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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1971
Aktenzeichen: 43-71
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 121/67EWG
Vorschriften:
EWGV Art. 177 | |
EWGV Art. 9 | |
VO Nr. 121/67EWG Art. 19 | |
VO Nr. 121/67EWG Art. 14 | |
VO Nr. 121/67EWG Art. 17 |
1. DER GERICHTSHOF IST NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES AUCH DANN, WENN DAS EINSCHLAEGIGE INNERSTAATLICHE RECHT GEÄNDERT WORDEN IST, NICHT BEFUGT, ZU PRÜFEN, OB IN DEM VOR DEM NATIONALEN RICHTER ANHÄNGIGEN VERFAHREN AN DER GESTELLTEN FRAGE AUCH EIN GEGENWÄRTIGES INTERESSE BESTEHT.
2. SCHON NACH IHRER RECHTSNATUR UND IHRER FUNKTION IM RECHTSQUELLENSYSTEM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERZEUGT DIE VERORDNUNG UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND IST ALS SOLCHE GEEIGNET, FÜR DIE EINZELNEN RECHTE ZU BEGRÜNDEN, ZU DEREN SCHUTZ DIE NATIONALEN GERICHTE VERPFLICHTET SIND.
3. DIE WIRKUNG, DIE DEN VERORDNUNGEN NACH ARTIKEL 189 ZUKOMMT, STEHT DER ANWENDUNG ALLER - AUCH SPÄTEREN - GESETZGEBERISCHEN MASSNAHMEN ENTGEGEN, DIE MIT DEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN UNVEREINBAR SIND.
4. DER BEGRIFF DER " ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " HAT IN DEN ARTIKELN 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20, WONACH DIE ERHEBUNG SOLCHER ABGABEN BEI DER EINFUHR VON SCHWEINEFLEISCH AUS MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN UNTERSAGT IST, DEN GLEICHEN SINN WIE IN DEN ARTIKELN 9 FF. DES VERTRAGES UND IN DEN ANDEREN VERORDNUNGEN ÜBER AGRARMARKTORGANISATIONEN.
5. DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20 SIND FÜR LEBENDE UND GESCHLACHTETE SCHWEINE AM 30. JULI 1962 UND FÜR DIE ANDEREN UNTER DIE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE AM 2. SEPTEMBER 1963 RECHTSWIRKSAM GEWORDEN. DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 17 ABSATZ 2 UND 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 121/67/EWG SIND AM 1. JULI 1967 RECHTSWIRKSAM GEWORDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. DEZEMBER 1971. - POLITI S.A.S. GEGEN FINANZMINISTERIUM DER ITALIENISCHEN REPUBLIK. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM PRAESIDENTEN DES TRIBUNALE IN TURIN). - RECHTSSACHE 43-71.
Entscheidungsgründe:
1 DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE TURIN HAT DEM GERICHTSHOF DURCH VERFÜGUNG VOM 17. JULI 1971, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 23. JULI 1971, MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG INSBESONDERE DER RATSVERORDNUNGEN NR. 20 VOM 4. APRIL 1962 UND NR. 121/67/EWG VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR SCHWEINEFLEISCH VORGELEGT. DIESE FRAGEN WERDEN IM HINBLICK DARAUF GESTELLT, DASS DIE ITALIENISCHEN BEHÖRDEN AUF EINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTLÄNDERN NACH DEM ITALIENISCHEN GESETZ NR. 330 VOM 15. JUNI 1950 EINE ABGABE FÜR VERWALTUNGSLEISTUNGEN UND NACH DEN DEKRETEN NR. 723 VOM 26. JUNI 1965 UND NR. 1339 VOM 21. DEZEMBER 1961 DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK EINE STATISTIKGEBÜHR ERHOBEN HABEN.
I - ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES
2 1. DIE ITALIENISCHE REGIERUNG IST DER AUFFASSUNG, DIE AKTEN SEIEN DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT OHNE BEANTWORTUNG DER GESTELLTEN FRAGEN ZURÜCKZUGEBEN. DA DAS GERADE AM TAG DER VORLAGEVERFÜGUNG VERKÜNDETE ITALIENISCHE GESETZ NR. 447 DIE STREITIGEN ABGABEN ABGESCHAFFT HABE, MÜSSE DEM NATIONALEN RICHTER GELEGENHEIT GEGEBEN WERDEN, ZU PRÜFEN, OB ER DIE DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN FRAGEN NOCH FÜR ERFORDERLICH HALTE.
3 DER GERICHTSHOF IST NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES AUCH DANN, WENN DAS EINSCHLAEGIGE INNERSTAATLICHE RECHT GEÄNDERT WORDEN IST, NICHT BEFUGT ZU PRÜFEN, OB IN DEM VOR DEM NATIONALEN RICHTER ANHÄNGIGEN VERFAHREN AN DER GESTELLTEN FRAGE NOCH EIN GEGENWÄRTIGES INTERESSE BESTEHT. ZUDEM BLEIBT NACH DER AUFHEBUNG INNERSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN, DEREN UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT FESTGESTELLT WORDEN IST, JEDENFALLS DIE FRAGE OFFEN, WELCHE RECHTSFOLGEN SICH AUS DIESER UNVEREINBARKEIT FÜR DIE ZEIT VOR DER AUFHEBUNG DER VORSCHRIFTEN ERGEBEN.
4 2. DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHT FERNER GELTEND, DIE ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 177 ABSATZ 2 SEIEN NICHT ERFÜLLT, DENN DER ZAHLUNGSBEFEHL ( " DECRETO " ), DER BEIM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE TURIN BEANTRAGT IST, ERGEHE IN EINEM BESONDEREN VERFAHREN OHNE ANHÖRUNG DER GEGENPARTEI ALLEIN AUFGRUND DES VORBRINGENS DES ANTRAGSTELLERS.
5 HIERZU IST LEDIGLICH FESTZUSTELLEN, DASS DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE TURIN EINE RICHTERLICHE TÄTIGKEIT IM SINNE DES ARTIKELS 177 WAHRNIMMT UND ZUM ERLASS SEINER ENTSCHEIDUNG EINE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR ERFORDERLICH HÄLT. DER GERICHTSHOF HAT NICHT ZU PRÜFEN, IN WELCHEM VERFAHRENSSTADIUM DIE FRAGE GESTELLT WORDEN IST.
II - ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGEN
ZUR FRAGE 1
6 MIT DER ERSTEN FRAGE WIRD DER GERICHTSHOF ERSUCHT, ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE ABGABE FÜR VERWALTUNGSLEISTUNGEN UND DIE STATISTIKGEBÜHR, WIE DAS ITALIENISCHE RECHT SIE VORSAH, ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 20 WAREN.
7 AUS DEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES VOM 1. JULI 1969 IN DER RECHTSSACHE 24/68 ( SLG. 1969, 193 FF.) UND VOM 18. NOVEMBER 1970 IN DER RECHTSSACHE 8/70 ( SLG. 1970, 961 FF.) GEHT HERVOR, DASS DIESE ABGABEN IM SINNE DER ARTIKEL 9, 12 UND 13 EWG-VERTRAG SOWIE EINIGER VERORDNUNGEN ÜBER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN, INSBESONDERE DES ARTIKELS 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 121/67/EWG DES RATES, ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG SIND. DER BEGRIFF DER " ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " HAT IN DEN ARTIKELN 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20, WONACH DIE ERHEBUNG SOLCHER ABGABEN BEI DER EINFUHR VON SCHWEINEFLEISCH AUS MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN UNTERSAGT IST, DEN GLEICHEN INHALT WIE IN DEN ARTIKELN 9 FF. DES VERTRAGES UND IN DEN ANDEREN VERORDNUNGEN ÜBER AGRARMARKTORGANISATIONEN.
