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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.1961
Aktenzeichen: 42-59
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes der EGKS, EGKS-Vertrag
Vorschriften:
Satzung des Gerichtshofes der EGKS Art. 40 S. 3 | |
EGKS-Vertrag Art. 35 | |
EGKS-Vertrag Art. 34 |
1. ES WÜRDE GEGEN ELEMENTARE RECHTSGRUNDSÄTZE VERSTOSSEN, EINE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG AUF TATSACHEN UND URKUNDEN ZU GRÜNDEN, VON DENEN DIE PARTEIEN ODER AUCH NUR EINE DER PARTEIEN KEINE KENNTNIS NEHMEN UND ZU DENEN SIE DAHER AUCH NICHT STELLUNG NEHMEN KONNTEN.
2. DIE STREITHELFERIN DER BEKLAGTEN IST BERECHTIGT, EINREDEN DER UNZULÄSSIGKEIT ZU ERHEBEN, WELCHE DIESE NICHT VORGEBRACHT HAT, SOWEIT JENE EINREDEN DIE ABWEISUNG DER ANTRAEGE DER KLAEGERIN ZUM ZIEL HABEN.
3. DIE FESTSTELLUNG DER HAFTUNG DER HOHEN BEHÖRDE WEGEN EINES AMTSFEHLERS KANN NICHT MIT EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEMÄSS ARTIKEL 33 DES EGKS-VERTRAGES BEGEHRT WERDEN, SONDERN KANN NUR AUF GRUND VON ARTIKEL 40 ODER GEGEBENENFALLS VON ARTIKEL 34 DES VERTRAGES ERGEHEN. AUS ARTIKEL 40 SATZ 3 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS LÄSST SICH NICHTS GEGENTEILIGES ENTNEHMEN, DENN DIESE VORSCHRIFT IST NUR DAZU BESTIMMT, EINE AUSSCHLUSSFRIST FESTZUSETZEN, ÄNDERT JEDOCH NICHTS AN DER IN BETRACHT KOMMENDEN KLAGEART.
4. EINE KLAGE GEGEN EINE RECHTSHANDLUNG, MIT DER LEDIGLICH EINE FRÜHERE RECHTSHANDLUNG BESTÄTIGT WIRD, IST UNZULÄSSIG, WENN DIE VORGESEHENE FRIST FÜR DIE ANFECHTUNG DES BESTÄTIGTEN AKTES ABGELAUFEN IST.
DIESER GRUNDSATZ FINDET KEINE ANWENDUNG, WENN ZWISCHEN DEM ERLASS DES ERSTEN UND DEM DES ZWEITEN AKTES IN DEN FÜR DEN ERLASS DES FRÜHEREN AKTES MASSGEBLICHEN UMSTÄNDEN UND VORAUSSETZUNGEN EINE ÄNDERUNG EINGETRETEN IST, INSBESONDERE AUF GRUND EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES, DAS DEN URHEBER DIESER RECHTSHANDLUNG ZU EINER ÜBERPRÜFUNG SEINES STANDPUNKTES VERPFLICHTET.
5. DIE IN ARTIKEL 35 DES VERTRAGES ERWÄHNTE UNTÄTIGKEIT IST DURCH DAS FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNG GEKENNZEICHNET. DIE UNTÄTIGKEIT KANN DAHER NICHT DURCH ARBEITEN, DIE DER VORBEREITUNG EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG DIENEN, ODER DADURCH ALS UNTERBROCHEN ANGESEHEN WERDEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE DEM BETROFFENEN MITTEILT, DIE VON IHM AUFGEWORFENEN FRAGEN WÜRDEN GEPRÜFT.
6. DIE FRAGE, OB DIE HOHE BEHÖRDE ZUM ERLASS DER BEGEHRTEN ENTSCHEIDUNG BERECHTIGT UND OB SIE VERPFLICHTET WAR, SIE INNERHALB VON ZWEI MONATEN NACH DEM ZEITPUNKT DER BEFASSUNG ZU ERLASSEN, BETRIFFT DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE. FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT EINER UNTÄTIGKEITSKLAGE REICHT ES AUS, WENN DIE HOHE BEHÖRDE BIS ZUM ABLAUF DIESER FRIST KEINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT.
7. DIE ALLGEMEINE ODER INDIVIDÜLLE RECHTSNATUR DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG HÄNGT VON DEM WORTLAUT DES ANTRAGES, MIT DEM DIE KLAEGERIN DIE HOHE BEHÖRDE ZUVOR BEFASST HATTE, SOWIE DAVON AB, WELCHER NATUR DIE ABGELEHNTE ENTSCHEIDUNG GEWESEN WÄRE.
8. DER BEGRIFF DES UNTERNEHMENS IM SINNE DES VERTRAGES DECKT SICH MIT DEM RECHTSBEGRIFF DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON. DEMNACH KÖNNEN MEHRERE GESELLSCHAFTEN MIT VERSCHIEDENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT SELBST BEI EINEM BIS INS LETZTE DURCHGEFÜHRTEN WIRTSCHAFTLICHEN ZUSAMMENSCHLUSS NICHT EIN EINZIGES UNTERNEHMEN IM SINNE DES VERTRAGES BILDEN.
9. SCHAFFT DIE HOHE BEHÖRDE EINE FINANZIELLE EINRICHTUNG ZUR SICHERSTELLUNG EINER GEORDNETEN VERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES MIT SCHROTT UND TRIFFT SIE HIERBEI DIE REGELUNG, DASS DIE UNTERNEHMEN AUF " ZUKAUFSCHROTT " EINE AUSGLEICHSUMLAGE ZU ENTRICHTEN HABEN, WÄHREND DAS " EIGENAUFKOMMEN " NICHT UMLAGEPFLICHTIG IST, SO GELANGT DER GRUNDSATZ, WONACH DIE LIEFERUNGEN, DIE EIN UNTERNEHMEN VON EINEM ANDEREN MIT IHM IN EINEM KONZERN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ERHÄLT, NICHT ALS EIGENAUFKOMMEN ANZUSEHEN SIND, AUCH BEI EINEM BIS INS LETZTE DURCHGEFÜHRTEN ÖRTLICHEN ZUSAMMENSCHLUSS DIESER BEIDEN UNTERNEHMEN, ZUR ANWENDUNG.
VGL. LEITSATZ NR. 6 DES URTEILS 32/58 UND 33/58 ( RSPRGH V D 280 ).
A ) SCHAFFT DIE HOHE BEHÖRDE EINE FINANZIELLE EINRICHTUNG ZUR SICHERSTELLUNG EINER GEORDNETEN VERSORGUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES MIT SCHROTT UND TRIFFT SIE HIERBEI DIE REGELUNG, DASS DIE UNTERNEHMEN AUF " ZUKAUFSCHROTT " EINE UMLAGE ZU ENTRICHTEN HABEN, WÄHREND DAS " EIGENAUFKOMMEN " NICHT UMLAGEPFLICHTIG IST, SO SIND DIE SCHROTTLIEFERUNGEN, DIE EIN UNTERNEHMEN VON EINEM UNTER EINER ANDEREN FIRMA BETRIEBENEN UNTERNEHMEN ERHÄLT, AUCH WENN ES MIT IHM VERWALTUNGSTECHNISCH, ORGANISATORISCH UND/ODER FINANZIELL ENG VERBUNDEN IST (" KONZERNSCHROTT "), NICHT ALS EIGENAUFKOMMEN ANZUSEHEN.
B ) EINE FREISTELLUNG DES KONZERNSCHROTTS WÄRE DISKRIMINIEREND, DA SIE DAZU FÜHREN WÜRDE, DASS DIE PRODUKTIONSKOSTEN FÜR STAHL, DER GANZ ODER ZUM TEIL AUF SCHROTTBASIS HERGESTELLT WIRD, VON DER HÄUFIG WECHSELNDEN RECHTLICHEN, ORGANISATORISCHEN ODER FINANZIELLEN STRUKTUR DER INDUSTRIEKONZERNE ABHINGE.
C ) DIE FREISTELLUNG DES EIGENAUFKOMMENS IST DAGEGEN RECHTMÄSSIG, INSBESONDERE DA SIE EINE STEIGERUNG DER PRODUKTIVITÄT BEGÜNSTIGT, DIE AUSSCHLIESSLICH DURCH DIE EIGENEN ANSTRENGUNGEN DES BETROFFENEN EINZELNEN UNTERNEHMENS BEWIRKT WIRD UND SOMIT DEM GRUNDSATZ DES LEISTUNGSWETTBEWERBS ENTSPRICHT, UND DA FERNER AUS ANLAGE II BUCHSTABE B ABSATZ 2 DES EGKS-VERTRAGES A MAIORE AD MINUS FOLGT, DASS " VON DEN UNTERNEHMEN UNMITTELBAR VERWENDETER ABFALLSCHROTT " BEI INDIREKTEN EINGRIFFEN DER HOHEN BEHÖRDE ERST RECHT BEVORZUGT ZU BEHANDELN IST ( EGKS-VERTRAG, ART. 2 ABS. 2, 3 BUCHST. B, 4 BUCHST. B, 53, 59, 60 PARAGRAPHEN 1, 67, 80 SOWIE ANLAGE II BUCHST. B ABS. 2; ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 DER HOHEN BEHÖRDE, ART. 2 UND 4; SCHREIBEN DER HOHEN BEHÖRDE AN DAS GEMEINSAME BÜRO DER SCHROTTVERBRAUCHER VOM 18. DEZEMBER 1957, AMTSBLATT DER EGKS VOM 1. FEBRUAR 1958, S. 45 FF.).
*/ 658J0032 /*.
10. A ) EINE RECHTMÄSSIGE BEGÜNSTIGENDE ENTSCHEIDUNG KANN NICHT RÜCKWIRKEND WIDERRUFEN WERDEN.
B ) IST EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG DAGEGEN RECHTSWIDRIG, SO KANN SIE MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT WIDERRUFEN WERDEN,
- WENN IN ANBETRACHT DER GEGEBENEN UMSTÄNDE DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE AN DER WAHRUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTMÄSSIGKEIT DAS INTERESSE DER BEGÜNSTIGTEN AN DER BEIBEHALTUNG EINER LAGE, DIE SIE FÜR DAUERHAFT ANSEHEN KONNTEN, ÜBERWIEGT - DIES KANN INSBESONDERE DER FALL SEIN, WENN DIE RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNG NACHTEILIGE FOLGEN FÜR DIE WETTBEWERBER DER BEGÜNSTIGTEN GEHABT HAT -
- ODER WENN DIE RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNG AUF FALSCHEN ODER UNVOLLSTÄNDIGEN ANGABEN DER BEGÜNSTIGTEN BERUHTE.
