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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.1990
Aktenzeichen: 47/88
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 169 | |
EWGV Art. 95 | |
EWGV Art. 30 |
1. Artikel 95 EWG-Vertrag kann nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt. Insbesondere bietet er keine Stütze für eine Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen. Die Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die eine solche Besteuerung herbeiführen kann, sind anhand der allgemeinen Regeln der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag zu beurteilen.
2. Der Umstand, daß es in einem Mitgliedstaat keine inländische Kraftfahrzeugproduktion gibt, schließt die Feststellung einer nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotenen Diskriminierung bei der Kraftfahrzeugbesteuerung nicht aus, da auf dem Inlandsmarkt für Gebrauchtwagen die an Ort und Stelle gekauften Fahrzeuge einerseits und die eingeführten Fahrzeuge andererseits gleichartige oder miteinander konkurrierende Erzeugnisse sind. Eine solche Diskriminierung liegt vor, wenn die auf die eingeführten Fahrzeuge erhobene Zulassungssteuer auf der Grundlage eines Pauschalwerts berechnet wird, der generell über dem tatsächlichen Wert dieser Fahrzeuge liegt, wodurch sie höher besteuert werden als die an Ort und Stelle gekauften Fahrzeuge, die bei einem Wiederverkauf nicht besteuert werden und auf die bei ihrer Erstzulassung als Neuwagen nach der Einfuhr nur eine auf der Grundlage ihres tatsächlichen Wertes berechnete Steuer erhoben wurde, so daß ihr Preis nur noch einen Restbetrag dieser Zulassungssteuer enthält.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. DEZEMBER 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DAENEMARK. - ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG - REGISTRIERUNGSABGABE - NICHTVORHANDENSEIN EINER NATIONALEN PRODUKTION. - RECHTSSACHE 47/88.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1988 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es aufgrund des kodifizierten, später mehrfach geänderten Gesetzes Nr. 13 vom 16. Januar 1985 über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge eine derart hohe Zulassungssteuer auf Personenkraftwagen erhebt, daß hierdurch der freie Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigt wird, und daß es, was gebrauchte Kraftfahrzeuge betrifft, auch dadurch gegen Artikel 95 verstossen hat, daß die auf eingeführte Kraftfahrzeuge erhobene Zulassungssteuer in der Regel auf der Grundlage eines Pauschalwerts berechnet wird, der den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs übersteigt, so daß eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als gebrauchte Kraftfahrzeuge, die in Dänemark verkauft werden, nachdem sie dort zugelassen worden sind.
2 Aus den Akten geht hervor, daß nach dem genannten Gesetz die gemäß den Bestimmungen der Verkehrsordnung zugelassenen Kraftfahrzeuge in Dänemark einer Zulassungssteuer unterliegen. Diese Steuer wird lediglich bei der ersten Zulassung des Fahrzeugs in Dänemark erhoben. Die für Personenkraftwagen geltenden Sätze, die sich nach dem Wert des Fahrzeugs einschließlich Mehrwertsteuer richten, errechnen sich gegenwärtig wie folgt: 105 % auf die ersten 19 750 DKR, 180 % auf den Restbetrag.
3 Für eingeführte Gebrauchtwagen beträgt der Steuerwert 100 % des Preises für einen Neuwagen, wenn das Fahrzeug seit weniger als sechs Monaten, und 90 % dieses Preises, wenn es seit mehr als sechs Monaten zugelassen ist. Dagegen ist beim Verkauf von bereits in Dänemark zugelassenen Kraftfahrzeugen nicht erneut Zulassungssteuer zu entrichten.
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge
5 Die Kommission macht in erster Linie geltend, die dänische Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge sei mit Artikel 95 EWG-Vertrag unvereinbar, da sie wegen ihres sehr hohen Niveaus und angesichts des Fehlens einer inländischen Produktion den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtige und ausserhalb des Rahmens des allgemeinen dänischen Steuersystems liege. Der Umstand, daß ein Mitgliedstaat ein bestimmtes Erzeugnis nicht herstelle, stehe der Anwendung der Grundsätze des Artikels 95 nicht entgegen.
6 Die dänische Regierung führt aus, sie stimme mit der Kommission darin überein, daß die dänische Zulassungssteuer als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 anzusehen sei. Weiter geht die Einigkeit zwischen den Parteien jedoch nicht, da die beklagte Regierung die Ansicht vertritt, dieser Artikel sei nicht anwendbar, wenn es im Einfuhrstaat an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehle.
7 Es ist daher zu prüfen, ob die in Artikel 95 ausgesprochenen Verbote Anwendung finden können, wenn es eine gleichartige oder konkurrierende inländische Produktion nicht gibt.
8 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es Artikel 95 seinem Wortlaut nach verbietet, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
9 Weiterhin ist daran zu erinnern, daß Artikel 95 nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt das Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343) in seiner Gesamtheit darauf abzielt, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Diese Bestimmung soll somit die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse sicherstellen.
10 Dagegen kann Artikel 95 nicht gegen inländische Abgaben auf eingeführte Erzeugnisse ins Feld geführt werden, wenn es an einer gleichartigen oder konkurrierenden inländischen Produktion fehlt. Insbesondere bietet er keine Stütze für eine Beanstandung des überhöhten Niveaus etwaiger Steuern, mit denen die Mitgliedstaaten bestimmte Erzeugnisse belegen, wenn diese Steuern keinerlei diskriminierende oder schützende Wirkung zeitigen.
11 In Dänemark besteht gegenwärtig keinerlei inländische Produktion von Kraftfahrzeugen oder Erzeugnissen, die mit Kraftfahrzeugen in Wettbewerb stehen könnten. Die dänische Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge fällt daher nicht unter das Verbot von Artikel 95.
