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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.01.1984
Aktenzeichen: 45/83
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
DIE ZOLLBEFREIUNG NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 FÜR WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE KANN NUR FÜR AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE GEWÄHRT WERDEN , DIE AUFGRUND IHRER BESONDEREN TECHNISCHEN BESCHAFFENHEIT UND FUNKTIONSWEISE SELBST UND UNMITTELBAR ALS MITTEL WISSENSCHAFTLICHER FORSCHUNG DIENEN. AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE , DIE NICHT ALS MITTEL , SONDERN NUR ALS OBJEKT DER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG DIENEN , KÖNNEN NICHT ALS WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ANGESEHEN WERDEN ; WENN NÄMLICH DIE FORSCHUNG NICHT MIT HILFE DIESER AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE , SONDERN AN IHNEN DURCHGEFÜHRT WIRD , SPIELEN SIE BEIM FORSCHUNGSPROZESS NUR EINE REIN PASSIVE ROLLE.
ERST RECHT KÖNNEN BEHÄLTNISSE , DIE NUR DER KONSERVIERUNG , DER AUFBEWAHRUNG ODER DER AUFZUCHT EINES STOFFES DIENEN , DER GEGENSTAND DER FORSCHUNG IST , NICHT ALS WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ANGESEHEN WERDEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 26. JANUAR 1984. - LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITAET MUENCHEN GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENCHEN-WEST. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT MUENCHEN. - GZT - ZOLLBEFREIUNG FUER WISSENSCHAFTLICHE GERAETE. - RECHTSSACHE 45/83.
Entscheidungsgründe:
1 DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 8. MÄRZ 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. MÄRZ 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 3 DER ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS VON FLORENZ ( REC. DES TRAITES DES NATIONS UNIES , BAND 131 , 1952 , NR. 1734 , S. 26 FF.) ERGANGENEN VERORDNUNG NR. 1798/75 DES RATES VOM 10. JULI 1975 ÜBER DIE VON DEN ZÖLLEN DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS BEFREITE EINFUHR VON GEGENSTÄNDEN ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ( ABL. L 184 , S. 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES VERFAHRENS , DAS DIE LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN VOR DEM FINANZGERICHT MIT DEM ZIEL DER AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG DES HAUPTZOLLAMTS MÜNCHEN-WEST ANGESTRENGT HAT ; MIT DIESER ENTSCHEIDUNG WAR DIE ZOLLBEFREIUNG BEI DER EINFUHR VON GLASFLASCHEN , DIE ZUR STERILEN AUFBEWAHRUNG UND AUFZUCHT VON GEWEBEKULTUREN MENSCHLICHER KREBSZELLEN BESTIMMT SIND , ABGELEHNT WORDEN , DA ES SICH NICHT UM WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNG HANDELE.
3 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , SIND DIE FLASCHEN AUS FLINTGLAS HERGESTELLT , EINEM MATERIAL , DAS AUCH BEI LANGER LAGERUNG KEINE STOFFE IN DAS ALKALISCHE MEDIUM ENTLÄSST. SIE BESITZEN FERNER EINEN FLACHEN BODEN , DER DAS ANWACHSEN DER ZELLEN GESTATTET , UND EINEN BESONDEREN AUSGUSSRAND ; ES HANDELT SICH UM FLASCHEN , DIE SPEZIELL FÜR DIE FORSCHUNG IM BEREICH VON GEWEBEKULTUREN KONSTRUIERT WORDEN SIND UND DIE DAS AUSGIESSEN DER LÖSUNGEN ERMÖGLICHEN , OHNE DASS DIESE AM RAND DER FLASCHE ENTLANG HERUNTERFLIESSEN , WAS DEN ANFORDERUNGEN UNBEDINGTER STERILITÄT GENÜGT.
4 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS HAT VOR DEM NATIONALEN GERICHT GELTEND GEMACHT , DIE STREITIGEN GEGENSTÄNDE SEIEN DEN ' ' WISSENSCHAFTLICHEN INSTRUMENTEN , APPARATEN ODER GERÄTEN ' ' IM SINNE DER GENANNTEN VERORDNUNG ZUZURECHNEN , DA DER BEGRIFF DES INSTRUMENTS IN DEN EINSCHLAEGIGEN WÖRTERBÜCHERN ALS MITTEL , GERÄT ODER FEINES WERKZEUG DEFINIERT WERDE UND DIE GLASFLASCHEN GERÄTE IM SINNE DIESER VERORDNUNG SEIEN.
