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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.09.1987
Aktenzeichen: 43/86
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 1408/71, EWG-VERTRAG
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 1408/71 | |
EWG-VERTRAG ART. 51 |
1. ES IST SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS, DURCH DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VORAUSSETZUNGEN FESTZULEGEN, UNTER DENEN EINE PERSON EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER EINEM BESTIMMTEN ZWEIG EINES SOLCHEN SYSTEMS BEITRETEN KANN ODER MUSS, SOLANGE ES DABEI NICHT ZU EINER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN INLÄNDERN UND ANGEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN KOMMT.
2. WEDER ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG NOCH DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 GEBIETEN ES, DIE ZEITEN IM SINNE DES ANHANGS VI TEIL I NR.*2 BUCHSTABE C DIESER VERORDNUNG FÜR DIE BESTIMMUNG DER FRIST, IN DER EIN ANTRAG AUF FREIWILLIGE BEITRAGSENTRICHTUNG NACH NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GESTELLT WERDEN KANN, ALS VERSICHERUNGSZEITEN ANZUSEHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 24. SEPTEMBER 1987. - BESTUUR VAN DE SOCIALE VERZEKERINGSBANK GEGEN J. A. DE RIJKE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN. - SOZIALE SICHERHEIT - NIEDERLAENDISCHES GESETZ UEBER DIE ALLGEMEINE ALTERSVERSICHERUNG - IM SINNE DES ANHANGS VI TEIL I NR. 2 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZU BERUECKSICHTIGENDE VERSICHERUNGSZEITEN. - RECHTSSACHE 43/86.
Entscheidungsgründe:
1 DER HOGE RAAD DER NIEDERLANDE HAT MIT URTEIL VOM 12. FEBRUAR 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. FEBRUAR 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ( ABL. L*149, S.*2 ) ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIGE SOWIE DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU - UND ABWANDERN, IN IHRER SPÄTER GEÄNDERTEN FASSUNG ( ABL. L*230 VOM 22. 8. 1983 ), INSBESONDERE IHRES ANHANGS VI ABSCHNITT*I NR.*2, ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DEN EHELEUTEN DE RIJKE-VAN GENT UND DEM VORSTAND DER SOCIALE VERZEKERINGSBANK ( IM FOLGENDEN : SVB ) IN AMSTERDAM. DER RECHTSSTREIT BETRIFFT DIE FRAGE, OB FRAU DE RIJKE-VAN GENT FÜR DEN ZEITRAUM VOM 14. JULI 1981, DEM 65. GEBURTSTAG IHRES EHEMANNES, BIS ZUM 6.*JULI 1984 NACH DER ALGEMENE OUDERDOMSWET ( NIEDERLÄNDISCHES GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE ALTERSVERSICHERUNG, IM FOLGENDEN : AOW ) FREIWILLIG WEITERVERSICHERT BLEIBEN KANN.
3 LAUT DEM VORLAGEURTEIL WURDE HERR DE RIJKE AM 14. JULI 1916 UND FRAU DE RIJKE-VAN GENT AM 6.*JULI 1919 GEBOREN. HERR DE RIJKE BEZOG SEIT DEM 18. FEBRUAR 1978 EINE INVALIDITÄTSRENTE. AM 2.*JULI 1978 GABEN DIE EHELEUTE IHREN WOHNSITZ IN DEN NIEDERLANDEN AUF UND LIESSEN SICH IN FRANKREICH NIEDER. AM 15. OKTOBER 1982 ZOGEN SIE NACH MONACO UM.
4 HERRN DE RIJKE WURDE MIT VOLLENDUNG DES 65. LEBENSJAHRS DURCH BESCHEID VOM 28. JULI 1981 EINE ALTERSRENTE NACH DER AOW IN HÖHE DER VOLLEN RENTE FÜR EINEN VERHEIRATETEN MANN ZUERKANNT.
5 MIT SCHREIBEN VOM 2.*SEPTEMBER 1981 SETZTE DIE SVB IHN DAVON IN KENNTNIS, DASS SEINE FRAU NICHT MEHR BERECHTIGT SEI, SICH FREIWILLIG NACH DER AOW ZU VERSICHERN. DIESE ENTSCHEIDUNG WURDE IN BEANTWORTUNG EINES SCHREIBENS GETROFFEN, DAS DER FRÜHERE ARBEITGEBER VON HERRN DE RIJKE, DEM DIESER SEINE ABSICHT MITGETEILT HATTE, FREIWILLIG FÜR SEINE FRAU WEITER BEITRAEGE ZU ENTRICHTEN, AM 25. MAI 1981 AN DIE SVB GERICHTET HATTE. DIE SVB BEGRÜNDETE IHREN ABLEHNENDEN BESCHEID DAMIT, DASS DER ANTRAG NICHT INNERHALB DER FRIST VON EINEM JAHR NACH DEM ENDE DER PFLICHTVERSICHERUNG GESTELLT WORDEN SEI.