DIE VERSCHIEDENEN BETEILIGTEN INTERESSEN ABZUWAEGEN UND DEMENTSPRECHEND ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE RECHTSWIDRIGE ENTSCHEIDUNG MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT ZU WIDERRUFEN IST ODER NICHT, IST IN ERSTER LINIE SACHE DER URHEBER DER ENTSCHEIDUNG.
VGL. LEITSATZ NR. 2 DES URTEILS 7/56 UND 3/57 ( RSPRGH III D 87 ).
EIN RECHTMÄSSIGER BEGÜNSTIGENDER VERWALTUNGSAKT, DER DEM BETROFFENEN SUBJEKTIVE RECHTE VERLEIHT, KANN GRUNDSÄTZLICH NICHT EINSEITIG WIDERRUFEN WERDEN. DIES GILT INSBESONDERE FÜR DIE ERNENNUNG EINES BEAMTEN.
DER VERTRAG ENTHÄLT KEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE LÖSUNG DER FRAGE, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN EIN ORGAN DER GEMEINSCHAFT BERECHTIGT IST, EINEN VON IHM ERLASSENEN RECHTSWIDRIGEN BEGÜNSTIGENDEN, SUBJEKTIVE RECHTE VERLEIHENDEN VERWALTUNGSAKT ZU WIDERRUFEN. DER GERICHTSHOF IST DAHER GEHALTEN, DIESE FRAGE VON SICH AUS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN GESETZGEBUNG, LEHRE UND RECHTSPRECHUNG DER MITGLIEDSTAATEN ANERKANNTEN REGELN ZU ENTSCHEIDEN. DER WIDERRUF EINES RECHTSWIDRIGEN VERWALTUNGSAKTES DER VORBEZEICHNETEN ART IST GRUNDSÄTZLICH JEDENFALLS DANN ZULÄSSIG, WENN ER INNERHALB EINER ANGEMESSENEN FRIST ERFOLGT.
*/ 657J0007 /*.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. MAERZ 1961. - SOCIETE NOUVELLE DES USINES DE PONTLIEUE - ACIERIES DU TEMPLE (SNUPAT) GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS, UNTERSTUETZT VON KONINKLIJKE NEDERLANDSCHE HOOGOVENS EN STAALFABRIEKEN N.V. UND BREDA SIDERURGICA S.P.A. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 42 UND 49-59.
Entscheidungsgründe:
S. 154
I. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER HAUPTANTRAEGE DER KLAEGERIN
DIE BEKLAGTE MACHT GELTEND, DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG, DA DAS SCHREIBEN DER MARKTABTEILUNG VOM 7. AUGUST 1959 KEINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE DARSTELLE; HILFSWEISE TRAEGT SIE VOR, FÜR EINE NICHTIGKEITSKLAGE SEI IN DIESEM FALL KEIN RAUM.
DIESE UNZULÄSSIGKEITSEINREDEN SIND BEGRÜNDET.
A ) DAS FRAGLICHE SCHREIBEN STELLT WEDER SEINER FORM NOCH SEINEM INHALT NACH EINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE DAR.
WAS DIE FORM ANBELANGT, SO IST DIESES SCHREIBEN LEDIGLICH VOM LEITER DER MARKTABTEILUNG, UND ZWAR IN SEINEM EIGENEN NAMEN UND NICHT NAMENS UND IM AUFTRAGE DER HOHEN BEHÖRDE, UNTERZEICHNET WORDEN; ES KANN DAHER NICHT ALS ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE ANGESEHEN WERDEN. INHALTLICH IST ES AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKT, DASS DIE URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 17. JULI 1959 VON DEN DIENSTSTELLEN DER HOHEN BEHÖRDE GEPRÜFT WÜRDEN, DASS DIESE DIE ERFORDERLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ERLASSEN WERDE UND DASS NACH ANSICHT DER MARKTABTEILUNG DIE FORDERUNG VON SCHADENSERSATZ WEGEN AMTSFEHLERS JEGLICHER GRUNDLAGE ENTBEHRE. EINE SOLCHE ERKLÄRUNG STELLT WEDER EINE ALLGEMEINE REGEL AUF NOCH BEDEUTET SIE EINEN ABSCHLIESSENDEN EINGRIFF IN INDIVIDÜLLE INTERESSEN.
B ) EIGENTLICHES ZIEL DIESER KLAGE IST DIE FESTSTELLUNG DER HAFTUNG DER HOHEN BEHÖRDE WEGEN EINES VON IHR ANGEBLICH BEGANGENEN AMTSFEHLERS.
EINE SOLCHE FESTSTELLUNG KANN ABER NICHT, WIE DIES HIER GESCHEHEN IST, MIT EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEMÄSS ARTIKEL 33 DES EGKS-VERTRAGES BEGEHRT WERDEN, DER SICH AUF DIE NICHTIGERKLÄRUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE BEZIEHT, SONDERN SIE KÖNNTE NUR AUF GRUND VON ARTIKEL 40 ODER GEGEBENENFALLS VON ARTIKEL 34 ERGEHEN.
S. 155
AUS ARTIKEL 40 SATZ 3 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS LÄSST SICH NICHTS GEGENTEILIGES ENTNEHMEN. DIESE BESTIMMUNG GILT ZWAR FÜR DEN FALL, DASS JEMAND, DER SICH DURCH EINEN AMTSFEHLER DER GEMEINSCHAFT GESCHÄDIGT GLAUBT, VORHER EINEN ANTRAG AN DAS ZUSTÄNDIGE ORGAN DER GEMEINSCHAFT GERICHTET HAT; SIE IST JEDOCH NUR DAZU BESTIMMT, EINE AUSSCHLUSSFRIST FESTZUSETZEN, UND ÄNDERT NICHTS AN DER IN BETRACHT KOMMENDEN KLAGEART.
AUS DIESEN BEIDEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE UNZULÄSSIG.
II. ZUR ZULÄSSIGKEIT DER WEITEREN ANTRAEGE DER KLAEGERIN
DIE KLAEGERIN BEANTRAGT FERNER, " IHR ZU BESTÄTIGEN, DASS.... SIE SICH VORBEHÄLT, BEIM GERICHTSHOF WEGEN DES AMTSFEHLERS DER HOHEN BEHÖRDE GEGEN DIESE EINE NEUE KLAGE, UND ZWAR AUF ERSATZ DES DER KLAEGERIN INFOLGE DER VORERWÄHNTEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ENTSTANDENEN SCHADENS, ZU ERHEBEN " UND " DASS SIE BEABSICHTIGT, DIE VERBINDUNG DIESER NEUEN KLAGE MIT DEM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT ZU BEANTRAGEN ".
DIE KLAEGERIN HAT JEDOCH NICHT NACHGEWIESEN, DASS DIESEN ANTRAEGEN EIN BERECHTIGTES INTERESSE ZUGRUNDE LAEGE; EBENSOWENIG VERMAG DER GERICHTSHOF, EIN SOLCHES INTERESSE FESTZUSTELLEN. DAS KLAGERECHT DER KLAEGERIN KANN KEINESFALLS DAVON ABHÄNGEN, DASS DER GERICHTSHOF IHR ZUVOR IHRE ABSICHT, VON DIESEM RECHT GEBRAUCH ZU MACHEN, FÖRMLICH BESTÄTIGT HÄTTE. DIE VERBINDUNG EINES ZUKÜNFTIGEN MIT DEM GEGENWÄRTIGEN, DURCH DAS VORLIEGENDE URTEIL ENTSCHIEDENEN RECHTSSTREIT IST DENKNOTWENDIG AUSGESCHLOSSEN.
NACH ALLEDEM SIND BEIDE ANTRAEGE WEGEN FEHLENDEN RECHTSSCHUTZINTERESSES UNZULÄSSIG.
S. 156
ZUR ZULÄSSIGKEIT
I. VORBRINGEN DER BEKLAGTEN
1. WAS DEN AUF RÜCKNAHME DER FREISTELLUNGEN ZIELENDEN KLAGEANTRAG ANBELANGT, SO ÜBERLÄSST ES DIE BEKLAGTE DEM GERECHTEN URTEIL DES GERICHTSHOFES, DIE FRAGE ZU ENTSCHEIDEN, OB EINE UNTÄTIGKEIT DER HOHEN BEHÖRDE TROTZ DER TATSACHE VORLIEGT, DASS DIE MARKTABTEILUNG DER KLAEGERIN INNERHALB DER ZWEIMONATSFRIST DES ARTIKELS 35 ABSATZ 3 MITGETEILT HAT, DIE AUFGEWORFENEN FRAGEN WÜRDEN GEPRÜFT.
NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES STEHT EINE DERARTIGE MITTEILUNG DER ZULÄSSIGKEIT EINER UNTÄTIGKEITSKLAGE NICHT ENTGEGEN, DA SIE KEINE ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES VERTRAGES DARSTELLT.
TROTZ DIESES SCHREIBENS LIEGT SOMIT EINE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 35 DES EGKS-VERTRAGES VOR; UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT IST DIE UNTÄTIGKEITSKLAGE DEMZUFOLGE ZULÄSSIG.
2. SOWEIT DIE KLAGEANTRAEGE DARAUF ZIELEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE EINEN NEUEN BEITRAGSSATZ FESTSETZEN, DIESEN DER KLAEGERIN BEKANNTGEBEN UND IHR ZUGLEICH ALLE FÜR DIE ORDNUNGSMÄSSIGE NACHPRÜFUNG DER ERMITTLUNG DIESES SATZES ERFORDERLICHEN EINZELHEITEN MITTEILEN MÖGE, BEHAUPTET DIE BEKLAGTE, WEDER LIEGE EINE UNTÄTIGKEIT VOR, NOCH SEI EINE SOLCHE IN DIESEM ZUSAMMENHANG ÜBERHAUPT DENKBAR.
ZUM NACHWEIS DESSEN, DASS KEINE UNTÄTIGKEIT VORLIEGE, MACHT DIE BEKLAGTE GELTEND, NACH DER VERKÜNDUNG DES URTEILS 32-33/58 SEIEN UMFANGREICHE ARBEITEN IN ANGRIFF GENOMMEN WORDEN, UM DIE FOLGERUNGEN AUS DIESEM URTEIL ZU ZIEHEN UND DEN NEUEN BEITRAGSSATZ FESTZUSETZEN.
