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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.1982
Aktenzeichen: 43/82 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 185
EWG-Vertrag Art. 186
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 31. MAERZ 1982. - VERENIGING TER BEVORDERING VAN HET VLAAMSCHE BOEKWEZEN (VBVB) UND VEREENIGING TER BEVORDERING VAN DE BELANGEN DES BOEKHANDELS (VBBB) GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - KARTELL AUF DEM GEBIET DES HANDELS MIT NIEDERLAENDISCHSPRACHIGEN BUECHERN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 43 UND 63/82 R.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAEGERINNEN IM HAUPTSACHEVERFAHREN HABEN AM 5. BZW. AM 15. FEBRUAR 1982 KLAGEN ERHOBEN , MIT DENEN SIE DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25. NOVEMBER 1981 BEGEHREN , DURCH DIE EIN VON IHNEN AUF DEM MARKT FÜR NIEDERLÄNDISCHSPRACHIGE BÜCHER IN DEN NIEDERLANDEN UND IN BELGIEN ERRICHTETES KARTELL , DAS EINE KOLLEKTIVE ALLEINVERTRIEBS- UND ALLEINBEZUGSVEREINBARUNG SOWIE EINE KOLLEKTIVE PREISBINDUNGSVEREINBARUNG UMFASST , FÜR UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG ERKLÄRT UND VERBOTEN WURDE.

2 GLEICHZEITIG HABEN BEIDE KLAEGERINNEN EINEN ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GESTELLT , WOBEI DER ANTRAG DER VBVB AUF AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25. NOVEMBER 1981 GERICHTET IST , WÄHREND DIE VBBB DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DIESER ENTSCHEIDUNG UND , HILFSWEISE UND IN JEDEM FALLE , DES ARTIKELS 4 DER ENTSCHEIDUNG BEGEHRT.

3 GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEI DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT , DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN. ER KANN FERNER GEMÄSS ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG DIE ERFORDERLICHEN EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN TREFFEN.

4 DEN AKTEN SOWIE DEN IM RAHMEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN VERLEGERN , VERTRIEBSUNTERNEHMEN UND EINZELHÄNDLERN , SOWEIT SIE DEN KLAEGERISCHEN VEREINIGUNGEN ANGESCHLOSSEN SIND , AUF DEM MARKT FÜR NIEDERLÄNDISCHSPRACHIGE BÜCHER IN DEN NIEDERLANDEN UND IN BELGIEN ZUM EINEN DURCH DIE STREITIGE VEREINBARUNG GEREGELT WERDEN UND ZUM ANDEREN DURCH ZWEI SYSTEME ZUR REGELUNG DER NATIONALEN BUCHMÄRKTE , DIE IN DEN NIEDERLANDEN BZW. IN BELGIEN GELTEN UND UNTER ANDEREM VEREINBARUNGEN ÜBER FESTPREISE ENTHALTEN.

5 IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION AUSDRÜCKLICH ERKLÄRT , DASS DIESE SICH NICHT AUF DIESE BEIDEN NATIONALEN REGELUNGEN ERSTRECKT.

6 AUCH WENN IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DES VERFAHRENS KEIN KLARES BILD VON DER WECHSELWIRKUNG ZWISCHEN DEN BEIDEN NATIONALEN REGELUNGEN UND DER STREITIGEN VEREINBARUNG GEWONNEN WERDEN KANN , STEHT DOCH FEST UND WIRD VON DEN PARTEIEN IM VERFAHREN ZUR HAUPTSACHE EINGERÄUMT , DASS DIESE WECHSELWIRKUNG INSOWEIT BESTEHT , ALS DIE STREITIGE VEREINBARUNG SELBST NACH EINTRITT DER BESCHRÄNKUNGEN , DIE SICH AUS DEN IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ERWÄHNTEN NATIONALEN GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ERGEBEN ODER ERGEBEN KÖNNTEN , GEWÄHRLEISTET , DASS DAS ZUSAMMENWIRKEN DER NATIONALEN REGELUNGEN EIN ABGESCHOTTETES SYSTEM ERGIBT. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST FOLGLICH GEEIGNET , DEN VOLLZUG DIESER REGELUNGEN ZU BEEINFLUSSEN , OBWOHL DIE KOMMISSION SIE ABSICHTLICH NICHT IN DIESE ENTSCHEIDUNG EINBEZOGEN HAT.

