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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.1984
Aktenzeichen: 45/84 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 28. MAERZ 1984. - ASSOCIATION DES ACIERIES EUROPEENNES INDEPENDANTES GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG. - RECHTSSACHE 45/84 R.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT AM 20. FEBRUAR 1984 ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN ARTIKEL 15 B DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84/EGKS DER KOMMISSION VOM 31. JANUAR 1984 ( ABL. L 29 ) ZUR VERLÄNGERUNG UND ÄNDERUNG DES SYSTEMS DER ÜBERWACHUNG UND DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE DER UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ERHOBEN.
2 GLEICHZEITIG HAT SIE GEMÄSS ARTIKEL 39 EGKS-VERTRAG BEANTRAGT , DEN VOLLZUG DES ANGEFOCHTENEN ARTIKELS DIESER ENTSCHEIDUNG AUSZUSETZEN.
3 DIE ANTRAGSTELLERIN STÜTZT IHREN ANTRAG DARAUF , ARTIKEL 15 B VERVOLLSTÄNDIGE DIE DURCHFÜHRUNG DER VOM RAT AM 22. DEZEMBER 1983 BESCHLOSSENEN POLITIK DER EINFRIERUNG DER TRADITIONELLEN WARENSTRÖME ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE KOMMISSION.
4 NACH ARTIKEL 15 B DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84 KANN JEDER MITGLIEDSTAAT BEI DER KOMMISSION BESCHWERDE EINLEGEN , WENN ER FESTSTELLT , DASS INNERHALB EINES QUARTALS DIE LIEFERUNG VON BESTIMMTEN EISEN- UND STAHLERZEUGNISSEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN HERKÖMMLICHEN LIEFERUNGEN BETRÄCHTLICH GEÄNDERT WURDE. DIE KOMMISSION PRÜFT DIE BERECHTIGUNG DIESER BESCHWERDE IN DEM IN DER ENTSCHEIDUNG VORGESEHENEN VERFAHREN. SIE KANN DIE FRAGLICHEN UNTERNEHMEN ERSUCHEN , SICH SCHRIFTLICH ZU EINEM AUSGLEICH DES UNGLEICHGEWICHTS IN IHREN HERKÖMMLICHEN LIEFERUNGEN IM LAUFE DES FOLGENDEN QUARTALS ZU VERPFLICHTEN. MANGELS EINER SOLCHEN VERPFLICHTUNG DURCH EIN UNTERNEHMEN , ODER SOFERN DIESE NICHT EINGEHALTEN WIRD , KANN DIE KOMMISSION FÜR DAS FOLGENDE QUARTAL DEN ANTEIL DER QUOTE DIESES UNTERNEHMENS , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN KANN , UM EINE HÖCHSTENS GENAU SO GROSSE MENGE VERRINGERN WIE DIEJENIGE , DIE DAS UNGLEICHGEWICHT DER HERKÖMMLICHEN LIEFERUNG VERURSACHT HAT.
5 NACH ARTIKEL 39 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL HABE DIE BEIM GERICHTSHOF ERHOBENEN KLAGEN KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ES DIE UMSTÄNDE NACH SEINER ANSICHT ERFORDERN , DIE VOLLSTRECKUNG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN. ER KANN WEITER JEDE ANDERE ERFORDERLICHE EINSTWEILIGE ANORDNUNG TREFFEN.
6 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 VERFAHRENSORDNUNG KANN DER VOLLZUG AUSGESETZT UND EINE SONSTIGE EINSTWEILIGE ANORDNUNG ERLASSEN WERDEN , WENN UMSTÄNDE , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT , VORLIEGEN UND DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT WIRD.
7 ARTIKEL 15 B WURDE INSBESONDERE AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ERLASSEN. DIESER ARTIKEL ERMÄCHTIGT DIE KOMMISSION , BEI EINEM RÜCKGANG DER NACHFRAGE , DER EINE OFFENSICHTLICHE KRISE DARSTELLT , ERZEUGUNGSQUOTEN EINZUFÜHREN. DIESE QUOTEN HABEN ANGEMESSEN ZU SEIN ; DABEI HAT DIE KOMMISSION DIE IN DEN ARTIKELN 2 , 3 UND 4 EGKS-VERTRAG GENANNTEN GRUNDSÄTZE ZU BERÜCKSICHTIGEN. NACH ARTIKEL 4 SIND MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FÜR KOHLE UND STAHL MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DES VERKEHRS MIT EISEN- UND STAHLERZEUGNISSEN UNVEREINBAR.
