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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1984
Aktenzeichen: 49/83
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 173
Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein Art. 5 ff
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. QUALITÄTSWEIN BESTIMMTER ANBAUGEBIETE KANN , UNABHÄNGIG DAVON , WANN IHM DIESE BEZEICHNUNG NACH DEN EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUERKANNT WIRD , KEINE BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 816/70 ERHALTEN.

2. UM DIE FINANZIERUNG DER FÜR DIE LAGERHALTUNG VON TAFELWEINEN VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2206/77 GEZAHLTEN BEIHILFEN DURCH DEN EAGFL ZU ERLANGEN , MUSSTE DIE REGIERUNG EINES MITGLIEDSTAATS NICHT NUR NACHWEISEN , DASS DER GELAGERTE WEIN BEI ABSCHLUSS DER LAGERVERTRAEGE TATSÄCHLICH TAFELWEIN WAR , SONDERN AUCH , DASS ER AUCH SPÄTER NIEMALS ALS QUALITÄTSWEIN BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ANERKANNT WURDE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1984. - GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHNUNGSABSCHLUSS EAGFL. - RECHTSSACHE 49/83.

Entscheidungsgründe:

1 DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 28. MÄRZ 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN 83/38 UND 83/49 DER KOMMISSION VOM 14. JANUAR 1983 ( ABL. L 38 , S. 32 , UND L 40 , S. 57 ), MIT DENEN ES DIE KOMMISSION ABLEHNTE , BESTIMMTE AUSGABEN DES GROSSHERZOGTUMS FÜR BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON TAFELWEIN FÜR DIE HAUSHALTSJAHRE 1976 UND 1977 ZU LASTEN DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , ZU ÜBERNEHMEN.

2 SOWEIT DIE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IM VORLIEGENDEN VERFAHREN ANGEFOCHTEN WIRD , WAR SIE DAMIT BEGRÜNDET , NACH DEN DAMALS GELTENDEN UND IM WIDERSPRUCH ZUR MASSGEBLICHEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG STEHENDEN LUXEMBURGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN HABE DEM ALS TAFELWEIN GELAGERTEN WEIN SPÄTER DIE LUXEMBURGISCHE MARQUE NATIONALE ZUERKANNT WERDEN KÖNNEN , SO DASS DIESER ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ( QUALITÄTSWEIN EINES BESTIMMTEN ANBAUGEBIETS ) HABE ABGESETZT WERDEN KÖNNEN.

3 DIE DAMALS IN LUXEMBURG GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN SAHEN NÄMLICH VOR , DASS JEDEM WEIN AUS ANERKANNTEN REBSORTEN DIE MARQUE NATIONALE ZUERKANNT UND ER SOMIT ZUM QUALITÄTSWEIN B.A. WERDEN KONNTE , SOFERN ER BESTIMMTE QUALITÄTSKRITERIEN ERFÜLLTE. DIE WEINE KONNTEN MEHRMALS UND WÄHREND EINES ZEITRAUMS VON BIS ZU ZWEI JAHREN NACH DER WEINBEREITUNG DER PRÜFUNG ZUR ERLANGUNG DER MARQUE NATIONALE UNTERZOGEN WERDEN. BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT WURDEN SIE ALS TAFELWEINE BETRACHTET , DIE ALS SOLCHE AUFGRUND DES ABSCHLUSSES EINES DIESBEZUEGLICHEN VERTRAGES IN DEN GENUSS DER BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG KOMMEN KONNTEN.

