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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.1976
Aktenzeichen: 41-76
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 9 | |
EWGV Art. 30 | |
EWGV Art. 115 |
1. ARTIKEL 30 , DER DIE ABSCHAFFUNG MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG BETRIFFT , GILT UNTERSCHIEDSLOS FÜR AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDE WAREN UND FÜR SOLCHE WAREN , DIE , GLEICH WOHER SIE URSPRÜNGLICH STAMMEN , IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND.
2. DIE VERTRAGLICH VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ERFASSEN JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN. ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG STEHT IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DER ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGEN , WELCHE DAS ERFORDERNIS VON EINFUHRLIZENZEN ODER ÄHNLICHEN VERFAHREN GLEICH WELCHER ART AUCH NUR FORMAL AUFRECHTERHALTEN. DARÜBER HINAUS SCHLIESST ARTIKEL 9 ABSATZ 2 AUCH JEDES VORGEHEN VON VERWALTUNGSBEHÖRDEN AUS , MIT DEM EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DES WARENVERKEHRS BEGRÜNDET WERDEN SOLL , JE NACHDEM , OB DIE WAREN AUS DER GEMEINSCHAFT ODER OB SIE AUS DRITTLÄNDERN STAMMEN UND SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN.
3. DA DIE GEMÄSS ARTIKEL 115 ZUGELASSENEN AUSNAHMEN NICHT NUR VON DEN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 9 UND 30 EWG-VERTRAG ABWEICHEN , SONDERN AUCH DIE DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 113 VORGESEHENEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK BEHINDERN , SIND SIE ENG AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN.
4. ES STELLT FÜR SICH GENOMMEN KEINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , WENN DER EINFUHRMITGLIEDSTAAT FÜR IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE ERZEUGNISSE , DEREN GEMEINSCHAFTSSTATUS DURCH DIE EWG-WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG BESCHEINIGT WIRD , IN DER ZOLLERKLÄRUNG DIE ANGABE DES URSPRUNGSLANDES VERLANGT , SOFERN ES SICH UM WAREN HANDELT , FÜR DIE HANDELSPOLITISCHE MASSNAHMEN GELTEN , DIE DIESER STAAT IM EINKLANG MIT DEM VERTRAG GETROFFEN HAT. JEDOCH FIELE EIN SOLCHES VERLANGEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG , WENN DER IMPORTEUR VERPFLICHTET WÜRDE , HINSICHTLICH DES URSPRUNGS ETWAS ANDERES ANZUGEBEN , ALS ER WEISS ODER VERNÜNFTIGERWEISE WISSEN KANN , ODER WENN BEI UNTERLASSUNG ODER UNRICHTIGKEIT DIESER ANGABE SANKTIONEN VERHÄNGT WÜRDEN , DIE ZU EINEM VERSTOSS GEGEN EINE BLOSSE ORDNUNGSVORSCHRIFT AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN. JEDE ADMINISTRATIVE ODER STRAFRECHTLICHE MASSNAHME , DIE ÜBER DEN RAHMEN DESSEN HINAUSGEHT , WAS FÜR DEN EINFUHRMITGLIEDSTAAT UNBEDINGT ERFORDERLICH IST , UM ANGEMESSEN VOLLSTÄNDIGE UND RICHTIGE ERKENNTNISSE ÜBER DIE BESONDEREN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN UNTERLIEGENDEN WARENSTRÖME ZU ERHALTEN , IST ALS VOM VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN.
5. WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT STELLTE EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DIE EINFUHR VON AUS DRITTEN LÄNDERN STAMMENDEN WAREN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE SICH IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN , IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG VON EINEM ANTRAG AUF EINE LIZENZ ABHÄNGIG MACHTE , KEINE VOM VERTRAG VERBOTENE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , SOFERN DIESES VERLANGEN KEINE VERSCHÄRFUNG DER BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES GELTENDEN REGELUNG BEDEUTETE. DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE HABEN ZU PRÜFEN , OB DIES IN DEN IHNEN VORLIEGENDEN FÄLLEN SO IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 15. DEZEMBER 1976. - SUZANNE DONCKERWOLCKE VEREHELICHTE CRIEL UND HENRI SCHOU GEGEN PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE BEIM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LILLE UND DIRECTEUR GENERAL DES DOUANES ET DROITS INDIRECTS. - FREIER VERKEHR. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR D'APPEL DOUAI. - RECHTSSACHE 41-76.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COUR D ' APPEL DOUAI HAT MIT URTEIL VOM 7. APRIL 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 13. MAI 1976 , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN INSBESONDERE ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 9 , 30 UND 115 EWG-VERTRAG VORGELEGT , SOWEIT DIESE DIE ABSCHAFFUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR AUS DRITTLÄNDERN STAMMENDE UND IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN BETREFFEN.
