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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1975
Aktenzeichen: 42/82
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 1153/75
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 30 | |
VO (EWG) Nr. 1153/75 Art. 12 Abs. 2 |
1. ZUM GEGENSTAND VON VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN IM SINNE DES ARTIKELS 169 EWG-VERTRAG GEHÖREN ENTWEDER UMSTÄNDE , DIE SCHON IN DEN AN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAT GERICHTETEN MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHMEN BEANSTANDET WURDEN UND DIE SICH SPÄTER FORTSETZTEN , ODER UMSTÄNDE , DIE ZWAR NACH DER ABGABE DIESER STELLUNGNAHMEN EINTRATEN , DIE ABER VON DERSELBEN ART SIND WIE DIEJENIGEN , DIE IN DIESEN STELLUNGNAHMEN ERWÄHNT WAREN UND DIE DEMSELBEN VERHALTEN ZUGRUNDE LIEGEN.
2.ZWAR SIND DIE BEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS NACH DER VERORDNUNG NR. 1153/75 BERECHTIGT ZU KONTROLLIEREN , OB ALLE AN DER GRENZE GESTELLTEN TRANSPORTE VON UNABGEFÜLLTEM WEIN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT TATSÄCHLICH VON EINEM VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS AUSGESTELLTEN , ORDNUNGSGEMÄSS AUSGEFÜLLTEN DOKUMENT V.A. 1 BEGLEITET SIND ; AUS DIESER VERORDNUNG GEHT JE DOCH HERVOR , DASS DAS ERFORDERNIS DER BEGLEITDOKUMENTE NICHT ZU EINER BEHINDERUNG DES WARENVERKEHRS ODER DER VERMARKTUNG DER ERZEUGNISSE DES BETREFFENDEN SEKTORS FÜHREN DARF. DARAUS FOLGT , DASS NUR SOLCHE IN EINEM DOKUMENT ENTHALTENEN IRRTÜMER ODER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN , DIE WESENTLICHEN CHARAKTER HABEN UND SOMIT GEEIGNET SIND , ES FÜR SEINE FUNKTION UNTAUGLICH ZU MACHEN , DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ÜBER DIE NATUR DES ERZEUGNISSES IN FORM EINES OFFIZIELLEN SCHRIFTSTÜCKS ZU LIEFERN , EINWENDUNGEN GEGEN EIN DOKUMENT UND FOLGLICH BEHINDERUNGEN DER EINFUHREN RECHTFERTIGEN KÖNNEN.
3.EIN ' ' BEGRÜNDETER VERDACHT ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 DER VERORDNUNG NR. 359/79 , DASS DER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE WEIN NICHT DEN WEINRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ENTSPRICHT , DER ES ERMÖGLICHT , UM EINGEHENDE NACHFORSCHUNGEN UND BEWEISKRÄFTIGE UNTERLAGEN ZU BITTEN , MUSS AUF KONKRETEN ANHALTSPUNKTEN IN BEZUG AUF EINE EINZELNE BEFÖRDERUNG BERUHEN. MAN KANN NICHT AUS EINIGEN ZUVOR IN EINZELFÄLLEN FESTGESTELLTEN ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ODER RECHTSVERSTÖSSEN EINEN ALLGEMEINEN VERDACHT GEGEN ALLE EINFUHREN VON WEIN HERLEITEN. KEINESFALLS KÖNNEN IN DEN BEGLEITDOKUMENTEN ENTHALTENE BLOSSE FORMFEHLER EINEN BEGRÜNDETEN VERDACHT RECHTFERTIGEN.
4.UM BEHINDERUNGEN DER WEINEINFUHREN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU VERMEIDEN , VERLANGT DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SICH AUS DEM GEMEINSCHAFTSSYSTEM ERGIBT , DASS IM FALL DER ÄNDERUNG EINER SEIT MEHREREN JAHREN ZWISCHEN DEM EINFUHRMITGLIEDSTAAT UND DEM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT BESTEHENDEN WECHSELSEITIGEN PRAXIS HINSICHTLICH DER KONTROLLE DER BEGLEITDOKUMENTE DER EINFUHRMITGLIEDSTAAT , DER DIESE ÄNDERUNG VORNIMMT , DIE BEHÖRDEN DES AUSFUHRMITGLIEDSTAATS VORHER ÜBER DIE NEUE PRAXIS UNTERRICHTET , DAMIT ES IHNEN NICHT UNMÖGLICH GEMACHT WIRD , SICH AUF DIE NEUE PRAXIS VORZUBEREITEN UND IHR BEI DER AUSSTELLUNG DER DOKUMENTE V.A. 1 RECHNUNG ZU TRAGEN.
5.ÖNOLOGISCHE KONTROLLEN AN VON EINEM MITGLIEDSTAAT AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT UNABGEFÜLLT EINGEFÜHRTEM TAFELWEIN , DIE , OB SIE NUN SYSTEMATISCH ERFOLGEN ODER NICHT , NAMENTLICH WEGEN DES ZEITAUFWANDS UND DER ZUSÄTZLICHEN LAGERUNGSKOSTEN , DIE DARAUS FÜR DEN IMPORTEUR ENTSTEHEN KÖNNEN , GEEIGNET SIND , DIE EINFUHREN ZU ERSCHWEREN UND ZU VERTEUERN , STELLEN MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG DAR.
6.ES KANN NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DASS IN BESTIMMTEN FÄLLEN GESUNDHEITSKONTROLLEN DURCH ANALYSEN VON AUS EINEM MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEM WEIN EIN GEEIGNETES MITTEL ZUR ANWENDUNG DER GEFAHREN SEIN KÖNNEN , DIE SICH ZUM BEISPIEL AUS VERBOTENEN ÖNOLOGISCHEN PRAKTIKEN ODER AUS DER BENUTZUNG UNTAUGLICHER BEFÖRDERUNGSMITTEL ERGEBEN , UND DAZU DIENEN KÖNNEN , DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ZU GEWÄHRLEISTEN.
DIE VORGENOMMENEN KONTROLLEN MÜSSEN JEDOCH ZUR ERREICHUNG DER GENANNTEN ZIELE ERFORDERLICH SEIN UND DÜRFEN KEINE HINDERNISSE FÜR DIE EINFUHR SCHAFFEN , DIE ZU DIESEN ZIELEN AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN.
FÄLSCHUNGEN ODER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN , DIE ZUVOR IN EINZELFÄLLEN FESTGESTELLT WURDEN , KÖNNEN KEINESFALLS EINEN ALLGEMEINEN VERDACHT GEGENÜBER ALLEN EINFUHREN VON WEINEN AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT RECHTFERTIGEN UND SYSTEMATISCHE ANALYSEN ERLAUBEN , WÄHREND ES FÜR WEIN AUS EINHEIMISCHER ERZEUGUNG KEIN ENTSPRECHENDES VERFAHREN GIBT.
