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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.04.1983
Aktenzeichen: 49/82
Rechtsgebiete: EWGV, RL Nr. 71/235/EWG,
Vorschriften:
EWGV Art. 169 | |
RL Nr. 71/235/EWG Art. 1 | |
RL Nr. 69/74/EWG Art. 9 |
AUS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER RICHTLINIE 69/74 ERGIBT SICH , DASS DIE WESENTLICHE AUFGABE DER ZOLLAGER DARIN BESTEHT , DIE LAGERUNG VON WAREN ZU GEWÄHRLEISTEN ; AUS DIESEM GRUND BESCHRÄNKEN SICH DIE WÄHREND DER LAGERUNG ZUGELASSENEN BEHANDLUNGEN AUF DIE ' ' ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN..., DIE DER ERHALTUNG DER WARE ODER DER VERBESSERUNG IHRER AUFMACHUNG ODER HANDELSGÜTE DIENEN ' '. DESHALB SIND DERARTIGE BEHANDLUNGEN GRUNDSÄTZLICH NICHT DAZU BESTIMMT , DEN ÜBERGANG EINER WARE VON EINEM HANDELSSTADIUM ZU EINEM ANDEREN ZU ERMÖGLICHEN ; AUSNAHMEN VON DIESER REGEL FÜR BESTIMMTE BEHANDLUNGEN SPEZIFISCHER ER ZEUGNISSE MÜSSEN AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN SEIN.
BEZWECKT UND BEWIRKT EINE BEHANDLUNG , DASS IN DEN ZOLLAGERN EINES MITGLIEDSTAATS EINGELAGERTE LOSE BUTTER IN EINER AUF DEN ENDVERBRAUCHER DES ERZEUGNISSES ABGESTIMMTEN WEISE NEU ABGEPACKT WIRD , DANN IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIESE BEHANDLUNG , DA IN DER LISTE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/235 EINE AUSDRÜCKLICHE BESTIMMUNG FEHLT , DIE SIE ZULÄSST , NICHT UNTER DAS ZOLLAGERVERFAHREN FÄLLT UND FOLGLICH ZU DEM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR , WIE ER IN ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE 69/73 DEFINIERT IST , GEHÖRT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. APRIL 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - RECHTSSACHE 49/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 11. FEBRUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES ENTGEGEN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 71/235 DES RATES VOM 21. JUNI 1971 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN , DIE IN ZOLLAGERN UND FREIZONEN VORGENOMMEN WERDEN KÖNNEN ( ABL. L 143 , 1971 , S. 28 ), ZUGELASSEN HAT , DASS IN ZOLLAGERN EINGELAGERTE BUTTER AUS DRITTLÄNDERN IN KLEINPACKUNGEN ABGEPACKT WIRD.
2 DIE RICHTLINIE 71/235 DES RATES VOM 21. JUNI 1971 IST ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 69/74 VOM 4. MÄRZ 1969 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER ZOLLAGER ( ABL. L 58 , 1969 , S. 7 ) ERLASSEN WORDEN.
3 UM ZU VERHINDERN , DASS DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER ZOLLAGER VERKEHRS- UND ZOLLEINNAHMEVERLAGERUNGEN HERVORRUFEN , BESTIMMT ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 69/74 DES RATES , DASS DIE IN ZOLLAGERN EINGELAGERTEN WAREN ' ' UNTER DEN VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN ' ' DEN ' ' ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN ' ' UNTERZOGEN WERDEN KÖNNEN MÜSSEN , DEREN GEMEINSAME LISTE VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION AUFGESTELLT WIRD.
