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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1972
Aktenzeichen: 45-72
Rechtsgebiete: VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT-DER WANDERARBEITNEHMER
Vorschriften:
VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT-DER WANDERARBEITNEHMER ART. 45 ABS. 4 |
ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. VOM 16. DEZEMBER 1958, S. 561 ) UNTERSCHEIDET, SOWEIT ES UM DIE ENTGEGENNAHME DER DORT GENANNTEN SCHRIFTSTÜCKE GEHT, NICHT DANACH, OB DIE BETREFFENDEN TRAEGER UND BEHÖRDEN ORGANE DER VERWALTUNG ODER DER GERICHTSBARKEIT SIND.
DIE VORSCHRIFT GILT FÜR ALLE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN, DIE ZUR STREITENTSCHEIDUNG IN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALEN SICHERHEIT BERUFEN SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1972. - GIUSEPPE MEROLA GEGEN NATIONAAL PENSIOENFONDS VOOR MIJNWERKERS. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON ARBEIDSRECHTBANK HASSELT). - RECHTSSACHE 45-72.
Entscheidungsgründe:
1/2 MIT URTEIL VOM 7. JULI 1972, IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 10. JULI 1972, HAT DIE ARBEIDSRECHTBANK DES GERICHTSBEZIRKS HASSELT ( BELGIEN ) DEM GERICHTSHOF AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. VOM 16. DEZEMBER 1958, S. 561 ) VORGELEGT. DIE FRAGE GEHT DAHIN, OB " NOCH ANGENOMMEN WERDEN ( KANN ), DASS DIE ARBEITSGERICHTE " MIT DER DURCHFÜHRUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT BEAUFTRAGTE ORGANE " SIND - MIT ALLEN SICH DARAUS HINSICHTLICH DES SPRACHENGEBRAUCHS IN VON WANDERARBEITNEHMERN BEI BELGISCHEN ARBEITSGERICHTEN EINGEREICHTEN KLAGESCHRIFTEN ERGEBENDEN FOLGEN -, WENN MAN DAVON AUSGEHT, DASS ARBEIDSRECHTBANKEN UND ARBEIDSHOVEN UNZWEIFELHAFT TEIL DER RECHTSPRECHENDEN GEWALT SIND, DAS VERWALTUNGSHANDELN ÜBERPRÜFEN, OHNE SICH SELBST MIT FRAGEN DER AKTIVEN VERWALTUNG ZU BEFASSEN, UND IM GEGENSATZ ZU DEN FRÜHEREN " ADMINISTRATIEVE RECHTSCOLLEGES " ( VERWALTUNGSGERICHTEN ) FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND DEM RAAD VAN STATE NICHT DER EXEKUTIVE ANGEHÖREN. "
3/4 AUSWEISLICH DER AKTEN KNÜPFT DIE FRAGE AN DAS AUF VORLAGE DES BELGISCHEN RAAD VAN STATE GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ERGANGENE URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. JULI 1967 ( GÜRRA GEGEN INSTITUT NATIONAL D' ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE, 6/67, SLG. 1967, 294 ) SOWIE AN DAS URTEIL VOM 11. OKTOBER 1968 IM DAMALIGEN AUSGANGSVERFAHREN AN. IN DEM GENANNTEN URTEIL HAT DER GERICHTSHOF FÜR RECHT ERKANNT, DASS " DIE SOZIALGERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN... ZU DEN BEHÖRDEN IM SINN VON ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 ( GEHÖREN ) ", LAUT DEM " DIE TRAEGER UND BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS... DIE BEI IHNEN EINGEREICHTEN ANTRAEGE UND SONSTIGEN SCHRIFTSTÜCKE NICHT DESHALB ZURÜCKWEISEN ( DÜRFEN ), WEIL SIE IN EINER AMTSSPRACHE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ABGEFASST SIND. "
5/6 DIE FASSUNG DER NEUERLICHEN VORLAGEFRAGE ERKLÄRT SICH AUS DEM UMSTAND, DASS NACH ERLASS DIESES URTEILS IN BELGIEN DIE STREITENTSCHEIDUNG IN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALEN SICHERHEIT VOM ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER VERWALTUNGSGERICHTE UND DES RAAD VAN STATE, DIE DAS ARBEITSGERICHT IN HASSELT ALS " ORGANE DER EXEKUTIVE " QUALIFIZIERT, IN DEN BEREICH DER ARBEIDSRECHTBANKEN UND ARBEIDSHOVEN ÜBERGANGEN IST, DIE ALS ECHTE RECHTSPRECHUNGSORGANE ANGESEHEN WERDEN. DEMNACH ZIELT DIE FRAGE OFFENBAR DARAUF AB, OB ARTIKEL 45 DER VERORDNUNG NR. 3 AUCH FÜR ANDERE NATIONALE GERICHTE ALS VERWALTUNGSGERICHTE GILT.
7/8 ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 UNTERSCHEIDET, SOWEIT ES UM DIE ENTGEGENNAHME DER DORT GENANNTEN SCHRIFTSTÜCKE GEHT, NICHT DANACH, OB DIE BETREFFENDEN TRAEGER UND BEHÖRDEN ORGANE DER VERWALTUNG ODER DER GERICHTSBARKEIT SIND. AUSSERDEM ERWÄHNT JETZT ARTIKEL 84 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 1408/71/EWG DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ( ABL. L 149, S. 2 ), DER AB 1. OKTOBER 1972 AN DIE STELLE DES ARTIKELS 45 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 GETRETEN IST, NEBEN " TRAEGERN " UND " BEHÖRDEN " AUCH AUSDRÜCKLICH DIE " GERICHTE ".
9 SONACH IST DIE FRAGE DER ARBEIDSRECHTBANK HASSELT DAHIN ZU BEANTWORTEN, DASS ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 FÜR ALLE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN GILT, DIE ZUR STREITENTSCHEIDUNG IN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALEN SICHERHEIT BERUFEN SIND.
10 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSRECHTSSTREITS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER ARBEIDSRECHTBANK HASSELT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER ARBEIDSRECHTBANK FÜR DEN GERICHTSBEZIRK HASSELT GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 7. JULI 1972 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 45 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. VOM 16. DEZEMBER 1958, S. 561 ) GILT FÜR ALLE GERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN, DIE ZUR STREITENTSCHEIDUNG IN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALEN SICHERHEIT BERUFEN SIND.
Ende der Entscheidung
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