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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.1984
Aktenzeichen: 46/83
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EIN VOLLSTÄNDIG HYDRIERTES , AUS FISCHLEBER GEWONNENES TIERISCHES ÖL , DAS GLEICHZEITIG EINE ACYCLISCHE KOHLENWASSERSTOFFVERBINDUNG DARSTELLT , IST DER TARIFSTELLE 29.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUWEISEN.

LIEGT EINE BEWILLIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1775/77 VOR , DIE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER WAREN ZU ABGABENBEGÜNSTIGTER EINFUHR AUFGRUND IHRER BESONDEREN VERWENDUNG FESTLEGT , SO KANN EIN SOLCHES ERZEUGNIS NICHT ZUR TARIFSTELLE 29.01 A II ZUGELASSEN WERDEN , SONDERN IST DER TARIFSTELLE 29.01 A I ZUZUWEISEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16 FEBRUAR 1984. - GERLACH UND CO. GEGEN INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER TARIEFCOMMISSIE, AMSTERDAM. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - OEL AUS FISCHLEBER. - RECHTSSACHE 46/83.

Entscheidungsgründe:

1 DIE TARIFCOMMISSIE AMSTERDAM HAT MIT BESCHLUSS VOM 16. MÄRZ 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24. MÄRZ 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER TARIFSTELLE 29.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS UND DER VERORDNUNG NR. 1775/77 DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1977 ZUR FESTLEGUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER ERDÖLERZEUGNISSE ZU ABGABENBEGÜNSTIGTER EINFUHR AUFGRUND IHRER BESONDEREN VERWENDUNG ( ABL. L 195 , S. 5 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 AM 8. AUGUST 1980 GAB DIE FIRMA GERLACH & CO. BV , DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , EINE ZOLLANMELDUNG ZUM FREIEN VERKEHR FÜR WAREN MIT URSPRUNG UND HERKUNFT AUS SPANIEN AB , DIE SIE ALS ' ' LEBERÖLE VON FISCHEN , TARIFSTELLE 15.04 A II ' ' BEZEICHNETE. DAS ZOLLAMT AKZEPTIERTE ZUNÄCHST DIESE TARIFIERUNG , NACH DER KEINERLEI EINFUHRZOLL ANFÄLLT.

3 AUFGRUND EINER PROBEENTNAHME GELANGTE DER MIT DER PRÜFUNG BETRAUTE BEAMTE ZU DER AUFFASSUNG , DASS DIE EINGEFÜHRTEN WAREN ALS ' ' ACYCLISCHE KOHLENWASSERSTOFFE ' ' DER TARIFSTELLE 29.01 A I ZUZUWEISEN SEIEN , BEI DER ZUM ZEITPUNKT DER EINFUHR - UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES SPANISCHEN URSPRUNGS - EIN ZOLL IN HÖHE VON 6,7 % DES WARENWERTS ANFIEL.

4 NACH ZURÜCKWEISUNG SEINES EINSPRUCHS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZUWEISUNG DER WARE ZUR TARIFSTELLE 29.01 A I ERHOB DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN KLAGE BEI DER TARIFCOMMISSIE UND MACHTE GELTEND , DIE ACYCLISCHEN KOHLENSTOFFVERBINDUNGEN , DIE DURCH DIE ERWÄHNTE TARIFSTELLE ERFASST WÜRDEN , MÜSSTEN VON MINERALISCHEN KOHLENWASSERSTOFFEN ABGELEITET SEIN. IM VORLIEGENDEN FALL SEI DIE WARE TIERISCHEN URSPRUNGS UND DESHALB DER TARIFSTELLE 15.04 A II ZUZUWEISEN.

5 DER INSPECTEUR DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN , AMSTERDAM , DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS , TRUG VOR , DIE WARE HABE IM ZEITPUNKT DER EINFUHR NICHT MEHR DIE ÄUSSEREN MERKMALE VON FISCHÖL BESESSEN UND SEI DURCH DIE BEARBEITUNG , DIE SIE ERFAHREN HABE , EINE CHEMISCH GENAU BESTIMMTE VERBINDUNG GEWORDEN , NÄMLICH EIN ACYCLISCHER KOHLENWASSERSTOFF , DER AUSDRÜCKLICH IN DER TARIFSTELLE 29.01 A GENANNT SEI. AUCH WENN DIE WARE WAHRSCHEINLICH NICHT ZUR VERWENDUNG ALS KRAFT- ODER HEIZSTOFF IM SINNE DER TARIFSTELLE 29.01 A I BESTIMMT SEI , SO SEI SIE DOCH DIESER TARIFSTELLE ZUZUWEISEN , DA DAS EINFUHRUNTERNEHMEN KEINE BEWILLIGUNG BEANTRAGT HABE , DIE DIE GÜNSTIGERE TARIFIERUNG NACH TARIFSTELLE 29.01 A II , NÄMLICH ALS ACYCLISCHER KOHLENWASSERSTOFF ZU ANDERER VERWENDUNG , ZULASSE.