2/5 DIE ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , IN BELGIEN ANSÄSSIGE KAUFLEUTE , FÜHRTEN , WIE SICH AUS DEM VORLAGEURTEIL ERGIBT , IM LAUFE DER JAHRE 1969 UND 1970 AUS DEM LIBANON UND SYRIEN STAMMENDE STOFFE AUS SYNTHETISCHEN FASERN UND PACKSÄCKE GLEICHER HERKUNFT NACH FRANKREICH EIN. DIESE WAREN IN BELGIEN ORDNUNGSGEMÄSS IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT UND ANSCHLIESSEND MIT VON DEN BELGISCHEN ZOLLBEHÖRDEN AUSGESTELLTEN EWG-WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN ( DD 1 ) NACH FRANKREICH VERBRACHT WORDEN. UNSTREITIG WAR IN DIESEN WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN , DIE DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ZULASSUNG DER WARE ZUM FREIEN VERKEHR IM SINNE VON ARTIKEL 9 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BESCHEINIGEN , NICHT ANGEGEBEN , WOHER DAS ERZEUGNIS URSPRÜNGLICH STAMMTE. FÜR DIE EINFUHR NACH FRANKREICH WAREN DIE WAREN AUF EINEM D 3 GENANNTEN INNERSTAATLICHEN FORMULAR DES FRANZÖSISCHEN ZOLLS ALS AUS DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN WIRTSCHAFTSUNION STAMMEND ANGEMELDET WORDEN ; IN DIESEM GEBIET WAREN SIE IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN. NACHDEM DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN FESTGESTELLT HATTEN , WOHER DIE BETREFFENDEN WAREN URSPRÜNGLICH STAMMTEN , WURDEN DIE BERUFUNGSFÜHRER VOM TRIBUNAL CORRECTIONNEL IN LILLE MIT URTEIL VOM 19. JUNI 1975 WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE ZOLLVORSCHRIFTEN ZU FREIHEITSSTRAFEN VON EINEM BEZIEHUNGSWEISE DREI MONATEN , DIE ZUR BEWÄHRUNG AUSGESETZT WURDEN , ZU EINER GELDSTRAFE IN HÖHE DES WERTES DER EINGEFÜHRTEN WAREN ANSTELLE DER EINZIEHUNG DER WAREN , DIE NICHT HATTEN BESCHLAGNAHMT WERDEN KÖNNEN , SOWIE ZU EINER ZUSÄTZLICHEN GELDSTRAFE IN HÖHE DES DOPPELTEN WERTES DIESER WAREN VERURTEILT.
6/7 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , VERPFLICHTEN DIE FRANZÖSISCHEN VORSCHRIFTEN DEN IMPORTEUREN , FÜR NACH DEM VERTRAG IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN BEI ERZEUGNISSEN , FÜR DIE DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK NOCH NICHT GILT , AUF DEM FORMULAR D 3 NICHT NUR DEN STAAT ANZUGEBEN , IN DEM DIE WAREN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , SONDERN AUCH DIE URSPRÜNGLICHE HERKUNFT. IN VERBINDUNG MIT DER ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ GESTATTEN ES DIESE ERKLÄRUNGEN DEN INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN , DIE ENTWICKLUNG DER EINFUHR DER DIESEM ÜBERWACHUNGSVERFAHREN UNTERWORFENEN WAREN ZU VERFOLGEN UND DAMIT ETWAIGE VERKEHRSVERLAGERUNGEN ZU ERMITTELN , UM VON DER KOMMISSION SCHUTZMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG ZU ERREICHEN.
