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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.1971
Aktenzeichen: 48-70
Rechtsgebiete: VerfOEuGH, Beamtenstatut


Vorschriften:

VerfOEuGH Art. 38
Beamtenstatut Art. 5 Abs. 3
Beamtenstatut Art. 45
Beamtenstatut Art. 7
Beamtenstatut Art. 4
Beamtenstatut Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UND 45 DES BEAMTENSTATUTS FÜR DIE ERNENNUNG UND BEFÖRDERUNG SIND NICHT AUF DEN FALL DER BEAUFTRAGUNG MIT EINER VORÜBERGEHENDEN DIENSTPOSTENVERWALTUNG ZU ERSTRECKEN. DAGEGEN GILT DER AUCH DIE FESTLEGUNG DER ADMINISTRATIVEN STELLUNG BETREFFENDE ARTIKEL 25 ABSATZ 2 FÜR DIE ANORDNUNG DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG.

2. AUS DEM ZUSAMMENHANG DER BEIDEN ERSTEN ABSÄTZE VON ARTIKEL 7 DES BEAMTENSTATUTS ERGIBT SICH, DASS DIE IN ABSATZ 2 VORGESEHENE BEFUGNIS, EINEN BEAMTEN MIT DER VORÜBERGEHENDEN VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS ZU BETRAUEN, DER IN ABSATZ 1 ERWÄHNTEN ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUSTEHT.

3. DIE ZUWENDUNG NICHT DURCH DAS DIENSTINTERESSE GERECHTFERTIGTER VORTEILE AN EINZELNE BEAMTE KANN DEREN UNMITTELBARE KOLLEGEN BESCHWEREN, DA SIE GEGEN DIE FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST MASSGEBLICHEN GRUNDSÄTZE DER GLEICHBEHANDLUNG UND OBJEKTIVITÄT VERSTÖSST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 16. MAERZ 1971. - GIORGIO BERNARDI GEGEN EUROPAEISCHEN PARLAMENT. - RECHTSSACHE 48-70.

Entscheidungsgründe:

1 DIE AM 6. AUGUST BEIM GERICHTSHOF ERHOBENE KLAGE HAT ERSTENS EINE DEM SCHWEIGEN DES BEKLAGTEN ZU ENTNEHMENDE STILLSCHWEIGENDE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG UND EINEN AUSDRÜCKLICHEN ABLEHNENDEN BESCHEID VOM 25. JUNI 1970 ZUM GEGENSTAND, DIE BEIDE DIE ERTEILUNG VON DIENSTREISEAUFTRAEGEN FÜR DIE SITZUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IN STRASSBURG BETREFFEN, UND IST ZWEITENS AUF DIE AUFHEBUNG ZWEIER VERFÜGUNGEN VOM 4. DEZEMBER 1968 UND 5. JANUAR 1970 GERICHTET, MIT DENEN EINE KOLLEGIN DES KLAEGERS ZWEIMAL MIT DER VORÜBERGEHENDEN VERWALTUNG EINES ÜBERSETZERDIENSTPOSTENS BETRAUT WURDE.

ZUR KLAGE GEGEN DIE DIENSTREISEAUFTRAEGE

2 IN DER KLAGESCHRIFT BEANSTANDET DER KLAEGER ZWAR DIE ART UND WEISE, IN DER IN DER ITALIENISCHEN SEKTION DES SPRACHENDIENSTES DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ANLÄSSLICH VON SITZUNGEN DES PARLAMENTS IN STRASSBURG DIENSTREISEAUFTRAEGE ERTEILT WERDEN, STELLT JEDOCH INSOWEIT KEINEN KONKRETEN ANTRAG.

3 IN DER ERWIDERUNG HAT ER BEANTRAGT ZU ENTSCHEIDEN, DASS DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT " BEI SEINEN..... DIENSTREISEAUFTRAEGEN... DIE VERDIENSTE DER BEDIENSTETEN ABWAEGEN MUSS..... ( UND ) NICHT EINEM BEDIENSTETEN AUF ZEIT ZUM NACHTEIL DER ANDEREN BEDIENSTETEN, DIE DEM STATUT UNTERSTEHEN, EIN HÖHERES DIENSTALTER UND GRÖSSERE VERDIENSTE HABEN, EINEN DAUERDIENSTREISEAUFTRAG ERTEILEN KANN ".