4 NACH AUFFASSUNG DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG STAND DIE FÜR DIE STREITIGEN LAGERVERTRAEGE GELTENDE GEMEINSCHAFTSREGELUNG KEINESWEGS DEM ABSCHLUSS VON LAGERVERTRAEGEN FÜR SOLCHE TAFELWEINE ENTGEGEN , DIE AUFGRUND DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN SPÄTER ZU QUALITÄTSWEINEN B.A. WERDEN KONNTEN. SIE BEANTRAGT DAHER IN ERSTER LINIE , FESTZUSTELLEN , DASS SIE ANSPRUCH AUF DEN RECHNUNGSABSCHLUSS ÜBER DIE GESAMTEN KOSTEN FÜR DIE ZAHLUNG DER VON DER KOMMISSION AUS DEN VORERWÄHNTEN GRÜNDEN BEANSTANDETEN BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG HABE. SIE BEANTRAGT WEITER HILFSWEISE , FESTZUSTELLEN , DASS DER EAGFL DIE BEIHILFEN FÜR DIEJENIGEN GELAGERTEN TAFELWEINE ZU ÜBERNEHMEN HABE , DIE TATSÄCHLICH NIEMALS ZU QUALITÄTSWEINEN B.A. GEWORDEN SEIEN.

ZUM HAUPTANTRAG

5 DIE BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG VON TAFELWEINEN WURDEN IN DEN ARTIKELN 5 FF. DER VERORDNUNG NR. 816/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER VORSCHRIFTEN FÜR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR WEIN ( ABL. L 99 , S. 11 ) GEREGELT. DIE GEWÄHRUNG DIESER BEIHILFEN WURDE VON DEM ABSCHLUSS VON LAGERVERTRAEGEN ABHÄNGIG GEMACHT ; DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FANDEN SICH IN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION.

6 NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1437/70 DER KOMMISSION VOM 20. JULI 1970 ( ABL. L 160 , S. 16 ) ' ' SCHLIESSEN ( DIE INTERVENTIONSSTELLEN ) NUR ÜBER TAFELWEINE VERTRAEGE AB ' '. DIE VERORDNUNG NR. 1437/70 WURDE DURCH DIE VERORDNUNG NR. 2015/76 DER KOMMISSION VOM 13. AUGUST 1976 ( ABL. L 221 , S. 20 ) ERSETZT ; ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DIESER VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE LAGERVERTRAEGE ' ' TAFELWEINE , TRAUBENMOST UND KONZENTRIERTEN TRAUBENMOST ' ' ZUM GEGENSTAND HABEN KÖNNEN.

7 DIE VERORDNUNG NR. 2206/77 DER KOMMISSION VOM 5. OKTOBER 1977 ( ABL. L 255 , S. 13 ) FÜGTE IN DEN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG NR. 2015/76 EINEN NEUEN ABSATZ 7 EIN ; DIESER LAUTET WIE FOLGT :

' ' TAFELWEIN , DER GEGENSTAND EINES LAGERVERTRAGS WAR , DARF SPÄTER NICHT ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ANERKANNT WERDEN. ' '

8 DAZU TRAEGT DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG VOR , SOWOHL NACH DER GRUNDVERORDNUNG NR. 816/70 ALS AUCH NACH DEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN NRN. 1437/70 UND 2015/76 KOMME DER ABSCHLUSS VON LAGERVERTRAEGEN NUR FÜR TAFELWEINE IN FRAGE , DIESE VERORDNUNGEN SAGTEN ABER NICHTS ÜBER DIE QUALITÄTSVERÄNDERUNGEN UND ZUKÜNFTIGEN VERWENDUNGEN DIESER WEINE AUS.

9 FOLGLICH SEI EIN LAGERVERTRAG VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2206/77 ORDNUNGSGEMÄSS GEWESEN UND HABE DAHER IN DEN GENUSS DER ENTSPRECHENDEN BEIHILFEN KOMMEN KÖNNEN , WENN DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS BEIM ABSCHLUSS DES VERTRAGES TAFELWEIN GEWESEN SEI. DA DIE KOMMISSION NICHT BESTREITE , DASS DER GESAMTE IN LUXEMBURG WÄHREND DER HAUSHALTSJAHRE 1976 UND 1977 GELAGERTE WEIN TATSÄCHLICH BEI ABSCHLUSS DER LAGERVERTRAEGE TAFELWEIN GEWESEN SEI , KÖNNE SIE ES NICHT ABLEHNEN , DIE ZAHLUNG DER ENTSPRECHENDEN BEIHILFEN ZU LASTEN DES EAGFL ZU ÜBERNEHMEN.