7.IM FALL VON ANALYSEN DURCH STICHPROBEN AN TRANSPORTEN VON AUS EINEM MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEM WEIN STELLT DIE TATSACHE , DASS DER BETREFFENDE WEINTRANSPORT AN DER GRENZE FESTGEHALTEN WIRD , BIS DIE ERGEBNISSE DER ANALYSEN BEKANNT SIND , EINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGE UND DISKRIMINIERENDE BEHINDERUNG DER EINFUHR DAR , DIE GEGEN ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG VERSTÖSST , DA DERARTIGE ANALYSEN EINEN ERHEBLICHEN , ÜBER EINIGE TAGE HINAUSGEHENDEN ZEITRAUM IN ANSPRUCH NEHMEN UND DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT , EINEN WEINTRANSPORT WIEDERZUFINDEN UND ZU IDENTIFIZIEREN. DIES WÄRE NUR DANN ANDERS , WENN ANALYSEN IN EINEM EINZELFALL WEGEN EINES BEGRÜNDETEN VERDACHTS BETRÜGERISCHER HANDLUNGEN ODER EINER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES VORGENOMMEN WÜRDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. JULI 1975 DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - FREIER WARENVERKEHR - EINFUR VON ITALIENISCHEN WEIN NACH FRANKREICH. - RECHTSSACHE 42/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 4. FEBRUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN WEINRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFT UND AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT ,
- DASS SIE FÜR DIE AMTSHANDLUNGEN DER ZOLLABFERTIGUNG VON ITALIENISCHEM TAFELWEIN EINEN ZEITRAUM IN ANSPRUCH GENOMMEN HAT , DER DIE ZUR VORNAHME DER ZULÄSSIGEN MATERIELLEN HANDLUNGEN ERFORDERLICHE ZEIT BETRÄCHTLICH ÜBERSCHRITT , UND DIE ZOLLABFERTIGUNG VON EINER SYSTEMATISCHEN ANALYSE ABHÄNGIG GEMACHT HAT ;
- DASS SIE ES UNTERLASSEN HAT , ZUEGIG DAS VERFAHREN ZUR BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER BEFÖRDERUNGEN EINER ANZAHL VON PARTIEN ITALIENISCHEN WEINS EINZULEITEN , NACHDEM DIE BEGLEITDOKUMENTE AN IHREN GRENZUEBERGÄNGEN VORGELEGT WORDEN WAREN ;
- DASS SIE IN ZAHLREICHEN FÄLLEN DIE BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER BEFÖRDERUNG DES AN DEN GRENZUEBERGÄNGEN ANGEHALTENEN ITALIENISCHEN WEINS VON DER ÜBERMITTLUNG DER DOKUMENTE UND UNTERLAGEN ABHÄNGIG GEMACHT HAT , AUF DIE DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN IHRE BESCHEINIGUNGEN STÜTZTEN ;
- DASS SIE DIE ZOLLABFERTIGUNG SOGAR IN DEN FÄLLEN VERZÖGERT HAT , IN DENEN DIE ORDNUNGSWIDRIGKEIT BEHOBEN WORDEN WAR.
2 NACH DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION , DIE VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ALS STREITHELFERIN UNTERSTÜTZT WIRD , IST ES AUFGRUND DIESER PRAKTIKEN AB AUGUST 1981 UND ERNEUT AB ENDE JANUAR 1982 ZU ERHEBLICHEN VERSPÄTUNGEN BEI DER ABFERTIGUNG VON AUS ITALIEN UNABGEFÜLLT NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTEM TAFELWEIN ZUM FREIEN VERKEHR GEKOMMEN UND SIND BEDEUTENDE MENGEN ITALIENISCHEN TAFELWEINS , BISWEILEN MEHR ALS 1 000 000 HL , MEHRERE WOCHEN ODER SOGAR MEHRERE MONATE LANG BEI VERSCHIEDENEN GRENZKONTROLLSTELLEN IN FRANKREICH FESTGEHALTEN WORDEN. DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN HÄTTEN DIESE PRAKTIKEN ANGEWANDT , UM DIE EINFUHREN VON UNABGEFÜLLTEM TAFELWEIN AUS ITALIEN ZU BEHINDERN UND MENGENMÄSSIG ZU BESCHRÄNKEN , DA DIE EINGEFÜHRTEN MENGEN ALS IM VERHÄLTNIS ZU DEN BEDÜRFNISSEN DES MARKTES ZU HOCH ANGESEHEN WORDEN SEIEN. ES HANDELE SICH SOMIT UM MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN , DIE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTEN SEIEN.
3 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG BESTREITET , DASS MIT DEN DEN GEGENSTAND DES VERFAHRENS BILDENDEN PRAKTIKEN EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DER EINFUHREN BEABSICHTIGT GEWESEN SEI , UND TRAEGT VOR , DIESE PRAKTIKEN HÄTTEN DER EINHALTUNG DER WEINRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT UND DEM SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN VOR BETRÜGERISCHEN HANDLUNGEN UND VERBOTENEN UND GESUNDHEITSSCHÄDLICHEN PRAKTIKEN DIENEN SOLLEN.
1. ZUR VORGESCHICHTE UND ZUR ANWENDUNG DER STREITIGEN PRAKTIKEN
4 VOR EINER INS EINZELNE GEHENDEN UNTERSUCHUNG DER STREITIGEN PRAKTIKEN IST DARAN ZU ERINNERN , UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN SIE ENTSTANDEN SIND.
5 VIELE JAHRE LANG BEREITETEN DIE FÖRMLICHKEITEN , DIE VOR DER ABFERTIGUNG DER AUS ITALIEN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTEN WEINE ZUM FREIEN VERKEHR ZU ERFÜLLEN SIND , KEINE BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN.
6 ZWISCHEN APRIL 1980 UND JULI 1981 ÜBERSANDTEN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN MEHRERE MITTEILUNGEN ÜBER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ODER RECHTSVERSTÖSSE , DIE SIE BEI BEFÖRDERUNGEN VON ITALIENISCHEM WEIN FESTGESTELLT HATTEN , INSBESONDERE ÜBER FÄLLE VON VERSCHMUTZUNG VON WEINTRANSPORTEN , DIE AUF DER BENUTZUNG UNGEEIGNETER TRANSPORTMITTEL BERUHTEN. DIE FRAGE , OB DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN IN GEEIGNETER WEISE UND RECHTZEITIG AUF DIESE MITTEILUNGEN REAGIERT HABEN , IST ZWISCHEN DEN PARTEIEN STREITIG.
7 IM SOMMER 1981 WAR DIE LAGE AUF DEM FRANZÖSISCHEN WEINMARKT DURCH EIN STARKES ANSTEIGEN DER EINFUHREN VON TAFELWEINEN AUS ITALIEN GEKENNZEICHNET. DIESES ANSTEIGEN FÜHRTE ZU EINEM SINKEN DER MARKTPREISE. SEITENS DER SÜDFRANZÖSISCHEN WEINBAUERN KAM ES ZU HEFTIGEN PROTESTKUNDGEBUNGEN GEGEN DIESE SITUATION.
8 NACH DEN DEM GERICHTSHOF VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN UNTERLAGEN SCHLUG DAS COMITE NATIONAL DU COMMERCE COMMUNAUTAIRE DES VINS ET SPIRITÜUX ( NATIONALER AUSSCHUSS FÜR DEN GEMEINSCHAFTSHANDEL MIT WEIN UND ALKOHOLHALTIGEN GETRÄNKEN ) IM JULI 1981 ENTSPRECHEND EINER SCHON SEIT MEHREREN JAHREN BESTEHENDEN ÜBUNG VOR , DIE EINFUHREN VON TAFELWEINE AUS ITALIEN DURCH SELBSTDISZIPLINABKOMMEN AUF EINE MENGE ZU BEGRENZEN , DIE DAS COMITE FÜR ANNEHMBAR HIELT UND DIE MIT 425 000 HL PRO MONAT VERANSCHLAGT WURDE. DIE FRAGE , OB UND IN WELCHEM MASSE DER FRANZÖSISCHE LANDWIRTSCHAFTSMINISTER BEI DIESEN VORSCHLAEGEN MITGEWIRKT UND SIE BEFÜRWORTET HAT , IST ZWISCHEN DEN PARTEIEN STREITIG.
9 AB MITTE AUGUST 1981 VERSTÄRKTEN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN DIE KONTROLLMASSNAHMEN FÜR DIE EINFUHREN VON ITALIENISCHEM TAFELWEIN. SIE WIESEN ZUM EINEN ZAHLREICHE BEGLEITDOKUMENTE FÜR DIE BEFÖRDERUNG DER IN REDE STEHENDEN WEINE ZURÜCK UND NAHMEN ZUM ANDEREN VOR DER ABFERTIGUNG DER BETROFFENEN PARTIEN ZUM FREIEN VERKEHR SYSTEMATISCH GESUNDHEITS- UND ÖNOLOGISCHE KONTROLLEN DES WEINS DURCH ANALYSEN VOR. INFOLGE DIESER PRAKTIKEN WURDEN BEDEUTENDE MENGEN TAFELWEIN AN DER GRENZE FESTGEHALTEN.
