Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.1970
Aktenzeichen: 47-69
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 93 Abs. 2 | |
EWGV Art. 92 Abs. 3 | |
EWGV Art. 95 |
1. BEI DER ENTSCHEIDUNG, OB EINE STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSÄTZE 1 UND 3 UNVEREINBAR IST ODER MISSBRÄUCHLICH ANGEWANDT WIRD, IST ES NOTWENDIG, ALLE RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN BEGLEITUMSTÄNDE DIESER BEIHILFE IN BETRACHT ZU ZIEHEN UND INSBESONDERE ZU PRÜFEN, OB NICHT EIN UNGLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGEN ZU TRAGENDEN LASTEN EINERSEITS UND DEN SICH AUS DER BEIHILFE ERGEBENDEN VORTEILEN ANDERERSEITS BESTEHT.
2. DIE ARTIKEL 92 UND 93 EINERSEITS UND ARTIKEL 95 ANDERERSEITS DIENEN VERSCHIEDENEN ZIELEN; DASS EINE STAATLICHE MASSNAHME DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 95 GENÜGT, BEDEUTET DAHER NOCH NICHT, DASS SIE AUCH IM HINBLICK AUF ANDERE VORSCHRIFTEN, WIE DIE DER ARTIKEL 92 UND 93, RECHTMÄSSIG IST. WIRD EINE BEIHILFE DURCH EINE VON BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGEN ZU TRAGENDE ABGABE FINANZIERT, SO HAT DIE KOMMISSION NICHT NUR ZU PRÜFEN, OB IHRE FINANZIERUNGSWEISE MIT ARTIKEL 95 DES VERTRAGES VEREINBAR IST, SONDERN AUCH, OB DIESE FINANZIERUNGSWEISE IN VERBINDUNG MIT DER AUS DER ABGABE GESPEISTEN BEIHILFE DEN ANFORDERUNGEN DER ARTIKEL 92 UND 93 GENÜGT.
3. DIE KOMMISSION MUSS BEI IHRER BEURTEILUNG ALLE FÜR EINE BEIHILFE CHARAKTERISTISCHEN UNMITTELBAREN UND MITTELBAREN UMSTÄNDE BERÜCKSICHTIGEN, DAS HEISST NICHT NUR DIE DEN BEGÜNSTIGTEN NATIONALEN GEWERBEZWEIGEN GEWÄHRTE BEIHILFE IM EIGENTLICHEN SINNE, SONDERN AUCH DIE MITTELBARE BEIHILFE, DIE SOWOHL IN DEREN FINANZIERUNGSWEISE ALS AUCH IN DER ENGEN VERBINDUNG LIEGEN KANN, DIE DEN UMFANG DER BEIHILFE VOM ERTRAG DER ABGABE ABHÄNGIG MACHT.
ES IST DENKBAR, DASS EINE BEIHILFE IM EIGENTLICHEN SINNE ALS ZULÄSSIG ANERKANNT WERDEN KANN, DASS ABER IHRE STÖRENDE WIRKUNG DURCH EINE FINANZIERUNGSWEISE VERSTÄRKT WIRD, WELCHE DIE GESAMTE REGELUNG ALS UNVEREINBAR MIT EINEM EINHEITLICHEN MARKT UND DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ERSCHEINEN LÄSST.
4. EINE REGELUNG, DIE DAS AUFKOMMEN AUS EINER ZWECKGEBUNDENEN ABGABE EINER BEIHILFE ZUFÜHRT, ERGIBT EIN SYSTEM DAUERNDER BEIHILFEN, DEREN HÖHE UNVORHERSEHBAR UND AUCH SCHWER NACHPRÜFBAR IST. WÜRDE EINE SOLCHE REGELUNG VERALLGEMEINERT, SO WÜRDE DAMIT IN DAS SYSTEM DES ARTIKELS 92 EINE BRESCHE GESCHLAGEN UND DIE MÖGLICHKEIT STÄNDIGER KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. JUNI 1970. - REGIERUNG DER FRANZOESISCHEN REPUBLIK GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 47-69.