6 DIE EHELEUTE DE RIJKE-VAN GENT ERHOBEN GEGEN DIE BEIDEN BESCHEIDE KLAGE BEIM RAAD VAN BERÖP AMSTERDAM, DER DIE BESCHEIDE MIT URTEIL VOM 6.*JUNI 1983 AUFHOB. DIESES URTEIL WURDE IN DER BERUFUNGSINSTANZ VOM CENTRALE RAAD VAN BERÖP, WAS DEN BESCHEID ÜBER DIE BEWILLIGUNG DER RENTE BETRIFFT, AUFGEHOBEN UND IM ÜBRIGEN BESTÄTIGT. DIE SVB ERHOB DARAUFHIN KASSATIONSBESCHWERDE BEIM HOGE RAAD, DER DIE AUSLEGUNG EINER BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR ERFORDERLICH HÄLT UND DAHER DAS VERFAHREN BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE FOLGENDE FRAGE AUSGESETZT HAT :
"FALLS FÜR EINE VERHEIRATETE FRAU, DEREN MANN ANSPRUCH AUF EINE RENTE NACH DER NEDERLANDSE ALGEMENE OUDERDOMSWET HAT, AUFGRUND VON ANHANG VI ABSCHNITT I NR.*2 BUCHSTABE C ( FRÜHER : ANHANG V ABSCHNITT F NR.*2 BUCHSTABE C ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 14. JUNI 1971 EIN ZEITRAUM ALS VERSICHERUNGSZEIT ANERKANNT WERDEN KANN, WÄHREND DIESER ZEITRAUM NACH NATIONALEM NIEDERLÄNDISCHEM RECHT - NÄMLICH NACH ARTIKEL 6 DER ALGEMENE OUDERDOMSWET ODER AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT ERLASSENEN BESTIMMUNGEN - NICHT ALS VERSICHERUNGSZEIT GILT,
A ) KANN DIESE FRAU DANN AUS DER VORGENANNTEN ODER AUS ANDEREN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEN GEGENÜBER DEN NIEDERLÄNDISCHEN AUSFÜHRENDEN STELLEN GELTEND ZU MACHENDEN ANSPRUCH DARAUF ABLEITEN, IN ABWEICHUNG VON ARTIKEL 6 DER ALGEMENE OUDERDOMSWET ODER VON AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT ERLASSENEN BESTIMMUNGEN ALS EINE WÄHREND DIESER ZEIT NACH DER ALGEMENE OUDERDOMSWET VERSICHERTE PERSON ANGESEHEN UND BEHANDELT ZU WERDEN, ODER
B ) GILT AUCH IN DEM HIER VORLIEGENDEN FALL DER SICH AUS DEN URTEILEN DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1979 IN DER RECHTSSACHE 266/78 ( BRUNORI, SLG. 1979, 2705 ) UND VOM 24. APRIL 1980 IN DER RECHTSSACHE 110/79 ( COONAN, SLG. 1980, 1445 ) ERGEBENDE GRUNDSATZ, DASS ES SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS IST, DURCH DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VORAUSSETZUNGEN FESTZULEGEN, UNTER DENEN EINE PERSON EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT BEITRETEN KANN UND UNTER DENEN EINE SOLCHE MITGLIEDSCHAFT ENDET?"
7 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SOWIE DER VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
8 NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 22. DEZEMBER 1971 ÜBER DIE FREIWILLIGE BEITRAGSENTRICHTUNG NACH DER AOW UND DEM GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINE WITWEN - UND WAISENVERSICHERUNG HABEN FRÜHER NACH DER AOW VERSICHERTE, DIE FREIWILLIG WEITERVERSICHERT BLEIBEN WOLLEN, SPÄTESTENS EIN JAHR NACH ABLAUF DER VERSICHERUNG EINEN DAHIN GEHENDEN ANTRAG ZU STELLEN. DER ANTRAG WURDE IM FALLE VON FRAU DE RIJKE-VAN GENT ERST 1981 GESTELLT; DIE ANWORT AUF DIE FRAGE, OB DIES VERSPÄTET WAR, HÄNGT DAVON AB, WANN IHRE VERSICHERUNG NACH DER AOW ENDETE.
