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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.06.1972
Aktenzeichen: 44-71
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 1 ABS. 1 BUCHSTABE D DES ANHANGS III |
1. DER EINZIGE RECHTSBEHELF, ÜBER DEN DIE BETROFFENEN GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VERFÜGEN, BESTEHT IN DER ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES, DER ALLEIN FÜR DIE AUFHEBUNG SOLCHER ENTSCHEIDUNGEN ZUSTÄNDIG IST.
2. MÜSSTE EINE SPEZIFIZIERUNG DES AUSDRUCKS " GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG " IN EINER STELLENAUSSCHREIBUNG UNVOLLSTÄNDIG ODER WILLKÜRLICH SEIN, SO IST AUF DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3 DES STATUTS ENTHALTENE ALLGEMEINE WENDUNG ZURÜCKZUGREIFEN UND DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS DIE VERANTWORTUNG DAFÜR ZU ÜBERLASSEN, VON FALL ZU FALL ZU BEURTEILEN, OB DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE, WELCHE DIE EINZELNEN BEWERBER BEIGEBRACHT HABEN, ODER IHRE BERUFSERFAHRUNG DEN VOM STATUT UND DEMGEMÄSS IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GESTELLTEN ANFORDERUNGEN GENÜGEN.
3. DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS IST VERPFLICHTET, DIE ERGEBNISSE DER GEGENÜBERSTELLUNG DER VON DEN BEWERBERN VORGELEGTEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE UND DER IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GESTELLTEN ANFORDERUNGEN AUSREICHEND ZU BEGRÜNDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 14. JUNI 1972. - ANTONIO MARCATO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 44-71.
Entscheidungsgründe:
1 DER KLAEGER HAT DEN GERICHTSHOF MIT SEINER AM 23. JULI 1971 IN DER KANZLEI EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFT MIT DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER SEINE VERWALTUNGSBESCHWERDE VOM 29. MÄRZ 1971 BEFASST.
2 DIESE VERWALTUNGSBESCHWERDE BETRAF DIE INTERNE STELLENAUSSCHREIBUNG KOM 484-487/70 UND DAS DARAUFFOLGENDE AUSWAHLVERFAHREN, INSBESONDERE DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES, DASS DIE BEWERBUNG DES KLAEGERS NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNE, WEIL DER KLAEGER EINE AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNG, NÄMLICH DIE DER " ABGESCHLOSSENEN HÖHEREN SCHULBILDUNG ODER GLEICHWERTIGEN BERUFSERFAHRUNG ", NICHT ERFÜLLE.
3 SEINE DIE ERNENNUNG VON HERRN X. BETREFFENDEN ANTRAEGE HAT DER KLAEGER IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG FALLEN LASSEN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
4 DIE BEKLAGTE BESTREITET DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE NICHT.
5/6 ALLERDINGS IST ZU BEMERKEN, DASS EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE BEI DER KOMMISSION GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES SINNLOS ERSCHEINT, DA DIE KOMMISSION NICHT BEFUGT IST, ENTSCHEIDUNGEN EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUFZUHEBEN ODER ZU ÄNDERN. DAHER BESTEHT DER EINZIGE RECHTSBEHELF, ÜBER DEN DIE BETEILIGTEN GEGEN EINE DERARTIGE ENTSCHEIDUNG VERFÜGEN, IN DER ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES, DER ALLEIN FÜR DIE AUFHEBUNG SOLCHER ENTSCHEIDUNGEN ZUSTÄNDIG IST.
7 DASS DIE KOMMISSION ZUVOR BEFASST WURDE, ERKLÄRT SICH JEDOCH AUS DER GEPFLOGENHEIT DER BEAMTEN, DEN GERICHTSHOF NIEMALS UNMITTELBAR MIT SIE BESCHWERENDEN MASSNAHMEN ZU BEFASSEN, SONDERN SICH ZUERST AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU WENDEN, AUCH WENN DIES NICHT NOTWENDIG IST.
8 ANGESICHTS DIESER LAGE ERSCHEINT ES GEBOTEN, DIE KLAGE GEGEN DIE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION NICHT AUS DEM GENANNTEN GRUNDE FÜR UNZULÄSSIG ZU ERKLÄREN, SONDERN SIE ALS KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ZUZULASSEN UND DIE ÜBERSCHREITUNG DER FRIST FÜR DIE KLAGE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG, DIE DEM KLAEGER SPÄTESTENS AM 18. FEBRUAR 1971 ZUGESTELLT WURDE, ALS GEHEILT ANZUSEHEN.
9 NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE ZULÄSSIG.
ZUR STELLENAUSSCHREIBUNG KOM 484-487/70
10/11 DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIESE STELLENAUSSCHREIBUNG VERLETZE ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT, WEIL DARIN UNTER DER RUBRIK ERFORDERLICHE QUALIFIKATIONEN NUR " ABGESCHLOSSENE HÖHERE SCHULBILDUNG ODER GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG " VERLANGT WIRD. DAMIT BESCHRÄNKE SICH DIE STELLENAUSSCHREIBUNG AUF DIE WÖRTLICHE WIEDERGABE EINER FORMULIERUNG AUS ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3 DES STATUTS, OHNE DIE FÜR DIE ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN ERFORDERLICHEN DIPLOME UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE ODER PRAKTISCHEN ERFAHRUNGEN ZU SPEZIFIZIEREN.
