAR. DIESER BETRAG DECKE , OBWOHL HOHEITLICH FESTGESETZT , IN WIRKLICHKEIT DIE WIRTSCHAFTLICHE BELASTUNG DES MONOPOLS ; EINE SOLCHE BELASTUNG KÖNNE NICHT DURCH EINE STEUERLICHE BELASTUNG EINGEFÜHRTEN BRANNTWEINS AUSGEGLICHEN WERDEN.

6 GEGEN DIESES URTEIL LEGTE DAS HAUPTZOLLAMT REVISION ZUM BUNDESFINANZHOF EIN ; ES MACHTE IM WESENTLICHEN GELTEND , DIE DER MONOPOLAUSGLEICHSPITZE ENTSPRECHENDE KOMPONENTE DES VERKAUFSPREISES DES MONOPOLS SEI TEIL UND RELATION HOHEITLICH FESTGESETZTER GRÖSSEN UND WERDE ÜBER DEN VERKAUFSPREIS DES MONOPOLS NACH DEN BESONDEREN VERHÄLTNISSEN EINES FINANZMONOPOLS AUF DESSEN BENUTZER ÜBERGEWÄLZT. DIE MONOPOLAUSGLEICHSPITZE ENTSPRECHE DESHALB UNBESTREITBAR KOMPONENTEN DES VERKAUFSPREISES DES MONOPOLS , DIE EINDEUTIG ABGABENCHARAKTER HÄTTEN , SO DASS EINGEFÜHRTER BRANNTWEIN IN KEINER WEISE DISKRIMINIEREND BELASTET WERDE.

7 IN DEN GRÜNDEN SEINES VORLAGEBESCHLUSSES SIEHT ES DER BUNDESFINANZHOF ALS FRAGLICH AN , OB INLÄNDISCHER MONOPOLSPRIT IM BETREFFENDEN ZEITRAUM TATSÄCHLICH EINER INLÄNDISCHEN ABGABENBELASTUNG UNTERLAG , DIE DER AUF EINGEFÜHRTEN ALKOHOL ERHOBENEN MONOPOLAUSGLEICHSPITZE ENTSPRACH. IM HINBLICK AUF DIE VERSCHIEDENEN ZUR FESTSETZUNG DES VERKAUFSPREISES DES MONOPOLS HERANGEZOGENEN ELEMENTE , NÄMLICH - NEBEN DER BRANNTWEINSTEUER - DEN BRANNTWEINÜBERNAHMEPREIS SOWIE DIE VERWALTUNGS- UND ABSATZKOSTEN DES MONOPOLS , BLEIBE ZWEIFELHAFT , OB DAS ELEMENT PREISSPITZE , DEM BEI EINGEFÜHRTEM ALKOHOL DIE MONOPOLAUSGLEICHSPITZE ENTSPRECHE , GANZ ODER TEILWEISE ALS ABGABENELEMENT ANGESEHEN WERDEN KÖNNE.

8 DER BUNDESFINANZHOF WEIST DARAUF HIN , DASS NACH DEN VORSCHRIFTEN ÜBER INLÄNDISCHEN ABLIEFERUNGSFREIEN , MIT DEM SOGENANNTEN BRANNTWEINAUFSCHLAG BESTEUERTEN BRANNTWEIN DER BRANNTWEINAUFSCHLAG UM EINEN DURCHSCHNITTSBETRAG ( SEINERZEIT 31 DM/HL ) VERMINDERT WERDE , UM DER KOSTENERSPARNIS DES MONOPOLS BEI ABLIEFERUNGSFREIEM BRANNTWEIN RECHNUNG ZU TRAGEN. DER BUNDESFINANZHOF SCHLIESST ES NICHT AUS , DASS AUF DIESE REGELUNG BEI DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RECHTLICHE BEHANDLUNG EINGEFÜHRTEN BRANNTWEINS ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN KÖNNE.