10 AUFGRUND DIESER PRAKTIKEN LEITETE DIE KOMMISSION ZWEI VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN EIN , IN DEREN VERLAUF SIE DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ZWEI MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHMEN ÜBERMITTELTE.
11 IN DER ERSTEN MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VOM 2. OKTOBER 1981 MACHTE DIE KOMMISSION GELTEND , DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HABE DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEN WEINRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFT UND AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE ES UNTERLASSEN HABE , ZUEGIG DAS VERFAHREN ZUR BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER BEFÖRDERUNGEN EINER ANZAHL VON PARTIEN EINZULEITEN , DASS SIE IN ZAHLREICHEN FÄLLEN DIE BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEIT VON DER ÜBERMITTLUNG DER DOKUMENTE UND UNTERLAGEN ABHÄNGIG GEMACHT HABE , AUF DIE DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN IHRE BESCHEINIGUNGEN GESTÜTZT HÄTTEN , UND DASS SIE DIE ZOLLABFERTIGUNG SOGAR IN FÄLLEN VERZÖGERT HABE , IN DENEN DIE ORDNUNGSWIDRIGKEIT BEHOBEN WORDEN SEI.
12 IN DER ZWEITEN MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME VOM 9. OKTOBER 1981 MACHTE DIE KOMMISSION GELTEND , DER UMSTAND , DASS DIE ZOLLABFERTIGUNG DER ITALIENISCHEN TAFELWEINE ZEITRÄUME BEANSPRUCHT HABE , DIE DIE ZUR VORNAHME DER ZULÄSSIGEN MATERIELLEN HANDLUNGEN ERFORDERLICHEN ZEIT ERHEBLICH ÜBERSCHRITTEN HÄTTEN , UND DASS DIE ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR VON EINER SYSTEMATISCHEN ANALYSE ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN SEI , STELLE EINE DURCH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBOTENE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG SOWIE EINE VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK AUS DER VERORDNUNG NR. 337/79 DES RATES DAR.
13 DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN GABEN DIE AUF DIESE WEISE FESTGEHALTENEN SENDUNGEN NUR NACH UND NACH BIS ZUM JAHRESENDE FREI , NACHDEM ES AM 13. OKTOBER 1981 IN PISA ZU EINER VEREINBARUNG MIT DER ITALIENISCHEN REGIERUNG GEKOMMEN WAR. DIESE VEREINBARUNG SAH INSBESONDERE DIE FREIGABE DES FEST GEHALTENEN WEINS BINNEN ZWEI MONATEN VOR ; AUCH SOLLTEN DIE BEIDEN BETROFFENEN REGIERUNGEN SICH BEI DER KOMMISSION FÜR DIE GEWÄHRUNG VON GEMEINSCHAFTSBEIHILFEN FÜR LAGERVERTRAEGE ANLÄSSLICH DIESER FREIGABE EINSETZEN. NACH DEN VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN UNTERLAGEN STELLTEN DIE MITGLIEDER DES COMITE NATIONAL DU COMMERCE COMMUNAUTAIRE DES VINS ET SPIRITÜUX PARALLEL ZU DIESER FREIGABE IM RAHMEN EINES SELBSTBESCHRÄNKUNGSABKOMMENS DIE VERLADUNG VON WEIN IN ITALIEN VÖLLIG EIN.
14 ZUR GLEICHEN ZEIT TEILTE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DER KOMMISSION IM HINBLICK AUF DIE ANALYSEN , DIE BIS DAHIN SYSTEMATISCH AN ALLEN EINGEFÜHRTEN WEINPARTIEN VORGENOMMEN WORDEN WAREN , MIT , DASS DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN IN ZUKUNFT NUR NOCH STICHPROBEN AN JEDER ZEHNTEN PARTIE VORNEHMEN WÜRDEN.
15 IM JANUAR 1982 ERREICHTEN DIE ABFERTIGUNGEN VON AUS ITALIEN EINGEFÜHRTEM TAFELWEIN ZUM FREIEN VERKEHR ERNEUT EIN SEHR HOHES VOLUMEN , NÄMLICH MEHR ALS 875 507 HL. ENDE JANUAR KAM ES ZU NEUEN GEWALTTÄTIGEN DEMONSTRATIONEN DER SÜDFRANZÖSISCHEN WEINBAUERN GEGEN DIESE EINFUHREN.
16 ANFANG FEBRUAR VERSTÄRKTEN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ERNEUT DIE KONTROLLEN DER EINFUHREN VON ITALIENISCHEM TAFELWEIN , INDEM SIE BEGLEITDOKUMENTE WEGEN ANGEBLICHER UNREGELMÄSSIGKEITEN ZURÜCKWIESEN UND AN DREI VON VIER PARTIEN ANALYSEN VORNAHMEN. EIN DIESE VERSTÄRKTEN KONTROLLEN BETREFFENDES FERNSCHREIBEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG AN DIE KOMMISSION VOM 2. FEBRUAR 1982 ENTHÄLT INSOWEIT UNTER ANDEREM FOLGENDE PASSAGE : ' ' IN DEN KREISEN DER SÜDFRANZÖSISCHEN WEINBAUERN HERRSCHT AUFGRUND DES STARKEN ANSTIEGS DER WEINIMPORTE AUS ITALIEN IM JANUAR 1982 ZU DEUTLICH UNTER DEM MARKTPREIS LIEGENDEN PREISEN GROSSE UNRUHE. DESHALB HAT DIE REGIERUNG BEREITS AM 30. JANUAR DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN , UM DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSDIENSTSTELLEN VOR DER VERZOLLUNG QUALITÄTSANALYSEN IN GRÖSSERER ZAHL VORNEHMEN ZU LASSEN. IM GEGENSATZ ZU DEN MELDUNGEN MANCHER PRESSEORGANE WURDEN DIE EINFUHREN NICHT ANGEHALTEN , SONDERN VERLANGSAMT , UM WIEDER ZU EINEM NORMALEN RHYTHMUS ZU KOMMEN. ' ' IM ANSCHLUSS AN DIESE VERSTÄRKTEN KONTROLLEN WURDEN ERNEUT BEDEUTENDE MENGEN TAFELWEIN AUS ITALIEN AN DER GRENZE FESTGEHALTEN.
17 AM 4. MÄRZ 1982 ERLIESS DER GERICHTSHOF IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG AUF ANTRAG DER KOMMISSION FOLGENDEN BESCHLUSS :
' ' 1. BIS ZUM ERLASS DES URTEILS IN DER HAUPTSACHE HAT DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK FOLGENDE BESCHRÄNKUNGEN HINSICHTLICH DER ABWICKLUNG DER ABFERTIGUNG VON AUS ITALIEN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTEM WEIN ZUM FREIEN VERKEHR ZU BEACHTEN :
A ) DIE HÄUFIGKEIT DER ANALYSEN VOR DER ABFERTIGUNG DER BETROFFENEN WARENPARTIEN ZUM FREIEN VERKEHR DARF - VON SONDERFÄLLEN ABGESEHEN , IN DENEN BESONDERE ANHALTSPUNKTE DEN VERDACHT EINES BETRÜGERISCHEN VERHALTENS BEGRÜNDEN - FÜNFZEHN PROZENT DER AN DER GRENZE GESTELLTEN WARENPARTIEN NICHT ÜBERSCHREITEN.
B)DIE DAUER DER ANALYSEN , DIE VOR ABFERTIGUNG DER BETROFFENEN WARENPARTIEN ZUM FREIEN VERKEHR DURCHGEFÜHRT WERDEN , DARF 21 TAGE , VON DER STELLUNG DER WARENPARTIEN UND DER VORLAGE DER DOKUMENTE AN DER GRENZE AN GERECHNET , NICHT ÜBERSCHREITEN , ES SEI DENN , BESONDERE GRÜNDE RECHTFERTIGTEN AUSNAHMSWEISE SPEZIFISCHE ANALYSEN.