DIESES VORBRINGEN IST NICHT SCHLÜSSIG. DIE IN ARTIKEL 35 ERWÄHNTE UNTÄTIGKEIT IST DURCH DAS FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNG GEKENNZEICHNET. ARBEITEN, DIE DER VORBEREITUNG EINER SOLCHEN ENTSCHEIDUNG DIENEN, KÖNNEN ABER NICHT DER ENTSCHEIDUNG SELBST GLEICHGESTELLT WERDEN.
S. 157
UM NACHZUWEISEN, DASS EINE UNTÄTIGKEIT IN DEM VORLIEGENDEN ZUSAMMENHANG NICHT DENKBAR SEI, BRINGT DIE BEKLAGTE VOR, IHRE DIENSTSTELLEN HÄTTEN FÜR DIE FESTSETZUNG DES NEUEN BEITRAGSSATZES AUF DER GRUNDLAGE DES URTEILS 32-33/58 ÜBER EINEN HINREICHENDEN ZEITRAUM VERFÜGEN MÜSSEN. DIE HOHE BEHÖRDE KÖNNE NICHT " GEZWUNGEN WERDEN, INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST UND AUF ANTRAG EINES UNTERNEHMENS " DIE IN REDE STEHENDE REGELUNG ABZUÄNDERN.
DIESES VORBRINGEN VERWECHSELT ZULÄSSIGKEIT UND BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE. GEMÄSS ARTIKEL 35 ABSATZ 3 EGKS-VERTRAG KANN DIE UNTÄTIGKEITSKLAGE ERHOBEN WERDEN, WENN DIE HOHE BEHÖRDE INNERHALB VON ZWEI MONATEN NACH DEM ZEITPUNKT, IN DEM SIE BEFASST WURDE, KEINE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN HAT.
AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS DIE VON DER BEKLAGTEN ERHOBENEN UNZULÄSSIGKEITSEINREDEN ZURÜCKZUWEISEN SIND.
II. VORBRINGEN DER STREITHELFERINNEN
DIE STREITHELFERINNEN ERHEBEN EINE REIHE VON EINREDEN DER UNZULÄSSIGKEIT, WELCHE DIE BEKLAGTE NICHT VORGEBRACHT HAT. HIERZU SIND SIE BERECHTIGT, DA DIE BETREFFENDEN EINREDEN DIE ABWEISUNG DER ANTRAEGE DER KLAEGERIN ZUM ZIEL HABEN.
1. DIE STREITHELFERINNEN LEITEN EINE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE ZUNÄCHST DARAUS AB, DASS DIE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG, SOWEIT SIE DIE RÜCKNAHME DER FREISTELLUNGEN ABLEHNE, REIN BESTÄTIGENDER NATUR SEI; DIE KLAEGERIN KÖNNE MITHIN NICHT DIE AUFHEBUNG DIESER ENTSCHEIDUNG VERLANGEN, DA DIE VOM VERTRAG VORGESCHRIEBENE FRIST FÜR DIE ANFECHTUNG DER INHALTLICH GLEICHEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN ABGELAUFEN SEI.
DIE STREITHELFERIN BREDA SIDERURGICA TRAEGT ERGÄNZEND HIERZU VOR, DIE FREISTELLUNGEN STELLTEN KEINE ENTSCHEIDUNGEN DAR, WEIL DIE HOHE BEHÖRDE HIERMIT LEDIGLICH IHRE GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN NR. 22/54, 14/55 UND 2/57 ZUR ANWENDUNG GEBRACHT HABE; DIE WEIGERUNG, DIESE FREISTELLUNGEN AUFZUHEBEN, KÖNNE DEMNACH EBENSOWENIG ALS ENTSCHEIDUNG IM SINNE DES VERTRAGES ANGESEHEN WERDEN, DENN " LIEGT EINE ENTSCHEIDUNG, DIE STILLSCHWEIGEND BESTÄTIGT WERDEN KÖNNTE, NICHT VOR, SO KANN ES AUCH KEINE BESTÄTIGENDE ENTSCHEIDUNG GEBEN ".
S. 158
SCHLIESSLICH MACHT DIE BEKLAGTE IN IHRER STELLUNGNAHME ZU DEM ERGÄNZENDEN SCHRIFTSATZ DER STREITHELFERIN BREDA SIDERURGICA GELTEND, MIT DER ANGEGRIFFENEN RECHTSHANDLUNG WERDE LEDIGLICH EINE FRÜHERE REGELUNG AUSGELEGT, UND FÜHRT WEITER AUS, DASS EINE AUSLEGUNG " ZWAR UNBESTREITBAR EINE STELLUNGNAHME, ABER DAMIT NOCH KEINE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT " UND " WEDER GEGENSTAND EINER UNMITTELBAR GEGEN SIE GERICHTETEN NICHTIGKEITSKLAGE NOCH EINER UNTÄTIGKEITSKLAGE SEIN KANN ".
DER GERICHTSHOF VERMAG SICH DIESEM VORBRINGEN NICHT ANZUSCHLIESSEN.
SOWOHL DIE AUSFÜHRUNGEN DER STREITHELFERIN BREDA SIDERURGICA ALS AUCH DIE ERGÄNZENDEN AUSFÜHRUNGEN DER BEKLAGTEN GEHEN AN DER TATSACHE VORBEI, DASS DIE ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 AUF EINEN KONKRETEN FALL EINE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT, UND DIES UNABHÄNGIG VON DER RECHTLICHEN NATUR, DIE DEM SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 BEIZUMESSEN IST. WENN DIE HOHE BEHÖRDE DIE ZUVOR VON IHREM VERTRETER GEÄUSSERTEN VORBEHALTE GEGENÜBER DEN FREISTELLUNGEN AUFGEHOBEN HAT, SO LAG HIERIN SOMIT EINE ENTSCHEIDUNG; DIE DEN STREITHELFERINNEN GEWÄHRTEN FREISTELLUNGEN STELLEN DAHER ENTSCHEIDUNGEN DAR.
WAS DEN EINWAND ANBELANGT, DIE ABLEHNUNG DES WIDERRUFS DER BREDA UND HOOGOVENS GEWÄHRTEN FREISTELLUNGEN SEI REIN BESTÄTIGENDER NATUR, SO IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS EINE RECHTSHANDLUNG, MIT DER LEDIGLICH EINE FRÜHERE RECHTSHANDLUNG BESTÄTIGT WIRD, DEN BETEILIGTEN IN DER TAT NICHT DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNET, DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES BESTÄTIGENDEN AKTES ERNEUT IN FRAGE ZU STELLEN.
DIESER ALLGEMEINE GRUNDSATZ FINDET JEDOCH KEINE ANWENDUNG, WENN EINE NEUE TATSACHE EINTRITT, DIE GEEIGNET IST, DIE FÜR DEN ERLASS DES URSPRÜNGLICHEN AKTES MASSGEBEND GEWESENEN UMSTÄNDE UND VORAUSSETZUNGEN ZU ÄNDERN.
S. 159
MIT DER EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 35 DES VERTRAGES HAT DIE KLAEGERIN DIE HOHE BEHÖRDE AUFGEFORDERT, DIE FOLGERUNGEN AUS DEM URTEIL 32-33/58 ZU ZIEHEN, WOBEI SIE GELTEND MACHTE, DASS DIE DEN ÖRTLICH ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN GEWÄHRTEN FREISTELLUNGEN IM LICHTE DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DIESES URTEILS NICHT MEHR GERECHTFERTIGT ERSCHIENEN UND ZURÜCKGENOMMEN WERDEN MÜSSTEN. DIE FRAGE, OB DAS URTEIL DER ANGEGRIFFENEN STILLSCHWEIGENDEN WEIGERUNG TATSÄCHLICH DIE RECHTSGRUNDLAGE ENTZIEHT, BETRIFFT JEDOCH DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE; DEMZUFOLGE KANN DER ANGEBLICH REIN BESTÄTIGENDE CHARAKTER DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT IN FORM EINER UNZULÄSSIGKEITSEINREDE GELTEND GEMACHT WERDEN.
NACH ALLEDEM SIND DIE VORLIEGENDEN UNZULÄSSIGKEITSEINREDEN ZURÜCKZUWEISEN.
2. DIE STREITHELFERIN HOOGOVENS ERHEBT EINE WEITERE EINREDE DER UNZULÄSSIGKEIT, DIE SIE DARAUF STÜTZT, DIE KLAEGERIN HABE SICH NICHT AUF DEN KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS BERUFEN.
DIESE BEHAUPTUNG IST JEDOCH SCHON IN TATSÄCHLICHER HINSICHT UNZUTREFFEND, DA IN DER KLAGESCHRIFT EIN ERMESSENSMISSBRAUCH GELTEND GEMACHT WURDE UND DIE GRÜNDE, AUS DENEN SICH DIESER NACH ANSICHT DER KLAEGERIN ERGIBT, SCHLÜSSIG VORGETRAGEN WURDEN.
DIE VORLIEGENDE EINREDE IST DEMNACH ZURÜCKZUWEISEN, OHNE DASS ES INSOWEIT EINER KLÄRUNG DER FRAGE BEDÜRFTE, OB DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE ÜBERHAUPT DAVON ABHÄNGT, DASS EIN ERMESSENSMISSBRAUCH GELTEND GEMACHT WURDE.
3. DIE STREITHELFERINNEN ERHEBEN ZWEI WEITERE UNZULÄSSIGKEITSEINREDEN. SIE MACHEN ZUNÄCHST GELTEND, DIE ANGEGRIFFENE ENTSCHEIDUNG SEI ALLGEMEINER NATUR UND KÖNNE DAHER NUR MIT DEM KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS ANGEFOCHTEN WERDEN; ANDERERSEITS SEI JEDOCH EIN ERMESSENSMISSBRAUCH IM VORLIEGENDEN FALL RECHTLICH AUSGESCHLOSSEN, DA DIE HOHE BEHÖRDE NICHT AUF GRUND EINER ERMESSENSBEFUGNIS GEHANDELT HABE. SIE BEHAUPTEN WEITER, SELBST WENN DIE ENTSCHEIDUNG INDIVIDÜLL WÄRE, KÖNNTE DIE KLAEGERIN, SOWEIT DIE KLAGE AUF ARTIKEL 35 ABSATZ 2 GESTÜTZT SEI, NUR EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH GELTEND MACHEN.