8 AUSGEHEND VON DIESER TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN LAGE HAT DIE COUR D ' APPEL FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1. STELLT ES EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , WENN DER EINFUHRMITGLIEDSTAAT FÜR IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE ERZEUGNISSE , DEREN GEMEINSCHAFTSSTATUS DURCH DIE GEMEINSCHAFTLICHE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG BESCHEINIGT WIRD , IN DER ZOLLERKLÄRUNG DIE ANGABE DES URSPRUNGSLANDES VERLANGT?
2. WAR EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DIE EINFUHR VON TEXTILERZEUGNISSEN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , DIE SICH DORT IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN UND AUS EINEM DRITTLAND STAMMTEN , IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG VON EINEM ANTRAG AUF EINE LIZENZ ABHÄNGIG MACHTE ,
A ) WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT ,
B ) SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT UND INSBESONDERE IN DER ZEIT VOM 1. JANUAR BIS 2. JUNI 1970
EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG?
' '
9 ES IST ANGEBRACHT , DIESE FRAGEN ZUNÄCHST NACH DEN SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT GELTENDEN VORSCHRIFTEN ZU UNTERSUCHEN.
DIE REGELUNG IN DER SCHLUSSPHASE
10/12 DIE VORGELEGTEN FRAGEN BETREFFEN DIE REGELUNG , WELCHE FÜR AUS DRITTLÄNDERN STAMMENDE WAREN GILT , DIE NOCH NICHT UNTER GEMEINSAME HANDELSPOLITISCHE BESTIMMUNGEN FALLEN UND DIE , NACHDEM SIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT REEXPORTIERT WERDEN. ES GEHT DABEI INSBESONDERE DARUM , OB ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN VERTRAGSGEMÄSS SIND , DIE DER EINFUHRSTAAT EINSEITIG EINFÜHRT , BEVOR ER NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 1 SATZ 2 ZU AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FREIEN VERKEHR ERMÄCHTIGT WORDEN IST. DIE FRAGLICHEN ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN BESTEHEN DARIN , DASS DER IMPORTEUR VERPFLICHTET WIRD ANZUGEBEN , WOHER DIE EINGEFÜHRTE WARE URSPRÜNGLICH STAMMT , UND DASS EINE EINFUHRLIZENZ ERFORDERLICH IST.
13 FÜR DIE BEANTWORTUNG DIESER FRAGEN IST VON DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZOLLUNION UND DEN DAMIT ENG VERBUNDENEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME HANDELSPOLITIK AUSZUGEHEN.
14/21 NACH ARTIKEL 9 DES VERTRAGES IST GRUNDLAGE DER GEMEINSCHAFT EINE ZOLLUNION , DIE SICH AUF DEN GESAMTEN WARENAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ERSTRECKT. NACH ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS GELTEN DIE ZUR LIBERALISIERUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS GETROFFENEN MASSNAHMEN IN GLEICHER WEISE AUCH FÜR WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN , DIE SICH INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IM ' ' FREIEN VERKEHR ' ' BEFINDEN. UNTER IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN WAREN SIND DIEJENIGEN WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN ZU VERSTEHEN , DIE ENTSPRECHEND DEN IN ARTIKEL 10 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ORDNUNGSGEMÄSS IN IRGENDEINEN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WORDEN SIND. AUS ARTIKEL 9 FOLGT FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , DASS WAREN , DIE ZUM ' ' FREIEN VERKEHR ' ' ZUGELASSEN SIND , DEN AUS DEN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN WAREN ENDGÜLTIG UND VOLLSTÄNDIG GLEICHSTEHEN. DIESE GLEICHSTELLUNG HAT ZUR FOLGE , DASS ARTIKEL 30 , DER DIE ABSCHAFFUNG MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG BETRIFFT , UNTERSCHIEDSLOS FÜR AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDE WAREN UND FÜR SOLCHE WAREN GILT , DIE , GLEICH WOHER SIE URSPRÜNGLICH STAMMEN , IN EINEM MITGLIEDSTAAT IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND. DIE VERTRAGLICH VERBOTENEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN ERFASSEN JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DIE GEEIGNET IST , DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR , TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN. DIESE BESTIMMUNG STEHT IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL DER ANWENDUNG NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN ENTGEGEN , WELCHE DAS ERFORDERNIS VON EINFUHRLIZENZEN ODER ÄHNLICHEN VERFAHREN GLEICH WELCHER ART AUCH NUR FORMAL AUFRECHTERHALTEN. DARÜBER HINAUS SCHLIESST ARTIKEL 9 ABSATZ 2 AUCH JEDES VORGEHEN VON VERWALTUNGSBEHÖRDEN AUS , MIT DEM EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG DES WARENVERKEHRS BEGRÜNDET WERDEN SOLL , JE NACHDEM , OB DIE WAREN AUS DER GEMEINSCHAFT ODER OB SIE AUS DRITTLÄNDERN STAMMEN UND SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , DENN BEIDE GRUPPEN VON WAREN FALLEN UNTERSCHIEDSLOS UNTER DIESELBE REGELUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS.