4 DIE GEMEINSAME LISTE DER IM ZOLLAGER ZUGELASSENEN ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN , DIE DER RAT GEMÄSS DER GENANNTEN VORSCHRIFT AUFGESTELLT HAT , IST IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/235 ENTHALTEN. NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 NR. 8 GEHÖREN ZU DIESEN ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN FOLGENDE MASSNAHMEN : ' ' VERPACKEN , AUSPACKEN , UMPACKEN , AUSBESSERN VON VERPACKUNGEN , UMFÜLLEN ODER EINFACHE NEUAUFMACHUNG IN ANDEREN BEHÄLTNISSEN. ' '
5 DIE KOMMISSION IST DER AUFFASSUNG , DAS IN DEN NIEDERLANDEN ALS ÜBLICHE BEHANDLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/235 ZUGELASSENE ABPACKEN VON BUTTER IN KLEINPACKUNGEN FALLE NICHT UNTER DAS ZOLLAGERVERFAHREN , DA DAS KNETEN , FORMEN UND WIEGEN VOR DEM ABPACKEN DER BUTTER NICHT ZU DEN IN DEN GENANNTEN VORSCHRIFTEN ERWÄHNTEN BEHANDLUNGEN GEHÖRTEN. DIE IN ZOLLAGERN VORGENOMMENEN BEHANDLUNGEN SEIEN NOTWENDIGERWEISE EINFACHE MASSNAHMEN. DIESES ERFORDERNIS DER EINFACHHEIT , DAS IN VERSCHIEDENEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/235 WIEDERHOLT ERWÄHNT SEI , HÄNGE MIT DER AUFGABE DER ZOLLAGER ZUSAMMEN , DIE IN DER LAGERUNG DER WAREN , NICHT ABER IN IHRER BEHANDLUNG ODER VERPACKUNG BESTEHE.
6 DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE MACHT GELTEND , DIE VERSCHIEDENEN MASSNAHMEN VOR DEM ABPACKEN DER BUTTER SEIEN EINFACHE BEHANDLUNGEN , DIE TEIL EIN UND DESSELBEN ARBEITSGANGES SEIEN. NICHT ALLE DER IN ZOLLAGERN ZUGELASSENEN BEHANDLUNGEN ZEICHNETEN SICH DURCH EINFACHHEIT AUS. BEREITS EINE PRÜFUNG DER VORARBEITEN ZUR RICHTLINIE 71/235 ZEIGE , DASS DAS ERFORDERNIS DER EINFACHHEIT NUR IN BESTIMMTEN , GENAU UMRISSENEN FÄLLEN AUFRECHTERHALTEN WOR DEN SEI. FERNER MACHT DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE GELTEND , DIE VON DER KOMMISSION BEFÜRWORTETE AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 71/235 , DIE VON DEN AUSGABEN DER ZOLLAGER AUSGEHE , VERKENNE DIE ART UND WEISE , IN DER DIE LISTE DER ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN AUFGESTELLT WORDEN SEI. AUS DEM ZITIERTEN PASSUS DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 69/74 ERGEBE SICH , DASS DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/235 ENTHALTENE GEMEINSAME LISTE DIE ÜBLICHEN TRADITIONELLEN PRAKTIKEN WIEDERGEBE , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT WÜRDEN UND DIE DER RAT ZUSAMMENGESTELLT HABE.
7 DIESEM LETZTEN ARGUMENT , MIT DEM DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG BEGRÜNDEN WILL , DASS DAS UMSTRITTENE ABPACKEN ZU DEN IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/235 VORGESEHENEN BEHANDLUNGEN GEHÖRE , DA ES IN DEN NIEDERLÄNDISCHEN ZOLLAGERN TRADITIONELL ZUGELASSEN SEI , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. DIE ZUSAMMENSTELLUNG DER EINZELSTAATLICHEN PRAKTIKEN WAR ZWAR EIN ERSTER SCHRITT BEI DEN VORARBEITEN ZUR RICHTLINIE ; MIT IHR WURDE ABER NICHT BEZWECKT , DIESE PRAKTIKEN AUFRECHTZUERHALTEN , SONDERN IM GEGENTEIL , ZU EINHEITLICHEN PRAKTIKEN ZU GELANGEN. ZIEL DER HARMONISIERUNG IST ES GERADE , DIE MITGLIEDSTAATEN INNERHALB DER VORGESEHENEN FRISTEN ZU DEN NOTWENDIGEN REFORMEN UND ANPASSUNGEN ZU VERANLASSEN.