Entscheidungsgründe:
1 DIE REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK BEANTRAGT MIT IHRER AM 26. SEPTEMBER 1969 ERHOBENEN KLAGE DIE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 18. JULI 1968, DIE IN ERSTER LINIE DIE AUFHEBUNG DER STREITIGEN BEIHILFE FÜR DIE TEXTILINDUSTRIE ANORDNET UND SUBSIDIÄR DIESE BEIHILFE VORBEHALTLICH EINER ÄNDERUNG DER IHRER FINANZIERUNG DIENENDEN STEUERÄHNLICHEN ABGABE ZULÄSST.
ZUM ERSTEN KLAGEGRUND
2 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHT ZUNÄCHST GELTEND, DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERMANGELE DER RECHTSGRUNDLAGE UND SEI ERMESSENSMISSBRÄUCHLICH, DENN ARTIKEL 93 ABSATZ 2 DES VERTRAGES, DER DIE KOMMISSION NUR ZU DER ENTSCHEIDUNG ERMÄCHTIGE, DASS EINE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBARE BEIHILFE AUFZUHEBEN ODER UMZUGESTALTEN SEI, KÖNNE NICHT ALS GRUNDLAGE FÜR EINE ENTSCHEIDUNG DIENEN, WELCHE DIE ÄNDERUNG DER ERHEBUNGSWEISE EINER ZUR FINANZIERUNG DIESER BEIHILFE BESTIMMTEN ABGABE ZUM GEGENSTAND HABE.
3/4 ARTIKEL 93 ABSATZ 2 DES VERTRAGES BESTIMMT : " STELLT DIE KOMMISSION FEST,... DASS EINE VON EINEM STAAT ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFE MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT NACH ARTIKEL 92 UNVEREINBAR IST ODER DASS SIE MISSBRÄUCHLICH ANGEWANDT WIRD, SO ENTSCHEIDET SIE, DASS DER BETREFFENDE STAAT SIE BINNEN EINER VON IHR BESTIMMTEN FRIST AUFZUHEBEN ODER UMZUGESTALTEN HAT. " NACH DIESER VORSCHRIFT, DIE HIERNACH DEN ZUSAMMENHANG BERÜCKSICHTIGT, DER ZWISCHEN DER VON EINEM MITGLIEDSTAAT GEWÄHRTEN BEIHILFE UND IHRER FINANZIERUNGSWEISE AUS MITTELN DIESES STAATES BESTEHEN KANN, DARF DESHALB DIE KOMMISSION DIE EIGENTLICHE BEIHILFE NICHT VON IHRER FINANZIERUNGSWEISE TRENNEN UND DIESE NICHT AUSSER BETRACHT LASSEN, WENN IHRE VERBINDUNG MIT DER EIGENTLICHEN BEIHILFE ZUR UNVEREINBARKEIT DES GANZEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT FÜHRT.
5/6 NACH ARTIKEL 92 ABSATZ 1 " SIND STAATLICHE ODER AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTE BEIHILFEN GLEICH WELCHER ART, DIE DURCH DIE BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHEN ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHEN, MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UNVEREINBAR, SOWEIT SIE DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN ". GEMÄSS ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE C JEDOCH " ( KÖNNEN ) ALS MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR... ANGESEHEN WERDEN... BEIHILFEN ZUR FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG GEWISSER WIRTSCHAFTSZWEIGE ODER WIRTSCHAFTSGEBIETE, SOWEIT SIE DIE HANDELSBEDINGUNGEN NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERN, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT ".
7/8 BEI DER ENTSCHEIDUNG, OB EINE BEIHILFE " DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT ", " DURCH DIE BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE DEN WETTBEWERB VERFÄLSCHT ODER ZU VERFÄLSCHEN DROHT " UND " DIE HANDELSBEDINGUNGEN IN EINER WEISE VERÄNDERT, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT ", IST ES NOTWENDIG, ALLE RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN BEGLEITUMSTÄNDE DIESER BEIHILFE IN BETRACHT ZU ZIEHEN UND INSBESONDERE ZU PRÜFEN, OB NICHT EIN UNGLEICHGEWICHT ZWISCHEN DEN VON DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGEN ZU TRAGENDEN LASTEN EINERSEITS UND DEN SICH AUS DER BEIHILFE ERGEBENDEN VORTEILEN ANDERERSEITS BESTEHT. EINE BEIHILFE DARF ALSO NICHT GETRENNT VON DEN AUSWIRKUNGEN IHRER FINANZIERUNGSWEISE UNTERSUCHT WERDEN.
