Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.1977
Aktenzeichen: 43-77
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DA DIE RECHTSAUFFASSUNGEN DER VERTRAGSSTAATEN DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 HINSICHTLICH DER UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ' ' ORDENTLICHEN ' ' UND ' ' AUSSERORDENTLICHEN ' ' RECHTSBEHELFEN SEHR VERSCHIEDENARTIG SIND , LÄSST SICH DIE BEDEUTUNG DES BEGRIFFS ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' NICHT DURCH BEZUGNAHME AUF EIN EINZELSTAATLICHES RECHTSSYSTEM , SEI ES DAS DES URTEILSTAATS ODER DAS DES ANERKENNUNGS- ODER DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS , BESTIMMEN. DIESER BEGRIFF KANN DAHER NUR AUS DEM ÜBEREINKOMMEN SELBST HERAUS BESTIMMT WERDEN.
2. MIT RÜCKSICHT AUF DEN AUFBAU DER ARTIKEL 30 UND 38 SOWIE DEREN FUNKTION IM SYSTEM DES ÜBEREINKOMMENS IST EIN ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IM SINNE DIESER BESTIMMUNGEN , DER GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG IM URTEILSSTAAT EINGELEGT IST ODER EINGELEGT WERDEN KANN , JEDER RECHTSBEHELF , DER ZUR AUFHEBUNG ODER ABÄNDERUNG DER DEM ANERKENNUNGS- ODER KLAUSELERTEILUNGSVERFAHREN NACH DEM ÜBEREINKOMMEN ZUGRUNDE LIEGENDEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN KANN UND FÜR DESSEN EINLEGUNG IM URTEILSSTAAT EINE GESETZLICHE FRIST BESTIMMT IST , DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG SELBST IN LAUF GESETZT WIRD.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. NOVEMBER 1977. - INDUSTRIAL DIAMOND SUPPLIES GEGEN LUIGI RIVA. - BRUESSELER UEBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 - AUSSETZUNG DER ENTSCHEIDUNG (ART. 30 UND 38). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG DES GERICHTSBEZIRKS ANTWERPEN. - RECHTSSACHE 43-77.
Entscheidungsgründe:
1 DIE RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG ANTWERPEN HAT DEM GERICHTSHOF MIT URTEIL VOM 7. APRIL 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 18. APRIL 1977 , GEMÄSS ARTIKEL 2 NR. 3 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS VOM 3. JUNI 1971 ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( NACHFOLGEND ALS ' ' ÜBEREINKOMMEN ' ' BEZEICHNET ) VORGELEGT.
2/8 AUSWEISLICH DER AKTEN WURDE DIE FIRMA INDUSTRIAL DIAMOND SUPPLIES MIT SITZ IN ANTWERPEN VOM TRIBUNALE CIVILE E PENALE TURIN VERURTEILT , AN DEN HANDELSVERTRETER LUIGI RIVA , WOHNHAFT IN ROM , 53 052 980 LIT. FÜR VON DER BEKLAGTEN FIRMA AUS VERTRAG GESCHULDETE PROVISIONEN ZUZUEGLICH ZINSEN UND VERFAHRENSKOSTEN ZU ZAHLEN. DIESES URTEIL , DAS AM 23. SEPTEMBER 1976 VOM TRIBUNALE TURIN AUF BERUFUNG GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG DES DORTIGEN PRETORE ERGANGEN WAR , IST GEGENWÄRIG VOLLSTRECKBAR. AUF ANTRAG DES HERRN RIVA ERLIESS DIE RECHTBANK ANTWERPEN AM 25. NOVEMBER 1976 EINE ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE DIE ZWANGSVOLLSTRECKUNG AUS DEM URTEIL DES TRIBUNALE TURIN GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 31 FF. DES ÜBEREINKOMMENS IN BELGIEN ZUGELASSEN WURDE. GEGEN DIE ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL LEGT DIE FIRMA INDUSTRIAL DIAMOND SUPPLIES AM 15. DEZEMBER 1976 GEMÄSS ARTIKEL 36 UND 37 DES ÜBEREINKOMMENS BEI DER RECHTSBANK ANTWERPEN EINEN RECHTSBEHELF EIN ; AM 27. DEZEMBER 1976 ERHOB SIE GEGEN DAS BERUFUNGSURTEIL DES TRIBUNALE TURIN BEI DER ITALIENISCHEN CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE KASSATIONSBESCHWERDE. ES IST UNSTREITIG , DASS DIESE KASSATIONSBESCHWERDE DIE VOLLSTRECKBARKREIT DER ENTSCHEIDUNG DES TRIBUNALE TURIN NICHT AUSSETZT. WEITER STEHT FEST , DASS DIE INDUSTRIAL DIAMOND SUPPLIES IN ITALIEN DIE AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG NICHT BEANTRAGT HAT.