8 NACH DEN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG SIEHT DIE UMSTRITTENE BEHANDLUNG IN DEN ZOLLAGERN WIE FOLGT AUS : DIE BUTTERKLUMPEN WERDEN ZUNÄCHST AUFGETAUT ; SODANN WERDEN SIE AUSGEPACKT UND VON HAND IN EINEN APPARAT GETAN , DER DIE BUTTER ZU EINER HOMOGENEN MASSE KNETET. JE NACH DER GEWÜNSCHTEN VERPACKUNG ( PACKUNGEN VON 10 , 15 ODER 200 GRAMM ODER BÜCHSEN VON 1 000 GRAMM ) WIRD DIE BUTTER DANN OHNE MENSCHLICHES DAZUTUN IN EINE VERPACKUNGSMASCHINE GEBRACHT , DIE SIE IN ABGEMESSENEN MENGEN IN UMSCHLAEGE ODER BÜCHSEN PACKT. ÜBER EIN FLIESSBAND KOMMEN DIE PACKUNGEN ODER BÜCHSEN SCHLIESSLICH AUF EINEN PACKTISCH , WO SIE VON HAND IN KISTEN VERPACKT WERDEN. DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG WEIST DARAUF HIN , DASS DIE SO ABGEPACKTE BUTTER ZUR VERSORGUNG VON SEESCHIFFEN VORGESEHEN SEI UND VOR ALLEM AUS FINNLAND , NORWEGEN UND SCHWEDEN STAMME.
9 DER GERICHTSHOF IST DER AUFFASSUNG , DASS SICH DIE FRAGE , OB DIE UMSTRITTENE BEHANDLUNG ZU DEM IN DER RICHTLINIE 71/235 DEFINIERTEN ZOLLAGERVERFAHREN GEHÖRT , NICHT ANHAND DES WORTLAUTS VON ARTIKEL 1 ABSATZ 1 NR. 8 DIESER RICHTLINIE BEANTWORTEN LÄSST , SONDERN DASS DIESE BEHANDLUNG IM HINBLICK AUF DIE ZIELSETZUNG DES ZOLLAGERVERFAHRENS ZU BEURTEILEN IST.
10 INSOWEIT ERGIBT SICH AUS ARTIKEL 9 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER RICHTLINIE 69/74 , DER DURCH DIE SECHSTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER RICHTLINIE ERLÄUTERT WIRD , DASS DIE WESENTLICHE AUFGABE DER ZOLLAGER DARIN BESTEHT , DIE LAGERUNG VON WAREN ZU GEWÄHRLEISTEN ; AUS DIESEM GRUND BESCHRÄNKEN SICH DIE WÄHREND DER LAGERUNG ZUGELASSENEN BEHANDLUNGEN AUF DIE ' ' ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN...; DIE DER ERHALTUNG DER WARE ODER DER VERBESSERUNG IHRER AUFMACHUNG ODER HANDELSGÜTE DIENEN ' '. DESHALB SIND DERARTIGE BEHANDLUNGEN GRUNDSÄTZLICH NICHT DAZU BESTIMMT , DEN ÜBERGANG EINER WARE VON EINEM HANDELSSTADIUM ZU EINEM ANDEREN ZU ERMÖGLICHEN ; AUSNAHMEN VON DIESER REGEL FÜR BESTIMMTE BEHANDLUNGEN SPEZIFISCHER ERZEUGNISSE MÜSSEN AUSDRÜCKLICH VORGESEHEN SEIN.
