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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.12.1987
Aktenzeichen: 422/85
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DIE RICHTLINIE 77/780 DES RATES LÄSST DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE REGELUNG DER RECHTSSTELLUNG DER KREDITINSTITUTE UNBERÜHRT. WEDER DIE BESTIMMUNGEN NOCH DER ZWECK DIESER RICHTLINIE VERBIETEN ES, DEN BEDIENSTETEN VON KREDITINSTITUTEN FÜR DIE ANWENDUNG DES STRAFRECHTS EINES MITGLIEDSTAATS DIE EIGENSCHAFT VON "AMTSTRAEGERN" ODER VON "MIT DER WAHRNEHMUNG ÖFFENTLICHER AUFGABEN BETRAUTEN PERSONEN" ZU VERLEIHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 17. DEZEMBER 1987. - STRAFVERFAHREN GEGEN GRAZIANO MATTIAZZO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRETURA DI MONTAGNANA. - AUSLEGUNG EINER RICHTLINIE - BEGRIFFE "AMTSTRAEGER" UND "MIT DER WAHRNEHMUNG OEFFENTLICHER AUFGABEN BETRAUTE PERSON". - RECHTSSACHE 422/85.

Entscheidungsgründe:

1 DIE PRETURA MONTAGNANA HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. OKTOBER 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 16. DEZEMBER 1985, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 77/780 DES RATES VOM 12. DEZEMBER 1977 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ( ABL. L*322, S.*30 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN GRAZIANO MATTIAZZO, DEM ZUR LAST GELEGT WIRD, ES ALS DIREKTOR EINER ZWEIGSTELLE DER BANCA POPULARE DI PADOVA E TREVISO UND DAMIT ALS MIT ÖFFENTLICHEN AUFGABEN BETRAUTER IM SINNE DES ARTIKELS 358 DES ITALIENISCHEN CODICE PENALE ( STRAFGESETZBUCH ) UNTERLASSEN ZU HABEN, DEN JUSTIZBEHÖRDEN ANZUZEIGEN, DASS EIN BANKSCHECK OHNE DECKUNG AUSGESTELLT WORDEN WAR, OBWOHL IHM DIES AUFGRUND SEINER DIENSTLICHEN TÄTIGKEIT BEKANNT WAR, UND SICH DADURCH GEMÄSS ARTIKEL 362 DES CODICE PENALE STRAFBAR GEMACHT ZU HABEN. DIESE ANKLAGE GEHT DAVON AUS, DASS DIE AUSÜBUNG DER BANKTÄTIGKEIT IN ITALIEN EINE WAHRNEHMUNG ÖFFENTLICHER AUFGABEN DARSTELLT.

3 DA DIE PRETURA DER ANSICHT WAR, DASS DAS STRAFVERFAHREN FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFWERFE, HAT SIE DAS VERFAHREN AUSGESETZT, BIS DER GERICHTSHOF IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG FOLGENDE FRAGEN BEANTWORTET HAT :

"1 ) IST DIE RICHTLINIE 77/780 BEI DER REGELUNG DER AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE DAVON AUSGEGANGEN, DASS DIE ANNAHME VON SPAREINLAGEN SCHLICHT EINE UNTERNEHMERISCHE TÄTIGKEIT DARSTELLT, FÜR DIE DIE VON DEN VERTRAEGEN GEWÄHRLEISTETEN GRUNDFREIHEITEN GELTEN, ODER HAT SIE VIELMEHR AUF DIE ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DER SPARTÄTIGKEIT UND DES SCHUTZES DER VERBRAUCHER/SPARER ALS VORRANGIGE WERTE ABGESTELLT, SO DASS DIE TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE EINE TÄTIGKEIT IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE DER GEMEINSCHAFT - MIT ALLEN SICH HIERAUS ERGEBENDEN FOLGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN RECHTLICHEN BEURTEILUNGEN IM RAHMEN DER RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - DARSTELLT?

2 ) BEZIEHT SICH DIE IN ARTIKEL*1 DER GENANNTEN RICHTLINIE NIEDERGELEGTE DEFINITION DER ZULASSUNG AUF EINEN MITGLIEDSTAATLICHEN HOHEITSAKT GLEICH WELCHER FORM, DER JEDOCH DADURCH GEKENNZEICHNET IST, DASS ER DIE RECHTSSTELLUNG DES KREDITINSTITUTS ( EBEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ÖFFENTLICHEN BEDEUTUNG DER VON IHM AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT ) BEGRÜNDET ODER ÜBERTRAEGT, ODER BEZIEHT SIE SICH VIELMEHR AUF IRGENDEINE ALLGEMEINE ERMÄCHTIGUNG ZUR AUSÜBUNG EINER UNTERNEHMERISCHEN TÄTIGKEIT, DIE - ALS AUSDRUCK DER WIRTSCHAFTLICHEN HANDLUNGSFREIHEIT - BEREITS BESTANDTEIL DER GESAMTHEIT VON RECHTEN IST, DIE JEDEM RECHTSSUBJEKT IM RAHMEN DER RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUSTEHEN?