9 ZUR LÖSUNG DIESER PROBLEME HAT DER BUNDESFINANZHOF DEM GERICHTSHOF ZWEI FRAGEN GESTELLT , DIE WIE FOLGT LAUTEN :

' ' IST IM SINNE DES ARTIKELS 95 ABSATZ 1 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ALS ABGABE , DIE EINE GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WARE ZU TRAGEN HAT , AUCH EINE BELASTUNG ANZUSEHEN , DIE SICH AUS DEM VON DER VERWALTUNG DES BRANNTWEINMONOPOLS FESTGESETZTEN VERKAUFSPREIS FÜR DEN BEI DER HERSTELLUNG DIESER WARE VERWENDETEN MONOPOLALKOHOL ERGIBT?

IST EINE SOLCHE BELASTUNG NUR DANN ALS EINE ABGABE IM GENANNTEN SINNE ANZUSEHEN , WENN ES SICH UM DEN TEIL DES VERKAUFSPREISES HANDELT , DEN NACH GESETZLICHER ANORDNUNG DIE MONOPOLVERWALTUNG DEM STAATSHAUSHALT ALS BRANNTWEINSTEUER ZUFÜHREN MUSS , ODER IST EINE SOLCHE ABGABE AUCH DER TEIL DES VERKAUFSPREISES , DER ZUR DECKUNG IHRER KOSTEN VON DER MONOPOLVERWALTUNG EINBEHALTEN WIRD?

' '

10 IN DEM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE REVISIONSBEKLAGTE VORGETRAGEN , DIE IN DIE KALKULATION DES VERKAUFSPREISES DES MONOPOLS EINGEGANGENE PREISSPITZE HABE KEINEN ABGABENCHARAKTER ; DESHALB SEI DIE ERHEBUNG DER MONOPOLAUSGLEICHSPITZE AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN IN IHRER GESAMTHEIT DISKRIMINIEREND. DIE PREISSPITZE STELLE KEINESWEGS EINE ABGABE AUF IM INLAND HERGESTELLTEN BRANNTWEIN DAR , SONDERN ENTSPRECHE IN WIRKLICHKEIT DEN VERWALTUNGS- UND ABGABEKOSTEN DES MONOPOLS ; DARÜBER HINAUS DIENE SIE DAZU , BEIHILFEN FÜR INLÄNDISCHE HERSTELLER ÜBER DIE - STARK VARIIERENDEN - ÜBERNAHMEPREISE ZU FINANZIEREN , DIE DAS MONOPOL AN DIE VERSCHIEDENEN BRENNEREIEN ZAHLE.

11 DIE KOMMISSION IST ZUNÄCHST DER AUFFASSUNG DER REVISIONSBEKLAGTEN BEIGETRETEN UND HAT AUSGEFÜHRT , DASS MAN BEI DEM BELASTUNGSVERGLEICH ZWISCHEN DEM INLÄNDISCHEN UND DEM EINGEFÜHRTEN ERZEUGNIS NUR SOLCHE ELEMENTE BERÜCKSICHTIGEN KÖNNE , DIE EINDEUTIG ABGABENCHARAKTER HÄTTEN. WÄHREND DER ABGABENCHARAKTER DES MONOPOLAUSGLEICHS EINSCHLIESSLICH DER MONOPOLAUSGLEICHSPITZE UNBESTREITBAR SEI , SEI DIE KALKULATION DES GESAMTVERKAUFSPREISES DES MONOPOLS NICHT TRANSPARENT. UNTER DEN KOMPONENTEN DIESES PREISES HABE ALLEIN DIE EIGENTLICHE STEUER ZWEIFELSFREI ABGABENCHARAKTER. IN DER PREISSPITZE SEIEN DAGEGEN ELEMENTE , DIE IN DER WIRTSCHAFTSFÜHRUNG DES MONOPOLS IHRE GRUNDLAGE HÄTTEN , MIT ETWAIGEN ABGABENELEMENTEN VERMISCHT. IN DIESEM VERFAHRENSSTADIUM WAR DIE KOMMISSION DER ANSICHT , IM INTERESSE DER FÜR DIE ANWENDUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ERFORDERLICHEN KLARHEIT KÖNNE BEI DEM BELASTUNGSVERGLEICH GEMÄSS ARTIKEL 95 EINE ABGABENBELASTUNG NICHT EINER KOMPONENTE DES MONOPOLPREISES GEGENÜBERGESTELLT WERDEN , BEI DER SICH NICHT MIT SICHERHEIT ERMITTELN LASSE , OB SIE ABGABENCHARAKTER HABE.