4/5 DIESE ANTRAEGE WAREN - ENTGEGEN DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 38 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES - IN DER KLAGESCHRIFT NICHT GESTELLT UND SIND DAHER UNZULÄSSIG. IM ÜBRIGEN WÜRDE DER GERICHTSHOF SICH BEFUGNISSE DES PARLAMENTS ANMASSEN, WENN ER IM BEANTRAGTEN SINNE ENTSCHIEDE.

6 DAHER IST DER ERSTE KLAGEANTRAG ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN.

ZUR ANFECHTUNGSKLAGE

7/9 DER KLAEGER MACHT IN ERSTER LINIE GELTEND, DIE BEAUFTRAGUNG MIT EINER VORÜBERGEHENDEN DIENSTPOSTENVERWALTUNG KOMME IHRER RECHTSNATUR NACH EINER " VORBEFÖRDERUNG " GLEICH, DA DIE VORÜBERGEHENDE VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS EINE VORZUGSSTELLUNG FÜR EINE ETWAIGE BEFÖRDERUNG AUF DIESEN POSTEN GEBE. DAHER SEIEN NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DES STATUTS DIE VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ÜBER DIE NOTWENDIGKEIT DER BEKANNTGABE, VON ARTIKEL 25 ABSATZ 2 ÜBER DIE BEKANNTMACHUNG DURCH AUSHANG UND VON ARTIKEL 45 DES STATUTS ENTSPRECHEND ANWENDBAR. IN JEDEM FALL STÄNDEN DIE IN ARTIKEL 7 ABSATZ 2 VORGESEHENEN BEFUGNISSE AUSSCHLIESSLICH DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZU.

10 DA DIESES VORBRINGEN ANDERE STREITPUNKTE UND SOGAR DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE BERÜHRT, IST ES VOR ALLEM ANDEREN KLAGEGRÜNDEN ZU PRÜFEN.

11/12 DIE VERFASSER DES STATUTS HABEN SICH BEI DER ABFASSUNG DER STATUTSVORSCHRIFTEN BEMÜHT, DURCH EINE PRÄZISE AUSDRUCKSWEISE DEREN GENAUE TRAGWEITE FESTZULEGEN. ES BESTEHT DAHER KEIN ANLASS, DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER VORSCHRIFTEN DURCH IHRE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG AUF SACHVERHALTE AUSZUWEITEN, DIE SIE NICHT AUSDRÜCKLICH REGELN.

13 DAHER KÖNNEN DIE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UND 45, IN DENEN ES NUR UM ERNENNUNGEN UND BEFÖRDERUNGEN GEHT, NICHT AUF DIE BEAUFTRAGUNG MIT EINER VORÜBERGEHENDEN DIENSTPOSTENVERWALTUNG AUSGEDEHNT WERDEN, DIE IM STRENGEN WORTSINNE WEDER EINE ERNENNUNG NOCH EINE BEFÖRDERUNG IST.

14 DAGEGEN IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS ARTIKEL 25 ABSATZ 2, DER UNTER ANDEREM AUCH FÜR VERFÜGUNGEN GILT, WELCHE DIE FESTLEGUNG DER ADMINISTRATIVEN STELLUNG BETREFFEN, AUCH AUF VERFÜGUNGEN ANWENDBAR IST, DIE EINE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 ANORDNEN.

15 ENDLICH ERGIBT SICH AUS DEM ZUSAMMENHANG DER BEIDEN ERSTEN ABSÄTZE VON ARTIKEL 7, DASS DIE IN ABSATZ 2 VORGESEHENE BEFUGNIS, EINEN BEAMTEN MIT DER VORÜBERGEHENDEN VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS ZU BETRAUEN, DER IN ABSATZ 1 ERWÄHNTEN ANSTELLUNGSBEHÖRDE ZUSTEHT.

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE

16 DER KLAEGER BEANTRAGT DIE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNGEN, DURCH WELCHE DIE HILFSÜBERSETZERIN FRAU ANNAMARIA DELL'OMODARME DAMIT BETRAUT WURDE, VOM 15. DEZEMBER 1968 BIS 15. SEPTEMBER 1969 SOWIE VOM 5. JANUAR 1970 AN EINEN ÜBERSETZERDIENSTPOSTEN VORÜBERGEHEND ZU VERWALTEN.