10 DIE VORERWÄHNTE VERORDNUNG NR. 2206/77 , NACH DER GELAGERTER TAFELWEIN SPÄTER NICHT ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ANERKANNT WERDEN KÖNNE , SEI FÜR EINE NEUREGELUNG , DIE KEINE RÜCKWIRKUNG HABE KÖNNE.

11 DIE KOMMISSION ENTGEGNET ZUNÄCHST , DIE VERORDNUNG NR. 2206/77 WOLLE LEDIGLICH DIE BEREITS VOR IHREM INKRAFTTRETEN BESTEHENDE RECHTSLAGE BESTÄTIGEN UND KLARSTELLEN , KEINESWEGS ABER NEUE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERLANGUNG DER BEIHILFE FÜR DIE LAGERHALTUNG EINFÜHREN. DAZU VERWEIST SIE AUF DIE DRITTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG , DIE DIES BESAGE.

12 WEITER STEHE DAS DAMALS VON DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN VORGESEHENE INTERVENTIONSSYSTEM DER AUFFASSUNG DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG SELBST DANN ENTGEGEN , WENN MAN DIE VERORDNUNG NR. 2206/77 NICHT BERÜCKSICHTIGE.

13 WÄHREND DIE VERORDNUNG NR. 816/70 FÜR TAFELWEINE EIN PREIS- UND INTERVENTIONSSYSTEM FESTLEGE , BESCHRÄNKE SICH DIE VERORDNUNG NR. 817/70 DES RATES VOM 28. APRIL 1970 ZUR FESTLEGUNG BESONDERER VORSCHRIFTEN FÜR QUALITÄTSWEINE BESTIMMTER ANBAUGEBIETE ( ABL. L 99 , S. 20 ) DARAUF , FÜR DIESE WEINE EINE ' ' POLITIK DER QUALITÄTSFÖRDERUNG ' ' EINZUFÜHREN , OHNE WIRTSCHAFTLICHE STÜTZUNGSMASSNAHMEN WIE BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG VORZUSEHEN. FOLGLICH HABE DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER FÜR WEINE ZWEI ALTERNATIVE SYSTEME VORGESEHEN , EINES FÜR TAFELWEINE , EIN ANDERES FÜR QUALITÄTSWEINE. EIN UND DASSELBE ERZEUGNIS KÖNNE ALSO NICHT ZUGLEICH DER REGELUNG FÜR TAFELWEINE MIT DER MÖGLICHKEIT , BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG ZU ERHALTEN , UND DER REGELUNG FÜR QUALITÄTSWEINE MIT DER MÖGLICHKEIT , NUTZEN AUS DEN BESONDERS VORTEILHAFTEN VERKAUFSBEDINGUNGEN ZU ZIEHEN , UNTERLIEGEN.

14 FÜR DIE BEANTWORTUNG DIESER AUSLEGUNGSFRAGE SIND ZUNÄCHST DIEJENIGEN ARGUMENTE AUSSER ACHT ZU LASSEN , DIE DIE KOMMISSION AUS DER VERORDNUNG NR. 2206/77 HERZULEITEN SUCHT. DIESE VERORDNUNG IST NÄMLICH AUF DIE STREITIGEN VERTRAEGE NICHT ANWENDBAR , DA DIESE VOR INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG GESCHLOSSEN WURDEN ; DIE VON DER KOMMISSION IN DIE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN AUFGENOMMENEN AUSSAGEN KÖNNEN DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN.

15 ES IST SOMIT ZU PRÜFEN , OB , WIE DIE KOMMISSION VORTRAEGT , DER ABSCHLUSS VON LAGERVERTRAEGEN FÜR SOLCHE TAFELWEINE , DIE NACH DEN LUXEMBURGISCHEN RECHTS VORSCHRIFTEN SPÄTER QUALITÄTSWEINE B.A. WERDEN KÖNNEN , AUCH BEI FEHLEN EINER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG IN DIESEM SINNE DEM SYSTEM DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR WEIN WIDERSPRICHT.