12 IN IHREN MÜNDLICHEN AUSFÜHRUNGEN HAT DIE KOMMISSION IHRE AUFFASSUNG IN DIESEM PUNKT GEÄNDERT. UNTER BEZUGNAHME AUF DIE GRÜNDE DES VORLAGEBESCHLUSSES DES BUNDESFINANZHOFS HAT SIE VORGETRAGEN , ES SEI ANGEMESSENER , DIE ABGABE AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN UND DIEJENIGE AUF INLÄNDISCHEN ABLIEFERUNGSFREIEN BRANNTWEIN ZUEINANDER IN BEZIEHUNG ZU SETZEN. SIE SCHLAEGT DESHALB VOR , DIE VORLAGEFRAGEN DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DEM DISKRIMINIERUNGSVERBOT NACH ARTIKEL 95 GENÜGE GETAN WERDE , WENN EINGEFÜHRTER BRANNTWEIN RECHTLICH WIE MONOPOLFREIER BRANNTWEIN BEHANDELT WERDE , D. H. WENN DIE MONOPOLAUSGLEICHSPITZE UM DENSELBEN DURCHSCHNITTSBETRAG WIE DER BRANNTWEINAUFSCHLAG VERMINDERT WERDE. DIESE LÖSUNG HABE DEN VORTEIL , EINE WETTBEWERBSVERFÄLSCHUNG ZUGUNSTEN EINGEFÜHRTEN BRANNTWEINS GEGENÜBER INLÄNDISCHEM MONOPOLFREIEM BRANNTWEIN ZU VERHINDERN. AUF EINE FRAGE DES GERICHTSHOFES HAT DIE KOMMISSION DIESEN STANDPUNKT MIT DER BEGRÜNDUNG BEKRÄFTIGT , DIE VON IHR ZUERST VERTRETENE ANSICHT SEI MIT DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES IN DEM URTEIL VOM 17. FEBRUAR 1976 ( REWE/HAUPTZOLLAMT LANDAU , RECHTSSACHE 45/75 , SLG. 181 ) NICHT ZU VEREINBAREN.

13 DIE VON DER KOMMISSION ZUERST DARGELEGTE AUFFASSUNG ENTSPRICHT AM EHESTEN DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 95 ; DIESE LÖSUNG STEHT IM ÜBRIGEN NICHT IM WIDERSPRUCH ZU DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN DES URTEILS VOM 17. FEBRUAR 1976.

14 DAZU IST VORAB ZU BEMERKEN , DASS ES SICH BEI DEM EINGEFÜHRTEN ERZEUGNIS UM BRANNTWEIN HANDELT , DER IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DEM MONOPOLBRANNTWEIN ENTSPRICHT , UND DASS SICH DESHALB DER VERGLEICH ZWISCHEN DEN ABGABENBELASTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 95 AUF DIE ABGABENREGELUNG FÜR MONOPOLBRANNTWEIN UND NICHT AUF DIEJENIGE FÜR MONOPOLFREIEN BRANNTWEIN BEZIEHEN MUSS. IN DIESER RECHTSSACHE GEHT ES NÄMLICH NICHT UM DIE FRAGE DER GLEICHARTIGKEIT ZWEIER ERZEUGNISSE , SONDERN VIELMEHR UM DIE STRUKTUR ZWEIER ABGABENSYSTEME , NACH DENEN GLEICHE ERZEUGNISSE UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , JE NACHDEM OB SIE VOM MONOPOL ABGESETZT ODER OB SIE EINGEFÜHRT WERDEN.

