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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1980
Aktenzeichen: 43-80
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. DEZEMBER 1980. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERSTOSS - DURCHFUEHRUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE 43-80.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION HAT MIT AM 1. FEBRUAR 1980 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGENER KLAGESCHRIFT EINE KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG ERHOBEN , MIT DER SIE FESTSTELLUNG BEGEHRT , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR GEMÄSS ARTIKEL 189 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM DER RICHTLINIE 76/696 DER KOMMISSION VOM 27. JULI 1976 ZUR ANPASSUNG DER RICHTLINIE DES RATES VOM 19. NOVEMBER 1973 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR NICHTSELBSTTÄTIGE WAAGEN ( ABL. L 236 , S. 26 ) NACHZUKOMMEN.
2 UM DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN , HATTEN DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS DEREN ARTIKEL 2 DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN INNERHALB EINER FRIST VON EINEM JAHR NACH BEKANNTGABE DER RICHTLINIE IN KRAFT ZU SETZEN ; DIESE FRIST IST AM 30. JULI 1977 ABGELAUFEN.
3 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DIESER VERPFLICHTUNG NICHT NACHGEKOMMEN ZU SEIN. SIE LEGT DAR , DASS DIE VERZÖGERUNG BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE ZUNÄCHST DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN GEWESEN SEI , DASS WEGEN DER AUFLÖSUNG DES PARLAMENTS EIN DIESEM VORGELEGTER ENTSPRECHENDER GESETZENTWURF HINFÄLLIG GEWORDEN SEI , UND ANSCHLIESSEND DARAUF , DASS EIN GESETZENTWURF , DER DIE ERMÄCHTIGUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ZUR UMSETZUNG ZAHLREICHER RICHTLINIEN IN DIE ITALIENISCHE RECHTSORDNUNG VORSEHE , ZWAR AM 16. JULI 1980 VOM SENAT GEBILLIGT WORDEN SEI , GEGENWÄRTIG JEDOCH NOCH VOM PARLAMENT GEPRÜFT WERDE.
4 DIESE UMSTÄNDE KÖNNEN DEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VORGEWORFENEN VERTRAGSVERSTOSS NICHT BESEITIGEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN , ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN , UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN , DIE IN DEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT FESTGELEGT SIND.
5 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM DER RICHTLINIE 76/696 DER KOMMISSION VOM 27. JULI 1976 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
6 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR ZAHLUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN EINE IHR NACH DEM VERTRAG OBLIEGENDE VERPFLICHTUNG VERSTOSSEN , INDEM SIE ES UNTERLASSEN HAT , INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN , UM DER RICHTLINIE 76/696 DER KOMMISSION VOM 27. JULI 1976 ZUR ANPASSUNG DER RICHTLINIE DES RATES VOM 19. NOVEMBER 1973 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR NICHTSELBSTTÄTIGE WAAGEN ( ABL. L 236 , S. 26 ) NACHZUKOMMEN.
2. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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