C)DIE ABFERTIGUNG VON WEINPARTIEN ZUM FREIEN VERKEHR DARF NUR DANN MIT DER BEGRÜNDUNG VERWEIGERT WERDEN , DIE BEGLEITPAPIERE SEIEN NICHT ORDNUNGSGEMÄSS , WENN ES SICH DABEI UM WESENTLICHE MÄNGEL HANDELT.
D)STELLEN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN WESENTLICHE MÄNGEL FEST , SO MÜSSEN SIE DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN UNVERZUEGLICH DAVON UNTERRICHTEN UND IHNEN GLEICHZEITIG DIE ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN ÜBERSENDEN. HABEN DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN DIE ORDNUNGSWIDRIGKEIT DES BEGLEITDOKUMENTS EINER SENDUNG BEHOBEN , IST DIE BETREFFENDE WARENPARTIE UNVERZUEGLICH ZUM FREIEN VERKEHR ABZUFERTIGEN.
2.WIRD FÜR EINE 50 000 HL ÜBERSCHREITENDE MENGE VON WEIN AUS ITALIEN DIE ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR LÄNGER ALS 21 TAGE WEGEN DER VORNAHME VON ANALYSEN ODER WEGEN MÄNGELN DER BEGLEITDOKUMENTE VERWEIGERT , HABEN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN DER KOMMISSION UNVERZUEGLICH DIE GRÜNDE FÜR DIESE WEIGERUNG MITZUTEILEN. ' '
18 NACH ERLASS DIESES BESCHLUSSES TRATEN BEI DEN EINFUHREN VON ITALIENISCHEM WEIN NACH FRANKREICH KEINE BESONDEREN SCHWIERIGKEITEN MEHR AUF.
2. ZUM GEGENSTAND DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS
19 MIT DEN VIER IN IHRER KLAGESCHRIFT FORMULIERTEN RÜGEN BEGEHRT DIE KOMMISSION IM WESENTLICHEN DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN DIE EINFUHREN VON UNABGEFÜLLTEM TAFELWEIN AUS ITALIEN DURCH VERZÖGERUNGEN BEI DER ABFERTIGUNG DER TRANSPORTE ZUM FREIEN VERKEHR MENGENMÄSSIG BE SCHRÄNKT HABEN ; DIES SEI DURCH DIE BEIDEN ARTEN VON PRAKTIKEN GESCHEHEN , DIE GEGENSTAND DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHMEN VOM 2. UND 9. OKTOBER 1981 WAREN , NÄMLICH DURCH DIE ZURÜCKWEISUNG DER BEGLEITDOKUMENTE FÜR ITALIENISCHE WEINTRANSPORTE EINERSEITS UND DURCH DIE KONTROLLE DER EINGEFÜHRTEN WEINE DURCH SYSTEMATISCHE ANALYSEN ANDERERSEITS.
20 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS EIN TEIL DER BEANSTANDETEN VERZÖGERUNGEN , NÄMLICH DIE SCHRITTWEISE UND NUR LANGSAME FREIGABE DER AN DER GRENZE FESTGEHALTENEN MENGEN AUFGRUND DER VEREINBARUNG ZWISCHEN DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG VOM 13. OKTOBER 1981 SOWIE DIE WIEDERAUFNAHME DER STREITIGEN PRAKTIKEN ANFANG FEBRUAR UND IHRE FORTFÜHRUNG BIS MÄRZ 1982 , ZEITLICH NACH ABGABE DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHMEN LIEGT. ES STEHT JEDOCH FEST , DASS ES SICH ENTWEDER UM UMSTÄNDE HANDELT , DIE SCHON IN DEN MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHMEN BEANSTANDET WURDEN UND DIE SICH SPÄTER FORTSETZTEN , ODER UM UMSTÄNDE , DIE ZWAR NACH DER ABGABE DIESER STELLUNGNAHMEN EINTRATEN , DIE ABER VON DERSELBEN ART SIND WIE DIEJENIGEN , DIE IN DIESEN STELLUNGNAHMEN ERWÄHNT WAREN UND DIE DEMSELBEN VERHALTEN ZUGRUNDE LIEGEN.
3. ZUR ZURÜCKWEISUNG DER BEGLEITDOKUMENTE
21 ZUNÄCHST SIND DIE VERZÖGERUNGEN ZU UNTERSUCHEN , DIE SICH AUS DEM VORGEHEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN BEZUEGLICH DER BEGLEITDOKUMENTE UND DES VERFAHRENS ZUR BESEITIGUNG DER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDEN ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ERGEBEN HABEN.
22 NACH DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION , DIE INSOWEIT VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UNTERSTÜTZT WIRD , WIESEN DIE VON DEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN AB MITTE AUGUST 1981 ABGELEHNTEN BEGLEITDOKUMENTE TATSÄCHLICH NICHT SO WESENTLICHE MÄNGEL AUF , DASS IHRE ZURÜCKWEISUNG NACH DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN GERECHTFERTIGT WAR.
23 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG TRAEGT VOR , DIE DOKUMENTE SEIEN FEHLERHAFT GEWESEN , UND SIE HABE SOMIT DAS RECHT GEHABT , SIE ZURÜCKZUWEISEN. IM ÜBRIGEN HABE DIE KOMMISSION ZU BEWEISEN , DASS DIE ZURÜCKGEWIESENEN DOKUMENTE NICHT FEHLERHAFT GEWESEN SEIEN ; DIESEN BEWEIS HABE DIE KOMMISSION NICHT ERBRACHT.
24 NACH DER VERORDNUNG NR. 1153/75 DER KOMMISSION VOM 30. APRIL 1975 ZUR AUSSTELLUNG VON BEGLEITDOKUMENTEN UND ZUR FESTLEGUNG DER PFLICHTEN DER ERZEUGER UND HÄNDLER AUSSER EINZELHÄNDLERN IN DER WEINWIRTSCHAFT ( ABL. L 113 , S. 1 ) IST BEI JEDER BEFÖRDERUNG VON WEIN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT EIN WEINBEGLEITDOKUMENT AUF EINEM VORDRUCK AUSZUSTELLEN , DER DEN MUSTERN IM ANHANG ZU DIESER VERORDNUNG ENTSPRICHT. FÜR DIE ERZEUGNISSE DER GEMEINSCHAFT , AUSGENOMMEN QUALITÄTSWEINE AUS BESTIMMTEN GEBIETEN UND BRENNWEINE , HANDELT ES SICH UM DAS DOKUMENT V.A. 1. DIE BEGLEITDOKUMENTE UND GEGEBENENFALLS DIE ZUGEHÖRIGEN DURCHSCHRIFTEN WERDEN NACH ANGABEN UND UNTER VERANTWORTUNG DES ABSENDERS VON DER ZUSTÄNDIGEN STELLE ODER DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DES MITGLIEDSTAATS UNTER BEACHTUNG DER STRENGEN FORMVORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG AUSGESTELLT.
25 AUS DIESEN VORSCHRIFTEN FOLGT , DASS DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN BERECHTIGT WAREN ZU KONTROLLIEREN , OB ALLE AN DER GRENZE GESTELLTEN TRANSPORTE VON UNABGEFÜLLTEM WEIN AUS ITALIEN TATSÄCHLICH VON EINEM VON DEN ZUSTÄNDIGEN ITALIENISCHEN STELLEN AUSGESTELLTEN , ORDNUNGSGEMÄSS AUSGEFÜLLTEN DOKUMENT V.A. 1 BEGLEITET WAREN.