S. 160
A ) DIE PRÜFUNG DER RECHTSNATUR DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG MUSS VON DEM WORTLAUT DES ANTRAGS AUSGEHEN, MIT DEM DIE KLAEGERIN DIE HOHE BEHÖRDE ZUVOR BEFASST HATTE.
DIESER ANTRAG WAR INSBESONDERE AUF DEN ERLASS MEHRERER INDIVIDÜLLER WIDERRUFSENTSCHEIDUNGEN GERICHTET. NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES HANDELT ES SICH IN DER TAT HIERBEI UM DEN WESENTLICHEN TEIL DES ANTRAGS, DENN IM ZEITPUNKT DER BEFASSUNG DER HOHEN BEHÖRDE WAR KEIN WEITERER FALL BEKANNTGEWORDEN, DER DEN FÄLLEN DER BEIDEN STREITHELFERINNEN ÄHNLICH GEWESEN WÄRE. DIE BEFASSUNG ZIELTE SOMIT IM WESENTLICHEN AUF DEN WIDERRUF DER FREISTELLUNGEN VON HOOGOVENS UND BREDA SIDERURGICA. DIE WEIGERUNG, DEM ANTRAG DER KLAEGERIN STATTZUGEBEN, STELLT SICH SOMIT ALS EINE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG DAR.
ÄHNLICHE ERWAEGUNGEN GELTEN FÜR DIE ÜBRIGEN TEILE DER BEANTRAGTEN ENTSCHEIDUNG, NÄMLICH FÜR DIE FESTSETZUNG DES NEUEN BEITRAGSSATZES UND DESSEN MITTEILUNG AN DIE KLAEGERIN. AUS DEM TEXTZUSAMMENHANG UND DEN ÄUSSEREN UMSTÄNDEN GEHT HERVOR, DASS DIE KLAEGERIN, MAG SIE SICH INSOFERN AUCH NICHT GANZ GLÜCKLICH AUSGEDRÜCKT HABEN, IM WESENTLICHEN WERT DARAUF LEGTE, DASS DER VON IHR GESCHULDETE BEITRAG NACH MASSGABE DES WIDERRUFS DER FREISTELLUNGEN NEU FESTGESETZT UND IHR MITGETEILT WERDE. AUCH IN DIESER HINSICHT ERWEIST SICH SOMIT DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ALS INDIVIDÜLL.
DIESE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNG BETRIFFT DIE KLAEGERIN, DA DIESE INFOLGE DER FREISTELLUNGEN EINEN HÖHEREN BEITRAG ZU LEISTEN HAT UND IHRE WETTBEWERBSLAGE IM VERHÄLTNIS ZU DEN STREITHELFERINNEN HIERDURCH UNZWEIFELHAFT BEEINFLUSST WIRD.
B ) DA DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG INDIVIDÜLLER NATUR IST, HAT DIE KLAEGERIN GRUNDSÄTZLICH DAS RECHT, SÄMTLICHE IN ARTIKEL 33 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VORGESEHENEN KLAGEGRÜNDE UND NICHT ETWA NUR EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH GELTEND ZU MACHEN. ES KANN SOMIT DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB EIN ERMESSENSMISSBRAUCH AUCH IM RAHMEN EINER GEBUNDENEN KOMPETENZ DENKBAR IST.
S. 161
ES IST JEDOCH ZU UNTERSUCHEN, OB JENE REGEL, WIE DIE STREITHELFERIN HOOGOVENS BEHAUPTET, AUF DEN VORLIEGENDEN FALL ETWA DESHALB NICHT ANWENDBAR IST, WEIL EINE AUF ARTIKEL 35 ABSATZ 2 GESTÜTZTE UNTÄTIGKEITSKLAGE SCHON NACH DEM WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG NUR EINE KLAGE WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS SEIN KÖNNTE. DIESER EINWAND VERKENNT, DASS DIE KLAGE TATSÄCHLICH AUF ABSATZ 1 DES GENANNTEN ARTIKELS BERUHT, DENN DIE KLAEGERIN HAT DEUTLICH DIE AUFFASSUNG ZUM AUSDRUCK GEBRACHT, DASS DIE HOHE BEHÖRDE VERPFLICHTET SEI, DIE VON DER KLAEGERIN IN IHREM BEFASSUNGSSCHREIBEN BEANTRAGTE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN.
WIE SICH AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT, SIND DIE VORLIEGENDEN UNZULÄSSIGKEITSEINREDEN UNBEGRÜNDET.
4. BEKLAGTE UND STREITHELFERINNEN MACHEN NOCH EINE LETZTE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE MIT DER BEGRÜNDUNG GELTEND, DER BEANTRAGTE WIDERRUF EX TUNC HÄTTE DIE BEFUGNIS DER HOHEN BEHÖRDE ÜBERSCHRITTEN, DA EIN SUBJEKTIVE RECHTE BEGRÜNDENDER VERWALTUNGSAKT NUR INNERHALB EINER - IM VORLIEGENDEN FALL LÄNGST VERSTRICHENEN - ANGEMESSENEN FRIST ZURÜCKGENOMMEN WERDEN KÖNNE; FERNER HÄTTE ER GEGEN DEN GRUNDSATZ DER ANGEMESSENEN ABWAEGUNG DER BETEILIGTEN INTERESSEN VERSTOSSEN.
DIE FRAGE, OB DIE HOHE BEHÖRDE ZUM ERLASS DER BEANTRAGTEN ENTSCHEIDUNG BEFUGT WAR, GEHÖRT JEDOCH, WIE BEREITS DARGELEGT, ZUR PRÜFUNG DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE UND KANN DAHER ERST IN JENEM ZUSAMMENHANG UNTERSUCHT WERDEN.
AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
I. DIE UNTÄTIGKEITSKLAGE GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE WEIGERUNG, DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN ZURÜCKZUNEHMEN.
DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER WEIGERUNG, DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN EX TUNC ZU WIDERRUFEN, HÄNGT IN ERSTER LINIE DAVON AB, OB DIE FREISTELLUNGEN SELBST RECHTMÄSSIG SIND. DENN FALLS DIES ZUTREFFEN SOLLTE, SO HÄTTE SICH DIE HOHE BEHÖRDE MIT RECHT GEWEIGERT, SIE ZURÜCKZUNEHMEN, DA DER RÜCKWIRKENDE WIDERRUF EINES RECHTMÄSSIGEN BEGÜNSTIGENDEN VERWALTUNGSAKTES GEGEN ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE VERSTÖSST.
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ES IST DAHER ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, OB DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN RECHTSWIDRIG SIND.
A - SIND DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN RECHTSWIDRIG?
1. DER VON HOOGOVENS UND BREDA SIDERURGICA VERWENDETE, VON IHREN SCHWESTERGESELLSCHAFTEN STAMMENDE STREITIGE SCHROTT WURDE IN DEN JAHREN 1956/57 WEGEN DER " ÖRTLICHEN ZUSAMMENFASSUNG " DER BETREFFENDEN WERKE VON DER AUSGLEICHSABGABE FREIGESTELLT, OBSCHON ER MÖGLICHERWEISE ALS KONZERNSCHROTT ANZUSEHEN WAR.
DER GERICHTSHOF HAT IN SEINEM URTEIL VOM 17. JULI 1959 IN DEN RECHTSSACHEN 32 UND 33/58 ( SNUPAT / HOHE BEHÖRDE ) ENTSCHIEDEN, DASS EINE BEFREIUNG DES KONZERNSCHROTTS VON DER AUSGLEICHSUMLAGE UNGERECHTFERTIGT IST.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LIESS DAS ERWÄHNTE URTEIL DIE FREISTELLUNGEN IN EINEM NEUEN LICHT ERSCHEINEN; DIES HÄTTE ZU EINER ERNEUTEN ÜBERPRÜFUNG IHRER RECHTSGRUNDLAGE UND ALSDANN ZUM ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT FÜHREN MÜSSEN.
DIE HOHE BEHÖRDE HÄTTE MIT ANDEREN WORTEN AUF GRUND DES GENANNTEN URTEILS IHREN FRÜHEREN STANDPUNKT ÜBERPRÜFEN MÜSSEN; SIE HÄTTE UNTERSUCHEN MÜSSEN, OB DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER IN JENEM URTEIL AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE AUFRECHTERHALTEN WERDEN KONNTEN; DENN SIE WAR NUNMEHR VERPFLICHTET, DIESEN GRUNDSÄTZEN RECHNUNG ZU TRAGEN, WENN SIE NICHT EINE DISKRIMINIERUNG DULDEN WOLLTE, WELCHE ZUGLEICH EINE VERFÄLSCHUNG DES FREIEN WETTBEWERBS BEDEUTEN MUSSTE, WIE ER SICH ALS PRINZIP AUS DEN GRUNDLEGENDEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ERGIBT.
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WÄHREND DES ZEITRAUMS, IN DEN DIE ABFASSUNG DER BEIDEN SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 UND VOM 17. APRIL 1958 UND DEREN VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT FIEL, STAND DIE HOHE BEHÖRDE NÄMLICH NOCH IN VOLLEM UMFANG VOR DER NOTWENDIGKEIT, DIE IN DER GRUNDLEGENDEN ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 ENTHALTENEN GRUNDSÄTZE KLARZULEGEN; DENN IN DIESER ENTSCHEIDUNG WAREN DIE BEGRIFFE " EIGENAUFKOMMEN " UND " ZUKAUFSCHROTT " NICHT NÄHER BESTIMMT WORDEN. DIE LAGE HATTE SICH ABER GEÄNDERT, ALS DIE KLAEGERIN NACH DER VERKÜNDUNG JENES URTEILS DES GERICHTSHOFES AN DIE HOHE BEHÖRDE HERANTRAT, DENN NUNMEHR WAR DAS SCHWIERIGE PROBLEM DER AUSLEGUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 VOM GERICHTSHOF IN ANGRIFF GENOMMEN UND IN MEHREREN PUNKTEN EINER LÖSUNG ZUGEFÜHRT WORDEN. INSBESONDERE HATTE DAS GENANNTE URTEIL DIE GRÜNDE DARGELEGT, AUS DENEN SICH ERGIBT, DASS DIE FREISTELLUNG DES EIGENAUFKOMMENS ALS RECHTMÄSSIG, DIEJENIGE DES KONZERNSCHROTTS DAGEGEN ALS RECHTSWIDRIG ANZUSEHEN IST.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LIEGT IN DER WEIGERUNG DER HOHEN BEHÖRDE, DIE FREISTELLUNGEN ZU WIDERRUFEN, KEINESWEGS EINE BLOSSE BESTÄTIGUNG IHRES FRÜHEREN STANDPUNKTS, SONDERN VIELMEHR DIE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG, DASS DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES KEINE ÄNDERUNG IHRER BISHERIGEN HALTUNG ERFORDERLICH MACHE UND DASS DIE ERWAEGUNGEN, DIE NACH DER AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES EINER FREISTELLUNG DES KONZERNSCHROTTS ENTGEGENSTEHEN, FÜR DEN FALL DER ÖRTLICHEN ZUSAMMENFASSUNG KEINE GÜLTIGKEIT BESÄSSEN.