9/10 DIE INDUSTRIAL DIAMOND SUPPLIES HAT BEI DER RECHTBANK ANTWERPEN IN ERSTER LINIE BEANTRAGT , DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VOLLSTRECKBARKEIT DES URTEILS DES TRIBUNALS TURIN AUSZUSETZEN , BIS ZWISCHEN DEN PARTEIEN IN ITALIEN EINE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST. UM ÜBER DIESEN ANTRAG BEFINDEN ZU KÖNNEN , HAT DIE RECHTBANK ANTWERPEN DEM GERICHTSHOF ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS VORGELEGT ; DIE FRAGEN LAUTEN :
1. WELCHE RECHTSBEHELFE SIND NACH ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ALS ' ' ORDENTLICHE ' ' RECHTSBEHELFE ANZUSEHEN ODER , MIT ANDEREN WORTEN , AUF WELCHE URTEILE SIND DIE ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS ANWENDBAR , ODER
2. MUSS DIE NATUR DES GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG IM URTEILSSTAAT EINGELEGTEN RECHTSBEHELFS AUSSCHLIESSLICH NACH DEM RECHT DIESES STAATES BEURTEILT WERDEN?
11/12 DIESE FRAGEN GEHEN IM KERN DAHIN , OB DER BEGRIFF ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS ALS VERWEISUNG AUF DAS NATIONALE RECHT ODER ALS EIGENSTÄNDIGER BEGRIFF ZU VERSTEHEN IST , DESSEN AUSLEGUNG IM ÜBEREINKOMMEN SELBST ZU SUCHEN IST. IM LETZTEREN FALLE GEHEN DIE FRAGEN DER RECHTBANK DAHIN , WELCHE BEDEUTUNG DER BEGRIFF NACH DEM ÜBEREINKOMMEN HAT.
13/14 IM VERFAHREN WURDE DIE ANSICHT VERTRETEN , ARTIKEL 30 DES ÜBEREINKOMMENS , DER NUR DIE ANERKENNUNG UND NICHT DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN BETRIFFT , SEI HIER NICHT EINSCHLAEGIG , DIE BEGEHRTE AUSLEGUNG BETREFFE NUR DEN SINN DES BEGRIFFS ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IN ARTIKEL 38 , DER AUF DIE VOLLSTRECKUNG BEZUG HAT. DIESE FRAGE BRAUCHT JEDOCH NICHT NÄHER GEPRÜFT ZU WERDEN , ZUMAL DER ENGE ZUSAMMENHANG DER BESTIMMUNGEN DES TITELS III DES ÜBEREINKOMMENS EINE EINHEITLICHE AUSLEGUNG DES FRAGLICHEN BEGRIFFS IN BEIDEN GENANNTEN ARTIKELN ERFORDERT.
