Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.07.1987
Aktenzeichen: 49/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlnie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes für Maßnahmen zur Erleichterung, Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 | |
Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982 zur Änderung der Richtlnie 75/362/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes für Maßnahmen zur Erleichterung Art. 16 | |
Richtlinie 75/363/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Arztes |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. JULI 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - VERSAEUMNIS, DIE RICHTLINIE 82/79/EWG DES RATES UEBER DIE FACHAERZTLICHE WEITERBILDUNG AUF VOLLZEIT- ODER TEILZEITBASIS IN INNERSTAATLICHES RECHT UMZUSETZEN. - RECHTSSACHE 49/86.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 20. FEBRUAR 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 82/76/EWG DES RATES VOM 26. JANUAR 1982 ZUR ÄNDERUNG DER RICHTLINIE 75/362/EWG FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES ARZTES UND FÜR MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES RECHTS AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR SOWIE DER RICHTLINIE 75/363/EWG ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TÄTIGKEITEN DES ARZTES ( ABL. L*43, S.*21 ) NACHZUKOMMEM.
2 NACH ARTIKEL 16 DER RICHTLINIE 82/76 ERLASSEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN, UM DER RICHTLINIE BIS ZUM 31. DEZEMBER 1982 NACHZUKOMMEN, UND SETZEN DIE KOMMISSION UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS.
3 DA DIE KOMMISSION VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG KEINE MITTEILUNG ÜBER MASSNAHMEN ZUR UMSETZUNG DER STREITIGEN RICHTLINIE HINSICHTLICH DER REGELUNG DER VOLLZEIT - UND TEILZEITWEITERBILDUNG DER FACHÄRZTE ERHALTEN HATTE, RICHTETE SIE AM 12. JANUAR 1984 EIN MAHNSCHREIBEN AN DIE REGIERUNG UND FORDERTE SIE ZU EINER STELLUNGNAHME AUF. NACHDEM DIE KOMMISSION FESTGESTELLT HATTE, DASS DER VON DER ITALIENISCHEN REGIERUNG ANGEKÜNDIGTE GESETZENTWURF NICHT DEM PARLAMENT VORGELEGT WORDEN WAR, UND SIE AM 25. MÄRZ 1984 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN HATTE, DIE UNBEANTWORTET GEBLIEBEN WAR, HAT SIE DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN.
4 WEGEN EINER AUSFÜHRLICHEREN DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
5 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG RÄUMT EIN, IHRE VERPFLICHTUNGEN NICHT ERFÜLLT ZU HABEN. IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT SIE DARAUF VERWIESEN, DASS DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN BEZUEGLICH DES GENANNTEN GESETZENTWURFES NICHT SEINEN NORMALEN GANG HABE NEHMEN KÖNNEN, DA DIESER ENTWURF, INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DEN NUMERUS CLAUSUS FÜR MEDIZINSTUDENTEN, HEIKLE PROBLEME AUFGEWORFEN HABE.
6 ES IST DARAN ZU ERINNERN, DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN KANN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG DER VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
7 HIERNACH IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ERGRIFFEN HAT, UM DER RICHTLINIE 82/76/EWG VOM 26. JANUAR 1982 NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK HAT GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 82/76 DES RATES VOM 26. JANUAR 1982 NACHZUKOMMEN.
2 ) DIE ITALIENISCHE REPUBLIK TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.