26 DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN SIND JEDOCH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1153/75 AUSZULEGEN , WONACH DAS ERFORDERNIS DER BEGLEITDOKUMENTE NICHT ZU EINER BEHINDERUNG DES WARENVERKEHRS ODER DER VERMARKTUNG DER ERZEUGNISSE DES BETREFFENDEN SEKTORS FÜHREN DARF. DARAUS FOLGT , DASS NUR SOLCHE IN EINEM DOKUMENT ENTHALTENEN IRRTÜMER ODER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN , DIE WESENTLICHEN CHARAKTER HABEN UND SOMIT GEEIGNET SIND , ES FÜR SEINE FUNKTION UNTAUGLICH ZU MACHEN , DIE NOTWENDIGEN ANGABEN ÜBER DIE NATUR DES ERZEUGNISSES IN FORM EINES OFFIZIELLEN SCHRIFTSTÜCKES ZU LIEFERN , EINWENDUNGEN GEGEN EIN DOKUMENT UND FOLGLICH BEHINDERUNGEN DER EINFUHREN RECHTFERTIGEN KÖNNEN.
27 NACH DEM AKTENINHALT WAREN DIE VON DEN FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN BEANSTANDETEN ORDNUNGSWIDRIGKEITEN VON FALL ZU FALL VERSCHIEDENARTIG UND VON UNTERSCHIEDLICHER BEDEUTUNG. SO WAREN DIE DOKUMENTE ENTGEGEN DEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 1153/75 IN EINIGEN FÄLLEN NICHT MIT DER MASCHINE ODER IN DRUCKBUCHSTABEN AUSGEFÜLLT , ABER DURCHAUS LESERLICH , ODER ABER SIE WAREN UNVOLLSTÄNDIG AUSGEFÜLLT , ENTHIELTEN JEDOCH INDIREKT ALLE ERFORDERLICHEN ANGABEN. DERARTIGE ORDNUNGSWIDRIGKEITEN KÖNNEN NICHT ALS WESENTLICH ANGESEHEN WERDEN UND KÖNNEN KEINE EINWENDUNGEN GEGEN EIN DOKUMENT RECHTFERTIGEN.
28 IN ANDEREN FÄLLEN DAGEGEN WAR , WIE DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG EINGERÄUMT HABEN , DAS FEHLEN DER ERFORDERLICHEN ANGABEN IN EINER REIHE VON DOKUMENTEN V.A. 1 GEEIGNET , DIESE BEGLEITDOKUMENTE ZUR ERFÜLLUNG IHRER VORERWÄHNTEN FUNKTION UNGEEIGNET ZU MACHEN. SO FEHLTE IN EINIGEN FÄLLEN DIE ANGABE DES ALKOHOLGEHALTS ODER DIE BEZEICHNUNG DER ITALIENISCHEN BEHÖRDE , DIE DAS DOKUMENT AUSGESTELLT HATTE , IN ANDEREN WAR DIESE BEZEICHNUNG UNLESERLICH , UND IN WIEDER ANDEREN ENTHIELT DAS DOKUMENT NICHT EINMAL INDIREKTE ANGABEN , DIE DIE FESTSTELLUNG DES URSPRUNGSMITGLIEDSTAATES ERMÖGLICHT HÄTTEN. DERARTIGE ORDNUNGSWIDRIGKEITEN SIND ALS WESENTLICH ANZUSEHEN UND RECHTFERTIGEN EINWENDUNGEN GEGEN EIN DOKUMENT.
29 IM VORLIEGENDEN FALL KONNTE NICHT FESTGESTELLT WERDEN , OB ALLE BETREFFENDEN DOKUMENTE ORDNUNGSWIDRIG WAREN UND OB DIESE ORDNUNGSWIDRIGKEITEN WESENTLICH WAREN , DENN SOWOHL DIE KOMMISSION ALS AUCH DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HABEN SICH AUSSERSTANDE GESEHEN , DIESE DOKUMENTE VORZULEGEN. ES KANN JEDOCH DAVON AUSGEGANGEN WERDEN , DASS ZUMINDEST EIN TEIL DER DOKUMENTE ORDNUNGSWIDRIGKEITEN AUFWIES , DEREN ART ES GRUNDSÄTZLICH GESTATTETE , EINWENDUNGEN GEGEN DIESE DOKUMENTE ZU ERHEBEN.
30 ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1153/75 BESTIMMT : ' ' WIRD FESTGESTELLT , DASS SICH ERZEUGNISSE OHNE VORGESCHRIEBENES BEGLEITDOKUMENT ODER MIT NICHT ORDNUNGSGEMÄSSEM DOKUMENT IM VERKEHR BEFINDEN , SO ERGREIFT DIE ZUSTÄNDIGE STELLE ODER JEDE ANDERE ERMÄCHTIGTE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE FESTSTELLUNG GETROFFEN WIRD , DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DIE ORDNUNGSWIDRIGKEIT DIESER BEFÖRDERUNG ZU BEHEBEN UND DEN VERSTOSS GEGEBENENFALLS ZU AHNDEN. ' ' DARAUS FOLGT , DASS DIE BEHÖRDEN , DIE ORDNUNGSWIDRIGKEITEN FESTSTELLEN , DIESE IN ERSTER LINIE BEHEBEN MÜSSEN , UM DEN HANDELSVERKEHR NICHT IN UNGERECHTFERTIGTER WEISE ZU BEHINDERN.
31 DIESE BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN MUSS GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 359/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ÜBER DIE UNMITTELBARE ZUSAMMENARBEIT DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN MIT DER ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTLICHEN UND EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN AUF DEM WEINSEKTOR BEAUFTRAGTEN STELLEN ( ABL. L 54 , S. 136 ) ERFOLGEN. ARTIKEL 4 DIESER VERORDNUNG SIEHT VOR , DASS DIE ZUSTÄNDIGE STELLE IM ZWEIFELSFALL DIE ZUSTÄNDIGE STELLE DES URSPRUNGSMITGLIEDSTAATS BITTET , DIE DOKUMENTE UND EINTRAGUNGEN ZU ÜBERPRÜFEN. NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG KANN DIE ZUSTÄNDIGE STELLE UM ALLE ZWECKDIENLICHEN AUSKÜNFTE , INSBESONDERE UM DIE ÜBERMITTLUNG DER DO KUMENTE UND BEWEISKRÄFTIGEN UNTERLAGEN BITTEN , FALLS ' ' BEGRÜNDETER VERDACHT ' ' BESTEHT , DASS DAS ERZEUGNIS NICHT DEN VORSCHRIFTEN AUF DEM WEINSEKTOR ENTSPRICHT.
32 EIN BEGRÜNDETER VERDACHT IM SINNE DES GENANNTEN ARTIKELS 3 , DER ES ERMÖGLICHT , UM EINGEHENDE NACHFORSCHUNGEN UND DIE ÜBERMITTLUNG VON BEWEISKRÄFTIGEN UNTERLAGEN ZU BITTEN , MUSS AUF KONKRETEN ANHALTSPUNKTEN IN BEZUG AUF EINE EINZELNE BEFÖRDERUNG BERUHEN. ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG KANN MAN NICHT AUS EINIGEN ZUVOR IN EINZELFÄLLEN FESTGESTELLTEN ORDNUNGSWIDRIGKEITEN ODER RECHTSVERSTÖSSEN EINEN ALLGEMEINEN VERDACHT GEGEN ALLE EINFUHREN VON ITALIENISCHEM WEIN HERLEITEN. KEINESFALLS KÖNNEN IN DEN BEGLEITDOKUMENTEN ENTHALTENE BLOSSE FORMFEHLER EINEN BEGRÜNDETEN VERDACHT RECHTFERTIGEN. MANGELS EINES BEGRÜNDETEN VERDACHTS IN EINEM KONKRETEN FALL KONNTEN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN SOMIT NUR EINFACHE ÜBERPRÜFUNGEN UND BESTÄTIGUNGEN SEITENS DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN FORDERN , UM DIE ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER BETREFFENDEN BEFÖRDERUNGEN ZU BEHEBEN.