9 DIE KOMMISSION WAR DESHALB BEFUGT, DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN, OB DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DIE STREITIGE BEIHILFEREGELUNG IN IHRER GESAMTHEIT AUFZUHEBEN ODER UMZUGESTALTEN HATTE.
ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND
10 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND, AUS DEN IM VORLIEGENDEN FALL ALLEIN IN BETRACHT KOMMENDEN ARTIKEL 12 UND 95 KÖNNE SICH KEINE BEANSTANDUNG DER STREITIGEN ABGABE ERGEBEN, DA DIESE INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE WAREN IN GLEICHER WEISE TREFFE UND KEINE ZOLLGLEICHEN WIRKUNGEN HABE.
11/14 DIESES VORBRINGEN LÄUFT AUF DIE AUFFASSUNG HINAUS, DASS IM FALLE DER FINANZIERUNG EINER BEIHILFE DURCH EINE INLÄNDISCHE ABGABE DIESE FINANZIERUNGSWEISE UNTER AUSSCHLUSS DER ANFORDERUNGEN DER ARTIKEL 92 UND 93 NUR AUF IHRE VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 95 GEPRÜFT WERDEN KÖNNE. JENE VORSCHRIFTEN DIENEN ABER ANDEREN ZIELEN ALS DIESE. DASS EINE STAATLICHE MASSNAHME DEN ANFORDERUNGEN VON ARTIKEL 95 GENÜGT, BEDEUTET NOCH NICHT, DASS SIE AUCH IM HINBLICK AUF ANDERE VORSCHRIFTEN, WIE DIE DER ARTIKEL 92 UND 93, RECHTMÄSSIG IST. WIRD EINE BEIHILFE DURCH EINE VON BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGEN ZU TRAGENDE ABGABE FINANZIERT, SO HAT DIE KOMMISSION NICHT NUR ZU PRÜFEN, OB IHRE FINANZIERUNGSWEISE MIT ARTIKEL 95 DES VERTRAGES VEREINBAR IST, SONDERN AUCH, OB DIESE FINANZIERUNGSWEISE IN VERBINDUNG MIT DER AUS DER ABGABE GESPEISTEN BEIHILFE DEN ANFORDERUNGEN DER ARTIKEL 92 UND 93 GENÜGT.
15 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG MACHT FERNER GELTEND, WENN DIE KOMMISSION DIE NOTWENDIGKEIT EINER BEIHILFE FÜR DIE FRANZÖSISCHE TEXTILINDUSTRIE ANERKENNE, KÖNNE SIE DIESE WEDER VERBIETEN, OHNE SICH ZU WIDERSPRECHEN, NOCH EINE UMGESTALTUNG IHRER FINANZIERUNGSWEISE VORSCHREIBEN, DA DIE BEIHILFE ZUM EINEN DEN HANDEL NICHT IN EINER WEISE VERÄNDERE, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLIEFE, UND DA AUSSERDEM DAS GLEICHE ERGEBNIS ERREICHT WERDEN KÖNNTE, WENN DIE STREITIGE BEIHILFE ANSTATT DURCH EINE EIGENS HIERZU BESTIMMTE ABGABE DURCH AUS DER MEHRWERTSTEUER STAMMENDE HAUSHALTSMITTEL GESPEIST WÜRDE.
16/17 ES IST DENKBAR, DASS EINE BEIHILFE IM EIGENTLICHEN SINNE, OBWOHL SIE VOM GEMEINSCHAFTSRECHT ABWEICHT, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN NICHT WESENTLICH VERÄNDERT UND DAHER ALS ZULÄSSIG ANERKANNT WERDEN KANN, DASS ABER IHRE STÖRENDE WIRKUNG DURCH EINE FINANZIERUNGSWEISE VERSTÄRKT WIRD, WELCHE DIE GESAMTE REGELUNG ALS UNVEREINBAR MIT EINEM EINHEITLICHEN MARKT UND DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ERSCHEINEN LÄSST. DIE KOMMISSION MUSS DAHER BEI IHRER BEURTEILUNG ALLE FÜR DIE STREITIGE MASSNAHME CHARAKTERISTISCHEN UNMITTELBAREN UND MITTELBAREN UMSTÄNDE BERÜCKSICHTIGEN, DAS HEISST NICHT NUR DIE DEN BEGÜNSTIGTEN NATIONALEN GEWERBEZWEIGEN GEWÄHRTE BEIHILFE IM EIGENTLICHEN SINNE, SONDERN AUCH DIE MITTELBARE BEIHILFE, DIE SOWOHL IN DEREN FINANZIERUNGSWEISE ALS AUCH IN DER ENGEN VERBINDUNG LIEGEN KANN, DIE DEN UMFANG DER BEIHILFE VOM ERTRAG DER ABGABE ABHÄNGIG MACHT.
