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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1975
Aktenzeichen: 44-74
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. IST EINE ALLGEMEINE MASSNAHME ERGANGEN, DIE DURCH EINE REIHE INDIVIDÜLLER VERFÜGUNGEN VOLLZOGEN WERDEN MUSS, WELCHE DIE GESAMTHEIT ODER EINEN GROSSEN TEIL DER BEAMTEN EINES ORGANS BETREFFEN, SO KANN IM RAHMEN DES DURCH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS ERÖFFNETEN KLAGEWEGS DEM EINZELNEN BEAMTEN NICHT DAS RECHT ABGESPROCHEN WERDEN, DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN MASSNAHME GELTEND ZU MACHEN, UM DIE INDIVIDÜLLE VERFÜGUNG ANZUFECHTEN, DIE FÜR IHN ERST MIT SICHERHEIT ERKENNBAR WERDEN LÄSST, WIE UND IN WELCHEM MASSE SEINE INDIVIDÜLLEN INTERESSEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.
2. NACH EINEM IM ARBEITSRECHT DER MITGLIEDSTAATEN ANERKANNTEN GRUNDSATZ STEHEN STREIKTEILNEHMERN DIE AUF DIE STREIKTAGE ENTFALLENDEN LOHN - UND GEHALTSANTEILE NICHT ZU.
DIESER GRUNDSATZ IST AUF DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN UND IHREN BEAMTEN ANWENDBAR.
IN DIESER FESTSTELLUNG IST KEINE STELLUNGNAHME ZUM BESTEHEN EINES STREIKRECHTS DER BEAMTEN ODER ZU SEINEN ETWAIGEN AUSÜBUNGSMODALITÄTEN ENTHALTEN.
DIE ENTSCHEIDUNG EINES ORGANS, FÜR DIE STREIKTAGE KEIN GEHALT ZU ZAHLEN, KANN NICHT DADURCH RECHTSWIDRIG WERDEN, DASS DIE ÜBRIGEN ORGANE DAVON ABGESEHEN HABEN, MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE SIE RECHTENS HÄTTEN TREFFEN KÖNNEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAERZ 1975. - MARIE-LOUISE ACTON UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 44, 46 UND 49-74.
Entscheidungsgründe:
1/2 DIE VON EINER ANZAHL BEAMTEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN EINGEREICHTEN KLAGEN BEZWECKEN DIE AUFHEBUNG DER BESCHLÜSSE DER KOMMISSION VOM 21. SEPTEMBER UND 15. OKTOBER 1973, AUFGRUND DEREN WEGEN DER TEILNAHME DER KLAEGER AN EINEM STREIK VOM DEZEMBER 1972 EIN ABZUG BEI IHREN DIENSTBEZUEGEN FÜR OKTOBER 1973 VORGENOMMEN WURDE. DER ABZUG BEMASS SICH PRO STREIKTAG AUF EIN DREISSIGSTEL DER MONATLICHEN DIENSTBEZUEGE, JEDOCH GALTEN DREI TAGE ALS " ABZUGSFREI ".
ZUR ZULÄSSIGKEIT
3/5 DIE KOMMISSION HAT IN ERSTER LINIE BEANTRAGT, DIE KLAGEN ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN. SIE HÄLT DIE MASSNAHME VOM 21. SEPTEMBER 1973, IN DER DIE KLAEGER EINEN BESCHLUSS SEHEN, LEDIGLICH FÜR DIE BEKANNTGABE DER EINZELHEITEN DES VOLLZUGS IHRES AM 21. MÄRZ 1973 GEFASSTE BESCHLUSSES ÜBER DEN ABZUG JE STREIKTAG; GEGEN DIESE MASSNAHME SEI JEDENFALLS KEINE BESCHWERDE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS ERHOBEN WORDEN. NACH ANSICHT DER KOMMISSION SIND DIE KLAGEN, SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE INDIVIDÜLLEN ABZUGSVERFÜGUNGEN VOM OKTOBER 1973 RICHTEN, UNZULÄSSIG, DA DIE VERFÜGUNGEN BLOSSE VOLLZUGSMASSNAHMEN ZUM BESCHLUSS VOM 21. MÄRZ 1973 UND ZU EINEM GRUNDSATZBESCHLUSS VOM 16. DEZEMBER 1970 SEIEN, DEREN RECHTSWIDRIGKEIT DIE KLAEGER NICHT AUSDRÜCKLICH GERÜGT HÄTTEN.