DER BEGRIFF ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' ALS VERWEISUNG AUF DAS NATIONALE RECHT ODER ALS EIGENSTÄNDIGER BEGRIFF
15/16 NACH ARTIKEL 30 DES ÜBEREINKOMMENS ' ' ( KANN ) DAS GERICHT EINES VERTRAGSSTAATS , IN DEM DIE ANERKENNUNG EINER IN EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG GELTEND GEMACHT WIRD ,... DAS VERFAHREN AUSSETZEN , WENN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG EIN ORDENTLICHER RECHTSBEHELF EINGELEGT WORDEN IST ' '. ARTIKEL 38 ABSATZ 1 BESTIMMT : ' ' DAS MIT DEM RECHTSBEHELF BEFASSTE GERICHT KANN AUF ANTRAG DER PARTEI , DIE IHN EINGELEGT HAT , SEINE ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN , WENN GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG IM URTEILSSTAAT EIN ORDENTLICHER RECHTSBEHELF EINGELEGT ODER DIE FRIST FÜR EINEN SOLCHEN RECHTSBEHELF NOCH NICHT VERSTRICHEN IST ; IN LETZTEREM FALLE KANN DAS GERICHT EINE FRIST BESTIMMEN , INNERHALB DEREN DER RECHTSBEHELF EINZULEGEN IST. ' '
17/21 NACH ANSICHT VON INDUSTRIAL DIAMOND SUPPLIES IST ALS ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IM SINNE DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN JEDER BEHELF ANZUSEHEN , DER IN DEM VERTRAGSSTAAT , IN DEM DIE ANZUERKENNENDE ODER ZU VOLLSTRECKENDE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST , ALS SOLCHER ANGESEHEN WIRD. NACH DEM RECHT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ( DEM URTEILSSTAAT IN DIESER SACHE ) SEI DIE KASSATIONSBESCHWERDE ZWEIFELLOS ALS ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ANZUSEHEN. DIESER AUFFASSUNG SIND DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DIE KOMMISSION BEIGETRETEN , DIE DARIN ÜBEREINSTIMMEN , DASS DIE RECHTSNATUR EINES RECHTSBEHELFS IM SINNE DER ARTIKEL 30 UND 38 DURCH RÜCKGRIFF AUF DAS INNERSTAATLICHE RECHT DES VERTRAGSSTAATS ZU BESTIMMEN SEI , IN DEM DIE URSPRÜNGLICHE ENTSCHEIDUNG ERGANGEN IST. HERR RIVA BESTREITET ZWAR NICHT , DASS DIE KASSATIONSBESCHWERDE IN ITALIEN ALS ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ANGESEHEN WIRD , DOCH IST ER DER ANSICHT , DASS EINE IN ITALIEN VOLLSTRECKBARE ENTSCHEIDUNG AUCH IN BELGIEN ALS VOLLSTRECKBAR GELTEN MÜSSE , SOLANGE IHRE VOLLSTRECKBARKEIT IM URTEILSSTAAT NICHT AUSGESETZT WORDEN IST. SCHLIESSLICH IST NOCH ZU ERWÄHNEN , DASS DER BEGRIFF ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IN DEN ARTIKELN 30 UND 38 NACH ANSICHT DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND OHNE RÜCKSICHT AUF DIE VOM NATIONALEN RECHT DES URTEILSSTAATS GEGEBENE QUALIFIZIERUNG AUS DEM ÜBEREINKOMMEN SELBST HERAUS AUSZULEGEN IST.