11 ZUDEM UNTERLIEGEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DIESER RICHTLINIE ' ' WAREN , DIE GEGENSTAND ANDERER BEHANDLUNGEN ALS DER VON ABSATZ 1 ERFASSTEN ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN SIND ,... DEN REGELN , DIE FÜR DEN AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR GELTEN ' '. NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 69/73 DES RATES VOM 4. MÄRZ 1969 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR ( ABL. L 58 , 1969 , S. 1 ) VERSTEHT MAN UNTER AKTIVEM VEREDELUNGSVERKEHR DAS ZOLLVERFAHREN , NACH DEM AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTE WAREN GANZ ODER TEILWEISE IN FORM VON VEREDELUNGSERZEUGNISSEN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT WIEDER AUSGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN. NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DIESER RICHTLINIE ENTSTEHEN VEREDELUNGSERZEUGNISSE DURCH EINEN ODER MEHRERE DER FOLGENDEN VEREDELUNGSVORGÄNGE : ' ' BEARBEITUNG VON WAREN , EINSCHLIESSLICH IHRER MONTAGE , ZUSAMMENSETZUNG UND ANPASSUNG AN ANDERE WAREN ; VERARBEITUNG VON WAREN ; AUSBESSERUNG VON WAREN EINSCHLIESSLICH IHRER INSTANDSETZUNG UND REGULIERUNG. ' '
12 AUSWEISLICH DER PROZESSAKTEN HAT DIE UMSTRITTENE BEHANDLUNG BEZWECKT UND BEWIRKT , DIE IN DEN NIEDERLÄNDISCHEN ZOLLAGERN EINGELAGERTE LOSE BUTTER IN EINER AUF DEN ENDVERBRAUCHER DES ERZEUGNISSES ABGESTIMMTEN WEISE NEU ABZUPACKEN. DA IN DER LISTE DES ARTIKELS 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/235 EINE AUSDRÜCKLICHE BESTIMMUNG FEHLT , DIE EINE DERARTIGE BEHANDLUNG DER BUTTER ZULÄSST , IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIESE BEHANDLUNG NICHT UNTER DAS ZOLLLAGERVERFAHREN FÄLLT UND FOLGLICH ZU DEM AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR , WIE ER IN ARTIKEL 2 DER ERWÄHNTEN RICHTLINIE 69/73 DEFINIERT IST , GEHÖRT.
13 BESTÄTIGT WIRD DIESE AUSLEGUNG ÜBRIGENS DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3066/75 DES RATES VOM 24. NOVEMBER 1975 ( ABL. L 307 , 1975 , S. 3 ) UND DURCH DIE ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENE VERORDNUNG NR. 3352/75 DER KOMMISSION VOM 23. DEZEMBER 1975 ( ABL. L 330 , 1975 , S. 28 ). ZIEL DIESER VERORDNUNGEN IST ES , ZUM ABBAU DER BUTTERÜBERSCHÜSSE IN DER GEMEINSCHAFT BEIZUTRAGEN , INDEM DIE UNTERNEHMEN IN DER GEMEINSCHAFT , DIE BUTTER ZU EXPORTZWECKEN VERARBEITEN , GEZWUNGEN WERDEN , AUSSCHLIESSLICH AUF IN DER GEMEINSCHAFT ERZEUGTE BUTTER ZURÜCKZUGREIFEN. ZU DIESEM ZWECK HABEN DIE ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN AUSSCHLIESSLICH DEN AKTIVEN VEREDELUNGSVERKEHR GEREGELT UND HIERVON FÜR EINEN DANN BIS ZUM 1. APRIL 1980 VERLÄNGERTEN ZEITRAUM ' ' DAS ABPACKEN VON LOSER BUTTER IN KLEINPACKUNGEN ZUM VERKAUF IM EINZELHANDEL ' ' AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN. ES IST KLAR , DASS DIE VON DIESEM VERBOT ERWARTETE WIRKUNG NUR ERZIELT WERDEN KONNTE , WENN DAS ABPACKEN IN KLEINPACKUNGEN AUCH NACH DEM - EBENSO VORTEILHAFTEN - ZOLLAGERVERFAHREN AUSGESCHLOSSEN WAR.
14 NACH ALLEM IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DAS ABPACKEN VON LOSER BUTTER AUS DRITTLÄNDERN IN KLEINPACKUNGEN NACH DEM ZOLLAGERVERFAHREN GESTATTET HAT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
15 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE UNTERLEGEN IST , SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES DAS ABPACKEN VON LOSER BUTTER AUS DRITTLÄNDERN IN KLEINPACKUNGEN NACH DEM ZOLLAGERVERFAHREN GESTATTET HAT.
2. DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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