12/14 ANGESICHTS DER VIELFALT DER EINE HÖHERE SCHULBILDUNG BESCHEINIGENDEN ABSCHLUSSZEUGNISSE IN DEN SECHS LÄNDERN UND DES UMFASSENDEN UND MANNIGFALTIGEN INHALTS DES AUSDRUCKS " GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG " KANN EINE AUSFÜHRLICHERE, WEITERGEHENDE SPEZIFIZIERUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN UNVOLLSTÄNDIG UND DESWEGEN WILLKÜRLICH SEIN. DIES KANN INSBESONDERE DANN DER FALL SEIN, WENN WIE VORLIEGEND DIE STELLENAUSSCHREIBUNG FÜR EINEN KREIS VON INTERESSENTEN UNTERSCHIEDLICHER HERKUNFT UND VORBILDUNG GEDACHT IST. ES BLEIBT DAHER NICHTS ÜBRIG, ALS AUF EINE ALLGEMEINE WENDUNG WIE DIE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3 DES STATUTS ENTHALTENE ZURÜCKZUGREIFEN UND DEM PRÜFUNGSAUSSCHUSS DIE VERANTWORTUNG DAFÜR ZU ÜBERLASSEN, VON FALL ZU FALL ZU BEURTEILEN, OB DIE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE, WELCHE DIE EINZELNEN BEWERBER BEIGEBRACHT HABEN, ODER DIE BERUFSERFAHRUNG, DIE SIE NACHGEWIESEN HABEN, DEN VOM STATUT UND DEMGEMÄSS IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GESTELLTEN ANFORDERUNGEN ENTSPRICHT.
15 DIESE LÖSUNG SCHLIESST ALLERDINGS EIN, DASS DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS GEHALTEN IST, SEINE DIESBEZUEGLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ZU BEGRÜNDEN, SEI ES AUCH NUR IN GEDRÄNGTER FORM.
16 DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN, SOWEIT SIE GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNG GERICHTET IST.
ZU DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES, DIE BEWERBUNG DES KLAEGERS NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN
17 SOWOHL AUS DEN MITTEILUNGEN DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION ALS AUCH AUS DEM BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES GEHT HERVOR, DASS DIESER DIE BEWERBUNG DES KLAEGERS NICHT BERÜCKSICHTIGT HAT, WEIL SIE DIE ERSTE DER IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GESTELLTEN ANFORDERUNGEN - " ABGESCHLOSSENE HÖHERE SCHULBILDUNG ODER GLEICHWERTIGE BERUFSERFAHRUNG " - NICHT ERFÜLLE.
18 DER KLAEGER ERHEBT GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG FOLGENDE RÜGEN : FEHLEN VON GRÜNDEN, UNVEREINBARKEIT MIT DEM FESTSTEHENDEN SACHVERHALT UND ERMESSENSMISSBRAUCH.
19/20 WAS DAS FEHLEN VON GRÜNDEN BETRIFFT, SO IST FESTZUSTELLEN, DASS SICH DIE ARBEITEN EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IN ZUMINDEST ZWEI GETRENNTE ABSCHNITTE GLIEDERN : IM ERSTEN ABSCHNITT PRÜFT ER DIE BEWERBUNGEN, UM DIE ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUZULASSENDEN BEWERBER AUSZUWÄHLEN, IM ZWEITEN PRÜFT ER DIE EIGNUNG DER BEWERBER FÜR DEN ZU BESETZENDEN DIENSTPOSTEN, UM ANSCHLIESSEND DAS VERZEICHNIS DER GEEIGNETEN BEWERBER AUFZUSTELLEN. WÄHREND IM ZWEITEN ABSCHNITT VOR ALLEM EIN VERGLEICH STATTFINDET UND ER DESHALB UNTER DAS GEHEIMHALTUNGSGEBOT FÄLLT, DAS FÜR DIE ARBEITEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES GILT, BESTEHT DER ERSTE, BESONDERS BEI EINEM AUSWAHLVERFAHREN AUF GRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN, IN EINER GEGENÜBERSTELLUNG DER VON DEN BEWERBERN VORGELEGTEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE UND DER IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG GESTELLTEN ANFORDERUNGEN.
21 DA DIESE GEGENÜBERSTELLUNG AUFGRUND OBJEKTIVER DATEN ERFOLGT, DIE IM ÜBRIGEN JEDEM BEWERBER BEKANNT SIND, SOWEIT ES UM SEINEN FALL GEHT, MÜSSEN IHRE ERGEBNISSE AUSREICHEND BEGRÜNDET WERDEN.
22 DIES IST IM VORLIEGENDEN FALLE NICHT GESCHEHEN, DA IN DEM BERICHT NUR ANGEGEBEN IST, WELCHE QUALIFIKATION DER KLAEGER NACH AUFFASSUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES NICHT BESITZT, OBGLEICH SEINE BERUFSERFAHRUNG AUF DEN ERSTEN BLICK DER DER ANDEREN ZUGELASSENEN BEWERBER VERGLEICHBAR WAR.
23 DER BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES VERLETZT DAHER ARTIKEL 5 DES STATUTS UND MUSS AUFGEHOBEN WERDEN.
Kostenentscheidung:
24/25 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE UNTERLEGEN IST, IST SIE ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DER BERICHT DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN KOM 484-487/70 WIRD AUFGEHOBEN.
2. DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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