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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.1976
Aktenzeichen: 42-75
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. JULI 1975 URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. FEBRUAR. - LUIGI VELLOZZI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN 1976. - JEAN-LOUIS DELVAUX GEGEN KOMMISSION DER GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 42 UND 62-75. EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 42-75.
Entscheidungsgründe:
1/3 DER KLAEGER BEGEHRT DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER SEINE AM 2. OKTOBER 1974 EINGETRAGENE BESCHWERDE , MIT DER ER DIE GEWÄHRUNG DER IM BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN AUSLANDSZULAGE VERLANGT HATTE. FERNER BEANTRAGT ER , DIE KOMMISSION ZUR ZAHLUNG DER AUSLANDSZULAGE FÜR DIE ZEIT VOM 16. JULI 1974 - DEM TAG SEINES DIENSTANTRITTS ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT IN DER DÄNISCHEN ÜBERSETZUNGSABTEILUNG DER BEKLAGTEN - BIS ZUM 1. JANUAR 1975 - DEM TAG SEINER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF PROBE - ZU VERURTEILEN. ER MACHT GELTEND , ER ERFÜLLE DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT UND , FÜR SEINEN FALL , IN ARTIKEL 21 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN AUFGESTELLTE VORAUSSETZUNG , DA ER SEIT JULI 1964 SEINEN STÄNDIGEN WOHNSITZ AUSSERHALB DES BELGISCHEN HOHEITSGEBIETS GEHABT HABE.
4/5 DIE PARTEIEN SIND SICH DARÜBER EINIG , DASS DER KLAEGER VOM 8. MAI 1966 BIS ZUM 16. JULI 1974 TATSÄCHLICH SEINEN WOHNSITZ IN DÄNEMARK HATTE , DOCH BESTEHT STREIT HINSICHTLICH DES ZEITRAUMS VOM 16. JULI 1964 BIS ZUM 8. MAI 1966.
6/8 WAS ZUNÄCHST DIE ZEIT VOM 16. JULI 1964 BIS ZUM 1. MAI 1965 BETRIFFT , SO GEHT AUS DER PERSONALAKTE DES KLAEGERS HERVOR , DASS ER SICH MEHRMALS IN DÄNEMARK AUFHIELT , UM ZU PRÜFEN , OB ER ' ' SICH DORT ENDGÜLTIG NIEDERLASSEN ' ' KÖNNE. MEHR ALS SECHS MONATE , ALSO RUND ZWEI DRITTEL DIESER ZEIT , VERBRACHTE ER JEDOCH IN BELGIEN , UND ZWAR ZUM TEIL IN ANTWERPEN , WO ER EINER BESCHÄFTIGUNG NACHGING. DER GENANNTE ZEITRAUM KANN EINEM AUFENTHALT AUSSERHALB BELGIENS NICHT ALLEIN DESHALB GLEICHGESTELLT WERDEN , WEIL DER KLAEGER DIE ABSICHT HEGTE , SICH SPÄTER IN DÄNEMARK NIEDERZULASSEN , ZUMAL ER NICHT EINMAL BEHAUPTET HAT , SEINERZEIT DORT EINEN WOHNSITZ BESESSEN ZU HABEN.
9/10 ALS DER KLAEGER SEINEN WEHRDIENST IN DER BELGISCHEN ARMEE ZUNÄCHST VOM 1. MAI BIS ZUM 8. SEPTEMBER 1965 IN DEUTSCHLAND , DANACH VOM 8. SEPTEMBER 1965 BIS ZUM 25. APRIL 1966 BEIM SHAPE IN FRANKREICH ABLEISTETE , BEFAND ER SICH IN ÄHNLICHER LAGE WIE EIN WEHRPFLICHTIGER , DER SEINE WEHRPFLICHT IM HEIMATLAND ERFÜLLT , UND ER NAHM AUFGABEN WAHR , DIE UNTER DIE AUSNAHME DES ARTIKELS 4 ABSATZ 1 BUCHSTABE B - ' ' TÄTIGKEIT IN EINER DIENSTSTELLE EINES STAATES ODER IN EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ' ' - FALLEN. SOMIT KANN NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS DER KLAEGER WÄHREND SEINER WEHRDIENSTZEIT SEINEN WOHNSITZ AUSSERHALB BELGIENS BESASS , DEM LAND , IN DEM ER ZUVOR WOHNTE.
11 DA DER KLAEGER AUSSERHALB DES STAATES , IN DESSEN HOHEITSGEBIET ER SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT , WÄHREND EINES BEI SEINEM DIENSTANTRITT BEI DEN GEMEINSCHAFTEN ABLAUFENDEN ZEITRAUMS VON WENIGER ALS ZEHN JAHREN WOHNTE , IST DIE KLAGE ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
12/14 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN. GEMÄSS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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