DAS SCHWEIGEN DER HOHEN BEHÖRDE GEGENÜBER DEM ANTRAG AUF WIDERRUF DER STREITIGEN FREISTELLUNGEN BEDEUTET SOMIT KEINESWEGS DIE SCHLICHTE BESTÄTIGUNG IHRES FRÜHEREN STANDPUNKTS, SONDERN STELLT SICH ALS EINE NEUE ENTSCHEIDUNG DAR, DERZUFOLGE DIE IN DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES 32-33/58 AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE DIE HOHE BEHÖRDE NICHT ZU EINER ÜBERPRÜFUNG DIESES STANDPUNKTS VERPFLICHTETEN. DIE WEIGERUNG, DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN ZU WIDERRUFEN, IST SOMIT ALS EINE NEUE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE ANZUSEHEN, WELCHE DIE KLAEGERIN ANFECHTEN KONNTE UND MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE AUCH FRISTGEMÄSS ANGEFOCHTEN HAT.
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2. ES IST NUNMEHR ZU PRÜFEN, OB DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VOM GERICHTSHOF IN SEINEM FRÜHEREN URTEIL ( 32-33/58 ) AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE RECHTMÄSSIG SIND.
WENN DIE HOHE BEHÖRDE DIE FREISTELLUNGEN AUF GRUND DER ÖRTLICHEN ZUSAMMENFASSUNG DER BETEILIGTEN WERKE GEWÄHRT HAT, SO HAT SIE DAMIT BEI IHRER ENTSCHEIDUNG AUF EINE IM WESENTLICHEN GEOGRAPHISCHE UND SOMIT ZUFÄLLIGE BINDUNG ABGESTELLT, EIN VORGEHEN, DAS DER GERICHTSHOF IN SEINEM VORHERGEHENDEN URTEIL FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT HAT.
DER GERICHTSHOF HAT IN JENEM URTEIL FERNER DEN GRUNDSATZ AUFGESTELLT, DASS DIE FREISTELLUNG VON KONZERNSCHROTT MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR IST, DA SIE ZU DISKRIMINIERUNGEN FÜHRT, DIE NACH ARTIKEL 4 DES VERTRAGES UNTERSAGT SIND.
DER AUS DEN WERKEN VON BREEDBAND STAMMENDE UND VON HOOGOVENS VERWENDETE SOWIE DER VON BREDA SIDERURGICA VERWENDETE UND AUS IHREN SCHWESTERGESELLSCHAFTEN STAMMENDE SCHROTT STELLT KONZERNSCHROTT DAR. WEDER HOOGOVENS NOCH BREDA BILDEN MIT DEN WERKEN, AUS DENEN DER FRAGLICHE SCHROTT STAMMT, EIN EINZIGES UNTERNEHMEN.
DER UNTERNEHMENSBEGRIFF IM SINNE DES VERTRAGES DECKT SICH MIT DEM RECHTSBEGRIFF DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON, DENN DER VERTRAG VERWENDET JENEN BEGRIFF IN DER HAUPTSACHE ZU DEM ZWECK, DIE TRAEGER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER RECHTE UND PFLICHTEN ZU BEZEICHNEN. DASS MEHRERE VONEINANDER VERSCHIEDENE GESELLSCHAFTEN EIN EINZIGES UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES DARSTELLEN KÖNNTEN, LIESSE SICH NUR DANN ANNEHMEN, WENN DER VERTRAG EINE DAHINGEHENDE AUSDRÜCKLICHE BESTIMMUNG ENTHIELTE. DA DIES JEDOCH NICHT DER FALL IST, BLEIBT KEIN RAUM FÜR DIE ANNAHME, DASS ZWEI GETRENNTE, VONEINANDER VERSCHIEDENE GESELLSCHAFTEN EIN EINZIGES UNTERNEHMEN IM SINNE DES VERTRAGES SEIN KÖNNEN; DIES UM SO WENIGER, ALS SIE NACH IHRER NATIONALEN RECHTSORDNUNG VERSCHIEDENE JURISTISCHE PERSONEN SIND. DIE GEGENTEILIGE AUFFASSUNG WÜRDE ÜBERDIES DIE IDENTIFIZIERUNG DER IN ARTIKEL 80 BEZEICHNETEN UNTERNEHMEN HÄUFIG UNMÖGLICH MACHEN.
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BEI DEM INDUSTRIEKOMPLEX BREDA KOMMT NOCH HINZU, DASS NUR DIE FIRMA BREDA SIDERURGICA STAHLPRODUZENTIN IST, WÄHREND DIE ÜBRIGEN GESELLSCHAFTEN LEDIGLICH EINE STAHLVERARBEITENDE TÄTIGKEIT AUSÜBEN. DEMZUFOLGE KÖNNEN BREDA SIDERURGICA UND DIE ANDEREN MIT IHR ZUSAMMENGEFASSTEN GESELLSCHAFTEN NIEMALS EIN EINZIGES UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES BILDEN, DENN DIESER ARTIKEL BEZIEHT SICH NUR AUF UNTERNEHMEN, " DIE EINE PRODUKTIONSTÄTIGKEIT AUF DEM GEBIET VON KOHLE UND STAHL AUSÜBEN ".
AUCH BEI EINER BIS INS LETZTE DURCHGEFÜHRTEN ÖRTLICHEN ZUSAMMENFASSUNG UND GEGENSEITIGER WIRTSCHAFTLICHER ABHÄNGIGKEIT DER PRODUKTION DER ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN DARF NICHT ÜBERSEHEN WERDEN, DASS DIE WERKE, IN DENEN DER SCHROTT ANFÄLLT, ANDEREN JURISTISCHEN PERSONEN ALS DEN STREITHELFERINNEN GEHÖREN. WENN DIE BETEILIGTEN BEI IHREM ZUSAMMENSCHLUSS EIGENS EINE BESTIMMTE RECHTSFORM GEWÄHLT HABEN, VON DER SIE SICH GEWISSE VORTEILE VERSPRECHEN, SO KÖNNEN SIE KEINEN ANSPRUCH DARAUF ERHEBEN, DASS DIESE RECHTSFORM IMMER DANN AUSSER BETRACHT BLEIBEN SOLLTE, WENN IHNEN AUS DEREN BERÜCKSICHTIGUNG NACHTEILE ENTSTEHEN KÖNNTEN.
ES WÄRE IM ÜBRIGEN UNGERECHT, DEN ZWISCHEN ZWEI VERSCHIEDENEN GESELLSCHAFTEN UMLAUFENDEN SCHROTT UNTERSCHIEDLICHEN REGELUNGEN ZU UNTERWERFEN, JE NACHDEM OB DIE WERKE DIESER GESELLSCHAFTEN NAHE BEIEINANDER LIEGEN ODER VONEINANDER MEHR ODER WENIGER WEIT ENTFERNT SIND. AUF DIESE WEISE WÜRDE DIE DURCH DIE AUFZUBRINGENDEN TRANSPORTKOSTEN BEDINGTE ZUSÄTZLICHE BELASTUNG NOCH ERHÖHT; DIES KÖNNTE ZU EINER KÜNSTLICHEN VERGRÖSSERUNG DER UNTERSCHIEDE IN DEN PRODUKTIONSKOSTEN FÜHREN, WAS SOWOHL DEM VERTRAG ALS AUCH DEN TRAGENDEN GRUNDSÄTZEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZUWIDERLÄUFT.
DER VON HOOGOVENS VERTRETENEN AUFFASSUNG, DASS MIT DER VERWENDUNG DES AUS DEN BREEDBAND-WERKEN STAMMENDEN ABFALLSCHROTTS DIE PRODUKTIVITÄT INNERHALB EIN UND DESSELBEN UNTERNEHMENS VERBESSERT WÜRDE UND DASS DIE BEIDEN UNTERNEHMEN KEINEN KONZERN BILDETEN, DER DIE WETTBEWERBSLAGE KÜNSTLICH VERÄNDERN KÖNNTE, STEHT DER UMSTAND ENTGEGEN, DASS ES SICH EBEN IN WIRKLICHKEIT NICHT UM EIN EINZIGES UNTERNEHMEN, SONDERN UM ZWEI RECHTLICH VONEINANDER VERSCHIEDENE GESELLSCHAFTEN MIT JEWEILS EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT HANDELT. DIE SICH AUS DEM VERTRAG ÜBER DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN HOOGOVENS UND BREEDBAND ERGEBENDE GEWINN - UND VERLUSTGEMEINSCHAFT BRINGT NUR DIE ZWISCHEN DIESEN BEIDEN UNTERNEHMEN BESTEHENDE ZUSAMMENARBEIT ZUM AUSDRUCK. AUF GRUND DIESER ZUSAMMENARBEIT - GLEICHVIEL OB SIE ALS KARTELL ODER ZUSAMMENSCHLUSS IM SINNE DES VERTRAGES ZU WERTEN IST ODER NICHT - BILDEN DIE BEIDEN UNTERNEHMEN EINEN KONZERN. DEMNACH KANN DIE FREISTELLUNG, DIE HOOGOVENS AUF GRUND DER EXISTENZ DES KONZERNS HOOGOVENS-BREEDBAND GEWÄHRT WURDE, ZU EINER VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS FÜHREN, D. H. IN DIESEM FALLE ZU EINER VERFÄLSCHUNG DER WETTBEWERBSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN HOOGOVENS UND ANDEREN UNTERNEHMEN, DIE NICHT MIT SCHROTTPRODUZENTEN IN EINEM KONZERN ZUSAMMENGESCHLOSSEN SIND.