6/9 DIE KLAGEN HABEN IM WESENTLICHEN DIE AUFHEBUNG DER GEGENÜBER DEN KLAEGERN ERGANGENEN INDIVIDÜLLEN ABZUGSVERFÜGUNGEN ZUM GEGENSTAND. IST EINE ALLGEMEINE MASSNAHME ERGANGEN, DIE DURCH EINE REIHE INDIVIDÜLLER VERFÜGUNGEN VOLLZOGEN WERDEN MUSS, WELCHE DIE GESAMTHEIT ODER EINEN GROSSEN TEIL DER BEAMTEN EINES ORGANS BETREFFEN, SO KANN IM RAHMEN DES DURCH ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS ERÖFFNETEN KLAGEWEGS DEM EINZELNEN BEAMTEN NICHT DAS RECHT ABGESPROCHEN WERDEN, DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN MASSNAHME GELTEND ZU MACHEN, UM DIE INDIVIDÜLLE VERFÜGUNG ANZUFECHTEN, DIE FÜR IHN ERST MIT SICHERHEIT ERKENNBAR WERDEN LÄSST, WIE UND IN WELCHEM MASSE SEINE INDIVIDÜLLEN INTERESSEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN. DIE VON DER KOMMISSION GELTEND GEMACHTE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE WÜRDE DEMNACH DAZU FÜHREN, DIE BEAMTEN IN NICHT GERECHTFERTIGTER WEISE DARAN ZU HINDERN, VON DER MÖGLICHKEIT GEBRAUCH ZU MACHEN, IHRE RECHTE GERICHTLICH GELTEND ZU MACHEN. DIE EINREDE IST DAHER ZU VERWERFEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
10 DIE KLAEGER BESTREITEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES WEGEN IHRER BETEILIGUNG AM STREIK VOM DEZEMBER 1972 VORGENOMMENEN GEHALTSABZUGS.
11/16 ZUNÄCHST IST ZU PRÜFEN, OB IM ALLGEMEINEN EIN BEAMTER, DER AN EINER ALS STREIK ZU QUALIFIZIERENDEN KOLLEKTIVEN ARBEITSNIEDERLEGUNG TEILGENOMMEN HAT, ANSPRUCH AUF SEINE BESOLDUNG HAT. NACH EINEM IM ARBEITSRECHT DER MITGLIEDSTAATEN ANERKANNTEN GRUNDSATZ STEHEN STREIKTEILNEHMERN DIE AUF DIE STREIKTAGE ENTFALLENDEN LOHN - UND GEHALTSANTEILE NICHT ZU. DIESER GRUNDSATZ IST, WIE DIE KOMMISSION SCHON BEI EINER FRÜHEREN GELEGENHEIT MIT IHREM BESCHLUSS VOM 16. DEZEMBER 1970 FESTGESTELLT HAT, NACH DEM " DIE NICHTZAHLUNG DER BEZUEGE FÜR STREIKTAGE EIN SELBSTVERSTÄNDLICHER GRUNDSATZ IST ", AUF DIE RECHTSBEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN UND IHREN BEAMTEN ANWENDBAR. IN DIESER FESTSTELLUNG IST KEINE STELLUNGNAHME ZUM BESTEHEN EINES STREIKRECHTS DER BEAMTEN ODER ZU SEINEN ETWAIGEN AUSÜBUNGSMODALITÄTEN ENTHALTEN. WÄHREND EINIGE MITGLIEDSTAATEN DEN ANGEHÖRIGEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES ODER BESTIMMTEN KATEGORIEN VON IHNEN DAS STREIKRECHT VERSAGEN, ANDERE ES IHNEN ZUGESTEHEN, SCHWEIGT DAS STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HIERZU. VORLIEGEND GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE KOLLEKTIVE ARBEITSNIEDERLEGUNG, DIE ANLASS FÜR DIE UMSTRITTENEN ENTSCHEIDUNGEN WAR, VON DEN BEIDERSEITS BETEILIGTEN ALS EIN MITTEL ZUR VERTEIDIGUNG DER KOLLEKTIVINTERESSEN DER BEAMTEN ANGESEHEN UND FOLGLICH ALS STREIK QUALIFIZIERT WORDEN IST.