22/23 DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 5. DEZEMBER 1960 ( ABL. 1961 , S. 29 ) EINGEFÜHRTE WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG DD 1 FÜR DEN VERKEHR DER WAREN , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANWENDBARKEIT DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UND MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ERFÜLLEN , SIEHT FOLGLICH ZUM WARENURSPRUNG KEINE ANGABEN VOR. NACH DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG SOLL DIESES DOKUMENT ALLEIN UND OHNE WEITERES TÄTIGWERDEN NATIONALER STELLEN SEINEM INHABER FÜR DIE WAREN , FÜR DIE ES BESTIMMT IST , DIE VORZUEGE DES FREIEN VERKEHRS SICHERN.
24/29 AUS DEM SYSTEM DES EWG-VERTRAGS FOLGT FREILICH , DASS DIE ANWENDUNG VORSTEHENDER GRUNDSÄTZE VON DER VERWIRKLICHUNG EINER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK ABHÄNGT. DIE GLEICHSTELLUNG DER ' ' IM FREIEN VERKEHR ' ' BEFINDLICHEN WAREN MIT DEN AUS DEN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN WAREN KANN NÄMLICH IHRE VOLLE WIRKUNG NUR ÄUSSERN , WENN DIESE WAREN , GLEICH IN WELCHEM STAAT SIE IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , HINSICHTLICH EINFUHR , VERZOLLUNG UND VERTRIEB DENSELBEN BEDINGUNGEN UNTERLIEGEN. NACH ARTIKEL 113 EWG-VERTRAG HÄTTE DIESE VEREINHEITLICHUNG BEIM ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT IM INTERESSE DER VERWIRKLICHUNG EINER AUF EINHEITLICHEN GRUNDSÄTZEN BERUHENDEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK VOLLZOGEN SEIN MÜSSEN. DIE UNVOLLSTÄNDIGE VERWIRKLICHUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSPOLITIK AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT BRINGT ES NEBEN ANDEREN UMSTÄNDEN MIT SICH , DASS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDE IN DER HANDELSPOLITIK FORTBESTEHEN KÖNNEN , DIE GEEIGNET SIND , VERKEHRSVERLAGERUNGEN HERVORZURUFEN ODER ZU WIRTSCHAFTLICHEN SCHWIERIGKEITEN IN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZU FÜHREN. ARTIKEL 115 ERMÖGLICHT ES , DERARTIGE SCHWIERIGKEITEN ZU BEKÄMPFEN , INDEM ER DER KOMMISSION DIE BEFUGNIS GIBT , DIE MITGLIEDSTAATEN ZU SCHUTZMASSNAHMEN , INSBESONDERE ZU AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR AUS DRITTEN LÄNDERN STAMMENDE UND IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN , ZU ERMÄCHTIGEN. DA JEDOCH DIE GEMÄSS ARTIKEL 115 ZUGELASSENEN AUSNAHMEN NICHT NUR VON DEN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 9 UND 30 EWG-VERTRAG ABWEICHEN , SONDERN AUCH DIE DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 113 VORGESEHENEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK BEHINDERN , SIND SIE ENG AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN.
30 ES IST IM LICHTE DIESER AUSLEGUNG ZU BEURTEILEN , OB DIE BESCHRIEBENEN ' ' ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN ' ' MIT DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VEREINBAR SIND.