33 AUS DEN VERSCHIEDENEN MITTEILUNGEN , DURCH DIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN ANFRAGEN BEZUEGLICH DER FEHLERHAFTEN DOKUMENTE V.A. 1 ÜBERMITTELTE , GEHT HERVOR , DASS DIESE ANFRAGEN SYSTEMATISCH , OHNE DASS DER GERINGSTE VERDACHT GEÄUSSERT WURDE , ERSUCHEN UM EINGEHENDE ÜBERPRÜFUNGEN ZUM INHALT HATTEN UND INSBESONDERE AUF DIE ÜBERMITTLUNG DER DOKUMENTE GERICHTET WAREN , DIE DIE WARE BEI DEN FRÜHEREN TRANSPORTEN IN ITALIEN ZWISCHEN DEM HERSTELLUNGSORT UND DEN LAGERN , VON DENEN AUS SIE NACH FRANKREICH VERSANDT WURDE , BEGLEITET HATTEN ; DENN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN HATTEN SICH GEWEIGERT , DIE BLOSSE FERNSCHRIFTLICHE BESTÄTIGUNG DER DOKUMENTE V.A. 1 DURCH DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN NACH ENTSPRECHENDER PRÜFUNG ALS AUSREICHEND ANZUERKENNEN.
34 DARAUS FOLGT , DASS DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZUM ZWECK DER BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER FEHLERHAFTEN DOKUMENTE FORDERUNGEN GESTELLT HABEN , DIE NICHT VON DEN EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN GEDECKT WAREN.
35 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT FERNER VORGETRAGEN , DASS ORDNUNGSWIDRIGKEITEN BEI DER AUSSTELLUNG DER DOKUMENTE V.A. 1 WIE DIE , DIE SEIT MITTE AUGUST 1981 FESTGESTELLT WURDEN , NACH EINER SEIT MEHREREN JAHREN BESTEHENDEN WECH SELSEITIGEN PRAXIS DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN HÄUFIG VORGEKOMMEN UND VON DEN BEHÖRDEN BEIDER MITGLIEDSTAATEN GEDULDET WORDEN SEIEN. DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN HÄTTEN DIESE PRAXIS HINSICHTLICH DER KONTROLLE DER DOKUMENTE PLÖTZLICH UND OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG GEÄNDERT. ZUM BEWEIS FÜR DIESE BEHAUPTUNG HAT DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DEM GERICHTSHOF EINE REIHE VON AUS DER ZEIT VOR DEM RECHTSSTREIT STAMMENDEN , TEILS VON DEN FRANZÖSISCHEN , TEILS VON DEN ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUSGESTELLTEN DOKUMENTEN V.A. 1 VORGELEGT , DIE TROTZ DER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN DER OBEN BESCHRIEBENEN ART VON DEN BEHÖRDEN BEIDER LÄNDER UNBEANSTANDET ANGENOMMEN WURDEN. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT NICHTS VORGETRAGEN , WAS GEEIGNET WÄRE , ZWEIFEL AM BESTEHEN EINER DERARTIGEN PRAXIS ZU BEGRÜNDEN.
36 UM BEHINDERUNGEN DER EINFUHR ZU VERMEIDEN , VERLANGT DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SICH AUS DEM GEMEINSCHAFTSSYSTEM ERGIBT , DASS IN EINEM SOLCHEN FALL DER ÄNDERUNG EINER PRAXIS DIE BEHÖRDEN DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATS VORHER ÜBER DIE NEUE PRAXIS UNTERRICHTET WERDEN , DAMIT ES IHNEN NICHT UNMÖGLICH GEMACHT WIRD , SICH AUF DIE NEUE PRAXIS VORZUBEREITEN UND IHR BEI DER AUSSTELLUNG DER DOKUMENTE V.A. 1 RECHNUNG ZU TRAGEN.
37 FERNER HÄTTEN IM VORLIEGENDEN FALL DAS IN ARTIKEL 8 DER VERORDNUNG NR. 359/79 VORGESEHENE VERFAHREN ANGEWANDT WERDEN MÜSSEN , WONACH DIE VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN REGELMÄSSIG IM RAHMEN DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR WEIN ZUSAMMENTRETEN , UM DIE BEI DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG AUFTRETENDEN PROBLEME SOWIE ALLE ÜBRIGEN FRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINHEITLICHEN ÜBERWACHUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN AUF DEM WEINSEKTOR ZU ERÖRTERN. DENN ZWECK DIESES VERFAHRENS IST ES , DIE SCHWIERIGKEITEN ZU VERHINDERN , DIE SICH AUS EINSEITIGEN MASSNAHMEN ODER AUS EINER UNEINHEITLICHEN ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN UND DEN DARAUS FOLGENDEN BEHINDERUNGEN DES FREIEN WARENVERKEHRS ERGEBEN KÖNNEN.
38 SOMIT HABEN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN DADURCH , DASS SIE DIE BESTEHENDE PRAXIS PLÖTZLICH GEÄNDERT HABEN , EINE IHNEN NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERLETZT.
39 DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HABEN FERNER VORGETRAGEN , DASS DIE ANFRAGEN , DIE DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN WEGEN DER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN VON DOKUMENTEN V.A. 1 AN DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN RICHTETEN , TEILWEISE VORGÄNGE BETROFFEN HÄTTEN , DIE MEHRERE WOCHEN ODER MEHRERE MONATE ZURÜCKGELEGEN HÄTTEN.
40 WIRD EINE ORDNUNGSWIDRIGKEIT VON BEGLEITDOKUMENTEN FESTGESTELLT , SO VERPFLICHTET ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1153/75 DIE BETROFFENEN INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN , UNVERZUEGLICH DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM EINE EVENTÜLLE BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER BEFÖRDERUNG ZU ERMÖGLICHEN , DAMIT UNGERECHTFERTIGTE VERZÖGERUNGEN BEI DER ABFERTIGUNG DES BETREFFENDEN WEINS ZUM FREIEN VERKEHR VERMIEDEN WERDEN.
41 IM VORLIEGENDEN FALL HAT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DIE DETAILLIERTEN ANGABEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ÜBER BEDEUTENDE VERZÖGERUNGEN BEI DER ÜBERSENDUNG DER ERSUCHEN AN DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN IN BESTIMMTEN FÄLLEN NICHT BESTRITTEN. ES IST SOMIT DAVON AUSZUGEHEN , DASS DAS VORGEHEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN BEI DER KONTROLLE DER BEGLEITDOKUMENTE AUCH UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT NICHT IN ALLEN FÄLLEN DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSPRACH.
42 DIE KOMMISSION UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HABEN SCHLIESSLICH VORGETRAGEN , DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN HÄTTEN FESTGEHALTENE WEINTRANSPORTE AUCH IN FÄLLEN , IN DENEN DIE ORDNUNGSWIDRIGKEITEN BEHOBEN WORDEN SEI , NICHT ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT.
43 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FREIGABE DER FESTGEHALTENEN TRANSPORTE AB AUGUST 1981 UNABHÄNGIG VON EINER BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER DOKUMENTE ENTSPRECHEND DEN MODALITÄTEN DER ZWISCHEN DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG AM 13. OKTOBER 1981 IN PISA GETROFFENEN POLITISCHEN VEREINBARUNG ERFOLGTE.
44 DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN HABEN SOMIT AUCH UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT GEGEN DIE IHNEN AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN AUF DEM WEINSEKTOR OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN , DIE ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER BEFÖRDERUNGEN VON WEIN , DIE VON FEHLERHAFTEN DOKUMENTEN BEGLEITET WAREN , ZU BEHEBEN.
45 AUS DEM VORANGEGANGENEN FOLGT , DASS DAS VORGEHEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN BEI DER KONTROLLE DER DOKUMENTE DIE WEINRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN VERLETZTE. ES STELLT ZUGLEICH EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG DAR , DER MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN SOWIE ALLE MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG VERBIETET.
4. ZU DEN ÖNOLOGISCHEN KONTROLLEN DURCH SYSTEMATISCHE ANALYSEN
46 FERNER IST AUF DIE VERZÖGERUNGEN BEI DER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR EINZUGEHEN , DIE DARAUF BERUHTEN , DASS DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN DIE ITALIENISCHEN WEINPARTIEN VOR IHRER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR SYSTEMATISCH ANALYSEN UNTERZOGEN.