22/27 EIN VERGLEICH DER RECHTSLAGE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT ZEIGT , DASS IN EINIGEN DIESER STAATEN DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN ' ' ORDENTLICHEN ' ' UND ' ' AUSSERORDENTLICHEN ' ' RECHTSBEHELFEN AUF GESETZ BERUHT , WÄHREND EINE SOLCHE EINTEILUNG IN ANDEREN RECHTSORDNUNGEN HAUPTSÄCHLICH ODER AUSSCHLIESSLICH VON DER LEHRE GETROFFEN WIRD UND IN EINER DRITTEN GRUPPE VON STAATEN SCHLIESSLICH DIESE UNTERSCHEIDUNG GÄNZLICH UNBEKANNT IST. WEITER STEHT FEST , DASS IN DEN RECHTSORDNUNGEN , DIE NACH DEM GESETZ ODER NACH DER LEHRE ZWISCHEN ' ' ORDENTLICHEN ' ' UND ' ' AUSSERORDENTLICHEN ' ' RECHTSBEHELFEN UNTERSCHEIDEN , DIE QUALIFIZIERUNG DER EINZELNEN RECHTSBEHELFE IM HINBLICK AUF DIESE UNTERSCHEIDUNG ZU UNTERSCHIEDLICHEN EINTEILUNGEN FÜHRT. SOMIT ERGIBT SICH , DASS ES BEI EINER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' DURCH BEZUGNAHME AUF EIN EINZELSTAATLICHES RECHTSSYSTEM , SEI ES DAS DES URTEILSSTAATS ODER DAS DES ANERKENNUNGS- ODER DES VOLLSTRECKUNGSSTAATS , IN EINIGEN FÄLLEN UNMÖGLICH WÄRE , EINEN BESTIMMTEN RECHTSBEHELF IM HINBLICK AUF DIE ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS MIT DEM GEWÜNSCHTEN GRAD AN SICHERHEIT ZU QUALIFIZIEREN. DURCH DIE VERWEISUNG AUF DAS EINE ODER ANDERE NATIONALE RECHTSSYSTEM SÄHE SICH DER ZUR ENTSCHEIDUNG NACH DEN ARTIKELN 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS BERUFENE RICHTER DARÜBER HINAUS GEZWUNGEN , RECHTSBEHELFE DESSELBEN TYPS GEGEBENENFALLS IN WIDERSPRÜCHLICHER WEISE EINZUSTUFEN , JE NACHDEM , OB DER BEHELF ZUR RECHTSORDUNG DES EINEN ODER DES ANDEREN VERTRAGSSTAATS GEHÖRT. DIE ANWENDUNG EINES DERARTIGEN AUSLEGUNGSKRITERIUMS HÄTTE SOMIT ZUR FOLGE , EINE RECHTSUNSICHERHEIT ZU SCHAFFEN , DIE UM SO GRÖSSER WÄRE , ALS ARTIKEL 38 VON DEM MIT DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VOLLSTRECKUNG BEFASSTEN GERICHT VERLANGT , NICHT NUR BEREITS EINGELEGTE RECHTSBEHELFE , SONDERN AUCH SOLCHE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE INNERHALB BESTIMMTER FRISTEN EINGELEGT WERDEN KÖNNEN. NACH ALLEM KANN DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' SINNVOLLERWEISE NUR IM ÜBEREINKOMMEN SELBST GESUCHT WERDEN.
28 DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DER BEGRIFF ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS ALLEIN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN HERAUS ZU BESTIMMEN IST , UND NICHT NACH DEM RECHT DES URTEILSSTAATS ODER DES STAATES , IN DEM DIE ANERKENNUNG VERLANGT ODER DIE VOLLSTRECKUNG BETRIEBEN WIRD.
ZUR BEDEUTUNG DES BEGRIFFS ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IM SINNE DES ÜBEREINKOMMENS
29/31 DIE BEDEUTUNG DES BEGRIFFS ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' KANN SCHON DEM AUFBAU DER ARTIKEL 30 UND 38 SOWIE DEREN FUNKTION IM SYSTEM DES ÜBEREINKOMMENS ENTNOMMEN WERDEN. WÄHREND DAS ÜBEREINKOMMEN INSGESAMT DIE RASCHE VOLLSTRECKUNG DER ENTSCHEIDUNGEN MIT EINEM MINDESTMASS AN FORMALITÄTEN SICHERSTELLEN WILL , SOBALD DIE ENTSCHEIDUNGEN IM URTEILSSTAAT VOLLSTRECKBAR SIND , IST ES DAS SPEZIFISCHE ZIEL DER ARTIKEL 30 UND 38 ZU VERHINDERN , DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN IN ANDEREN VERTRAGSSTAATEN ZU EINEM ZEITPUNKT ANERKANNT UND VOLLSTRECKT WERDEN MÜSSEN , ZU DEM NOCH DIE MÖGLICHKEIT BESTEHT , DASS SIE IM URTEILSSTAAT AUFGEHOBEN ODER ABGEÄNDERT WERDEN. AUS DIESEM GRUNDE RÄUMEN DIE ARTIKEL 30 UND 38 DEM GERICHT , BEI DEM DIE ANERKENNUNG BEGEHRT WIRD ODER EIN RECHTSBEHELF GEGEN EINE DEM VOLLSTRECKUNGSANTRAG STATTGEBENDE ENTSCHEIDUNG EINGELEGT IST , INSBESONDERE DIE MÖGLICHKEIT EIN , SEINE ENTSCHEIDUNG AUSZUSETZEN , WENN DIE ENTSCHEIDUNG IM URTEILSSTAAT ANGEFOCHTEN IST ODER INNERHALB BESTIMMTER FRISTEN ANGEFOCHTEN WERDEN KANN.