31/37 ZUNÄCHST IST HINSICHTLICH DES ANWENDUNGSBEREICHS DERARTIGER BESTIMMUNGEN HERVORZUHEBEN , DASS NACH ARTIKEL 115 DER FREIE WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜR IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN NUR AUFGRUND VON IM EINKLANG MIT DEM VERTRAG GETROFFENEN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN DES EINFUHRSTAATS BESCHRÄNKT WERDEN KANN. DA DURCH ARTIKEL 113 ABSATZ 1 DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE HANDELSPOLITIK INSGESAMT AUF DIE GEMEINSCHAFT ÜBERTRAGEN WORDEN IST , SIND NATIONALE HANDELSPOLITISCHE MASSNAHMEN SEIT DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT NUR MIT EINER BESONDEREN ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION ZULÄSSIG. IN DIESEN GRENZEN IST ES DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT UNTERSAGT , AUCH BEI EINER WARE , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDET UND FÜR DIE EINE EWG-WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG AUSGESTELLT WORDEN IST , VOM IMPORTEUR EINE ERKLÄRUNG DARÜBER ZU VERLANGEN , WOHER DIE WARE URSPRÜNGLICH STAMMT. MAN KANN DABEI EINRÄUMEN , DASS DIE KENNTNIS DIESES URSPRUNGS SOWOHL FÜR DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT NOTWENDIG IST , UM IHM DIE FESTLEGUNG DER TRAGWEITE HANDELSPOLITISCHER MASSNAHMEN , DIE ER IM EINKLANG MIT DEM VERTRAG TREFFEN DARF , ZU ERMÖGLICHEN , ALS AUCH FÜR DIE KOMMISSION IM HINBLICK AUF DAS IHR IN ARTIKEL 115 VORBEHALTENE KONTROLL- UND ENTSCHEIDUNGSRECHT. JEDOCH DÜRFEN DIE MITGLIEDSTAATEN INSOWEIT VON DEM IMPORTEUR NICHTS ANDERES ALS DIE ANGABE DES URSPRUNGS DER WARE , WIE ER IHN KENNT ODER VERNÜNFTIGERWEISE KENNEN KANN , VERLANGEN. AUSSERDEM DÜRFEN , WENN DER IMPORTEUR DIE PFLICHT ZUR ANGABE DES ERSTEN URSPRUNGS DER WARE VERLETZT , KEINE SANKTIONEN VERHÄNGT WERDEN , DIE ZU DEM VERSTOSS ANGESICHTS DER BLOSSEN ORDNUNGSFUNKTION DER VERLETZTEN NORM AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN. INSOWEIT WÄRE DIE EINZIEHUNG DER WARE ODER JEDE ANHAND IHRES WERTES FESTGESETZTE GELDSTRAFE SICHER VERTRAGSWIDRIG , DENN DIES KÄME EINER SCHRANKE FÜR DEN FREIEN WARENVERKEHR GLEICH.
38/40 ALLGEMEIN IST JEDE ADMINISTRATIVE ODER STRAFRECHTLICHE MASSNAHME , DIE ÜBER DEN RAHMEN DESSEN HINAUSGEHT , WAS FÜR DEN EINFUHRMITGLIEDSTAAT UNBEDINGT ERFORDERLICH IST , UM ANGEMESSEN VOLLSTÄNDIGE UND RICHTIGE ERKENNTNISSE ÜBER DIE BESONDEREN HANDELSPOLITISCHEN MASSNAHMEN UNTERLIEGENDEN WARENSTRÖME ZU ERHALTEN , ALS VOM VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN. WIRD BEI WAREN , DIE SICH IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , FÜR IHRE EINFUHR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE EINFUHRLIZENZ VERLANGT , DANN IST DIES ERST RECHT MIT DEM EWG-VERTRAG UNVEREINBAR , SOFERN HIERFÜR NICHT EINE AUSNAHMEREGELUNG BESTEHT , ZU DER DIE KOMMISSION ORDNUNGSGEMÄSS NACH ARTIKEL 115 ABSATZ 1 SATZ 2 IHRE ERMÄCHTIGUNG ERTEILT HAT. DARAUS FOLGT , DASS DIE VERWEIGERUNG EINER EINFUHRGENEHMIGUNG ALS BEWAHRENDE MASSNAHME IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 115 EINE MIT ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UNVEREINBARE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT.