47 NACH DEM VORBRINGEN DER KOMMISSION UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG HABEN DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN DIE SYSTEMATISCHEN ANALYSEN VOR DER ABFERTIGUNG ZUM FREIEN VERKEHR VORGENOMMEN , UM DIE ABFERTIGUNG ZU VERZÖGERN UND DAS VOLUMEN DER EINFUHREN ZU BESCHRÄNKEN. JEDENFALLS SEI ES ZUM ZWECK DER ÖNOLOGISCHEN KONTROLLE NICHT ERFORDERLICH , GROSSE WEINMENGEN AN DER GRENZE FESTZUHALTEN , UND DIE DAUER DER ANALYSEN , DIE MEHRERE WOCHEN BETRAGEN HABE , HABE DIE ANNEHMBARE FRIST VON EINIGEN TAGEN WEIT ÜBERSCHRITTEN.
48 NACH DEN AUSFÜHRUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG HATTEN DIE ANALYSEN DEN ZWECK , DIE EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN AUF DEM WEINSEKTOR UND DEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER SOWIE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ZU GEWÄHRLEISTEN. DIE DADURCH VERURSACHTE VERZÖGERUNG LIEGE IN DER NATUR DERARTIGER ANALYSEN.
49 ES STEHT FEST , DASS DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN AN DEM UNABGEFÜLLT AUS ITALIEN EINGEFÜHRTEN TAFELWEIN SYSTEMATISCH ANALYSEN VORNAHMEN , DIE SICH WÄHREND DES ERSTEN ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN ZEITRAUMS AUF ALLE PARTIEN VON ITALIENISCHEM WEIN UND AB ANFANG FEBRUAR 1982 AUF DREI VON VIER PARTIEN ERSTRECKTEN , UND DASS SIE DIE ABFERTIGUNG DER BETREFFENDEN PARTIE ZUM FREIEN VERKEHR VON DEN ERGEBNISSEN DER ANALYSEN ABHÄNGIG MACHTEN , DIE WEGEN DER DAUER DES ANGEWANDTEN VERFAHRENS NICHT VOR ABLAUF MEHRERER WOCHEN BEKANNT WAREN.
50 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DERARTIGE ÖNOLOGISCHE UNTERSUCHUNGEN NAMENTLICH WEGEN DES ZEITAUFWANDS UND DER ZUSÄTZLICHEN LAGERUNGSKOSTEN , DIE DARAUS FÜR DEN IMPORTEUR ENTSTEHEN KÖNNEN , GEEIGNET SIND , DIE EINFUHREN ZU ERSCHWEREN UND ZU VERTEUERN. DARAUS FOLGT , DASS DIESE PRAKTIKEN - OB SIE NUN SYSTEMATISCH ERFOLGEN ODER NICHT - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG DARSTELLEN , DIE NACH DIESER BESTIMMUNG VORBEHALTLICH DER IM GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE IN ARTIKEL 36 DES VERTRAGES , VORGESEHENEN AUSNAHMEN VERBOTEN SIND.
51 NACH ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG STEHT ARTIKEL 30 EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN NICHT ENTGEGEN , DIE INSBESONDERE ZUM SCHUTZE DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN GERECHTFERTIGT SIND. DA EINE SOLCHE BESCHRÄNKUNG JEDOCH EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS BILDET , IST SIE MIT DEN VERTRAEGEN NUR INSOWEIT VEREINBAR , ALS SIE ZUR ERREICHUNG DIESER ZIELE ERFORDERLICH IST UND WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLT.
52 ES KANN NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DASS IN BESTIMMTEN FÄLLEN GESUNDHEITSKONTROLLEN DURCH ANALYSEN EIN GEEIGNETES MITTEL ZUR ABWENDUNG DER GEFAHREN SEIN KÖNNEN , DIE SICH ZUM BEISPIEL AUS VERBOTENEN ÖNOLOGISCHEN PRAKTIKEN ODER AUS DER BENUTZUNG UNTAUGLICHER BEFÖRDERUNGSMITTEL ERGEBEN , UND DAZU DIENEN KÖNNEN , DEN SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN ZU GEWÄHRLEISTEN.
53 ES IST HINZUZUFÜGEN , DASS VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUF DEM WEINSEKTOR WIE ZUM BEISPIEL ARTIKEL 64 DER VERORDNUNG NR. 337/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 54 , S. 1 ) UND ARTIKEL 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 355/79 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1979 ZUR AUFSTELLUNG ALLGEMEINER REGELN FÜR DIE BEZEICHNUNG UND AUFMACHUNG DER WEINE UND DER TRAUBENMOSTE ( ABL. L 54 , S. 99 ) DEN NATIONALEN BEHÖRDEN DIE VERPFLICHTUNG ÜBERTRAGEN , DIE EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZU GEWÄHRLEISTEN. AUCH IN DIESEM ZUSAMMENHANG KÖNNEN KONTROLLEN DURCH ANALYSEN EIN NÜTZLICHES MITTEL ZUR AUFDECKUNG VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE IN REDE STEHENDE REGELUNG DARSTELLEN.
54 DIE VORGENOMMENEN KONTROLLEN MÜSSEN JEDOCH ZUR ERREICHUNG DER GENANNTEN ZIELE ERFORDERLICH SEIN UND DÜRFEN KEINE HINDERNISSE FÜR DIE EINFUHR SCHAFFEN , DIE ZU DIESEN ZIELEN AUSSER VERHÄLTNIS STEHEN.
55 WAS DIE ZULÄSSIGE HÄUFIGKEIT DER ANALYSEN BETRIFFT , SO IST ZU BEMERKEN , DASS DIE HÄUFIGKEIT IM LAUFE DES FRAGLICHEN ZEITRAUMS STARK GESCHWANKT HAT. WÄHREND IM AUGUST 1981 ALLE WEINPARTIEN ANALYSEN UNTERZOGEN WURDEN , WURDEN NACH DER VEREINBARUNG VON PISA VOM OKTOBER 1981 STICHPROBENKONTROLLEN IN 10 % DER FÄLLE FÜR AUSREICHEND ERACHTET , UND ENDE JANUAR 1982 WURDEN WIEDERUM DREI VON VIER PARTIEN KONTROLLIERT. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT KEINE BEGRÜNDUNG FÜR DIESE SCHWANKUNGEN LIEFERN KÖNNEN , DIE ALSO WOHL NICHT MIT ZWINGENDEN , SICH AUS DEN GENANNTEN ZIELEN ERGEBENDEN ERFORDERNISSEN IM ZUSAMMENHANG STANDEN. DIESE ANALYSEN WURDEN VORGENOMMEN , OHNE DASS KONKRETE TATSACHEN VORGELEGEN HÄTTEN , DIE DEN VERDACHT EINES BETRUGS ODER EINER ORDNUNGSWIDRIGKEIT IN SPEZIELLEN FÄLLEN GERECHTFERTIGT HÄTTEN.
56 DIE HÄUFIGKEIT DIESER ANALYSEN ÜBERSTIEG DEUTLICH DIEJENIGE DER GELEGENTLICHEN KONTROLLEN , DIE AN TRANSPORTEN VON FRANZÖSISCHEM WEIN IM INNERN DES LANDES VORGENOMMEN WERDEN. UNSTREITIG NEHMEN AUCH DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN KONTROLLEN VOR , UM SOWOHL DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER IN ITALIEN ERZEUGTEN WEINE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ALS AUCH DEN SCHUTZ DER VERBRAUCHER , DER GESUNDHEIT UND DES LEBENS VON MENSCHEN SICHERZUSTELLEN. DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN WAREN VERPFLICHTET , DER EXISTENZ DIESER KONTROLLEN IM URSPRUNGSLAND DES WEINES RECHNUNG ZU TRAGEN. FÄLSCHUNGEN ODER ORDNUNGSWIDRIGKEITEN , DIE VOR DEM ENTSCHEIDUNGSERHEBLICHEN ZEITRAUM IN EINZELFÄLLEN FESTGESTELLT WURDEN , KÖNNEN KEINESFALLS EINEN ALLGEMEINEN VERDACHT GEGENÜBER ALLEN EINFUHREN VON ITALIENISCHEN WEINEN RECHTFERTIGEN UND SYSTEMATISCHE ANALYSEN ERLAUBEN , WÄHREND ES FÜR FRANZÖSISCHEN WEIN KEIN ENTSPRECHENDES VERFAHREN GIBT.
