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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.05.1987
Aktenzeichen: 432/85
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat Anh. 3
Vorschriften:
EWG/EAGBeamtStat Anh. 3 Art. 1 Abs. 1 Buchst. g |
1. SIND IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GEMÄSS ARTIKEL*1 ABSATZ*1 BUCHSTABE G DES ANHANGS III DES BEAMTENSTATUTS DAS HÖCHSTALTER FÜR BEWERBER SOWIE DAS HINAUSGESCHOBENE HÖCHSTALTER FÜR BEDIENSTETE, DIE SEIT MINDESTENS EINEM JAHR IM DIENST STEHEN, ANGEGEBEN, IST DER AUSDRUCK "BEDIENSTETER" DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER ZUM EINEN DIE BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN UND ZUM ANDEREN DIE "SONSTIGEN BEDIENSTETEN" IM SINNE VON ARTIKEL*1 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DAS HEISST DIE BEDIENSTETEN AUF ZEIT, DIE HILFSKRÄFTE, DIE ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN UND DIE SONDERBERATER, UMFASST. EIN NACH BEDARF VERPFLICHTETER, FREIBERUFLICHER KORREKTOR GEHÖRT ZU KEINER DIESER GRUPPEN.
2. EIN KLAEGER HAT DANN KEIN BERECHTIGTES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG WEGEN FORMMANGELS, WENN DIE VERWALTUNG KEINEN ERMESSENSSPIELRAUM BESITZT UND IN DER SACHE SO HANDELN MUSS, WIE SIE ES GETAN HAT. IN EINEM SOLCHEN FALL KÖNNTE NÄMLICH DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NUR ZUM ERLASS EINER NEUEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN, DIE INHALTLICH MIT DER AUFGEHOBENEN ENTSCHEIDUNG IDENTISCH IST.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 20. MAI 1987. - THEANO SOUNA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZURUECKWEISUNG DER BEWERBUNG FUER EN AUSWAHLVERFAHREN - UNABHAENGIGE KORREKTOREN. - RECHTSSACHE 432/85.
Entscheidungsgründe:
1 FRAU THEANO SOUNA, EINE VOM AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NACH BEDARF VERPFLICHTETE FREIBERUFLICHE KORREKTORIN, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 23.*DEZEMBER 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN DER KOMMISSION KOM/B/416 ( ABL. C*43 VOM 15.2.1985, S.*16 ) VOM 26.*SEPTEMBER 1985, MIT DER IHRE BEWERBUNG FÜR DIESES AUSWAHLVERFAHREN ABGELEHNT WORDEN IST, SOWIE AUF ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS, DER IHR AUS DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG ENTSTANDEN SEI.
2 IN DER BEKANNTGABE DES AUSWAHLVERFAHRENS HIESS ES, DIE BEWERBER MÜSSTEN NACH DEM 15.*FEBRUAR 1949 UND VOR DEM 16.*FEBRUAR 1967 GEBOREN SEIN. ES HIESS DORT WEITER, DASS DIE ALTERSGRENZE NICHT GELTE FÜR BEWERBER, DIE ZWISCHEN DEM 15.*FEBRUAR 1985 UND DEM 29.*MÄRZ 1985 SEIT MINDESTENS EINEM JAHR OHNE UNTERBRECHUNG BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEWESEN SEIEN. DIESE AUSNAHME VON DER ALTERSGRENZE BERUHTE AUF ARTIKEL*1 ABSATZ 1 BUCHSTABE G DES ANHANGS III DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM FOLGENDEN : STATUT ), NACH DEM IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG "GEGEBENENFALLS DAS HÖCHSTALTER SOWIE DAS HINAUSGESCHOBENE" HÖCHSTALTER FÜR BEDIENSTETE, DIE SEIT MINDESTENS EINEM JAHR IM DIENST STEHEN, ANZUGEBEN SIND. FERNER SAH DIE BEKANNTGABE DES AUSWAHLVERFAHRENS VOR, DASS DIE ALTERSGRENZE FÜR BEWERBER, DIE WÄHREND MINDESTENS EINES JAHRES KEINE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT HÄTTEN, UM EIN KLEINKIND ZU VERSORGEN, DIE IHREN WEHRDIENST GELEISTET HÄTTEN ODER DIE KÖRPERBEHINDERT SEIEN, UM EINE BESTIMMTE ZEIT HERAUFGESETZT WERDE.