16 NACH DEN VORERWÄHNTEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN IST DIE BEIHILFE FÜR DIE LAGERHALTUNG EINDEUTIG TAFELWEIN SOWIE - NACH DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 1160/76 DES RATES VOM 17. MÄRZ 1976 ( ABL. L 135 , S. 1 ) - TRAUBENMOST UND KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST VORBEHALTEN.

17 DEMGEGENÜBER SIND QUALITÄTSWEINE , OBWOHL AUCH SIE DER VERORDNUNG NR. 816/70 UNTERLIEGEN , VOM TITEL I DIESER VERORDNUNG ÜBER DIE PREIS- UND INTERVENTIONSREGELUNG AUSGENOMMEN. DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER HAT ES ALSO NICHT FÜR NOTWENDIG ERACHTET , FÜR DIESES ERZEUGNIS INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORZUSEHEN , UM DEN MARKT ZU STABILISIEREN UND DER AGRARBEVÖLKERUNG EINEN ANGEMESSENEN LEBENSSTANDARD ZU GEWÄHRLEISTEN. ER HAT ES VIELMEHR ALS AUSREICHEND ANGESEHEN , DURCH DIE SONDERREGELUNG DER VERORDNUNG NR. 817/70 EINE POLITIK DER QUALITÄTSFÖRDERUNG ZU UNTERSTÜTZEN , DIE , WIE SICH AUS DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ERGIBT , DARAUF GERICHTET IST , ZUR VERBESSERUNG DER MARKTVERHÄLTNISSE UND DAMIT ZUR AUSWEITUNG DER ABSATZMÖGLICHKEITEN BEIZUTRAGEN.

18 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG MACHT ABER GELTEND , ANDERS ALS DIE VERORDNUNG NR. 816/70 , DIE IN IHREM ANHANG II DEN BEGRIFF DES TAFELWEINS DEFINIERE , VERWEISE DIE VERORDNUNG NR. 817/70 FÜR DIE DEFINITION DES QUALITÄTSWEINS WEITGEHEND AUF DIE EINSCHLAEGIGEN EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN. FOLGLICH STÜNDE ES JEDEM MITGLIEDSTAAT FREI , JEDEN AUF SEINEM GEBIET ERZEUGTEN WEIN SOLANGE ALS TAFELWEIN ANZUSEHEN , BIS DIESER GEGEBENENFALLS DER ZUR ERLANGUNG DER BEZEICHNUNG QUALITÄTSWEIN B.A. VORGESEHENEN PRÜFUNG GENÜGE , WIE DIE LUXEMBURGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIES GETAN HÄTTEN.

19 DIE BESONDERHEITEN DER ZUR MASSGEBLICHEN ZEIT IN LUXEMBURG GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUERKENNUNG DER MARQUE NATIONALE AN QUALITÄTSWEINE B.A. KONNTEN ES DIESEM MITGLIEDSTAAT JEDENFALLS GESTATTEN , SEINEN ERZEUGERN FÜR EIN UND DASSELBE ERZEUGNIS ZWEI REGELUNGEN ZUGUTE KOMMEN ZU LASSEN , DIE DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER FÜR ZWEI VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE GESCHAFFEN HATTE. EINE SOLCHE KUMULIERUNG VON VERGÜNSTIGUNGEN WIDERSPRÄCHE NÄMLICH , WIE SICH AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT , DEM VON DER VERORDNUNG NR. 816/70 EINERSEITS UND DER VERORDNUNG NR. 817/70 ANDERERSEITS FESTGELEGTEN SYSTEM.

20 WENN DIE LUXEMBURGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU ERGEBNISSEN FÜHREN KONNTEN , DIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR WAREN , OBLAG ES JEDENFALLS GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG , DIE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , UM DIEJENIGEN WEINE , DIE BEREITS DIE BEIHILFE FÜR DIE LAGERHALTUNG ERHALTEN HATTEN , VON DER ERLANGUNG DER MARQUE NATIONALE AUSZUSCHLIESSEN ; DIES IST IM ÜBRIGEN NACH DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2206/77 GESCHEHEN.