57 DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN WAREN DEMNACH NICHT BERECHTIGT , SYSTEMATISCHE KONTROLLEN IM WEGE DER ANALYSE VORZUNEHMEN , UND MUSSTEN SICH , SOFERN KEIN DURCH KONKRETE ANHALTSPUNKTE IN EINZELFÄLLEN BEGRÜNDETER VERDACHT VORLAG , AUF STICHPROBENKONTROLLEN BESCHRÄNKEN.
58 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT NACH ERHALT DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME SELBST ERKLÄRT , DASS ANALYSEN IN EINEM VON ZEHN FÄLLEN AUSREICHEND SEIEN. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER EINSCHÄTZUNG ÜBERSTEIGEN DIE SYSTEMATISCHEN ANALYSEN , DIE DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN AN ALLEN PARTIEN ODER AN DREI VON VIER PARTIEN VORNAHMEN , DIE ZULÄSSIGE HÄUFIGKEIT DER KONTROLLEN DURCH ANALYSEN UND STELLEN GEGENÜBER DEN KONTROLLEN , DENEN WEIN EINHEIMISCHER ERZEUGUNG IN FRANKREICH UNTERWORFEN WIRD , EINE DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG DAR.
59 WAS DIE MEHRWÖCHIGE DAUER DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNG DER ANALYSEN BETRIFFT , SO IST ZU BEMERKEN , DASS DIE DAUER DERARTIGER WEINANALYSEN JE NACH DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLES UND INSBESONDERE JE NACH DER ART DER VORZUNEHMENDEN ANALYSEN SCHWANKEN KANN. IM VORLIEGENDEN FALL BESITZT DER GERICHTSHOF KEINE AUSREICHENDEN INFORMATIONEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ANALYSEN IN KONKRETEN FÄLLEN , UM PRÜFEN ZU KÖNNEN , OB DIE FRISTEN ZWISCHEN DER ENTNAHME ZU ANALYSEZWECKEN UND DER MITTEILUNG DER ERGEBNISSE DIE ERFORDERLICHE ZEITSPANNE ÜBERSCHRITTEN HABEN.
60 ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS , WENN VON FRANZÖSISCHEN WEINEN PROBEN ZU ANALYSEZWECKEN ENTNOMMEN WERDEN , DIES NICHT AUTOMATISCH DAZU FÜHRT , DASS DER FRAGLICHE WEIN FESTGEHALTEN WIRD , BIS DIE ERGEBNISSE DER ANALYSEN BEKANNT SIND , DENN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FÜHRUNG VON EIN- UND AUSGANGSBÜCHERN UND ÜBER DIE BEGLEITPAPIERE ERMÖGLICHEN NORMALERWEISE DIE WIEDERAUFFINDUNG UND IDENTIFIZIERUNG EINES WEINTRANSPORTS , SOBALD DIE ANALYSEERGEBNISSE BEKANNT SIND.
61 IM FALL VON ANALYSEN DURCH STICHPROBEN AN TRANSPORTEN VON EINGEFÜHRTEM WEIN STELLT DIE TATSACHE , DASS DER BETREFFENDE WEINTRANSPORT AN DER GRENZE FESTGEHALTEN WIRD , BIS DIE ERGEBNISSE DER ANALYSEN BEKANNT SIND , EINE UNVERHÄLTNISMÄSSIGE UND DISKRIMINIERENDE BEHINDERUNG DER EINFUHR DAR , DA DERARTIGE ANALYSEN EINEN ERHEBLICHEN , ÜBER EINIGE TAGE HINAUSGEHENDEN ZEITRAUM IN ANSPRUCH NEHMEN UND DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT , EINEN WEINTRANSPORT WIEDERAUFZUFINDEN UND ZU IDENTIFIZIEREN. DIES WÄRE NUR DANN ANDERS , WENN ANALYSEN IN EINEM EINZELFALL WEGEN EINES BEGRÜNDETEN VERDACHTS BETRÜGERISCHER HANDLUNGEN ODER EINER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES VORGENOMMEN WÜRDEN. DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG HAT SICH JEDOCH AUF KEINE KONKRETEN FÄLLE BERUFEN , IN DENEN EIN SOLCHER VERDACHT VORGELEGEN HÄTTE.
62 AUSSERDEM IST ZU BEMERKEN , DASS SICH AUS DEM ERWÄHNTEN FERNSCHREIBEN VOM 2. FEBRUAR 1982 SOWIE AUS DEN GESAMTEN UMSTÄNDEN ERGIBT , DASS DIE ANALYSEN BEZWECKTEN , DIE ABFERTIGUNG DER BETREFFENDEN TRANSPORTE ZUM FREIEN VERKEHR ZU VERZÖGERN UND AUF DIESE WEISE DIE MENGE DER WEINEINFUHREN AUS ITALIEN ZU BESCHRÄNKEN.
63 DEMNACH STELLTE DAS VORGEHEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN BEI DER KONTROLLE IM WEGE SYSTEMATISCHER ANALYSEN SOWOHL WEGEN DER HÄUFIGKEIT DER ANALY SEN ALS AUCH WEGEN DES UMSTANDS , DASS DIE AUF DIESE WEISE KONTROLLIERTEN TRANSPORTE IN ALLEN FÄLLEN AN DER GRENZE FESTGEHALTEN WURDEN , EINEN VERSTOSS GEGEN DIE ERFORDERNISSE DER ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG DAR.
64 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UND DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN AUF DEM WEINSEKTOR VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DIE ABFERTIGUNG VON UNABGEFÜLLT AUS ITALIEN EINGEFÜHRTEN TAFELWEINEN ZUM FREIEN VERKEHR DURCH DIE ART UND WEISE DER KONTROLLE UND DER BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER BEGLEITDOKUMENTE V.A. 1 SOWIE DURCH SYSTEMATISCHE KONTROLLEN DURCH ANALYSEN VERZÖGERT UND AUF DIESE WEISE ZWISCHEN AUGUST 1981 UND MÄRZ 1982 DIE EINFUHREN DIESER TAFELWEINE BESCHRÄNKT HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
65 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZU DEN KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERIN , DIE DIE KLAEGERIN UNTERSTÜTZT HAT , SOWIE DER KOSTEN DES VERFAHRENS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG , ÜBER DIE DIE ENTSCHEIDUNG IM BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 4. MÄRZ 1982 VORBEHALTEN WURDE , AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG UND DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN AUF DEM WEINSEKTOR VERSTOSSEN , INDEM SIE DIE ABFERTIGUNG VON UNABGEFÜLLT AUS ITALIEN EINGEFÜHRTEN TAFELWEINEN ZUM FREIEN VERKEHR DURCH DIE ART UND WEISE DER KONTROLLE UND DER BEHEBUNG DER ORDNUNGSWIDRIGKEIT DER BEGLEITDOKUMENTE V.A. 1 SOWIE DURCH SYSTEMATISCHE KONTROLLEN DURCH ANALYSEN VERZÖGERT UND AUF DIESE WEISE ZWISCHEN AUGUST 1981 UND MÄRZ 1982 DIE EINFUHREN DIESER TAFELWEINE BESCHRÄNKT HAT.
2.DIE KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFERIN SOWIE DER DURCH DAS VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG ENTSTANDENEN KOSTEN WERDEN DER BEKLAGTEN AUFERLEGT.
Ende der Entscheidung
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