9 NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT WAR FRAU DE RIJKE-VAN GENT SEIT DEM 2.*JULI 1978, ALS SIE MIT IHREM MANN IHREN WOHNSITZ IN DEN NIEDERLANDEN AUFGAB UND SICH IN FRANKREICH NIEDERLIESS, NICHT MEHR NACH DER AOW VERSICHERT. ANHANG VI ABSCHNITT I NR.*2 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BESTIMMT INDES :
"C ) FÜR DIE VERHEIRATETE FRAU, DEREN MANN ANSPRUCH AUF EINE RENTE NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ALLGEMEINE ALTERSVERSICHERUNG HAT, WERDEN ALS VERSICHERUNGSZEITEN AUCH DIE ZEITEN DIESER EHE BERÜCKSICHTIGT, DIE VOR DEM TAG LIEGEN, AN DEM DIE BETREFFENDE DAS 65. LEBENSJAHR VOLLENDET HAT, UND IN DENEN SIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GEWOHNT HAT, SOWEIT DIESE ZEITEN MIT DEN VON IHREM EHEMANN NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGTEN UND MIT DEN NACH BUCHSTABE A ZU BERÜCKSICHTIGENDEN VERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENFALLEN."
10 FRAGLICH IST SOMIT, OB DIESE BESTIMMUNG AUF DEN VORLIEGENDEN FALL ANWENDBAR IST UND OB, SOFERN SIE ANWENDBAR IST, DIE AUF DIESE WEISE ALS VERSICHERUNGSZEITEN BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN VERSICHERUNGSZEITEN NACH DER AOW IM SINNE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 DER ERWÄHNTEN KÖNIGLICHEN VERORDNUNG DARSTELLEN.
11 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION, DER SVB UND DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG SIND DIE GEMÄSS DER ZITIERTEN BESTIMMUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 BERÜCKSICHTIGTEN ZEITEN KEINE ECHTEN VERSICHERUNGSZEITEN, SONDERN STELLEN EINEN FAKTOR FÜR DIE BERECHNUNG DER RENTE DAR. DER ANTRAG AUF FREIWILLIGE BEITRAGSENTRICHTUNG HÄTTE SOMIT SPÄTESTENS EIN JAHR NACH DEM 2.*JULI 1978 GESTELLT WERDEN MÜSSEN.
12 FESTZUHALTEN IST ZUNÄCHST, DASS ES, WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 24. APRIL 1980 IN DER RECHTSSACHE 110/79 ( COONAN, SLG. 1980, 1445 ) AUSGEFÜHRT HAT, SACHE JEDES MITGLIEDSTAATS IST, DURCH DEN ERLASS VON RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VORAUSSETZUNGEN FESTZULEGEN, UNTER DENEN EINE PERSON EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER EINEM BESTIMMTEN ZWEIG EINES SOLCHEN SYSTEMS BEITRETEN KANN ODER MUSS, SOLANGE ES DABEI NICHT ZU EINER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN INLÄNDERN UND ANGEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN KOMMT. DASS INSOWEIT DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUSSCHLAGGEBEND SIND, IST BEREITS IN DEM URTEIL VOM 12. JULI 1979 IN DER RECHTSSACHE 266/78 ( BRUNORI, SLG. 1979, 2705 ) ANERKANNT WORDEN, IN DEM DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT HAT, DASS ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUGEHÖRIGKEIT AUCH DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEENDIGUNG DER VERSICHERUNG GEHÖREN.
13 WIE DER GERICHTSHOF IN DEN URTEILEN VOM 25. FEBRUAR 1986 IN DEN RECHTSSACHEN 254/84 ( DE JONG, SLG. 1986, 671 ) UND 284/84 ( SPRUYT, SLG. 1986, 685 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT, IST DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG ERGANGENE VERORDNUNG NR. 1408/71 IM LICHTE DES ZWECKS DIESES ARTIKELS AUSZULEGEN, DER IN DER HERSTELLUNG GRÖSSTMÖGLICHER FREIZUEGIGKEIT DER WANDERARBEITNEHMER BESTEHT, DIE EINE DER GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT DARSTELLT.
14 ARTIKEL 51 VERPFLICHTET NÄMLICH DEN RAT, DIE AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DIE HERSTELLUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU BESCHLIESSEN, NAMENTLICH DURCH VORKEHRUNGEN FÜR DIE ZAHLUNG DER LEISTUNGEN AN PERSONEN, DIE IN DEN HOHEITSGEBIETEN DER MITGLIEDSTAATEN WOHNEN. DER ZWECK DER ARTIKEL 48 BIS 51 WÜRDE VERFEHLT, WENN DIE ARBEITNEHMER, DIE VON IHREM RECHT AUF FREIZUEGIGKEIT GEBRAUCH GEMACHT HABEN, VERGÜNSTIGUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT VERLÖREN, DIE IHNEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS SICHERN.