7 DIE ANTRAGSTELLERINNEN HABEN FERNER AUF DIE VERPFLICHTUNGEN VERWIESEN , DIE IHNEN DURCH ARTIKEL 4 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUFERLEGT WERDEN. DANACH HABEN

' ' DIE IN ARTIKEL 5 GENANNTEN UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN... IHRE MITGLIEDER , DIE IHNEN ANGESCHLOSSENEN SOWIE DIE VON IHNEN ANERKANNTEN UND EINGETRAGENEN SCHRIFTLICH VON DIESER ENTSCHEIDUNG ZU UNTERRICHTEN UND IHNEN MITZUTEILEN , DASS DIE MIT DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN VEREINBARUNG EINGEFÜHRTEN WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN AUFGEHOBEN WORDEN SIND UND WELCHE PRAKTISCHEN FOLGEN SICH DARAUS FÜR DEN HANDEL MIT NIEDERLÄNDISCHSPRACHIGEN BÜCHERN ZWISCHEN BELGIEN UND DEN NIEDERLANDEN ERGEBEN. INNERHALB VON VIER MONATEN NACH BEKANNTGABE DIESER ENTSCHEIDUNG HABEN SIE DER KOMMISSION EINEN ENTWURF FÜR DIESE MITTEILUNG VORZULEGEN. ' '

8 DIE ANTRAGSTELLERINNEN MACHEN GELTEND , DIE SOFORTIGE BEFOLGUNG DIESER VERPFLICHTUNGEN MACHE DIE WIEDERHERSTELLUNG DER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN AN DER STREITIGEN VEREINBARUNG BETEILIGTEN FÜR DEN FALL , DASS DEN ANFECHTUNGSKLAGEN STATTGEGEBEN WÜRDE , UNMÖGLICH.

9 AUS DIESEN BEIDEN UMSTÄNDEN ERGIBT SICH DIE NOTWENDIGKEIT FÜR EINE ZUMINDEST TEILWEISE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG , UM ZU VERHINDERN , DASS DEN ANTRAGSTELLERINNEN EIN UNMITTELBARER UND ALLER VORAUSSICHT NACH IRREPARABLER SCHADEN ENTSTEHT.

10 ZUM SCHUTZ DER INTERESSEN DER ANTRAGSTELLERINNEN IST ES ALLERDINGS NICHT ERFORDERLICH , DEN VOLLZUG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG INSOWEIT AUSZUSETZEN , ALS DIESE DAS DURCH DIE STREITIGE VEREINBARUNG ERRICHTETE KOLLEKTIVE ALLEINVERTRIEBS- UND ALLEINBEZUGSSYSTEM , DAS NACH ANGABEN DER ANTRAGSTELLERINNEN IM ÜBRIGEN BEREITS SEIT LÄNGERER ZEIT NICHT MEHR ANGEWANDT WIRD , FÜR UNVEREINBAR MIT ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ERKLÄRT.

11 DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS WIRD FERNER NUR UNTER DEM AUSDRÜCKLICHEN VORBEHALT GEWÄHRT , DASS DIE ETWAIGEN STRAF- UND AUSSCHLUSSBESTIMMUNGEN DER STREITIGEN VEREINBARUNG IN DER ZEIT BIS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANFECHTUNGSKLAGEN NICHT GEGENÜBER JENEN MITGLIEDERN DER VBVB UND DER VBBB ANGEWENDET WERDEN , DIE DEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EINSTWEILEN AUFRECHTERHALTENEN TEIL DER VEREINBARUNG MÖGLICHERWEISE NICHT NACHKOMMEN.

12 DER VORLIEGENDE BESCHLUSS LÄSST SCHLIESSLICH DIE VORSCHRIFTEN DER BEIDEN NATIONALEN REGELUNGEN UNBERÜHRT , WIE SIE AUFGRUND DER IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG AUFGEFÜHRTEN NATIONALEN GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ANZUWENDEN SIND , OHNE JEDOCH VORWEG ÜBER DIE VEREINBARKEIT DIESER REGELUNGEN MIT DEM EWG-VERTRAG ZU ENTSCHEIDEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

ERLÄSST

DER PRÄSIDENT

IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG

FOLGENDEN

BESCHLUSS

1. DER VOLLZUG DER ARTIKEL 1 , 2 UND 3 DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 25. NOVEMBER 1981 BETREFFEND EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 85 DES EWG-VERTRAGS ( IV/428-VBBB/VBVB ) WIRD INSOWEIT AUSGESETZT , ALS DIESE VORSCHRIFTEN DIE KOLLEKTIVE VERTIKALE PREISBINDUNG IM HANDEL MIT NIEDERLÄNDISCHSPRACHIGEN BÜCHERN NACH DER ZWISCHEN DER VBVB UND DER VBBB GESCHLOSSENEN VEREINBARUNG BETREFFEN.

2. DER VOLLZUG DES ARTIKELS 4 DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG WIRD AUSGESETZT.

3. WEDER DIE ANTRAGSTELLERINNEN NOCH DIE IN IHNEN VERTRETENEN VEREINIGUNGEN DÜRFEN GEGEN IHRE TATSÄCHLICHEN MITGLIEDER , DIE VON IHNEN ANERKANNTEN ODER DIE EINGETRAGENEN , DIE DIE VORSCHRIFTEN DES AUFRECHTERHALTENEN TEILS DER VEREINBARUNG NICHT FREIWILLIG EINHALTEN , DIE IN DER VEREINBARUNG , INSBESONDERE IN IHREM ARTIKEL 5 , VORGESEHENEN STRAF- ODER AUSSCHLUSSBESTIMMUNGEN ANWENDEN.

4. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.

Ende der Entscheidung

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