17/19 DER BEKLAGTE HÄLT DIE KLAGE GEGEN DIE ERSTE VERFÜGUNG WEGEN FRISTVERSÄUMNIS FÜR UNZULÄSSIG, WEIL DIE BESCHWERDE GEGEN DIESE VERFÜGUNG ERST AM 6. APRIL 1970, ALSO MEHR ALS DREI MONATE NACH DER MITTEILUNG DER VERFÜGUNG AN DIE BETROFFENE BEAMTIN, EINGEREICHT WORDEN SEI. DER AUSDRUCK " MITTEILUNG AN DEN BEAMTEN " IN ARTIKEL 91 DES STATUTS MEINE OFFENSICHTLICH DIE SCHRIFTLICHE MITTEILUNG, DIE ARTIKEL 25 ABSATZ 1 DES STATUTS FÜR JEDE INDIVIDÜLLE VERFÜGUNG VORSCHREIBE. ES SEI UNBESTRITTEN, DASS DIESE SCHRIFTLICHE MITTEILUNG FÜR DIE ERSTE DER BEIDEN ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN MEHR ALS DREI MONATE VOR DEM 6. APRIL 1970 ERFOLGT SEI.

20 DER KLAEGER IST JEDOCH DER AUFFASSUNG, DER ABLAUF DER KLAGEFRIST KÖNNE IHM NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN, DA DIE FÜR DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG VORGESCHRIEBENE BEKANNTMACHUNG DURCH AUSHANG UNTERBLIEBEN SEI.

21/22 DER BEKLAGTE HAT DURCH DIE VORLEGUNG DER AUSHANGBELEGE HINREICHEND DARGETAN, DASS DIE VERFÜGUNG ZWISCHEN DEM 19. DEZEMBER 1968 UND 2. JANUAR 1969 AUSHING. DAHER IST DIE PROZESSHINDERNDE EINREDE BEGRÜNDET UND DIE KLAGE ABZUWEISEN, SOWEIT SIE SICH GEGEN DIE ERSTE DER BEIDEN ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN RICHTET.

23/24 DER BEKLAGTE MACHT NOCH GELTEND, DER KLAEGER HABE KEIN INTERESSE AN DER AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN. ER FÜHRT HIERZU AUS, WENN DIE DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG ANORDNENDE VERFÜGUNG, WIE DER KLAEGER GELTEND MACHE, DESHALB AUFZUHEBEN SEI, WEIL SICH DIE TÄTIGKEIT VON FRAU DELL'OMODARME AUF IHREM DIENSTPOSTEN NICHT MERKLICH VON DER TÄTIGKEIT UNTERSCHEIDE, DIE DEM VON IHR VORÜBERGEHEND VERWALTETEN DIENSTPOSTEN ZUGEORDNET IST, SO KOMME DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG NICHT IN BETRACHT, SO DASS AUCH DER KLAEGER SELBST KEIN INTERESSE DARAN HABE, DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN MASSNAHME ZU BEANTRAGEN, DA SEINE EIGENE BEAUFTRAGUNG MIT DER VORÜBERGEHENDEN DIENSTPOSTENVERWALTUNG WEGEN EBEN DIESES UMSTANDES AUSGESCHLOSSEN SEI.

25/27 WENN DARGETAN WÄRE, DASS FÜR DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG KEIN SACHLICHER GRUND BESTANDEN HABE, SO ERGÄBE SICH DARAUS, DASS SIE NICHT IM DIENSTLICHEN INTERESSE ERGANGEN WÄRE, SONDERN DEN ZWECK GEHABT HÄTTE, DEM DAMIT BETRAUTEN BEAMTEN EINEN UNGERECHTFERTIGTEN VORTEIL INSBESONDERE IN FORM EINER AUSGLEICHSZULAGE ZU GEWÄHREN. AUSSERDEM KANN DIE WIEDERHOLTE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG DEN BEAMTEN FÜR ETWAIGE BEFÖRDERUNGEN ODER AUSWAHLVERFAHREN EINE VORZUGSSTELLUNG VERSCHAFFEN. DIE ZUWENDUNG SOLCHER NICHT DURCH DAS DIENSTLICHE INTERESSE GERECHTFERTIGTER VORTEILE AN EINZELNE BEAMTE KANN DEREN UNMITTELBARE KOLLEGEN BESCHWEREN, DA SIE GEGEN DIE FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST MASSGEBLICHEN GRUNDSÄTZE DER GLEICHBEHANDLUNG UND OBJEKTIVITÄT VERSTÖSST.