ZU DEN FRAGEN 2 A UND B, 3 A UND B, 4 A UND B SOWIE 5 A UND B
8 DEM GERICHTSHOF WIRD SODANN DIE FRAGE VORGELEGT, OB DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20 SOWIE DER ARTIKEL 17 ABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH UND 19 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 121/67 IN DER INTERNEN ITALIENISCHEN RECHTSORDNUNG UNMITTELBAR GELTEN UND ALS SOLCHE SUBJEKTIVE RECHTE DER EINZELNEN BEGRÜNDET HABEN, WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.
9 NACH ARTIKEL 189 ABSATZ 2 DES VERTRAGES HAT DIE VERORDNUNG " ALLGEMEINE GELTUNG " UND " GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT ". SCHON NACH IHRER RECHTSNATUR UND IHRER FUNKTION IM RECHTSQUELLENSYSTEM DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERZEUGT SIE ALSO UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND IST ALS SOLCHE GEEIGNET, FÜR DIE EINZELNEN RECHTE ZU BEGRÜNDEN, ZU DEREN SCHUTZ DIE NATIONALEN GERICHTE VERPFLICHTET SIND. INFOLGEDESSEN STEHT DIE WIRKUNG, DIE DEN VERORDNUNGEN NACH ARTIKEL 189 ZUKOMMT, DER ANWENDUNG ALLER - AUCH JÜNGEREN - GESETZGEBERISCHEN MASSNAHMEN ENTGEGEN, DIE MIT DEN VERORDNUNGSBESTIMMUNGEN UNVEREINBAR SIND. DIESE WIRKUNG HABEN AUCH DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN.
ZU DEN FRAGEN 2 C, 3 C, 4 C, 5 C UND 6
10 DER GERICHTSHOF WIRD SCHLIESSLICH ERSUCHT, ZU ENTSCHEIDEN, ZU WELCHEN ZEITPUNKTEN DIE AUS DEN ARTIKELN 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20 SOWIE DEN ARTIKELN 17 ABSATZ 2 UND 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 121/67 FLIESSENDEN SUBJEKTIVEN RECHTE ENTSTANDEN SIND. ER SOLL AUSSERDEM DIE FRAGE BEANTWORTEN, OB DIESE RECHTE VOM ZEITPUNKT IHRER ENTSTEHUNG UNTER DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR. 20 AN BIS HEUTE UNUNTERBROCHEN FORTBESTANDEN HABEN. ES IS SONACH ZU PRÜFEN, WANN DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN WIRKSAM GEWORDEN SIND UND OB SIE ES NOCH SIND.
11 1. NACH ARTIKEL 14 DER GRUNDVERORDNUNG NR. 20 SIND " IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN..... SOWOHL BEI DER EINFUHR ALS AUCH BEI DER AUSFUHR " DIE STRITTIGEN ABGABEN " MIT DER ANWENDUNG DER INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNG UNVEREINBAR ", UND LAUT ARTIKEL 18 DERSELBEN VERORDNUNG HAT " DIE ANWENDUNG DER ABSCHÖPFUNGSREGELUNG GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN... ZUR FOLGE, DASS DIE ERHEBUNG ( DIESER ) ABGABEN... AUF EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN UNTERBLEIBT ". SONACH IST DAS VERBOT FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DIESE ABGABEN ZU ERHEBEN, ERST ZUSAMMEN MIT DEN GENANNTEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNGEN IN KRAFT GETRETEN, UND DAMIT AUCH DER ANSPRUCH DES EINZELNEN AUF EINHALTUNG DIESES VERBOTS ERST ZU DIESEN ZEITPUNKT ENTSTANDEN.