17 DIE KLAEGER MEINEN JEDOCH, DER ABZUG VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 60 DES STATUTS, NACH DESSEN WORTLAUT JEDES UNBEFUGTE FERNBLEIBEN VOM DIENST AUF DEN JAHRESURLAUB DES BEAMTEN ANZURECHNEN IST.
18/19 WIE BEREITS BEMERKT, WAR DIE ARBEITSNIEDERLEGUNG VOM DEZEMBER 1972 UNSTREITIG EINE VON DEN BEAMTEN EINGELEITETE KOLLEKTIVE MASSNAHME ZUR VERTEIDIGUNG IHRER INTERESSEN. DARAUS FOLGT, DASS DIE TEILNAHME AM STREIK IN DEN ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 60 FÄLLT.
20 FERNER MACHEN DIE KLAEGER GELTEND, DER ABZUG SEI MIT DEN BESTIMMUNGEN VON TITEL VI DES STATUTS ÜBER DIE DISZIPLINARSTRAFEN UNVEREINBAR.
21/24 DER ABZUG WURDE JEDOCH NICHT ZUR AHNDUNG EINER DISZIPLINARVERFEHLUNG, SONDERN EINFACH ALS FOLGE DES NICHT VERRICHTETEN DIENSTES VORGENOMMEN, WORAUS ERHELLT, DASS DIE BESTIMMUNGEN DES TITELS VI IM VORLIEGENDEN FALL NICHT EINGREIFEN. DARAN ÄNDERT SICH AUCH DADURCH NICHTS, DASS DIE KOMMISSION DREI FREIE STREIKTAGE GEWÄHRT HAT, FÜR DIE KEIN ABZUG ERFOLGTE. DENN DIESE REGELUNG GALT UNABHÄNGIG VOM TAG DES FERNBLEIBENS VOM DIENST FÜR ALLE BEAMTEN, DIE AN DER ARBEITSNIEDERLEGUNG TEILGENOMMEN HATTEN, UND ZIELTE NICHT NUR AUF DIEJENIGEN AB, DIE DER VON DER KOMMISSION AN IHR PERSONAL GERICHTETEN AUFFORDERUNG NICHT GEFOLGT WAREN, NACH DEN ERSTEN DREI STREIKTAGEN DIE ARBEIT WIEDER AUFZUNEHMEN. IN IHR KANN ALSO KEINE, SELBST VERSTECKTE, DISZIPLINARISCHE MASSNAHME GEGEN DIESE BEAMTEN GESEHEN WERDEN.
25 DIE KLAEGER MEINEN SCHLIESSLICH NOCH, SIE SEIEN OPFER EINER UNGLEICHBEHANDLUNG DURCH DIE KOMMISSION, DA BEI DEN GEHÄLTERN DER BEAMTEN DER ÜBRIGEN GEMEINSCHAFTSORGANE WEGEN DER STREIKTEILNAHME KEINE ABZUEGE VORGENOMMEN WORDEN SEIEN.
26 DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN KÖNNEN NICHT DADURCH RECHTSWIDRIG WERDEN, DASS DIE ÜBRIGEN ORGANE DAVON ABGESEHEN HABEN, MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN, DIE SIE RECHTENS HÄTTEN TREFFEN KÖNNEN.
27/30 GEMÄSS ARTIKEL 85 DES STATUTS IST JEDER OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTE BETRAG ZURÜCKZUERSTATTEN, WENN DER EMPFÄNGER DEN MANGEL DES RECHTLICHEN GRUNDES DER ZAHLUNG KANNTE ODER DER MANGEL SO OFFENSICHTLICH WAR, DASS ER IHN HÄTTE KENNEN MÜSSEN. NACH DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN WAR DAS FEHLEN EINES GEHALTSANSPRUCHS FÜR DIE STREIKTAGE SO OFFENSICHTLICH, DASS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 85 VORLIEGEND ERFÜLLT SIND. DIESE BESTIMMUNG SIEHT KEINE FRIST FÜR DIE RÜCKFORDERUNG ZUVIEL GEZAHLTER BETRAEGE VOR, UND DER ZWISCHEN DEM STREIK UND DER VORNAHME DER ABZUEGE LIEGENDE ZEITRAUM IST NICHT SO UNVERHÄLTNISMÄSSIG GROSS, DASS DADURCH DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KÖNNTE. DIE KLAGEN SIND DAHER ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
31/33 DIE KLAEGER SIND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN DIE ORGANE IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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