41/42 DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE MUSS ALSO LAUTEN , DASS ES FÜR SICH GENOMMEN KEINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT , WENN DER EINFUHRMITGLIEDSTAAT FÜR IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE ERZEUGNISSE , DEREN GEMEINSCHAFTSSTATUS DURCH DIE EWG-WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG BESCHEINIGT WIRD , IN DER ZOLLERKLÄRUNG DIE ANGABE DES URSPRUNGSLANDES VERLANGT , SOFERN ES SICH UM WAREN HANDELT , FÜR DIE HANDELSPOLITISCHE MASSNAHMEN GELTEN , DIE DIESER STAAT IM EINKLANG MIT DEM VERTRAG GETROFFEN HAT. JEDOCH FIELE EIN SOLCHES VERLANGEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG , WENN DER IMPORTEUR VERPFLICHTET WÜRDE , HINSICHTLICH DES URSPRUNGS ETWAS ANDERES ANZUGEBEN , ALS ER WEISS ODER VERNÜNFTIGERWEISE WISSEN KANN , ODER WENN BEI UNTERLASSUNG ODER UNRICHTIGKEIT DIESER ANGABE SANKTIONEN VERHÄNGT WÜRDEN , DIE ZU EINEM VERSTOSS GEGEN EINE BLOSSE ORDNUNGSVORSCHRIFT AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN.
43 DIE ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE MUSS LAUTEN , DASS EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DIE EINFUHR VON AUS DRITTEN LÄNDERN STAMMENDEN WAREN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE SICH IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ZUKÜNFTIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG VON DER ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ ABHÄNGIG MACHT , AUF JEDEN FALL EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLT.
DIE REGELUNG IN DER ÜBERGANGSZEIT
44 DA DIE EINFUHREN , DIE DER STRAFRECHTLICHEN VERURTEILUNG DER BERUFUNGSFÜHRER ZUGRUNDE LIEGEN , ZUM TEIL VOR DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT AM 1. JANUAR 1970 ERFOLGT SIND , ERSUCHT DAS VORLEGENDE GERICHT UM ENTSCHEIDUNG , OB EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , WELCHE DIE EINFUHR VON WAREN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , DIE SICH DORT IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN UND AUS EINEM DRITTLAND STAMMTEN , IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG VON EINEM ANTRAG AUF EINE LIZENZ ABHÄNGIG MACHTE , WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT EINE MASSNAHME GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG WAR.
45/48 NACH DEN ARTIKELN 30 BIS 35 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 7 WAREN DIE MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN UND ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE ABZUSCHAFFEN ; IHRE AUFHEBUNG MUSSTE BIS ZU DEREN ENDE VOLLZOGEN SEIN. BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT WAREN DIE MITGLIEDSTAATEN ALSO BEFUGT , BESCHRÄNKENDE MASSNAHMEN - GEGEBENENFALLS IN BEGRENZTEM UMFANG - IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL BEIZUBEHALTEN. DER VERTRAG SAH FÜR DIESE ZEIT DIE EINFÜHRUNG EINER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK NOCH NICHT ALS ZIEL VOR ; ES KONNTEN DAHER ZULÄSSIGERWEISE UNTERSCHIEDE IN DER VON DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN VERFOLGTEN AUSSENHANDELSPOLITIK FORTBESTEHEN. DEM SINN DIESER BESTIMMUNGEN ENTSPRECHEND GESTATTETE ARTIKEL 115 ABSATZ 2 DEN MITGLIEDSTAATEN , WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT IM DRINGLICHKEITSFALL SELBST DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , UM VERKEHRSVERLAGERUNGEN ZU VERHINDERN ; SIE MUSSTEN FREILICH DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION DAVON IN KENNTNIS SETZEN , UND DAS RECHT DER KOMMISSION , DIE ÄNDERUNG ODER AUFHEBUNG DER EINSEITIG GETROFFENEN MASSNAHMEN ZU VERLANGEN , BLIEB UNBERÜHRT.