21 DAHER IST DIE VON DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG VERTRETENE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ABZULEHNEN UND FESTZUSTELLEN , DASS , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , QUALITÄTSWEIN B.A. UNABHÄNGIG DAVON , WANN IHM DIESE BEZEICHNUNG NACH DEN EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUERKANNT WIRD , KEINE BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 816/70 ERHALTEN KANN.

22 DA ZUMINDEST EIN TEIL DES IN LUXEMBURG WÄHREND DER HAUSHALTSJAHRE 1976 UND 1977 GELAGERTEN TAFELWEINS UNSTREITIG SPÄTER DIE MARQUE NATIONALE ERHIELT UND ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ABGESETZT WURDE , IST DER HAUPTANTRAG DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG AUF FESTSTELLUNG IHRES ANSPRUCHS AUF DEN RECHNUNGSABSCHLUSS ÜBER DIE GESAMTEN KOSTEN FÜR DIE ZAHLUNG DER HIER IN REDE STEHENDEN BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG ABZUWEISEN.

ZUM HILFSANTRAG

23 FÜR DEN FALL DER ABWEISUNG IHRES HAUPTANTRAGS BEANTRAGT DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG , IHREN ANSPRUCH AUF DEN RECHNUNGSABSCHLUSS ZUMINDEST IM HINBLICK AUF DIEJENIGEN KOSTEN FESTZUSTELLEN , DIE SICH AUF DIE ZAHLUNG DER BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG DERJENIGEN TAFELWEINMENGEN BEZIEHEN , DIE TATSÄCHLICH NIEMALS ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ANERKANNT WURDEN.

24 ZUNÄCHST KONNTEN DIE LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN IM GEGENSATZ ZUR AUFFASSUNG DER KOMMISSION VOR DEM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR. 2206/77 GUTEN GLAUBENS LAGERVERTRAEGE FÜR SOLCHEN WEIN ABSCHLIESSEN , DER BEIM ABSCHLUSS DIESER VERTRAEGE TATSÄCHLICH TAFELWEIN WAR UND AUCH SPÄTER NIEMALS ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ANERKANNT WURDE , SOWOHL DIESE MÖGLICHKEIT NACH DEN MASSGEBLICHEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTAND.

25 DAS VOM GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER MIT DER EINFÜHRUNG DER BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG VERFOLGTE ZIEL BESTAND DARIN , DEN MARKT FÜR TAFELWEINE IN KRISENZEITEN DADURCH ZU STÜTZEN , DASS DIE HERAUSNAHME VON ÜBERSCHÜSSEN AUS DEM MARKT GEFÖRDERT WURDE.

26 DIE VON DEN LUXEMBURGISCHEN BEHÖRDEN ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGE WURDEN DIESER ZIELSETZUNG VOLL UND GANZ GERECHT , DA DURCH DIESE VERTRAEGE SOLCHER TAFELWEIN VOM MARKT FERNGEHALTEN WURDE , DESSEN EIGENSCHAFTEN EINEN ABSATZ ALS QUALITÄTSWEIN B.A. NICHT ZULIESSEN.

27 DER VON DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG GESTELLTE HILFSANTRAG IST ALSO GRUNDSÄTZLICH BEGRÜNDET.

28 FÜR DEN NACHWEIS DES PROZENTSATZES DES GELAGERTEN WEINS , DER TATSÄCHLICH ALS TAFELWEIN ABGESETZT WURDE , HAT SICH DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG JEDOCH DARAUF BESCHRÄNKT , STATISTIKEN VORZULEGEN , DIE FÜR BESTIMMTE REBSORTEN DIE IN DEN BETREFFENDEN JAHREN ALS TAFELWEIN BZW. ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ABGESETZTEN MENGEN AUSWEISEN. SIE TRAEGT VOR , ES OBLIEGE IN JEDEM FALL DER KOMMISSION , DIE SICH AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER STREITIGEN LAGERVERTRAEGE BERUFE , DARZULEGEN , WELCHER PROZENTSATZ DES GELAGERTEN TAFELWEINS TATSÄCHLICH ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ANERKANNT WORDEN SEI.