3 AM 6.*AUGUST 1985 TEILTE DER LEITER DER ABTEILUNG "EINSTELLUNGEN" DER KOMMISSION DER KLAEGERIN MIT, DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN KOM/B/416 HABE ES ABGELEHNT, SIE ZU DEN PRÜFUNGEN ZUZULASSEN, WEIL SIE DIE IN DER BEKANNTGABE DES AUSWAHLVERFAHRENS FESTGESETZTE ALTERSGRENZE ÜBERSCHRITTEN HABE UND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE HERAUFSETZUNG DER ALTERSGRENZE NICHT ERFÜLLE, DIE FÜR BEWERBER VORGESEHEN SEI, DIE WÄHREND MINDESTENS EINES JAHRES KEINE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT HÄTTEN, UM EIN KLEINKIND ZU VERSORGEN, DIE IHREN WEHRDIENST GELEISTET HÄTTEN ODER DIE KÖRPERBEHINDERT SEIEN.
4 AM 24.*AUGUST 1985 BEANTRAGTE DIE KLAEGERIN EINE ÜBERPRÜFUNG DIESER ENTSCHEIDUNG, WOBEI SIE SICH AUF DIE AUSNAHME VON DER ALTERSGRENZE FÜR SOLCHE BEWERBER BERIEF, DIE SEIT MINDESTENS EINEM JAHR OHNE UNTERBRECHUNG BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WAREN.
5 AM 26.*SEPTEMBER 1985 UNTERRICHTETE SIE DER LEITER DER ABTEILUNG "EINSTELLUNGEN" DAVON, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS SEINE ENTSCHEIDUNG, SIE WEGEN ÜBERSCHREITUNG DER IN DER BEKANNTGABE DES AUSWAHLVERFAHRENS FESTGESETZTEN ALTERSGRENZE NICHT ZU DEN PRÜFUNGEN ZUZULASSEN, AUFRECHTERHALTEN HABE.
6 AM 23.*DEZEMBER 1985 HAT DIE KLAEGERIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
7 WEGEN EINER AUSFÜHRLICHEREN DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS SOWIE WEGEN DES VORBRINGENS DER PARTEIEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
8 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BESTÄTIGE LEDIGLICH DIE ENTSCHEIDUNG VOM 6.*AUGUST 1985, WESHALB DIE KLAGE VERSPÄTET SEI.
9 INSOWEIT IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KOMMISSION MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG STILLSCHWEIGEND ENTSCHIEDEN HAT, DASS EINE AUSNAHME VON DER ALTERSGRENZE, ÜBER DIE SIE IN IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 6.*AUGUST 1985 NICHT BEFUNDEN HATTE, NICHT ANWENDBAR SEI. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG IST SOMIT NICHT EINE BLOSSE BESTÄTIGUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 6.*AUGUST 1985. DIE KLAGE IST INNERHALB VON DREI MONATEN NACH MITTEILUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UND SOMIT FRISTGERECHT ERHOBEN WORDEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
10 MIT EINEM ERSTEN KLAGEGRUND MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG VERSTOSSE GEGEN DAS GEBOT "PATERE LEGEM QUAM IPSE FECISTI", DA IHR DARIN DIE AUSNAHME VON DER ALTERSGRENZE VERWEIGERT WERDE, DIE IN DER BEKANNTGABE DES AUSWAHLVERFAHRENS FÜR SEIT MINDESTENS EINEM JAHR OHNE UNTERBRECHUNG BESCHÄFTIGTE BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE VORGESEHEN SEI, OBWOHL DIE NACH BEDARF VERPFLICHTETEN FREIBERUFLICHEN KORREKTOREN AUCH BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFTEN SEIEN UND SIE DIE VORAUSSETZUNG IN BEZUG AUF DIE DAUER DER BESCHÄFTIGUNG ERFÜLLE.
11 DAZU IST ZU BEMERKEN, DASS, WIE DIE KOMMISSION EINRÄUMT, DIE KLAEGERIN WÄHREND DER ZEIT, DIE NACH DER BEKANNTGABE DES AUSWAHLVERFAHRENS ERFORDERLICH WAR, UM IN DEN GENUSS DER VON IHR BEGEHRTEN AUSNAHME KOMMEN ZU KÖNNEN, GEARBEITET HAT.
12 DA DIE FRAGLICHE AUSNAHME AUF ARTIKEL*1 ABSATZ 1 BUCHSTABE G DES ANHANGS III DES STATUTS BERUHTE, WONACH IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GEGEBENENFALLS DAS HÖCHSTALTER SOWIE DAS HINAUSGESCHOBENE HÖCHSTALTER FÜR BEDIENSTETE, DIE SEIT MINDESTENS EINEM JAHR IM DIENST STEHEN, ANZUGEBEN SIND, IST JEDOCH ZU PRÜFEN, OB DIE KLAEGERIN DIE EIGENSCHAFT EINER BEDIENSTETEN IM SINNE DIESER BESTIMMUNG HAT.