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AUS DIESEN GRÜNDEN FINDEN DIE IN DEM URTEIL 32-33/58 AUFGEFÜHRTEN REGELN, WONACH DER SOGENANNTE KONZERNSCHROTT IN DEN PREISAUSGLEICH EINZUBEZIEHEN IST, AUCH AUF DIE STREITHELFERINNEN ANWENDUNG.
3. HOOGOVENS MACHT GELTEND, DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN MÜSSTEN BESTEHENBLEIBEN, UM ZU VERMEIDEN, DASS DIE GLEICHEN UNTERNEHMEN FÜR DIE GLEICHEN SCHROTTMENGEN ZWEIMAL ZU BEITRAGSLEISTUNGEN HERANGEZOGEN WÜRDEN, WAS DER GERICHTSHOF IN SEINEM VORANGEGANGENEN URTEIL FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT HABE.
DIESES VORBRINGEN IST ZURÜCKZUWEISEN.
IN SEINEM URTEIL 32-33/58 HAT DER GERICHTSHOF DIE DOPPELTE BELASTUNG NUR INSOWEIT FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT, ALS SIE EIN UND DASSELBE UNTERNEHMEN TREFFEN WÜRDE, NICHT ABER FÜR DEN FALL, DASS SIE SICH AUF MEHRERE RECHTLICH GETRENNTE UNTERNEHMEN VERTEILT. ES KOMMT ALSO NICHT ENTSCHEIDEND DARAUF AN, OB ES SICH TECHNISCH UM DAS GLEICHE MATERIAL HANDELT, SONDERN DARAUF, OB DER KÄUFER UND DERJENIGE, BEI DEM DER SCHROTT ANFÄLLT, MITEINANDER IDENTISCH SIND. SEHR HÄUFIG BESTEHT NÄMLICH EIN TECHNISCHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEM BEI DER HERSTELLUNG DER FERTIGERZEUGNISSE ANGEFALLENEN SCHROTT UND DEMJENIGEN SCHROTT, DER ZUR ERZEUGUNG DES FÜR DIESE HERSTELLUNG BESTIMMTEN STAHLS VERWENDET WURDE. ANGESICHTS DER TATSACHE, DASS SICH DER SCHROTT - IM URZUSTANDE ODER IN VERARBEITETER FORM - DURCH DIE VERSCHIEDENEN PRODUKTIONSSTADIEN HINDURCH IN STÄNDIGEM KREISLAUF BEFINDET, LÄSST ES SICH NICHT VERMEIDEN, DASS " DIE GLEICHE SCHROTTMENGE " ZWEIMAL ODER NOCH HÄUFIGER ZU BEITRAEGEN HERANGEZOGEN WIRD, DA ANDERNFALLS DIE FINANZIELLE AUSGLEICHSEINRICHTUNG JEGLICHER WIRKSAMKEIT BERAUBT WÜRDE.
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NACH ALLEDEM STEHT FEST, DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN HOOGOVENS UND BREDA SIDERURGICA VON DER UMLAGE FREIGESTELLT WURDEN, RECHTSWIDRIG SIND, WEIL EINE AUF DEM KRITERIUM DER ÖRTLICHEN ZUSAMMENFASSUNG BERUHENDE FREISTELLUNG IM WIDERSPRUCH ZU DER VOM GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL 32-33/58 GEGEBENEN AUSLEGUNG DES VERTRAGES STEHT.
4. ES BLEIBT ZU PRÜFEN, OB DIE FESTSTELLUNG DER RECHTSWIDRIGKEIT DER STREITIGEN FREISTELLUNGEN NICHT DER GRUNDSATZENTSCHEIDUNG NR. 2/57 ZUWIDERLÄUFT.
NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES IST DIES NICHT DER FALL.
A ) AUS ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 ERGIBT SICH, DASS SICH DER IN ARTIKEL 4 DER GLEICHEN ENTSCHEIDUNG VERWENDETE AUSDRUCK " EIGENAUFKOMMEN " AUF " DIE IN ARTIKEL 80 DES VERTRAGES GENANNTEN UNTERNEHMEN " BEZIEHT, WOMIT DIE SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN, IM VORLIEGENDEN FALL MITHIN HOOGOVENS UND BREDA SIDERURGICA, GEMEINT SIND.
ES IST DAHER ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 MIT " EIGENAUFKOMMEN " DEN SCHROTT BEZEICHNET, DER VON ANFANG AN EIGENTUM EINES UNTERNEHMENS IM SINNE DES VERTRAGES WAR.
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DIESE AUSLEGUNG STEHT KEINESWEGS IM GEGENSATZ ZU DEM WILLEN DES VERFASSERS DER ENTSCHEIDUNG, SONDERN WURDE VON DIESEM SELBST IN SEINEM SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 ( AMTSBLATT VOM 1. FEBRUAR 1958, S. 45/58 ) VERTRETEN, WO ES HEISST, DER BEGRIFF " EIGENAUFKOMMEN " SEI " NACH DER WÖRTLICHEN BEDEUTUNG DES AUSDRUCKS " AUSZULEGEN.
WIE BEREITS OBEN UNTER A2 AUSGEFÜHRT WURDE, DECKT SICH DER BEGRIFF " UNTERNEHMEN " IM SINNE VON ARTIKEL 80 DES VERTRAGES MIT DEM BEGRIFF DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON. NIMMT EINE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE OHNE NÄHERE ERKLÄRUNG AUF DIE " IN ARTIKEL 80 DES VERTRAGES GENANNTEN UNTERNEHMEN " BEZUG, SO IST DAHER DAVON AUSZUGEHEN, DASS HIERUNTER DIE NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN ZU VERSTEHEN SIND, IN DEREN NAMEN DIE IN DIESEM ARTIKEL BEZEICHNETEN TÄTIGKEITEN AUSGEUEBT WERDEN. IM VORLIEGENDEN FALLE IST ES IM ÜBRIGEN ERWIESEN, DASS DIESE AUSLEGUNG DEM WILLEN DES VERFASSERS DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 ENTSPRICHT; IN IHREM SCHREIBEN VOM 18. DEZEMBER 1957 HAT DIE HOHE BEHÖRDE NÄMLICH ERKLÄRT, DASS " EIN UNTERNEHMEN... IN JEDEM FALLE DURCH SEINEN FIRMENNAMEN EINDEUTIG BESTIMMT IST ". SCHLIESSLICH LIEGT IN DER BEZUGNAHME AUF DEN " EIGENEN " SCHROTT EINES UNTERNEHMENS NOTWENDIGERWEISE EIN HINWEIS AUF DEN BEGRIFF DES " EIGENTÜMERS ", DER STRENG RECHTLICHE BEDEUTUNG HAT.
AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT SICH, DASS NACH DEM WORTLAUT DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 NUR DERJENIGE SCHROTT ALS EIGENAUFKOMMEN UND DAMIT ALS BEITRAGSFREI ANGESEHEN WERDEN KANN, DER VOM ZEITPUNKT SEINER " ERZEUGUNG " BIS ZUM ZEITPUNKT SEINER VERWENDUNG STETS DEN GLEICHEN EIGENTÜMER IM STRENG RECHTLICHEN SINNE DES WORTES GEHABT HAT.
DIES TRIFFT AUF DEN IN REDE STEHENDEN SCHROTT NICHT ZU.
B ) DIE STREITHELFERIN HOOGOVENS HAT NACHZUWEISEN VERSUCHT, DASS DER IHR VON BREEDBAND GELIEFERTE SCHROTT STETS IHR EIGENTUM GEWESEN SEI.
IN DIESEM ZUSAMMENHANG TRAEGT SIE INSBESONDERE VOR :
- AUF GRUND DES ZWISCHEN BREEDBAND UND IHR ABGESCHLOSSENEN VERTRAGES BILDETEN DIESE BEIDEN GESELLSCHAFTEN EINE " MAATSCHAP " IM SINNE VON ARTIKEL 1655 FF. DES NIEDERLÄNDISCHEN ZIVILGESETZBUCHES,
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- NACH NIEDERLÄNDISCHEM ZIVILRECHT SEIEN DIE GESELLSCHAFTER EINER " MAATSCHAP " MITEIGENTÜMER DER GEMEINSCHAFTLICH ERZEUGTEN GÜTER.
DIE STREITHELFERIN STÜTZT DIESE BEHAUPTUNGEN IN DER HAUPTSACHE AUF DEN ZWISCHEN IHR UND BREEDBAND GESCHLOSSENEN VERTRAG. SIE HAT SICH JEDOCH NICHT DAZU ENTSCHLIESSEN KÖNNEN, DIESEN VERTRAG ZU DEN PROZESSAKTEN ZU GEBEN, SONDERN HAT DEN " ÄUSSERST VERTRAULICHEN " CHARAKTER DES VERTRAGES HERVORGEHOBEN UND ERKLÄRT, SIE HABE ERNSTLICHE BEDENKEN, DESSEN INHALT DER KLAEGERIN UND DER STREITHELFERIN BREDA SIDERURGICA, MIT DENEN SIE IN WETTBEWERB STEHE, ZUGÄNGLICH ZU MACHEN. DAGEGEN HAT SIE SICH BEREIT ERKLÄRT, DEN VERTRAG FÜR DIE ZWECKE EINER VOM GERICHTSHOF ETWA FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN NACHPRÜFUNG ALLEN DURCH DAS BERUFSGEHEIMNIS GEBUNDENEN PERSONEN, ERFORDERLICHENFALLS IM BEISEIN DES BERICHTERSTATTERS, VORZULEGEN ODER AUCH IHN DER HOHEN BEHÖRDE ZU UNTERBREITEN.
ES WÜRDE JEDOCH GEGEN ELEMENTARE RECHTSGRUNDSÄTZE VERSTOSSEN, EINE GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNG AUF TATSACHEN UND URKUNDEN ZU GRÜNDEN, VON DENEN DIE PARTEIEN SELBST ODER AUCH NUR EINE DER PARTEIEN KEINE KENNTNIS NEHMEN UND ZU DENEN SIE DAHER AUCH NICHT STELLUNG NEHMEN KONNTEN.