8 DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 15 B FINDET ANWENDUNG GEGEN UNTERNEHMEN , DIE IHRE LIEFERUNGEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN HERKÖMMLICHEN LIEFERUNGEN BETRÄCHTLICH GEÄNDERT HABEN. ES KANN DAHER NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DASS ARTIKEL 15 B ANDERE ALS DIE IN ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG GESTATTETEN ZIELE VERFOLGT UND AUF MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN IM HANDEL MIT BESTIMMTEN EISEN- UND STAHLERZEUGNISSEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ABZIELT.
9 BEIM BLOSSEN LESEN DER ENTSCHEIDUNG KANN EIN HERSTELLER ODER HÄNDLER NUR MÜHSAM DIE UMSTÄNDE VORHERSEHEN , UNTER DENEN ER WEITERHIN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN LIEFERN KANN. BEISPIELSWEISE IST DER BEGRIFF DER HERKÖMMLICHEN LIEFERUNGEN IN DER ENTSCHEIDUNG NICHT DEFINIERT ; DER BEGRIFF DER BETRÄCHTLICHEN ÄNDERUNG DIESER LIEFERUNGEN WIRD ZUDEM NICHT ERLÄUTERT.
10 DIE ENTSCHEIDUNG NENNT WEDER GRENZE NOCH VORAUSSETZUNG FÜR DIE AUSÜBUNG DER BEFUGNIS , DIE QUOTEN ZU VERRINGERN , WENN EINE BETRÄCHTLICHE ÄN DERUNG DER HERKÖMMLICHEN LIEFERUNGEN NACHGEWIESEN IST. INSBESONDERE MUSS EIN UNTERNEHMEN , DAS DIE BESTEHENDEN VORSCHRIFTEN ÜBER PREISE , QUOTEN , WETTBEWERB UND STAATLICHE BEIHILFEN BEACHTET , EINE SANKTION ALLEIN DESHALB BEFÜRCHTEN , WEIL ES SEINE LIEFERUNGEN IN ANDERE MITGLIEDSTAATEN ERHÖHT HAT.
11 AUFGRUND DES EINFLUSSES , DEN DIESE REGELUNG AUF DAS UNMITTELBARE VERHALTEN DER UNTERNEHMEN HABEN KANN , MÜSSTE DIE VORAUSSETZUNG DER DRINGLICHKEIT NORMALERWEISE ALS ERFÜLLT ANGESEHEN WERDEN.
12 IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG HAT DIE KOMMISSION JEDOCH EINE REIHE VON ERKLÄRUNGEN DAZU ABGEGEBEN , WIE SIE DIE ANGEFOCHTENE BESTIMMUNG ANWENDEN WIRD. DER GERICHTSHOF HAT DIESE ERKLÄRUNGEN ZUR KENNTNIS GENOMMEN.
13 DIE KOMMISSION HAT SICH VERPFLICHTET , ARTIKEL 15 B UNTER DEN FOLGENDEN VORAUSSETZUNGEN ANZUWENDEN :
A ) ZUNÄCHST FINDET ARTIKEL 15 B NICHT ALLEIN DESWEGEN ANWENDUNG , WEIL EINE ÄNDERUNG DER HERKÖMMLICHEN LIEFERUNGEN FESTGESTELLT WIRD ; ER FINDET NUR ANWENDUNG , WENN DIE VERLAGERUNG DER HERKÖMMLICHEN LIEFERUNGEN AUF EINEM VORGEHEN VON UNTERNEHMEN BERUHT , DAS GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG IST.
B)WEITER KANN DER UMSTAND ALLEIN , DASS DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN EINE VON DER KOMMISSION ZUGELASSENE BEIHILFE ERHÄLT , NICHT ZU EINER VERRINGERUNG DER QUOTE NACH ARTIKEL 15 B FÜHREN.
C)WENN SCHLIESSLICH DIE UNTERSUCHUNGEN DER KOMMISSION VERLETZUNGEN ANDERER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER BESTIMMUNGEN , BEISPIELSWEISE ÜBER DIE PREISE , DIE QUOTEN , DEN WETTBEWERB ODER DIE STAATLICHEN BEIHILFEN , AUFDECKEN SOLLTEN , SO WENDET DIE KOMMISSION ZUNÄCHST DIE FÜR DIESE VERSTÖSSE VORGESEHENEN SANKTIONEN AN.
14 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST VORBEHALTLICH DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DES ARTIKELS 15 B MIT DEM EGKS-VERTRAG IN DER HAUPTSACHE FESTZUSTELLEN , DASS DIE EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN DIE DROHUNG BESEITIGEN , DER SICH DIE UNTERNEHMEN GEGENÜBER SAHEN UND DIE DIE VON DER ANTRAGSTELLERIN BEANTRAGTEN DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GERECHTFERTIGT HÄTTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DIE VERPFLICHTUNGEN DER KOMMISSION WERDEN ZUR KENNTNIS GENOMMEN.
2.DER ANTRAG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
3.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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