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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.1973
Aktenzeichen: 41-73 (1)
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes der EWG


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofes der EWG Art. 37
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 11. DEZEMBER 1973. - SOCIETE ANONYME GENERALE SUCRIERE UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 41-73, 43 BIS 48-73, 50-73, 111-73, 113-73, 114-73.

Entscheidungsgründe:

1 DER ANTRAG DER UNION AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN ERSTRECKT SICH AUF DIE VERFAHREN 41/73, 43-48/73, 50/73, 111/73, 113/73 UND 114/73, DOCH ERSCHEINT ES ANGEBRACHT, ÜBER DIESEN ANTRAG IN EINEM BESCHLUSS ZU ENTSCHEIDEN, DA DIE UNION IN SÄMTLICHEN VERFAHREN DAS GLEICHE INTERESSE AM AUSGANG DES RECHTSSTREITS HAT.

2 NACH ARTIKEL 37 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EWG KÖNNEN EINEM BEI DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUSSER DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT " ALLE ANDEREN PERSONEN ( BEITRETEN ), DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG " DES RECHTSSTREITS GLAUBHAFT MACHEN.

3 NACH DIESER BESTIMMUNG KÖNNEN GEBILDE, DIE KEINE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZEN, ALS STREITHELFER ZUGELASSEN WERDEN, WENN SIE, SEI ES AUCH NUR IN BESCHRÄNKTEM UMFANGE, MERKMALE WIE NAMENTLICH SELBSTÄNDIGKEIT UND HAFTUNGSFÄHIGKEIT AUFWEISEN, DIE DIE GRUNDLAGE EINER DERARTIGEN PERSÖNLICHKEIT AUSMACHEN.

4 AUS DER SATZUNG DER UNION ERGIBT SICH, DASS DIE VEREINIGUNG DIESEN ANFORDERUNGEN GERECHT WIRD.

5 ARTIKEL 2 DIESER SATZUNG IST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE UNION NAMENTLICH DEN ZWECK VERFOLGT, " DIE ITALIENISCHEN VERBRAUCHER... IN GERICHTLICHEN VERFAHREN... ZU VERTRETEN UND ZU SCHÜTZEN ", SOFERN " DIE INTERESSEN DER GRUPPE ALS GANZER ODER EINES BETRÄCHTLICHEN GRUPPENTEILES BERÜHRT SIND ", UND DASS SIE SICH ZUM ZIEL SETZT, " ZUR BESEITIGUNG VON BEHINDERUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS UNTER DEN HERSTELLERN UND DEN HÄNDLERN SOWIE DER FREIEN UND BEWUSSTEN WAHL DER VERBRAUCHER DURCH MARKTKRÄFTE ODER DURCH BEHÖRDLICHE EINRICHTUNGEN BEIZUTRAGEN ".

6 WIE AUS DEM DECRETO NR. 930 DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 12. JULI 1963 ( BEILAGE ZUR GAZZETTA UFFICIALE NR. 188 VOM 15. JULI 1963, S. 3 FF.) SOWIE EINEM DECRETO DES MINISTERS FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN VOM 21. SEPTEMBER 1967 ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 68 VOM 12. MÄRZ 1968, S. 1582 UND 1583 ) ERHELLT, IST DIE UNION BZW. IHR PRÄSIDENT DAZU BERUFEN, IN BESTIMMTEN VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN EINGESETZTEN AUSSCHÜSSEN MITZUWIRKEN; DAMIT ZEICHNET SIE SICH DURCH EIN HINREICHENDES MASS AN RECHTLICHER REPRÄSENTANZ AUS.

7 DA DIE UNION INSBESONDERE DEN ZWECK VERFOLGT, DIE VERBRAUCHER ZU VERTRETEN UND ZU SCHÜTZEN, KANN SIE DURCHAUS EIN INTERESSE AN DER FEHLERFREIEN ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN HABEN, ZUMAL DIESE NICHT ALLEIN DARAUF ABZIELEN, DAS EINWANDFREIE FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU ERMÖGLICHEN, SONDERN AUCH DARAUF, DEN VERBRAUCHERN VORTEILE ZU BRINGEN.

8 NACH ALLEM HAT DIE UNION JEDENFALLS INSOWEIT EIN BERECHTIGTES INTERESSE AM AUSGANG DER VORLIEGENDEN RECHTSSTREITIGKEITEN, ALS DEN KLAEGERINNEN IN DEN HAUPTSACHEVERFAHREN VORGEWORFEN WIRD, DURCH AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE EINE ABSCHIRMUNG DES ITALIENISCHEN MARKTES BEZWECKT UND BEWIRKT ZU HABEN.

9 DEM ANTRAG AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN IST DESHALB STATTZUGEBEN, SOWEIT DER BEITRITT ERSTREBT WIRD, UM DIE VON DER KOMMISSION IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VORWURF DER ABSCHIRMUNG DES ITALIENISCHEN MARKTES GESTELLTEN ANTRAEGE ZU UNTERSTÜTZEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN R. LECOURT, DER KAMMERPRÄSIDENTEN A. M. DONNER UND M. SÖRENSEN, DER RICHTER R. MONACO, J. MERTENS DE WILMARS, P. PESCATORE, H. KUTSCHER ( BERICHTERSTATTER ), C. O'DALAIGH UND A. J. MACKENZIE STUART,

GENERALANWALT : H. MAYRAS

KANZLER : A. VAN HOUTTE

FOLGENDEN BESCHLUSS

ERLASSEN :

1. DEM ANTRAG DER UNIONE NAZIONALE CONSUMATORI AUF ZULASSUNG ALS STREITHELFERIN IN DEN VERFAHREN 41/73, 43-48/73, 50/73, 111/73, 113/73 UND 114/73 WIRD STATTGEGEBEN, SOWEIT DER BEITRITT ERSTREBT WIRD, UM DIE VON DER KOMMISSION IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VORWURF DER ABSCHIRMUNG DES ITALIENISCHEN MARKTES GESTELLTEN ANTRAEGE ZU UNTERSTÜTZEN.

2. DURCH DEN KANZLER WERDEN DER STREITHELFERIN ABSCHRIFTEN ALLER DEN PARTEIEN ZUGESTELLTEN SCHRIFTSTÜCKE ÜBERMITTELT.

3. ZU GEGEBENER ZEIT WIRD DER STREITHELFERIN EINE FRIST ZUR SCHRIFTLICHEN BEGRÜNDUNG IHRER ANTRAEGE GESETZT.

4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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