32/34 NACH DEM ÜBEREINKOMMEN IST DAS MIT DER ANERKENNUNG ODER DER ERTEILUNG DER VOLLSTRECKUNGSKLAUSEL BEFASSTE GERICHT ZUR AUSSETZUNG NICHT VERPFLICHTET , SONDERN LEDIGLICH BEFUGT. DIESER UMSTAND ERFORDERT EINE HINLÄNGLICH WEITE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' ORDENLICHER RECHTSBEHELF ' ' , DAMIT DAS GERICHT SEINE ENTSCHEIDUNG IMMER DANN AUSSETZEN KANN , WENN AM ENDGÜLTIGEN SCHICKSAL DER ENTSCHEIDUNG IM URTEILSSTAAT VERNÜNFTIGE ZWEIFEL BESTEHEN KÖNNEN. DIE ANWENDUNG DIESES KRITERIUMS ERLAUBT ES FÜR SICH ALLEIN , ÜBER EINEN ANTRAG AUF ANERKENNUNG ODER VOLLSTRECKUNG EINER ENTSCHEIDUNG ZU BEFINDEN , DIE IM URTEILSSTAAT BEREITS MIT EINEM RECHTSBEHELF ANGEFOCHTEN IST , DER ZUR AUFHEBUNG ODER ÄNDERUNG DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN KANN.
35/48 VOR EINE SEHR VIEL SCHWIERIGERE ENTSCHEIDUNG KANN DAS GERICHT GESTELLT SEIN , WENN ES ÜBER EINEN AUSSETZUNGSANTRAG NACH ARTIKEL 38 DES ÜBEREINKOMMENS ZU BEFINDEN HAT , DER IN SEINEM ZEITPUNKT GESTELLT WIRD , IN DEM IM URTEILSSTAAT DIE RECHTSBEHELFSFRISTEN NOCH NICHT VERSTRICHEN SIND. IN EINEM SOLCHEN FALL SIND NICHT NUR DIE MÖGLICHEN FOLGEN EINES RECHTSBEHELFS ZU BEDENKEN , SONDERN GLEICHZEITIG AUCH ALLE SACHDIENLICHEN GESICHTSPUNKTE ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SICH AUS DEM WESEN UND DEN MODALITÄTEN DER IN BETRACHT KOMMENDEN RECHTSBEHELFE ERGEBEN. AUS DIESER SICHT IST DER BEGRIFF ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS ER JEDEN BEHELF BEZEICHNET , DER TEIL DES GEWÖHNLICHEN VERLAUFS EINES RECHTSSTREITS IST UND ALS SOLCHER EINE VERFAHRENSRECHTLICHE ENTWICKUNG DARSTELLT , MIT DEREN EINTRITT JEDE PARTEI VERNÜNFTIGERWEISE ZU RECHNEN HAT. EINE SOLCHE ENTWICKUNG LEITET JEDER RECHTSBEHELF EIN , DER NACH DEM GESETZ AN EINE BESTIMMTE FRIST GEBUNDEN IST , WELCHE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG SELBST , UM DEREN VOLLSTRECKUNG NACHGESUCHT WIRD , IN GANG GESETZT WIRD. NICHT ALS ' ' ORDENTLICHE RECHTSBEHELFE ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS KÖNNEN DAHER INSBESONDERE BEHELFE ANGESEHEN WERDEN , DIE ENTWEDER VON EREIGNISSEN ABHÄNGEN , DIE IM ZEITPUNKT DES ENTSCHEIDUNGSERLASSES UNVORHERSEHBAR WAREN , ODER VON EINEM TÄTIGWERDEN DRITTER , FALLS DIESE SICH DEN DURCH DIE URSPRÜNGLICHE ENTSCHEIDUNG AUSGELÖSTEN LAUF DER RECHTSBEHELFSFRIST NICHT ENTGEGENHALTEN ZU LASSEN BRAUCHEN. IST DAS GERICHT ZU EINEM ZEITPUNKT , ZU DEM IM URTEILSSTAAT DIE