18/20 WÜRDE EINE SOLCHE REGIERUNG, DIE DAS AUFKOMMEN AUS EINER ZWECKGEBUNDENEN ABGABE EINER BEIHILFE ZUFÜHRT, VERALLGEMEINERT, SO WÜRDE DAMIT IN DAS SYSTEM DES ARTIKELS 92 EINE BRESCHE GESCHLAGEN UND DIE MÖGLICHKEIT STÄNDIGER KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION BEEINTRÄCHTIGT. DENN DAS ERGEBNIS WÄRE EIN SYSTEM DAUERNDER BEIHILFEN, DEREN HÖHE UNVORHERSEHBAR UND NUR SCHWER NACHPRÜFBAR WÄRE. DIESE FINANZIERUNGSWEISE HAT PROTEKTIONISTISCHE AUSWIRKUNGEN, DIE ÜBER DIE BEIHILFE IM EIGENTLICHEN SINNE HINAUSGEHEN, DA BEI IHR DIE HÖHE DER STAATLICHEN BEIHILFE AUTOMATISCH MIT DER ZUNAHME DES ERTRAGS DER ABGABE UND INSBESONDERE IHRES VON KONKURRIERENDEN EINFUHRERZEUGNISSEN HERRÜHRENDEN ERTRAGS ANSTEIGT.
21/23 JE MEHR ES INSBESONDERE DEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT GELINGT, DURCH PREISSENKUNGEN UND VERKAUFSBEMÜHUNGEN IHREN ABSATZ IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU STEIGERN, UM SO MEHR ZWINGT SIE DAS SYSTEM DER ZWECKGEBUNDENEN ABGABE, ZU EINER BEIHILFE BEIZUSTEUERN, DIE IM WESENTLICHEN FÜR DIEJENIGEN IHRER MITBEWERBER BESTIMMT IST, DIE SOLCHE BEMÜHUNGEN NICHT IM GLEICHEN MASSE AUF SICH GENOMMEN HABEN. DAHER DURFTE DIE KOMMISSION DAVON AUSGEHEN, DASS DER FREIE ZUGANG DER AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN ZU DEN IN FRANKREICH DURCHGEFÜHRTEN FORSCHUNGSARBEITEN NICHT GEEIGNET WAR, DIE NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN EINER AN EINE ZWECKGEBUNDENE ABGABE GEKNÜPFTEN BEIHILFE AUF DEN GEMEINSAMEN MARKT ZU BESEITIGEN. SIE HAT ZU RECHT ENTSCHIEDEN, DASS DIESE BEIHILFE OHNE RÜCKSICHT AUF DIE HÖHE DER ZWECKGEBUNDENEN ABGABE WEGEN IHRER FINANZIERUNGSWEISE DEN HANDEL IM SINNE VON ARTIKEL 92 ABSATZ 3 BUCHSTABE C IN EINER WEISE VERÄNDERT, DIE DEM GEMEINSAMEN INTERESSE ZUWIDERLÄUFT.
24 NACH ALLEM KONNTE DIE KOMMISSION BEI DER GESAMTWÜRDIGUNG DER VON DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK AUS STAATLICHEN MITTELN GEWÄHRTEN BEIHILFE DIESE ALS DEM " GEMEINSAMEN INTERESSE " ZUWIDERLAUFEND ANSEHEN UND DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ZU IHRER AUFHEBUNG AUFFORDERN, OBWOHL SIE DEN NUTZEN DER EIGENTLICHEN BEIHILFE UND IHRE VEREINBARKEIT MIT DEM " GEMEINSAMEN INTERESSE " FÜR DEN FALL ANERKENNT, DASS IHRE FINANZIERUNGSWEISE GEÄNDERT WERDEN KANN.
25 DIE KLAGE IST DAHER ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
26/28 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.