ANLÄSSLICH DER AUGENSCHEINSEINNAHME DURCH DEN GERICHTSHOF IN IJMUIDEN HAT DER VERTRETER DER STREITHELFERIN AUF BEFRAGEN ERKLÄRT, IN DEM GENANNTEN VERTRAG SEI DIE EIGENTUMSREGELUNG ZWAR NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT, NACH ANSICHT DER STREITHELFERIN LASSE SICH DER BEWEIS FÜR DAS VORLIEGEN VON MITEIGENTUM JEDOCH AUS MEHREREN SEINER BESTIMMUNGEN ENTNEHMEN.
EINE AUSLEGUNG UND BEURTEILUNG DIESER BESTIMMUNGEN KANN JEDOCH NUR IM RAHMEN EINER PRÜFUNG DES GESAMTEN VERTRAGSTEXTES ERFOLGEN. DA DIE STREITHELFERIN SELBST SICH ZUM BEWEIS FÜR IHRE BEHAUPTUNG, DER VON BREEDBAND STAMMENDE SCHROTT SEI DEM EIGENAUFKOMMEN VON HOOGOVENS GLEICHZUSTELLEN, AUF JENEN VERTRAG BERUFEN HAT, OBLAG ES IHR, DIESEN BEWEIS ZU ERBRINGEN. ES IST DAGEGEN NICHT ANGÄNGIG, DASS DIE STREITHELFERIN DEM GERICHTSHOF DIE INITIATIVE DAFÜR ZUSCHIEBT, SICH IM WEGE DER BEWEISAUFNAHME BESTIMMTE UNTERLAGEN ZU BESCHAFFEN, DIE SICH IM BESITZ DER STREITHELFERIN SELBST BEFINDEN UND MIT DENEN DIESE DIE BEGRÜNDETHEIT IHRES VORBRINGENS DARTUN MÖCHTE. DER GERICHTSHOF HAT DAHER DIE VORBEHALTE UND BEDENKEN VON HOOGOVENS ZUR KENNTNIS GENOMMEN UND DARAUF VERZICHTET, DIE VORLEGUNG DES VERTRAGES ANZUORDNEN.
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DA DIE STREITHELFERIN INFOLGEDESSEN DEN BEWEIS FÜR IHRE BEHAUPTUNGEN NICHT ERBRACHT HAT, BESTEHT KEIN ANLASS, ZU DER FRAGE STELLUNG ZU NEHMEN, WELCHER WERT JENEM VORBRINGEN BEIZUMESSEN IST.
ES IST NACH ALLEDEM NICHT ERWIESEN, DASS DER SCHROTT, DEN HOOGOVENS VON BREEDBAND EMPFÄNGT, ALS " EIGENAUFKOMMEN " NACH DER WÖRTLICHEN BEDEUTUNG DES AUSDRUCKS ANZUSEHEN IST.
C ) DAS GLEICHE GILT SINNGEMÄSS FÜR DIE STREITHELFERIN BREDA SIDERURGICA, DIE NICHT EINMAL BEHAUPTET HAT, DASS KEIN EIGENTUMSÜBERGANG AN DEM IN REDE STEHENDEN SCHROTT STATTFINDE.
5. DIE DEN STREITHELFERINNEN GEWÄHRTEN FREISTELLUNGEN STELLEN SOMIT ECHTE AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN DAR.
DIE ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 SIEHT JEDOCH WEDER ALLGEMEIN NOCH FÜR BESTIMMTE EINZELFÄLLE AUSNAHMEN HINSICHTLICH DES BEGRIFFS " EIGENAUFKOMMEN " VOR. IM RAHMEN EINER FINANZIELLEN EINRICHTUNG, DIE AUF EINEN AUSGLEICH WIRTSCHAFTLICHER LASTEN GERICHTET IST, KANN DIE BEFUGNIS, AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN ZU ERTEILEN, JEDOCH NICHT VERMUTET WERDEN; DIES UM SO WENIGER, ALS JEDE AUSNAHME ZUGUNSTEN EINES BEITRAGSPFLICHTIGEN ZWANGSLÄUFIG ZU EINER ERHÖHUNG DER BEITRAGSLAST FÜR DIE ÜBRIGEN BETEILIGTEN FÜHRT. DIE STREITIGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BERUHEN DEMNACH AUF EINER IRRIGEN AUSLEGUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57.
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6. ES IST JEDOCH DARÜBER HINAUS ZU PRÜFEN, OB DIESE ERWAEGUNGEN NICHT DADURCH HINFÄLLIG WERDEN, DASS DER FRAGLICHE SCHROTT AUCH NICHT ALS " ZUKAUFSCHROTT " ANZUSEHEN IST, WOBEI DIESEM AUSDRUCK DIE BEDEUTUNG BEIZUMESSEN IST, DIE SICH AUS EINER VERNÜNFTIGEN AUSLEGUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 ERGIBT.
A ) DIE STREITHELFERIN BREDA SIDERURGICA HAT BEI DER AUGENSCHEINSEINNAHME ERKLÄRT, DIE SCHROTTLIEFERUNGEN, DIE SIE VON IHREN SCHWESTERGESELLSCHAFTEN EMPFANGE, ERFOLGTEN GEGEN ZAHLUNG EINES PREISES, DER SOGAR HÄUFIG " ERNSTHAFT DISKUTIERT " WERDE. ES KANN SOMIT KEIN ZWEIFEL BESTEHEN, DASS DIESE LIEFERUNGEN ALS KÄUFE ANZUSEHEN SIND, DENN ES LIEGT EINE EINIGUNG ÜBER DEN ÜBERGANG DES EIGENTUMS GEGEN ZAHLUNG EINES PREISES VOR.
B ) DIE STREITHELFERIN HOOGOVENS HAT BEI DER AUGENSCHEINSEINNAHME ERKLÄRT, DASS " BREEDBAND FÜR DIE VON IHR STAMMENDEN SCHROTTLIEFERUNGEN VON HOOGOVENS EINE GUTSCHRIFTSANZEIGE ERHÄLT, DIE AUF GRUND DES BINNENMARKTPREISES FÜR SCHROTT ERSTELLT WIRD "; SIE HAT ALLERDINGS HINZUGEFÜGT, DASS " DIESER PREIS KEINE BEDEUTUNG HAT, DA ER NUR FESTGESETZT WIRD, UM FÜR DIE EINZELNEN FERTIGUNGSABSCHNITTE DIE GENAUEN PRODUKTIONSKOSTEN ERMITTELN ZU KÖNNEN "; IN JEDEM FALL WERDE DIESER " PREIS " LETZTLICH VON BEIDEN GESELLSCHAFTEN GEMEINSAM GETRAGEN, DA SIE MITEINANDER EINE GEWINN - UND VERLUSTGEMEINSCHAFT VEREINBART HÄTTEN. DIESE TATSACHENBEHAUPTUNGEN SIND VON DER KLAEGERIN NICHT BESTRITTEN WORDEN.
NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES ERGIBT SICH JEDOCH AUS DEM GESAMTZUSAMMENHANG UND DEN ZIELEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57, DASS DER BEGRIFF " ZUKAUFSCHROTT " DERARTIGE LIEFERUNGEN MITUMFASST.
WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL 32-33/58 FESTGESTELLT HAT, IST AUS DEN ZIELEN UND DEN TRAGENDEN GRUNDSÄTZEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG ZU ENTNEHMEN, DASS DIE FREISTELLUNG DES EIGENAUFKOMMENS DIE AUSNAHME ZU DER REGEL BILDET, WONACH ALLE SCHROTTVERBRAUCHER ALS SOLCHE ZUR ZAHLUNG VON AUSGLEICHSBEITRAEGEN VERPFLICHTET SIND.
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IM ZWEIFEL IST DAHER NICHT DER BEGRIFF " EIGENAUFKOMMEN ", SONDERN DER BEGRIFF " ZUKAUFSCHROTT " WEIT AUSZULEGEN. SOMIT IST ALS " ZUKAUFSCHROTT " ALL DER SCHROTT ANZUSEHEN, AN DEM DAS EIGENTUM GEGEN FESTSETZUNG EINES PREISES ÜBERTRAGEN WIRD, GLEICHVIEL OB DIESER ÜBERTRAGUNG EIN KAUFVERTRAG IM EIGENTLICHEN SINNE DES WORTES ODER EIN IHM GLEICHZUSTELLENDER VERTRAG ZUGRUNDE LIEGT UND OB ZWISCHEN KÄUFER UND VERKÄUFER EINE GEWINN - UND VERLUSTGEMEINSCHAFT BESTEHT ODER NICHT.
DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND FÜR DEN STREITIGEN SCHROTT GEGEBEN.
NACH ALLEDEM VERSTOSSEN DIE DEN STREITHELFERINNEN GEWÄHRTEN FREISTELLUNGEN SOWOHL GEGEN DEN VERTRAG ALS AUCH GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57.
B - KÖNNEN DIE STREITIGEN RECHTSWIDRIGEN FREISTELLUNGEN WIDERRUFEN WERDEN ?
DIE STREITHELFERINNEN HABEN GELTEND GEMACHT, DIE VERWEIGERUNG DES WIDERRUFS DER FREISTELLUNGEN SEI DESWEGEN GERECHTFERTIGT, WEIL DEREN ETWAIGE RÜCKNAHME OHNE INTERESSE WÄRE. DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG SEI NICHT MEHR IN FUNKTION UND BEFINDE SICH IM STADIUM DER LIQUIDIERUNG, SO DASS EINE EX NUNC WIRKENDE NICHTIGERKLÄRUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG KEINE PRAKTISCHE BEDEUTUNG MEHR HABEN KÖNNTE; ANDERERSEITS WÜRDE EIN WIDERRUF MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT UND EINE NEUFESTSETZUNG DER VON DEN STREITHELFERINNEN BISHER GEZAHLTEN BETRAEGE GEGEN DEN GRUNDSATZ VERSTOSSEN, WONACH EINMAL GEWÄHRTE VORTEILE NICHT WIEDER ENTZOGEN WERDEN KÖNNTEN.