15 BEI DIESEM VERGLEICH MUSS DIE STRUKTUR DES AUF DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERUHENDEN VERKAUFSPREISES DES MONOPOLS UNTERSUCHT WERDEN. AUS DIESEN VORSCHRIFTEN FOLGT , DASS VON DEN PREISBESTANDTEILEN ALLEIN DIE BRANNTWEINSTEUER EINDEUTIG ABGABENCHARAKTER HAT. DIE BEIDEN ÜBRIGEN PREISKOMPONENTEN , D. H. DEN BRANNTWEINGRUNDPREIS UND DIE PREISSPITZE , SETZT DIE MONOPOLVERWALTUNG NACH IHREM ERMESSEN FEST. BEI DIESER KALKULATIONSWEISE STELLT DER GESAMTVERKAUFSPREIS DIE BASISGRÖSSE DAR : DIE PREISSPITZE WIRD DANN IN DER WEISE FESTGESTELLT , DASS VON DIESEM GESAMTPREIS DIE SUMME AUS BRANNTWEINSTEUER UND BRANNTWEINGRUNDPREIS ABGEZOGEN WIRD. DAMIT WIRD DEUTLICH , DASS ES SICH BEI DER PREISSPITZE IN WIRKLICHKEIT NUR UM EINEN RESTBETRAG HANDELT , DER MIT DER FESTSETZUNG DES GESAMTVERKAUFSPREISES UND DES BRANNTWEINGRUNDPREISES DURCH DAS MONOPOL UNTRENNBAR ZUSAMMENHÄNGT. DER BRANNTWEINGRUNDPREIS IST SEINERSEITS EIN AUF EINER PAUSCHALEN SCHÄTZUNG BERUHENDER DURCHSCHNITTSPREIS.

16 DIE PREISSPITZE IST SOMIT ZWANGSLÄUFIG EINE VARIABLE GRÖSSE MIT EINEM UNBESTIMMTEN INHALT , IN DER ALLE GEGEBENHEITEN DER WIRTSCHAFTSFÜHRUNG DES MONOPOLS IHREN NIEDERSCHLAG FINDEN , OHNE DASS SICH ERKENNEN LÄSST , INWIEWEIT ES SICH UM EINEN AUSGLEICH FÜR DIE AN DIE HERSTELLER GEZAHLTEN PREISE , DIE VERWALTUNGS- , BETRIEBS- UND ABSATZKOSTEN DES MONOPOLS ODER UM EINEN ETWAIGEN GEWINN HANDELT , DER ALLEIN ABGABENCHARAKTER HABEN KÖNNTE , DA ER AN DIE STAATSKASSE ABGEFÜHRT WIRD.

17 DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 10. FEBRUAR 1976 ENTSCHIEDEN , DASS DER ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 95 ' ' NICHT DAHIN AUSGEDEHNT WERDEN ( DARF ), DASS ( DIESE NORM ) EINEN AUSGLEICH ZULIESSE ZWISCHEN EINER STEUERLICHEN BELASTUNG , DIE EIN EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS TREFFEN SOLL , UND EINER BELASTUNG ANDERER , ETWA WIRTSCHAFTLICHER ART , DIE DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS ZU TRAGEN HAT ' '. DER GERICHTSHOF HAT ZWAR ANERKANNT , DASS ES AUSNAHMEN VON DIESEM GRUNDSATZ GEBEN KÖNNE , ALLERDINGS NUR DANN , WENN AUF DAS EINGEFÜHRTE UND AUF DAS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE ERZEUGNIS EINE ÖFFENTLICHE ABGABE IN GLEICHER HÖHE ERHOBEN WERDE , ' ' DIE HOHEITLICH EINGEFÜHRT UND DER HÖHE NACH FESTGESETZT IST ' '. WIE JEDOCH DIE VORSTEHENDE UNTERSUCHUNG DEUTLICH MACHT , IST DAS ABGABENELEMENT , DAS MÖGLICHERWEISE IN DER PREISSPITZE ENTHALTEN IST , ANGESICHTS DESSEN , DASS BRANNTWEINGRUNDPREIS UND PREISSPITZE AUFGRUND DER KALKULATION DES VERKAUFSPREISES DES MONOPOLS INEINANDER ÜBERGEHEN , SO UNBESTIMMT , DASS ES DEM ERFORDERNIS EINER DER HÖHE NACH FESTGESETZTEN ÖFFENTLICHEN ABGABE NICHT ENTSPRICHT.