12/15 DIESER URSPRÜNGLICH IN ARTIKEL 23 DER VERORDNUNG NR. 20 AUF DEN 1. JULI 1962 FESTGESETZTE ZEITPUNKT WURDE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 49 DURCH DEN ZEITPUNKT DES 30. JULI 1962 ERSETZT. FÜR GESCHLACHTETE SCHWEINE WURDEN DIE INNERGEMEINSCHAFTLICHEN ABSCHÖPFUNGSBETRAEGE ERSTMALS DURCH DIE NACH IHREM ARTIKEL 2 AM 30. JULI 1962 IN KRAFT GETRETENE VERORDNUNG NR. 50 FESTGESETZT. DIE ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 51 UND 3 DER VERORDNUNGEN NRN. 52 UND 53 BESTIMMTEN, DASS DIESE VERORDNUNGEN - DIE ERSTMALS DIE ABSCHÖPFUNGSBETRAEGE FÜR GESCHLACHTETE SCHWEINE GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN ( VERORDNUNG NR. 51 ) SOWIE FÜR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ( VERORDNUNG NR. 52 ) UND DRITTEN LÄNDERN ( VERORDNUNG NR. 53 ) EINGEFÜHRTE LEBENDE SCHWEINE FESTSETZTEN - " MIT BEGINN DER ANWENDUNG DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 20 DES RATES EINGEFÜHRTEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNG FÜR GESCHLACHTETE SCHWEINE " IN KRAFT TRATEN. DIE VERORDNUNGEN NRN. 51 UND 53 VERWIESEN ALSO AUF DAS INKRAFTTRETEN DER AM SELBEN TAGE VERABSCHIEDETEN UND IN DERSELBEN NUMMER DES AMTSBLATTS VERÖFFENTLICHTEN VERORDNUNG NR. 50. DIE GENANNTEN VORSCHRIFTEN SIND ALSO FÜR LEBENDE UND GESCHLACHTETE SCHWEINE AM 30. JULI 1962 WIRKSAM GEWORDEN.
FÜR DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20 AUSSER LEBENDEN UND GESCHLACHTETEN SCHWEINE GENANNTEN ERZEUGNISSE SCHOB DER RAT DEN " ZEITPUNKT FÜR DEN BEGINN DER ANWENDUNG DER DURCH DIE VERORDNUNG ( NR. 20 ) EINGEFÜHRTEN ABSCHÖPFUNGSREGELUNG " MEHRMALS HINAUS UND SETZTE IHN DANN SCHLIESSLICH IN ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 54/63/EWG " SPÄTESTENS AUF DEN 2. SEPTEMBER 1963 " FEST. DURCH DIE VERORDNUNGEN NRN. 86/63/EWG BIS 89/63/EWG WURDEN DIESE ERZEUGNISSE IN ZWEI GRUPPEN UNTERTEILT UND ERSTMALS DIE BEI DER EINFUHR ZU ERHEBENDEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN UND GEGENÜBER DRITTEN LÄNDERN GELTENDEN ABSCHÖPFUNGSBETRAEGE FESTGESETZT ( VERORDNUNGEN NRN. 87/63 UND 89/63 BZW. 86/63 UND 88/63 ). AUS DEN ANHÄNGEN ZU DIESEN VERORDNUNGEN GEHT HERVOR, DASS DIE ABSCHÖPFUNGEN FÜR EINFUHREN ZU ERHEBEN WAREN, DIE IN JEWEILS AM 2. SEPTEMBER 1963 BEGINNENDEN ZEITRÄUMEN DURCHGEFÜHRT WORDEN WAREN. SOMIT SIND DIE STREITIGEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSSER LEBENDEN SCHWEINEN UND GESCHLACHTETEN SCHWEINEN AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE AM 2. SEPTEMBER 1963 WIRKSAM GEWORDEN.
