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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.1989
Aktenzeichen: 46/86 (1)
Rechtsgebiete: Richtlinie 78/855 des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, Richtlinie 82/891 des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften


Vorschriften:

Richtlinie 78/855 des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften
Richtlinie 82/891 des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. MAI 1989. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERSCHMELZUNG UND SPALTUNG VON AKTIENGESELLSCHAFTEN: UMSETZUNG BESTIMMTER RICHTLINIEN IN NATIONALES RECHT. - RECHTSSACHE 46/86.

Tenor:

1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die Vorschriften erlassen hat, deren es bedurfte, um der Richtlinie 78/855 des Rates vom 9. Oktober 1978 betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und der Richtlinie 82/891 des Rates vom 17. Dezember 1982 betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften nachzukommen.

2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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