18 DESHALB KANN BEI DEM VERGLEICH DER ABGABENBELASTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG ALLEIN DER BETRAG DER IN DEM BRANNTWEINVERKAUFSPREIS DES MONOPOLS ENTHALTENEN BRANNTWEINSTEUER BERÜCKSICHTIGT WERDEN. ALLE ANDEREN KOMPONENTEN DES MONOPOLPREISES SIND DAGEGEN VON DIESEM VERGLEICH AUSZUSCHLIESSEN , DA SIE NICHT DEN CHARAKTER EINER DER HÖHE NACH BESTIMMTEN ABGABE HABEN. IN DER TAT ENTSPRICHT DIE PREISSPITZE EBENSO WIE DER BRANNTWEINGRUNDPREIS IN EINER NICHT BEZIFFERBAREN GRÖSSENORDNUNG WIRTSCHAFTLICHEN BELASTUNGEN , DIE JEDER IMPORTEUR VON BRANNTWEIN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZU TRAGEN HAT. DIE ERHEBUNG DER MONOPOLAUSGLEICHSPITZE AUF EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN STELLT SOMIT EINE DISKRIMINIERUNG DAR.

19 DA DIE MONOPOLPREISE NACH FREIEM ERMESSEN FESTGESETZT WERDEN , KANN ALLEIN DIESE LÖSUNG GEWÄHRLEISTEN , DASS DER ARTIKEL 95 ZUGRUNDE LIEGENDE VERGLEICH DER ABGABENBELASTUNGEN NICHT ZUM NACHTEIL EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE DADURCH VERFÄLSCHT WIRD , DASS BEI DER FESTSETZUNG DER ABGABEN FÜR DIESE ERZEUGNISSE BELASTUNGEN DES MONOPOLS , DIE KEINEN ABGABENCHARAKTER HABEN , INSBESONDERE SOLCHE WIRTSCHAFTLICHER ART , WEITERGEGEBEN WERDEN.

20 DIE FRAGEN DES BUNDESFINANZHOFS SIND ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS BEI DEM VON EINEM STAATLICHEN MONOPOL FESTGESETZTEN BRANNTWEINVERKAUFSPREIS ALS ' ' ABGABE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG NUR DER PREISBESTANDTEIL ANZUSEHEN IST , DEN DAS MONOPOL AUFGRUND GESETZLICHER REGELUNG ALS DER HÖHE NACH BESTIMMTE BRANNTWEINSTEUER AN DIE STAATSKASSE ABZUFÜHREN HAT , WÄHREND ALLE ÜBRIGEN IN DIE KALKULATION DES MONOPOLPREISES EINBEZOGENEN KOMPONENTEN ODER BELASTUNGEN WIRTSCHAFTLICHER ODER ANDERER ART AUSSER BETRACHT BLEIBEN.

Kostenentscheidung:

21 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENBERICHT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM BUNDESFINANZHOF MIT BESCHLUSS VOM 2. DEZEMBER 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

BEI DEM VON EINEM STAATLICHEN MONOPOL FESTGESETZTEN BRANNTWEINVERKAUFSPREIS IST ALS ' ' ABGABE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 95 EWG-VERTRAG NUR DER PREISBESTANDTEIL ANZUSEHEN , DEN DAS MONOPOL AUFGRUND GESETZLICHER REGELUNG ALS DER HÖHE NACH BESTIMMTE BRANNTWEINSTEUER AN DIE STAATSKASSE ABZUFÜHREN HAT ; ALLE ÜBRIGEN IN DIE KALKULATION DES MONOPOLPREISES EINBEZOGENEN KOMPONENTEN ODER BELASTUNGEN WIRTSCHAFTLICHER ODER ANDERER ART BLEIBEN AUSSER BETRACHT.

Ende der Entscheidung

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