15 AUSGEHEND VON DIESEN ERWAEGUNGEN HAT DER GERICHTSHOF IN DEN GENANNTEN URTEILEN DIE NUMMER 2 BUCHSTABE C DAHIN AUSGELEGT, DASS DIESE BESTIMMUNG EINE ERLEICHTERUNG DER FREIZUEGIGKEIT VON ARBEITNEHMERN ANDERER MITGLIEDSTAATEN BEZWECKT, DIE SICH IN DEN NIEDERLANDEN NIEDERLASSEN, WÄHREND IHRE FRAUEN IM HERKUNFTSLAND BLEIBEN, INDEM ER FÜR DIESE FRAUEN DIE BERÜCKSICHTIGUNG VON WOHNZEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERMÖGLICHT. DIE BERÜCKSICHTIGUNG IST DAVON ABHÄNGIG, DASS ES SICH UM ZEITEN DER EHE HANDELT, DIE MIT ZEITEN ZUSAMMENFALLEN, DIE VOM EHEMANN ALS VERSICHERUNGSZEITEN ODER ALS NACH BUCHSTABE A ZU BERÜCKSICHTIGENDE ZEITEN ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND.
16 DIESE BESTIMMUNG HAT DIE SVB IM VORLIEGENDEN FALL ANGEWANDT, INDEM SIE FÜR DIE BERECHNUNG DER ALTERSRENTE DEN ZEITRAUM VOM 2.*JULI 1978 BIS ZUM 14. JULI 1981 ( DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM WEGZUG DER EHELEUTE DE RIJKE-VAN GENT AUS DEN NIEDERLANDEN UND DEM 65. GEBURTSTAG VON HERRN DE RIJKE ) BERÜCKSICHTIGT HAT.
17 DER GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT WIRD JEDOCH NICHT IN FRAGE GESTELLT, WENN IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH EINE FRIST FÜR DIE STELLUNG DES ANTRAGS AUF FREIWILLIGE VERSICHERUNG BESTIMMT WIRD, DIE ES ERMÖGLICHT, BESTIMMTE AUSSERHALB DES GEBIETS DIESES MITGLIEDSTAATS ZURÜCKGELEGTE ZEITEN BEI DER BERECHNUNG EINER ALTERSRENTE ZU BERÜCKSICHTIGEN. BEIM VERLASSEN DER NIEDERLANDE HATTE DIE KLAEGERIN DIE MÖGLICHKEIT, EINE KÜRZUNG IHRER RENTE FÜR DEN FALL DES TODES IHRES EHEMANNES DADURCH ZU VERHINDERN, DASS SIE IN DEM AUF IHREN WEGZUG FOLGENDEN JAHR EINEN ANTRAG AUF FREIWILLIGE VERSICHERUNG STELLTE.
18 DARAUS ERGIBT SICH, DASS DER IN DER ANGEFÜHRTEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES AUFGESTELLTE GRUNDSATZ, WONACH DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN JEDES MITGLIEDSTAATS FESTZULEGEN SIND, IN EINEM SOLCHEN FALL NICHT DURCH ANHANG VI ABSCHNITT I NR.*2 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUSSER KRAFT GESETZT WIRD.
19 SONACH IST AUF DIE VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN VORGELEGTE FRAGE ZU ANTWORTEN, DASS WEDER ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG NOCH DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ES GEBIETEN, DIE ZEITEN IM SINNE DES ANHANGS VI ABSCHNITT I NR. 2 BUCHSTABE C DIESER VERORDNUNG FÜR DIE BESTIMMUNG DER FRIST, IN DER EIN ANTRAG AUF FREIWILLIGE BEITRAGSENTRICHTUNG NACH NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GESTELLT WERDEN KANN, ALS VERSICHERUNGSZEITEN ANZUSEHEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD DER NIEDERLANDE MIT URTEIL VOM 12. FEBRUAR 1986 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
WEDER ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG NOCH DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 GEBIETEN ES, DIE ZEITEN IM SINNE DES ANHANGS VI TEIL*I NR.*2 BUCHSTABE C DIESER VERORDNUNG FÜR DIE BESTIMMUNG DER FRIST, IN DER EIN ANTRAG AUF FREIWILLIGE BEITRAGSENTRICHTUNG NACH NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN GESTELLT WERDEN KANN, ALS VERSICHERUNGSZEITEN ANZUSEHEN.
Ende der Entscheidung
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