DIESE AUFFASSUNG VERKENNT, DASS DER ZWEIFELLOS WICHTIGE GRUNDSATZ DER WAHRUNG DER RECHTSSICHERHEIT NICHT ABSOLUT, SONDERN NUR IN VERBINDUNG MIT DEM GRUNDSATZ DER GESETZMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG ANWENDUNG FINDEN KANN. DIE FRAGE, WELCHER DIESER GRUNDSÄTZE IM EINZELFALLE ÜBERWIEGT, LÄSST SICH NUR BEANTWORTEN, WENN DAS ÖFFENTLICHE INTERESSE GEGEN DIE AUF DEM SPIEL STEHENDEN PRIVATINTERESSEN ABGEWOGEN WIRD, D. H. IN DIESEM FALL :
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- AUF DER EINEN SEITE DAS INTERESSE DER BEGÜNSTIGTEN UND VOR ALLEM DIE TATSACHE, DASS SIE IN GUTEM GLAUBEN ANNEHMEN DURFTEN, FÜR DEN FRAGLICHEN SCHROTT KEINE BEITRAEGE ENTRICHTEN ZU MÜSSEN, UND DASS SIE IN IHRER GESCHÄFTSFÜHRUNG AUF DIE BESTÄNDIGKEIT DIESER LAGE VERTRAUEN KONNTEN;
- AUF DER ANDEREN SEITE DAS INTERESSE DER GEMEINSCHAFT AN EINEM ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTIONIEREN DER AUF DER SOLIDARITÄT ALLER SCHROTTVERBRAUCHENDEN UNTERNEHMEN BERUHENDEN AUSGLEICHSEINRICHTUNG; DIESES INTERESSE GEBIETET, ALLES ZU TUN, UM ZU VERMEIDEN, DASS DIE RECHTSWIDRIGE FREISTELLUNG VON KONKURRENZUNTERNEHMEN FÜR DIE ÜBRIGEN BEITRAGSPFLICHTIGEN ZU EINEM DAUERNDEN VERMÖGENSNACHTEIL FÜHRT.
ES IST FERNER ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIE BEITRAGSABRECHNUNGEN BIS ZUM HEUTIGEN TAGE OHNEHIN NUR VORLÄUFIGER NATUR SIND UND DASS DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT, DIE RÜCKSTÄNDIGEN BEITRAEGE RATENWEISE ZU ERHEBEN.
IM ÜBRIGEN LASSEN DIE RECHTSORDNUNGEN ALLER MITGLIEDSTAATEN DEN RÜCKWIRKENDEN WIDERRUF STETS DANN ZU, WENN DER BETREFFENDE VERWALTUNGSAKT AUF FALSCHEN ODER UNVOLLSTÄNDIGEN ANGABEN DER BETEILIGTEN BERUHTE. DER GERICHTSHOF HÄLT ES NICHT FÜR AUSGESCHLOSSEN, DASS DIESER GRUNDSATZ IM VORLIEGENDEN FALL ANWENDUNG FINDEN KANN. WIE NÄMLICH AUS EINER BEI DER AUGENSCHEINSEINNAHME DURCH DEN GERICHTSHOF IN IJMUIDEN ABGEGEBENEN ERKLÄRUNG DES VERTRETERS DER STREITHELFERIN HOOGOVENS SOWIE AUS DEM JAHRESBERICHT DER FIRMA BREEDBAND FÜR 1959 HERVORGEHT, HAT DIESE AUCH SOLCHEN SCHROTT AN HOOGOVENS GELIEFERT, DER BEI DER AUSWALZUNG VON NICHT DURCH HOOGOVENS HERGESTELLTE STAHLBRAMMEN ANGEFALLEN WAR. FERNER ERGIBT SICH AUS DEN ERKLÄRUNGEN, DIE DER VERTRETER DER FIRMA BREDA SIDERURGICA BEI DER AUGENSCHEINSEINNAHME DURCH DEN GERICHTSHOF IN SESTO SAN GIOVANNI ABGEGEBEN HAT, DASS DIE SCHWESTERGESELLSCHAFTEN DER STREITHELFERIN BREDA SIDERURGICA IHRE STAHLLIEFERANTEN FREI WÄHLEN KÖNNEN; DEMNACH HANDELT ES SICH BEI DEM SCHROTT, DEN SIE AN BREDA SIDERURGICA LIEFERN, NICHT AUSSCHLIESSLICH UM ABFÄLLE AUS STAHL, DER VON DIESER FIRMA GELIEFERT WURDE.
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ES IST IN ERSTER LINIE SACHE DER HOHEN BEHÖRDE, DIESE TATSACHEN ZU WÜRDIGEN, DIE VERSCHIEDENEN BETEILIGTEN INTERESSEN ABZUWAEGEN UND DEMENTSPRECHEND ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE RECHTSWIDRIGEN FREISTELLUNGEN MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT ZU WIDERRUFEN SIND ODER NICHT. DER GERICHTSHOF KANN DIESE ENTSCHEIDUNG NICHT AN STELLE DER HOHEN BEHÖRDE TREFFEN UND MUSS SICH DAHER DARAUF BESCHRÄNKEN, DIE ANGELEGENHEIT AN DIE HOHE BEHÖRDE ZURÜCKZUVERWEISEN, DAMIT DIESE GEMÄSS ARTIKEL 34 DES VERTRAGES DIE OBEN DARGELEGTE BEURTEILUNG VORNIMMT.
WIE SICH AUS DEN VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ERGIBT, IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG RECHTSWIDRIG, WEIL SIE AUF DER RECHTSIRRIGEN ANNAHME BERUHT, DASS DIE STREITIGEN FREISTELLUNGEN RECHTMÄSSIG SEIEN UND DASS DIE HOHE BEHÖRDE ZU IHRER RÜCKNAHME NICHT BEFUGT SEI.
DIE GENANNTE ENTSCHEIDUNG IST DAHER FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN UND DIE ANGELEGENHEIT AN DIE HOHE BEHÖRDE ZURÜCKZUVERWEISEN.
II. DIE UNTÄTIGKEITSKLAGE GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE WEIGERUNG, DEN NEUEN BEITRAGSSATZ FESTZUSETZEN UND IHN DER KLAEGERIN MIT ALLEN ERFORDERLICHEN ERLÄUTERUNGEN MITZUTEILEN
EINE ETWAIGE ZURÜCKNAHME DER STREITIGEN FREISTELLUNGEN WÜRDE DIE BEKLAGTE VERPFLICHTEN, EINEN NEUEN BASISSATZ FÜR DIE AUSGLEICHSZAHLUNGEN FESTZUSETZEN, DIE ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN DIE VON DER KLAEGERIN ZU ENTRICHTENDEN BEITRAEGE FESTGESETZT WURDEN, DURCH NEUE, AUF EINER KORREKTEN BERECHNUNG BERUHENDE UND ORDNUNGSGEMÄSS BEGRÜNDETE ENTSCHEIDUNGEN ZU ERSETZEN UND DIESE DER KLAEGERIN BEKANNTZUGEBEN. ALLERDINGS MÜSSEN DIE DIENSTSTELLEN DER HOHEN BEHÖRDE GEGEBENENFALLS ÜBER EINE ANGEMESSENE FRIST FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER MASSNAHMEN VERFÜGEN. ES LÄSST SICH DAHER NICHT BEHAUPTEN, DASS DIE BEKLAGTE DIE BEANTRAGTEN ENTSCHEIDUNGEN SPÄTESTENS ZU DEM ZEITPUNKT HÄTTE ERLASSEN MÜSSEN, IN DEM SIE KRAFT GESETZLICHER VERMUTUNG DIE ANGEFOCHTENE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN HAT.
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DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ABLEHNUNG DES WIDERRUFS ERSTRECKT SICH JEDOCH ZWANGSLÄUFIG AUF DIE WEIGERUNG, DEN BEITRAGSSATZ ZU BERICHTIGEN. DEMZUFOLGE IST AUCH DIESER TEIL DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG ZU ERKLÄREN.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BEDARF ES KEINER PRÜFUNG DER FRAGE, OB DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DARÜBER HINAUS NOCH MIT DEN ANDEREN VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETEN FEHLERN, D. H. MIT ERMESSENSMISSBRAUCH, UNZUSTÄNDIGKEIT UND VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN, BEHAFTET IST.
Kostenentscheidung:
GEMÄSS ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. IM VORLIEGENDEN FALL IST DIE KLAEGERIN IN DER RECHTSSACHE 42/59 UNTERLEGEN, WÄHREND DIE BEKLAGTE UND DIE STREITHELFERINNEN IN DER RECHTSSACHE 49/59 UNTERLEGEN SIND.
DIE KLAEGERIN HAT DAHER DIE KOSTEN DER RECHTSSACHE 42/59 EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHILFE ZU TRAGEN. IN DER RECHTSSACHE 49/59 SIND DER BEKLAGTEN UND JEDER DER BEIDEN STREITHELFERINNEN IHRE EIGENEN KOSTEN AUFZUERLEGEN; DIE BEKLAGTE HAT DIE KOSTEN DER KLAEGERIN, MIT AUSNAHME DER DURCH DIE STREITHILFE VERURSACHTEN KOSTEN, UND JEDE DER STREITHELFERINNEN HAT DIE DER KLAEGERIN DURCH IHRE INTERVENTION ENTSTANDENEN KOSTEN ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ZURÜCKWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
IN DER RECHTSSACHE 42/59 :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHILFE VERURTEILT.
IN DER RECHTSSACHE 49/59 :
1. DIE STILLSCHWEIGENDE ENTSCHEIDUNG DER HOHEN BEHÖRDE, MIT DER DIESE ES ABGELEHNT HAT, DIE DEN STREITHELFERINNEN GEWÄHRTEN FREISTELLUNGEN MIT RÜCKWIRKENDER KRAFT ZU WIDERRUFEN, DEN VON DER KLAEGERIN GESCHULDETEN BEITRAG NACH MASSGABE DES WIDERRUFS NEU FESTZUSETZEN UND IHN DER KLAEGERIN MIT ALLEN FÜR DIE ORDNUNGSMÄSSIGE NACHPRÜFUNG SEINER BERECHNUNG ERFORDERLICHEN ANGABEN MITZUTEILEN, WIRD FÜR NICHTIG ERKLÄRT.
2. DIE RECHTSSACHE WIRD AN DIE HOHE BEHÖRDE ZURÜCKVERWIESEN.
3. A ) DIE BEKLAGTE UND JEDE DER BEIDEN STREITHELFERINNEN TRAGEN IHRE EIGENEN KOSTEN.
B ) DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DER KLAEGERIN MIT AUSNAHME DER DURCH DIE STREITHILFE VERURSACHTEN KOSTEN ZU TRAGEN.
C ) JEDE DER STREITHELFERINNEN WIRD ZUR TRAGUNG DER DURCH IHRE STREITHILFE DER KLAEGERIN ENTSTANDENEN KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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