RECHTSBEHELFSFRIST NOCH NICHT VERSTRICHEN IST , MIT EINEM ANTRAG NACH ARTIKEL 36 BEFASST , SO IST ES SEINE SACHE , INSOWEIT VON SEINEM ERMESSEN GEBRAUCH ZU MACHEN. DIESE ERMESSENSBEFUGNIS IST IM SYSTEM DES ARTIKELS 38 IMPLIZITE ENTHALTEN , DENN DAS MIT DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VOLLSTRECKUNG BEFASSTE GERICHT KANN NACH DIESER BESTIMMUNG DER PARTEI , DIE SICH GEGEN DIE VOLLSTRECKUNG WENDET , OHNE VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH GEMACHT ZU HABEN , IM URTEILSSTAAT EINEN RECHTSBEHELF EINZULEGEN , EINE FRIST BESTIMMEN , INNERHALB DEREN DER RECHTSBEHELF EINZULEGEN IST.
42 DIE ANTWORT HAT NACH ALLEDEM ZU LAUTEN , DASS EIN ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS , DER GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG IM URTEILSSTAAT EINGELEGT IST ODER EINGELEGT WERDEN KANN , JEDER RECHTSBEHELF IST , DER ZUR AUFHEBUNG ODER ABÄNDERUNG DER DEM ANERKENNUNGS- ODER KLAUSELERTEILUNGSVERFAHREN NACH DEM ÜBEREINKOMMEN ZUGRUNDE LIEGENDEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN KANN UND FÜR DESSEN EINLEGUNG IM URTEILSSTAAT EINE GESETZLICHE FRIST BESTIMMT IST , DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG SELBST IN LAUF GESETZT WIRD.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
43/44 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER RECHTBANK VAN EERSTE AANLEG DES GERICHTSBEZIRKS ANTWERPEN MIT URTEIL VOM 7. APRIL 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DER BEGRIFF ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 IST ALLEIN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN HERAUS UND NICHT NACH DEM RECHT DES URTEILSSTAATS ODER DES STAATES ZU BESTIMMEN , IN DEM DIE ANERKENNUNG VERLANGT ODER DIE VOLLSTRECKUNG BETRIEBEN WIRD.
2. ' ' ORDENTLICHER RECHTSBEHELF ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 30 UND 38 DES ÜBEREINKOMMENS , DER GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG IM URTEILSSTAAT EINGELEGT IST ODER EINGELEGT WERDEN KANN , IST JEDER RECHTSBEHELF , DER ZUR AUFHEBUNG ODER ABÄNDERUNG DER DEM ANERKENNUNGS- ODER KLAUSELERTEILUNGSVERFAHREN NACH DEM ÜBEREINKOMMEN ZUGRUNDE LIEGENDEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN KANN UND FÜR DESSEN EINLEGUNG IM URTEILSSTAAT EINE GESETZLICHE FRIST BESTIMMT IST , DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG SELBST IN LAUF GESETZT WIRD.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.