28/29 DAHER KONNTEN DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN DEN KLAEGER BESCHWEREN, SO DASS DIE KLAGE ZULÄSSIG IST.

ZUR RÜGE DER UNZUSTÄNDIGKEIT

30 DER KLAEGER MACHT GELTEND, DER GENERALSEKRETÄR DES PARLAMENTS HABE MIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG DIE BEFUGNISSE ÜBERSCHRITTEN, DIE IHM DURCH DEN BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS VOM 12. DEZEMBER 1962 ZUR " BESTIMMUNG DER NACH INKRAFTTRETEN DES BEAMTENSTATUTS ZUM ABSCHLUSS DER DIENSTVERTRAEGE ERMÄCHTIGTEN INSTANZEN " EINGERÄUMT WORDEN SIND.

31 DIESER BESCHLUSS SIEHT VOR, DASS " DIE BEFUGNISSE, DIE GEMÄSS DEN BEAMTENSTATUTEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE..... ZUFALLEN, WIE FOLGT AUSGEUEBT WERDEN :..... VOM PRÄSIDENTEN AUF VORSCHLAG DES GENERALSEKRETÄRS FÜR DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 1, 7, 11.... AUF DIE BEDIENSTETEN DER LAUFBAHNGRUPPE A, BESOLDUNGSGRUPPE 7 EINSCHLIESSLICH, UND DES SPRACHENDIENSTES EINSCHLIESSLICH BESOLDUNGSGRUPPE 6.... ".

32/33 WENN DER BESCHLUSS DIE BEAMTEN DER GENANNTEN BESOLDUNGSGRUPPEN ERWÄHNT, SO MEINT ER MIT DIESER AUSDRUCKSWEISE OFFENSICHTLICH DIE ANWENDUNG DER GENANNTEN ARTIKEL AUF DIE BESETZUNG VON STELLEN DIESER BESOLDUNGSGRUPPEN. ANDERNFALLS WÜRDE DIE BEFÖRDERUNG EINES BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 8 ODER B 1 AUF EINE PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 5, 6 ODER 7 UND DIE ERNENNUNG NEU EINGESTELLTER PERSONEN FÜR ALLE BESOLDUNGSGRUPPEN DER LAUFBAHN A NICHT VON DIESER AUSDRUCKSWEISE ERFASST UND GEHÖRTEN DESHALB ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DES GENERALSEKRETÄRS, WAS DEM INHALT DES BESCHLUSSES ZUWIDERLIEFE.

34/35 DAHER IST FÜR DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 DES STATUTS ZUR BEAUFTRAGUNG EINES BEAMTEN MIT DER VORÜBERGEHENDEN VERWALTUNG EINES DIENSTPOSTENS DER ÜBERSETZERLAUFBAHN, DIE SICH ÜBER DIE BESOLDUNGSGRUPPEN L A 5 UND L A 6 ERSTRECKT, DER PRÄSIDENT ZUSTÄNDIG, DER AUF VORSCHLAG DES GENERALSEKRETÄRS ENTSCHEIDET. UNSTREITIG IST ABER DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG NICHT VOM PRÄSIDENTEN, SONDERN DURCH EINE ANDERE STELLE ERLASSEN WORDEN.

36 NACH ALLEM IST DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG AUFZUHEBEN.

Kostenentscheidung:

37/38 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DER BEKLAGTE IST MIT SEINEM WESENTLICHEN VORBRINGEN UNTERLEGEN; ER IST DAHER ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE VERFÜGUNG DES GENERALSEKRETÄRS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 6. JANUAR 1970, DURCH DIE FRAU DELL'OMODARME DAMIT BETRAUT WURDE, VORÜBERGEHEND DEN DIENSTPOSTEN EINES ÜBERSETZERS ZU VERWALTEN, WIRD AUFGEHOBEN.

2. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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