5 DAS HAUPTZOLLAMT MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND , ES HANDELE SICH WEDER UM INSTRUMENTE , DA EIN INSTRUMENT AKTIV AUF DEN ZU BEARBEITENDEN GEGENSTAND ODER DAS ZU BEARBEITENDE MATERIAL EINWIRKE , WÄHREND DIE GLASFLASCHEN NUR PASSIV ALS BEHÄLTER DIENTEN , NOCH UM GERÄTE , SONDERN GERÄTSCHAFTEN.
6 DAS FINANZGERICHT MÜNCHEN HAT DAHER DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' WIE IST ARTIKEL 3 ABSATZ 1 SATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1798/75 VOM 10. JULI 1975 ( IN SEINER URSPRÜNGLICHEN FASSUNG ) HINSICHTLICH DER BEGRIFFE , INSTRUMENTE , APPARATE UND GERÄTE ' AUSZULEGEN? - FALLEN DARUNTER WAREN ALLER ART ODER NUR SOLCHE GEGENSTÄNDE , DIE EINEN MECHANISMUS ODER SONSTIGE VORRICHTUNGEN BESITZEN , MIT DEREN HILFE EIN STOFF BE- ODER VERARBEITET ODER SONST BEHANDELT , BESTIMMTE PHYSIKALISCHE ODER CHEMISCHE ZUSTÄNDE ( Z. B. TEMPERATUR , VAKUUM ) ODER ERSCHEINUNGEN ERZEUGT , GEREGELT ODER WAHRGENOMMEN UND GEMESSEN WERDEN KÖNNEN? WELCHE SONSTIGEN KRITERIEN SIND GEGEBENENFALLS FÜR DIE ABGRENZUNG DIESER BEGRIFFE MASSGEBEND?
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7 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , GEHT ES BEI DIESER FRAGE IM WESENTLICHEN DARUM , OB DIE BEGRIFFE ' ' INSTRUMENTE ' ' , ' ' APPARATE ' ' UND ' ' GERÄTE ' ' IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DAHINGEHEND AUSZULEGEN SIND , DASS SIE AUCH AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE WIE BEHÄLTNISSE ZUR KONSERVIE RUNG , AUFBEWAHRUNG ODER AUFZUCHT EINES STOFFES , DER FORSCHUNGSGEGENSTAND IST , UMFASSEN , DIE BEIM ABLAUF EINES WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNGSPROZESSES NUR EINE PASSIVE ROLLE SPIELEN.
8 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS WEDER DAS ABKOMMEN VON FLORENZ NOCH DIE VERORDNUNG NR. 1798/75 EINE DEFINITION DER BEGRIFFE ' ' INSTRUMENTE ' ' , ' ' APPARATE ' ' UND ' ' GERÄTE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG ENTHALTEN. WIE DER GERICHTSHOF BEREITS GELEGENHEIT HATTE FESTZUSTELLEN , ERGIBT SICH JEDOCH INSBESONDERE AUS DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG , NACH DER GEGENSTÄNDE ERZIEHERISCHEN , WISSENSCHAFTLICHEN ODER KULTURELLEN CHARAKTERS ' ' IM RAHMEN DES MÖGLICHEN ' ' VON DEN ZÖLLEN BEFREIT SIND , DASS DIE BEGRIFFE ' ' INSTRUMENTE ' ' , ' ' APPARATE ' ' UND ' ' GERÄTE ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 NICHT ENG AUSGELEGT WERDEN DÜRFEN.
9 NICHTSDESTOWENIGER SIND DIE STREITIGEN BEGRIFFE DAHIN ZU PRÄZISIEREN , DASS DIE ZOLLBEFREIUNG NUR AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE BETRIFFT , DIE AUFGRUND IHRER OBJEKTIVEN BESCHAFFENHEIT FÜR DIE REINE WISSENSCHAFTLICHE FORSCHUNG BESONDERS GEEIGNET SIND ( S. URTEIL VOM 2. 2. 1978 IN DER RECHTSSACHE 72/77 , UNIVERSITEITSKLINIEK UTRECHT , SLG. 1978 , 189 ).