16 2. DIE VERORDNUNG NR. 20 WURDE DURCH ARTIKEL 32 ABSATZ 3 DER GRUNDVERORDNUNG NR. 121/67/EWG, VON WENIGEN AUSNAHMEN ABGESEHEN, MIT WIRKUNG VOM 1. JULI 1967 AUFGEHOBEN. ABSATZ 2 DES GENANNTEN ARTIKELS BESTIMMT, DASS VON DIESEM ZEITPUNKT AN MIT AUSNAHME EINIGER MASSNAHMEN, DIE VORLIEGEND OHNE INTERESSE SIND, " DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENE REGELUNG ANGEWANDT ( WIRD ) ". HIERAUS FOLGT, DASS DAS IN DEN ARTIKELN 17 UND 19 DER NEUEN VERORDNUNG WIEDERHOLTE VERBOT DER STRITTIGEN ABGABEN AM 1. JULI 1967 WIRKSAM GEWORDEN IST UND INFOLGEDESSEN DIE DARAUS FLIESSENDEN RECHTE DER EINZELNEN IM GLEICHEN ZEITPUNKT ENTSTANDEN SIND. SOMIT SIND, WAS DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 121/67 EINGEFÜHRTE REGELUNG ANBELANGT, DIE GENANNTEN BESTIMMUNGEN AM 1. JULI 1967 RECHTSWIRKSAM GEWORDEN.
17 3. NACH ALLEM WAR UNTER DER GELTUNG DER VERORDNUNG NR. 20 DAS AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETE VERBOT ZUR ERHEBUNG DER STREITIGEN ABGABEN MIT DER VERPFLICHTUNG VERBUNDEN, DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN ABSCHÖPFUNGEN ZU ERHEBEN. INFOLGEDESSEN IST AUCH DIESE VERPFLICHTUNG AM 30. JULI 1962 BZW. AM 2. SEPTEMBER 1963 ENTSTANDEN. ANDERERSEITS WURDEN DIE GENANNTEN ABSCHÖPFUNGEN VON DIESEN ZEITPUNKTEN AN OHNE UNTERBRECHUNG BIS ZUM 1. JULI 1967, DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NR. 121/67, ERHOBEN. DIESE VERORDNUNG IST NOCH IMMER IN KRAFT.
18 DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN, DASS DIE GENANNTEN RECHTSWIRKUNGEN SEIT DEM 30. JULI 1962 BEZIEHUNGSWEISE DEM 2. SEPTEMBER 1963 FORTBESTEHEN.
Kostenentscheidung:
19 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE BEIM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN EINGEREICHT HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE TURIN GEMÄSS DESSEN VERFÜGUNG VOM 17. JULI 1971 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ZUR ERSTEN FRAGE
1. DER BEGRIFF DER " ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " HAT IN DEN ARTIKELN 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20 DEN GLEICHEN SINN WIE IN DEN ARTIKELN 9 FF. DES VERTRAGES UND IN DEN ANDEREN VERORDNUNGEN ÜBER AGRARMARKTORGANISATIONEN.
ZU DEN FRAGEN 2 A UND B, 3 A UND B, 4 A UND B SOWIE 5 A UND B
2. DIE VERORDNUNG ERZEUGT UNMITTELBARE WIRKUNGEN UND KANN ALS SOLCHE RECHTE DER EINZELNEN BEGRÜNDEN, WELCHE DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE ZU WAHREN HABEN.
DIES GILT FÜR DIE ARTIKEL 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20 SOWIE FÜR DIE ARTIKEL 17 ABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH UND 19 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DER VERORDNUNG NR. 121/67.
ZU DEN FRAGEN 2 C, 3 C, 4 C, 5 C UND 6
3. DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 14 ABSATZ 1 UND 18 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 20 SIND FÜR LEBENDE UND GESCHLACHTETE SCHWEINE AM 30. JULI 1962 UND FÜR DIE ANDEREN UNTER DIE VERORDNUNG FALLENDEN ERZEUGNISSE AM 2. SEPTEMBER 1963 WIRKSAM GEWORDEN.
4. DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 17 ABSATZ 2 UND 19 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 121/67/EWG SIND AM 1. JULI 1967 WIRKSAM GEWORDEN.
5. DIE SICH AUS DEN UNTER 3. UND 4. GENANNTEN BESTIMMUNGEN ERGEBENDEN RECHTSWIRKUNGEN BESTEHEN SEIT DEM 30. JULI 1962 BEZIEHUNGSWEISE SEIT DEM 2. SEPTEMBER 1963 FORT.
Ende der Entscheidung
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