6 DIE TARIFCOMMISSIE , DIE DER ANSICHT WAR , DIE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS HÄNGE VON DER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AB , HAT DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELGT :

' ' 1. WELCHER POSITION DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST EIN VOLLSTÄNDIG HYDRIERTES , AUS FISCHLEBER GEWONNENES TIERISCHES ÖL ZUZUWEISEN , DAS GLEICHZEITIG EINE ACYCLISCHE KOHLENWASSERSTOFFVERBINDUNG DARSTELLT?

2.WENN EIN ERZEUGNIS DER IN FRAGE 1 BESCHRIEBENEN ART DER TARIFSTELLE 29.01 A ZUZUWEISEN IST , IST DANN , FALLS DAS ERZEUGNIS ZU EINER ANDEREN VERWENDUNG ALS ZU DER ALS KRAFT- ODER HEIZSTOFF BESTIMMT IST , JEDOCH KEINE BEWILLIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1775/77 DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1977 VORLIEGT , ABSATZ I ODER ABSATZ II ANZUWENDEN?

' '

7 IN IHREM VORLAGEBESCHLUSS VERTRITT DIE TARIFCOMMISSIE DIE ANSICHT , ES SEIEN NICHT NUR DIE VON DEN PARTEIEN VORGESCHLAGENEN TARIFPOSITIONEN 15.04 UND 29.01 A IN BETRACHT ZU ZIEHEN , SONDERN AUCH DIE TARIFNUMMER 15.12.

8 IN DER ERSTEN FRAGE GEHT ES ALSO DARUM , WELCHER DIESER DREI TARIFPOSITIONEN DIE STREITIGE WARE ZUZUWEISEN IST.

9 ZUR TARIFNUMMER 15.04 GEHÖREN FETTE UND ÖLE VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN , AUCH RAFFINIERT. NACH DEN ERLÄUTERUNGEN ZUR NOMENKLATUR DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIETE DES ZOLLWESENS UMFASST DIESE TARIFNUMMER FETTE UND ÖLE , DIE AUS VERSCHIEDENEN FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN GEWONNEN WERDEN , VOM GANZEN TIER , AUS DESSEN LEBER ODER AUS DESSEN ABFÄLLEN STAMMEN UND IM ALLGEMEINEN EINEN EIGENTÜMLICHEN , FÜR SIE CHARAKTERISTISCHEN FISCHGERUCH UND EINEN UNANGENEHMEN GESCHMACK HABEN. IHRE NATÜRLICHE FARBE IST GELB BIS RÖTLICHBRAUN. RAFFINIERTE FETTE UND ÖLE VON FISCHEN ODER MEERESSÄUGETIEREN , DIE HYDRIERT ODER DURCH BELIEBIGE ANDERE VERFAHREN GEHÄRTET SIND , GEHÖREN ZU NUMMER 15.12. DIESER TARIFNUMMER SIND TIERISCHE UND PFLANZLICHE ÖLE UND FETTE , GANZ ODER TEILWEISE HYDRIERT ODER DURCH BELIEBIGE ANDERE VERFAHREN GEHÄRTET , AUCH RAFFINIERT , JEDOCH NICHT VERARBEITET , ZUZUWEISEN.

10 IN IHREM VORLAGEBESCHLUSS HAT DIE TARIFCOMMISSIE FESTGESTELLT , DASS DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS DURCHSICHTIG , FARB- UND GERUCHLOS SEI UND ALS VOLLSTÄNDIG HYDRIERT ANGESEHEN WERDEN MÜSSE. DIESE TATSACHE GENÜGT FÜR DIE SCHLUSSFOLGERUNG , DASS DIE WARE NICHT DER TARIFNUMMER 15.04 ZUGEWIESEN WERDEN KANN.

11 DIE FRAGLICHE WARE KANN AUCH NICHT NACH TARIFNUMMER 15.12 TARIFIERT WERDEN , DA SIE VERARBEITET WORDEN SEIN MUSS , UM ZU EINEM FARB- UND GERUCHLOSEN ERZEUGNIS ZU WERDEN , WÄHREND ZUR TARIFNUMMER 15.12 NUR HYDRIERTE , JEDOCH NICHT VERARBEITETE ERZEUGNISSE GEHÖREN.

12 DIE TARIFNUMMER 29.01 BESTIMMT :

' ' KOHLENWASSERSTOFFE :

A. ACYCLISCHE : ' '

GEMÄSS VORSCHRIFT 1A ) ZU KAPITEL 29 GEHÖREN ZU DIESEM KAPITEL ' ' ISOLIERTE CHEMISCH EINHEITLICHE ORGANISCHE VERBINDUNGEN , AUCH WENN SIE VERUNREINIGUNGEN ENTHALTEN ' '. AUSSERDEM HEISST ES IN DEN ERLÄUTERUNGEN ZUM ZOLLTARIF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ZU KAPITEL 29 :

' ' DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN VERBINDUNGEN UND ISOMERENGEMISCHE GEHÖREN ZU DIESEM KAPITEL , WENN SIE FOLGENDEN REINHEITSANFORDERUNGEN GENÜGEN :

...

