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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.10.1979
Aktenzeichen: 40-79
(1)
Rechtsgebiete: EWG -Satzung
Vorschriften:
EWG -Satzung Art 37 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 4. OKTOBER 1979. - FRAU P. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 40-79.
Entscheidungsgründe:
DER STREITHILFEANTRAG VON FRAU C., VERWITWETE C., IST INSOWEIT UNZULÄSSIG , ALS DIE ANTRAGSTELLERIN EIN EIGENES IDEELLES INTERESSE GELTEND MACHT , DENN MIT DEM ZU ERLASSENDEN URTEIL KANN NICHT ÜBER EINE FRAGE DES PERSONENSTANDS BEFUNDEN WERDEN.
DER STREITHILFEANTRAG IST DAGEGEN INSOWEIT ZULÄSSIG , ALS ER VON DER ANTRAGSTELLERIN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS GEGENVORMUND FÜR CHRISTINA UND RENATO C., MINDERJÄHRIGE KINDER DES VERSTORBENEN MANFREDO C., EINGEREICHT WIRD. DENN WIRD DEM KLAGEBEGEHREN DER KLAEGERIN DES HAUPTVERFAHRENS STATTGEGEBEN , SO WIRD DAS CHRISTINA UND RENATO C. GEZAHLTE WAISENGELD GEMÄSS ARTIKEL 80 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS UM DIE HÄLFTE VERRINGERT. CHRISTINA UND RENATO C. HABEN SOMIT EIN INTERESSE AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS IM SINNE DER ARTIKEL 37 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG UND 93 PAR 2 BUCHSTABE D DER VERFAHRENSORDNUNG UND MÜSSEN , IM HINBLICK DARAUF , DASS DIE KLAEGERIN DES HAUPTVERFAHRENS IHR VORMUND KRAFT GESETZES IST , VERTRETEN DURCH IHREN GEGENVORMUND , DEM RECHTSSTREIT BEITRETEN KÖNNEN.
Tenor:
DAHER WIRD
BESCHLOSSEN :
1. DEM ANTRAG VON FRAU C., VERWITWETE C., AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN WIRD NUR INSOWEIT STATTGEGEBEN , ALS SIE IN IHRER EIGENSCHAFT ALS GEGENVORMUND FÜR CHRISTINA UND RENATO C. HANDELT.
2. DER KANZLER STELLT DER STREITHELFERIN ALLE SCHRIFTSÄTZE IN ABSCHRIFT ZU.
3. DER STREITHELFERIN WIRD EINE FRIST ZUR SCHRIFTLICHEN BEGRÜNDUNG IHRER ANTRAEGE GESETZT.
4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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