49 GRUNDSÄTZLICH WAR ES ALSO MIT DEM DAMALIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VEREINBAR , DEN IMPORTEUR EINER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN WARE ZU VERPFLICHTEN , SICH GEGEBENENFALLS EINE EINFUHRLIZENZ ZU BESCHAFFEN.
50/52 JEDOCH WAR DAS ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER FRAGLICHEN ZEIT INSOWEIT NICHT UNBESCHRÄNKT : NACH ARTIKEL 31 UND 32 EWG-VERTRAG DURFTEN DIE MITGLIEDSTAATEN KEINE NEUEN MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ODER MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG EINFÜHREN UND DIE ZUR ZEIT DES INKRAFTTRETENS DES VERTRAGES BESTEHENDEN REGELUNGEN NICHT EINSCHRÄNKENDER GESTALTEN. DAS VORLEGENDE GERICHT WIRD DESHALB ZU PRÜFEN HABEN , OB DIE ZUR ZEIT DER UMSTRITTENEN EINFUHREN GELTENDEN MASSNAHMEN , SOWEIT SIE DIE ZEIT VOR DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT BETREFFEN , MÖGLICHERWEISE EINSCHRÄNKENDER WAREN ALS DIEJENIGEN , DIE BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES AM 1. JANUAR 1958 GEGOLTEN HATTEN.
53 DIE ANTWORT AUF DIE VORGELEGTE FRAGE MUSS ALSO LAUTEN , DASS WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DIE EINFUHR VON AUS DRITTEN LÄNDERN STAMMENDEN WAREN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE SICH IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN , IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG VON EINEM ANTRAG AUF EINE LIZENZ ABHÄNGIG MACHTE , KEINE VOM VERTRAG VERBOTENE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DARSTELLTE , SOFERN DIESES VERLANGEN KEINE VERSCHÄRFUNG DER BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES GELTENDEN REGELUNG BEDEUTETE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
54/55 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER COUR D ' APPEL DOUAI ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE VON DER COUR D ' APPEL DOUAI MIT URTEIL VOM 7. APRIL 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ES STELLT FÜR SICH GENOMMEN KEINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , WENN DER EINFUHRMITGLIEDSTAAT FÜR IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE ERZEUGNISSE , DEREN GEMEINSCHAFTSSTATUS DURCH DIE EWG-WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG BESCHEINIGT WIRD , IN DER ZOLLERKLÄRUNG DIE ANGABE DES URSPRUNGSLANDES VERLANGT , SOFERN ES SICH UM WAREN HANDELT , FÜR DIE HANDELSPOLITISCHE MASSNAHMEN GELTEN , DIE DIESER STAAT IM EINKLANG MIT DEM VERTRAG GETROFFEN HAT.
JEDOCH FIELE EIN SOLCHES VERLANGEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG , WENN DER IMPORTEUR VERPFLICHTET WÜRDE , HINSICHTLICH DES URSPRUNGES ETWAS ANDERES ANZUGEBEN , ALS ER WEISS ODER VERNÜNFTIGERWEISE WISSEN KANN , ODER WENN BEI UNTERLASSUNG ODER UNRICHTIGKEIT DIESER ANGABE SANKTIONEN VERHÄNGT WÜRDEN , DIE ZU EINEM VERSTOSS GEGEN EINE BLOSSE ORDNUNGSVORSCHRIFT AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN.
2. EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DIE EINFUHR VON AUS DRITTEN LÄNDERN STAMMENDEN WAREN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE SICH IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ZUKÜNFTIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG VON DER ERTEILUNG EINER EINFUHRLIZENZ ABHÄNGIG MACHT , STELLT AUF JEDEN FALL EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR.
WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT STELLTE EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG , DIE DIE EINFUHR VON AUS DRITTEN LÄNDERN STAMMENDEN WAREN AUS EINEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM SIE SICH IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN , IM HINBLICK AUF EINE ETWAIGE ANWENDUNG VON ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG VON EINEM ANTRAG AUF EINE LIZENZ ABHÄNGIG MACHTE , KEINE VOM VERTRAG VERBOTENE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , SOFERN DIESES VERLANGEN KEINE VERSCHÄRFUNG DER BEI INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES GELTENDEN REGELUNG BEDEUTETE.
Ende der Entscheidung
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