3 ) IST EINE INNERSTAATLICHE REGELUNG, DIE FÜR JEDEN, DER EINE KREDITWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT AUSÜBT, BESCHRÄNKUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN FESTLEGT ODER IHM EINEN BESONDEREN STATUS IM HINBLICK AUF DEN CHARAKTER DER AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT ALS EINER ÖFFENTLICHEN AUFGABE ZUWEIST, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELSETZUNG DER RICHTLINIE, WIE SIE SICH AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERGIBT, MIT DEN AUF GEMEINSCHAFTSEBENE VERFOLGTEN ZIELEN VEREINBAR?"

4 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENS UND DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

5 ES IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS EINE FRAGE DER CORTE D' APPELLO VENEDIG, IN DER ES UM DIESELBEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GING UND DIE ÄHNLICHE PROBLEME WIE DIE DES VORLIEGENDEN FALLES AUFWARF, GEGENSTAND DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 7.*APRIL 1987 IN DER RECHTSSACHE 166/85 ( BULLO UND BONIVENTO, SLG. 1987, 1583 ) WAR.

6 IN DIESEM URTEIL HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT, DASS DIE RICHTLINIE 77/780 KEINE BESTIMMUNG ÜBER DEN DEN KREDITINSTITUTEN NACH DEM INTERNEN RECHT DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLEIHENDEN STATUS ENTHÄLT UND SOMIT DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE REGELUNG DER RECHTSSTELLUNG SOLCHER INSTITUTE UNBERÜHRT LÄSST. DER GERICHTSHOF HAT FÜR RECHT ERKANNT, DASS WEDER DIE BESTIMMUNGEN NOCH DER ZWECK DER RICHTLINIE 77/780 ES VERBIETEN, DEN BEDIENSTETEN VON KREDITINSTITUTEN FÜR DIE ANWENDUNG DES STRAFRECHTS EINES MITGLIEDSTAATS DIE EIGENSCHAFT EINES "AMTSTRAEGERS" ODER EINER "MIT DER WAHRNEHMUNG ÖFFENTLICHER AUFGABEN BETRAUTEN PERSON" ZU VERLEIHEN.

7 VON DIESEM URTEIL IN KENNTNIS GESETZT, TEILTE DIE PRETURA MONTAGNANA DEM GERICHTSHOF MIT, DASS SIE IHR VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN AUFRECHTERHALTE.

8 DIE PRÜFUNG DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE HAT GEGENÜBER DER RECHTSSACHE 166/85 NICHTS NEUES ERGEBEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN GENÜGT DIE VERWEISUNG AUF DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS VOM 17. APRIL 1987, DAS DEM VORLIEGENDEN URTEIL IN ABSCHRIFT BEIGEFÜGT IST.

9 AUF DIE VON DER PRETURA MONTAGNANA GESTELLTEN FRAGEN IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DIE RICHTLINIE 77/780 DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE REGELUNG DER RECHTSSTELLUNG DER KREDITINSTITUTE UNBERÜHRT LÄSST. WEDER DIE BESTIMMUNGEN NOCH DER ZWECK DIESER RICHTLINIE VERBIETEN ES, DEN BEDIENSTETEN VON KREDITINSTITUTEN FÜR DIE ANWENDUNG DES STRAFRECHTS EINES MITGLIEDSTAATS DIE EIGENSCHAFT EINES "AMTSTRAEGERS" ODER EINER "MIT DER WAHRNEHMUNG ÖFFENTLICHER AUFGABEN BETRAUTEN PERSON" ZU VERLEIHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

10 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER PRETURA MONTAGNANA DURCH BESCHLUSS VOM 25. OKTOBER 1985 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE RICHTLINIE*77/780 LÄSST DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE REGELUNG DER RECHTSSTELLUNG DER KREDITINSTITUTE UNBERÜHRT. WEDER DIE BESTIMMUNGEN NOCH DER ZWECK DER GENANNTEN RICHTLINIE VERBIETEN ES, DEN BEDIENSTETEN VON KREDITINSTITUTEN FÜR DIE ANWENDUNG DES STRAFRECHTS EINES MITGLIEDSTAATS DIE EIGENSCHAFT EINES "AMTSTRAEGERS" ODER EINER "MIT DER WAHRNEHMUNG ÖFFENTLICHER AUFGABEN BETRAUTEN PERSON" ZU VERLEIHEN.

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