29 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , ES SEI SACHE DES MITGLIEDSTAATS , DER BEI DER KOMMISSION BEANTRAGE , DIE FINANZIERUNG BESTIMMTER AUSGABEN ZU LASTEN DES EAGFL ZU ÜBERNEHMEN , NACHZUWEISEN , DASS DIESE AUSGABEN UNTER BEACHTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS GETÄTIGT WORDEN SEIEN. SIE BESTREITET DIE BEWEISKRAFT DER VON DER LUXEMBURGISCHEN REGIERUNG VORGELEGTEN STATISTIKEN.

30 UM DIE FINANZIERUNG DER BETREFFENDEN BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG DURCH DEN EAGFL ZU ERLANGEN , MUSSTE DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG IN DER TAT NICHT NUR NACHWEISEN , DASS DER GELAGERTE WEIN BEI ABSCHLUSS DER LAGERVERTRAEGE TATSÄCHLICH TAFELWEIN WAR , SONDERN AUCH , DASS ER AUCH SPÄTER NIEMALS ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ANERKANNT WURDE. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UMSTÄNDE DES FALLES KÖNNTE DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG DIESEM BEWEISERFORDERNIS ABER ENTSPROCHEN HABEN.

31 DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG HAT MIT DER VORLAGE DER GENANNTEN STATISTIKEN ZWAR NICHT GENAU DARGELEGT , WELCHE MENGEN DES GELAGERTEN WEINS ALS TAFELWEIN ABGESETZT WORDEN SIND , JEDOCH NACHGEWIESEN , DASS ZUMINDEST EIN DRITTEL DIESES WEINS NICHT ALS QUALITÄTSWEIN B.A. ABGESETZT WORDEN IST.

32 DEMGEMÄSS KANN DIE LUXEMBURGISCHE REGIERUNG BEANSPRUCHEN , DASS DIE KOMMISSION EINEN TEIL DER FÜR DIE HAUSHALTSJAHRE 1976 UND 1977 ALS BEIHILFEN FÜR DIE LAGERHALTUNG VON TAFELWEIN GEZAHLTEN BETRAEGE ZU LASTEN DES EAGFL ÜBERNIMMT ; DIESER TEIL IST IN ERMANGELUNG GENAUERER ANGABEN AUF EIN DRITTEL DER BEANSPRUCHTEN BETRAEGE FESTZUSETZEN.

33 NACH ALLEDEM SIND DIE ENTSCHEIDUNGEN 83/38 UND 83/49 DER KOMMISSION VOM 14. JANUAR 1983 INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS DARIN EIN DRITTEL DER FÜR DIE HAUSHALTSJAHRE 1976 UND 1977 GETÄTIGTEN AUSGABEN DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG FÜR BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON TAFELWEINEN NICHT ZU LASTEN DES EAGFL ÜBERNOMMEN WORDEN IST.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

34 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.

35 GLEICHWOHL KANN DER GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 1 DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT.

36 DA DIE KOMMISSION IN BEZUG AUF DEN HILFSANTRAG AUF TEILWEISEN RECHNUNGSABSCHLUSS UNTERLEGEN IST , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE ENTSCHEIDUNGEN 83/38 UND 83/49 DER KOMMISSION VOM 14. JANUAR 1983 WERDEN INSOWEIT AUFGEHOBEN , ALS DARIN EIN DRITTEL DER FÜR DIE HAUSHALTSJAHRE 1976 UND 1977 GETÄTIGTEN AUSGABEN DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG FÜR BEIHILFEN FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG VON TAFELWEINEN NICHT ZU LASTEN DES EAGFL , ABTEILUNG GARANTIE , ÜBERNOMMEN WORDEN IST.

2.JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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