12 Der Gerichtshof hat zwar in seinem Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache 31/67 (Stier, Slg. 1968, 351) entschieden, daß die Mitgliedstaaten Erzeugnisse, die in Ermangelung einer entsprechenden inländischen Produktion nicht von den Verbotsbestimmungen des Artikels 95 erfasst werden, nicht mit einer derart hohen Steuer belegen dürfen, daß der freie Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes hinsichtlich dieser Erzeugnisse beeinträchtigt würde.
13 Eine solche Gefährdung des freien Warenverkehrs könnte jedoch allenfalls anhand der allgemeinen Regeln der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag beurteilt werden; die Klage der Kommission ist indessen ausschließlich auf eine Verletzung von Artikel 95 gestützt.
14 Was die auf neue Kraftfahrzeuge bezogene Rüge betrifft, so ist die beanstandete Zuwiderhandlung daher nicht nachgewiesen.
Zur Zulassungssteuer auf eingeführte Gebrauchtwagen
15 Die Kommission macht geltend, Dänemark wende eine Zulassungssteuer an, die für eingeführte und für in Dänemark gekaufte gebrauchte Kraftfahrzeuge unterschiedlich sei. In der Tat wird die Zulassungssteuer auf nach Dänemark eingeführte Gebrauchtwagen auf der Grundlage eines pauschalen Steuerwerts berechnet, der niemals unter 90 % des Steuerwerts eines entsprechenden Neuwagens liegen kann, während der Verkauf von Gebrauchtwagen, die bereits in Dänemark zugelassen wurden, nicht erneut mit Zulassungssteuer belastet wird. Demnach werden eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert als auf dem dänischen Markt gekaufte.
16 Die dänische Regierung führt zunächst aus, die Zulassungssteuer könne ihrem Wesen nach auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge Anwendung finden, nicht aber auf gebrauchte Kraftfahrzeuge, die auf dem dänischen Markt verkauft würden und für die die Abgaben bereits bei ihrer Zulassung als Neuwagen oder als eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge entrichtet worden seien. Eine eigentliche Diskriminierung zugunsten der dänischen Erzeugnisse liege nicht vor, da in Dänemark keine Kraftfahrzeuge hergestellt würden und alle Gebrauchtwagen infolgedessen ausländischen Ursprungs seien.
17 Wie aber die Kommission zu Recht betont, bedeutet das Fehlen einer dänischen Kraftfahrzeugproduktion nicht, daß es in Dänemark keinen Markt für Gebrauchtwagen gäbe. Ein Erzeugnis wird zu einer inländischen Ware, wenn es eingeführt und in den Verkehr gebracht worden ist. Eingeführte und an Ort und Stelle gekaufte Gebrauchtwagen sind gleichartige oder miteinander konkurrierende Erzeugnisse. Artikel 95 findet infolgedessen auf die Zulassungssteuer Anwendung, die auf eingeführte Gebrauchtwagen erhoben wird.
18 Weiterhin sind bei der Anwendung von Artikel 95, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli/Meroni, Slg. 1977, 557) entschieden hat, nicht nur der Satz der inländischen Abgabe, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar belastet, sondern auch deren Bemessungsgrundlage und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen.
19 In diesem Zusammenhang ist unbestritten, daß der Steuerwert für eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge 100 % des Preises für Neuwagen beträgt, wenn das Fahrzeug seit weniger als sechs Monaten, und 90 % dieses Preises, wenn es seit mehr als sechs Monaten zugelassen ist. Dagegen ist beim Verkauf von bereits in Dänemark zugelassenen Kraftfahrzeugen nicht erneut Zulassungssteuer zu entrichten.
20 Zwar hat also die hohe Zulassungssteuer auf neue Kraftfahrzeuge offensichtlich zur Folge, daß derjenige Teil der Steuer, der noch im Wert des Fahrzeugs enthalten ist, in Dänemark einer langsameren Abschreibung unterliegt als in anderen Mitgliedstaaten, die eine niedrigere Steuer erheben. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Erhebung einer Zulassungssteuer, deren Bemessungsgrundlage mindestens 90 % des entsprechenden Neuwagenpreises beträgt, im allgemeinen eine eindeutig höhere Besteuerung dieser Fahrzeuge im Verhältnis zum Restbetrag der Zulassungssteuer auf bereits zugelassene, auf dem dänischen Markt gekaufte Gebrauchtwagen bedeutet, und zwar ohne Rücksicht auf deren Alter oder Zustand.
21 Daher führt der Grundsatz, dem zufolge die Bemessungsgrundlage für die dänische Zulassungssteuer auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge mindestens 90 % des entsprechenden Neuwagenpreises beträgt, zu einer diskriminierenden Besteuerung der eingeführten Gebrauchtwagen.
22 Nach alledem ist festzustellen, daß das Königreich Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 verstossen hat, indem es auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Zulassungssteuer erhebt, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Pauschalwert ist, mit der Folge, daß eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als in Dänemark verkaufte und dort zuvor zugelassene Gebrauchtfahrzeuge.
Kostenentscheidung:
Kosten
23 Gemäß Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da beide Parteien mit ihrem Vorbringen teilweise obsiegt haben, teilweise unterlegen sind, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Dänemark hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 95 EWG-Vertrag verstossen, indem es auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge eine Zulassungssteuer erhebt, deren Bemessungsgrundlage ein über dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs liegender Pauschalwert ist, mit der Folge, daß eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge höher besteuert werden als in Dänemark verkaufte und dort zuvor zugelassene Gebrauchtfahrzeuge.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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