10 DIE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE , FÜR DIE ZOLLBEFREIUNG BEANTRAGT WIRD , MÜSSEN DAHER DIESE BESONDERE EIGNUNG AUFWEISEN. DEMZUFOLGE KANN EINE ZOLLBEFREIUNG NUR FÜR AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE GEWÄHRT WERDEN , DIE AUFGRUND IHRER BESONDEREN TECHNISCHEN BESCHAFFENHEIT UND FUNKTIONSWEISE SELBST UND UNMITTELBAR ALS MITTEL WISSENSCHAFTLICHER FORSCHUNG DIENEN.
11 DAGEGEN KÖNNEN AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE , DIE NICHT ALS MITTEL , SONDERN NUR ALS OBJEKT DER WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNG DIENEN , NICHT ALS WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ANGESEHEN WERDEN ; WENN NÄMLICH DIE FORSCHUNG NICHT MIT HILFE DIESER AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE , SONDERN AN IHNEN DURCHGEFÜHRT WIRD , SPIELEN SIE BEIM FORSCHUNGSPROZESS NUR EINE REIN PASSIVE ROLLE.
12 ERST RECHT KÖNNEN BEHÄLTNISSE , DIE NUR DER KONSERVIERUNG ODER AUFBEWAHRUNG EINES STOFFES DIENEN , DER GEGENSTAND DER FORSCHUNG IST , NICHT ALS WISSENSCHAFTLICHE INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE ANGESEHEN WERDEN. AUCH DER UMSTAND , DASS SIE FÜR DIE STERILE AUFBEWAHRUNG UND AUFZUCHT VON GEWE BEKULTUREN GEEIGNET SIND , VERLEIHT IHNEN NICHT DIE EIGENSCHAFT WISSENSCHAFTLICHER INSTRUMENTE , APPARATE ODER GERÄTE , DENN DIESER UMSTAND VERÄNDERT NICHT DAS WESENTLICHE MERKMAL EINES BEHÄLTNISSES , NÄMLICH SEINE PASSIVE VERWENDUNG.
13 DIE DEUTSCHE FASSUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR 1798/75 , DIE NICHT NUR DIE BEGRIFFE ' ' INSTRUMENTE ' ' UND ' ' APPARATE ' ' , SONDERN AUCH DEN DER ' ' GERÄTE ' ' AUFWEIST , ERHÄLT DADURCH KEINEN WEITERGEHENDEN SINN ALS ER SICH AUS DEN ANDEREN FASSUNGEN ERGIBT , DIE DIESEN BEGRIFF NICHT ENTHALTEN. DEM BEGRIFF ' ' GERÄTE ' ' IN DER DEUTSCHEN FASSUNG IST DESHALB KEINE BESONDERE BEDEUTUNG BEIZUMESSEN.
14 AUF DIE VOM FINANZGERICHT MÜNCHEN VORGELEGTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS ER KEINE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE WIE BEHÄLTNISSE ZUR KONSERVIERUNG , AUFBEWAHRUNG ODER AUFZUCHT EINES STOFFES , DER FORSCHUNGSGEGENSTAND IST , UMFASST , DIE BEIM ABLAUF DES WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNGSPROZESSES NUR EINE PASSIVE ROLLE SPIELEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
15 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT MÜNCHEN MIT BESCHLUSS VOM 8. MÄRZ 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 3 ABSATZ 1 SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1798/75 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER KEINE AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE WIE BEHÄLTNISSE ZUR KONSER VIERUNG , AUFBEWAHRUNG ODER AUFZUCHT EINES STOFFES , DER FORSCHUNGSGEGENSTAND IST , UMFASST , DIE BEIM ABLAUF DES WISSENSCHAFTLICHEN FORSCHUNGSPROZESSES NUR EINE PASSIVE ROLLE SPIELEN.
Ende der Entscheidung
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