6. ÄTHAN SOWIE ANDERE GESÄTTIGTE ACYCLISCHE KOHLENWASSERSTOFFE ALS METHAN UND PROPAN , ALS ISOLIERTE ISOMERE , MIT EINEM REINHEITSGRAD - BEZOGEN AUF DEN WASSERFREIEN STOFF - VON 95 RAUMHUNDERTTEILEN ODER MEHR BEI GASEN UND VON 95 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER MEHR BEI NICHT GASFÖRMIGEN ERZEUGNISSEN ' '.

13 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS EIN VOLLSTÄNDIG HYDRIERTES , AUS FISCHLEBER GEWONNENES TIERISCHES ÖL , DAS GLEICHZEITIG EINE ACYCLISCHE KOHLENWASSERSTOFFVERBINDUNG DARSTELLT , DER TARIFSTELLE 29.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUWEISEN IST.

14 MIT IHRER ZWEITEN FRAGE MÖCHTE DIE TARIFCOMMISSIE WISSEN , OB BEI EINEM DER TARIFSTELLE 29.01 A ZUGEWIESENEN ERZEUGNIS , FALLS ES ZU EINER ANDEREN VERWENDUNG ALS ZU DER ALS KRAFT- ODER HEIZSTOFF BESTIMMT IST , JEDOCH KEINE BEWILLIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1775/77 VORLIEGT , DIE TARIFSTELLE 29.01 A I ODER DIE TARIFSTELLE 29.01 A II ANZUWENDEN IST.

15 DIE TARIFSTELLE 29.01 A IST NÄMLICH IN ZWEI ABSÄTZE UNTERTEILT , DIE WIE FOLGT LAUTEN :

' ' I. ZUR VERWENDUNG ALS KRAFT- ODER HEIZSTOFFE

II. ZU ANDERER VERWENDUNG ( A ) ' '.

ERZEUGNISSE , DIE DER TARIFSTELLE 29.01 A II ZUGEWIESEN SIND , KÖNNEN ZOLLFREI EINGEFÜHRT WERDEN.

DIE FUSSNOTE ( A ) ZU DIESER ZWEITEN TARIFSTELLE LAUTET :

' ' DIE ZULASSUNG ZU DIESEM ABSATZ UNTERLIEGT DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTZUSETZENDEN VORAUSSETZUNGEN. ' '

16 DIESE VORAUSSETZUNGEN SIND VON DER KOMMISSION IN DER VERORDNUNG NR. 1775/77 FESTGESETZT WORDEN , IN DER ES HEISST , DASS DIE VERORDUNG NR. 1535/77 DER KOMMISSION VOM 4. JULI 1977 DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG BESTIMMTER WAREN ZU ABGABENBEGÜNSTIGTER EINFUHR AUFGRUND IHRER BESONDEREN VERWENDUNG FESTGELEGT HAT ( ABL. L 1975 , S. 5 ). GEMÄSS ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG SETZT DIE GEWÄHRUNG EINER ABGABENBEGÜNSTIGUNG DIE ERTEILUNG EINER SCHRIFTLICHEN BEWILLIGUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VORAUS. NACH DEN FESTSTELLUNGEN DER TARIFCOMMISSIE HAT DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS KEINE SOLCHE BEWILLIGUNG ERHALTEN.

17 DAS ERFORDERNIS EINER VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ERTEILTEN SCHRIFTLICHEN BEWILLIGUNG SOLL DIE AUFGABE DER ZOLLBEHÖRDEN ERLEICHTERN UND BETRUGSFÄLLE VERHINDERN. IM INTERESSE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES ORDNUNGSGEMÄSSEN FUNKTIONIERENS DER VERWALTUNG IST DAS IN DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHENE VERFAHREN ZU BEACHTEN.

18 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS EIN ERZEUGNIS NICHT DER TARIFSTELLE 29.01 A II ZUZUWEISEN IST , WENN KEINE BEWILLIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1775/77 VORLIEGT.

19 DARAUS FOLGT , DASS DAS IN DER ZWEITEN FRAGE GENANNTE ERZEUGNIS NICHT NACH TARIFSTELLE 29.01 A II , SONDERN NACH TARIFSTELLE 29.01 A I ZU TARIFIEREN IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

20 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER TARIFCOMMISSIE AMSTERDAM MIT BESCHLUSS VOM 16. MÄRZ 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. EIN VOLLSTÄNDIG HYDRIERTES , AUS FISCHLEBER GEWONNENES TIERISCHES ÖL , DAS GLEICHZEITIG EINE ACYCLISCHE KOHLENWASSERSTOFFVERBINDUNG DARSTELLT , IST DER TARIFSTELLE 29.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZUZUWEISEN.

2.LIEGT KEINE BEWILLIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR. 1775/77 DER KOMMISSION VOM 4. JULI 1977 ( ABL. L 195 , S. 5 ) VOR , SO IST EIN SOLCHES ERZEUGNIS DER TARIFSTELLE 29.01 A I ZUZUWEISEN.

Ende der Entscheidung

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