13 DER AUSDRUCK "BEDIENSTETER" IST DAHIN AUSZULEGEN, DASS ER ZUM EINEN DIE BEAMTEN DER GEMEINSCHAFTEN UND ZUM ANDEREN DIE "SONSTIGEN BEDIENSTETEN" IM SINNE VON ARTIKEL*1 DER "BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN", DAS HEISST DIE BEDIENSTETEN AUF ZEIT, DIE HILFSKRÄFTE, DIE ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN UND DIE SONDERBERATER, UMFASST.
14 DA DIE KLAEGERIN NICHT IN EINER DIESER EIGENSCHAFTEN, SONDERN IN DER EINER NACH BEDARF VERPFLICHTETEN, FREIBERUFLICHEN KORREKTORIN ANGESTELLT WORDEN IST, HAT SIE KEINEN ANSPRUCH DARAUF, DASS DIE AUSNAHME VON DER ALTERSGRENZE AUF SIE ANGEWANDT WIRD, DIE IN DER BEKANNTGABE DES AUSWAHLVERFAHRENS FÜR SOLCHE BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFTEN VORGESEHEN WAR, DIE SEIT MINDESTENS EINEM JAHR IM DIENST STANDEN. MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST SOMIT DIE IN DER BEKANNTGABE DES AUSWAHLVERFAHRENS VORGESEHENE AUSNAHME ZUTREFFEND AUSGELEGT WORDEN.
15 FOLGLICH IST DER KLAGEGRUND DES VERSTOSSES GEGEN DAS GEBOT "PATERE LEGEM QUAM IPSE FECISTI" ZURÜCKZUWEISEN.
16 MIT EINEM ZWEITEN KLAGEGRUND MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG SEI DISKRIMINIEREND UND VERSTOSSE GEGEN DEN GRUNDSATZ VON TREU UND GLAUBEN, DEN DIE VERWALTUNG GEGENÜBER IHREM PERSONAL ZU BEACHTEN HABE, DA IHR DARIN EIN VORTEIL VERWEIGERT WERDE, IN DESSEN GENUSS DIE KORREKTOREN, DIE DIE EIGENSCHAFT VON BEAMTEN ODER SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN HÄTTEN, GELANGTEN, OBWOHL SIE IHRE ARBEIT UNTER DEN GLEICHEN BEDINGUNGEN, NAMENTLICH IN BEZUG AUF ARBEITSZEIT, AUFSICHT UND ARBEITSORT, WIE DIESE VERRICHTE.
17 INSOWEIT IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUF EINER BESTIMMUNG DES STATUTS BERUHT, DEREN RECHTSWIDRIGKEIT NICHT GELTEND GEMACHT WORDEN IST.
18 DER ZWEITE KLAGEGRUND IST FOLGLICH ZURÜCKZUWEISEN.
19 MIT EINEM DRITTEN KLAGEGRUND MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND, DIE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT MIT EINER BEGRÜNDUNG VERSEHEN, DA NICHT DARGELEGT WERDE, WARUM IHR DIE AUSNAHME, DIE SIE IN IHREM ANTRAG AUF ÜBERPRÜFUNG VOM 24.*AUGUST 1985 FÜR SICH IN ANSPRUCH GENOMMEN HABE, VERWEIGERT WERDE.
20 ES IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE KOMMISSION MIT RÜCKSICHT AUF DIE BESTIMMUNG DES STATUTS, AUF DER DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BERUHT, NICHT ANDERS ENTSCHEIDEN KONNTE, ALS SIE ES GETAN HAT. INSOWEIT IST DARAN ZU ERINNERN, DASS EIN KLAEGER DANN KEIN BERECHTIGTES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG WEGEN FORMMANGELS HAT, WENN DIE VERWALTUNG KEINEN ERMESSENSSPIELRAUM BESITZT UND SO HANDELN MUSS, WIE SIE ES GETAN HAT. IN EINEM SOLCHEN FALL KÖNNTE NÄMLICH DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NUR ZUM ERLASS EINER NEUEN ENTSCHEIDUNG FÜHREN, DIE INHALTLICH MIT DER AUFGEHOBENEN ENTSCHEIDUNG IDENTISCH IST ( URTEIL VOM 6.*JULI 1983 IN DER RECHTSSACHE 117/81, GEIST/KOMMISSION, SLG. 1983, 2207 ).
21 DARAUS ERGIBT SICH, DASS DER KLAGEGRUND DER FEHLENDEN BEGRÜNDUNG ZURÜCKZUWEISEN IST.
22 WAS DEN ANTRAG AUF ERSATZ DES IMMATERIELLEN SCHADENS ANBELANGT, DEN DIE KLAEGERIN DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERLITTEN ZU HABEN BEHAUPTET, SO IST DIESER ANTRAG ABZUWEISEN, DA DIE PRÜFUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG KEINEN RECHTSWIDRIGKEITSGRUND ERGEBEN HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
23 NACH ARTIKEL*69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL*70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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