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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.06.1961
Aktenzeichen: 5-60
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung EuGH


Vorschriften:

Verfahrensordnung EuGH Art. 69 § 5
Verfahrensordnung EuGH Art. 69 § 4
Verfahrensordnung EuGH Art. 69 § 3 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

VERFAHRENSKOSTEN, DIE NACH EINTRITT EINES UMSTANDES ENTSTEHEN, DER ZUM WEGFALL DES KLAGEINTERESSES GEFÜHRT HAT, SIND ALS OHNE ANGEMESSENEN GRUND VERURSACHT ANZUSEHEN UND VON DER PARTEI ZU TRAGEN, DIE DAS VERFAHREN WEITERBETREIBT, AUCH WENN DIESE PARTEI NICHT ZUR RÜCKNAHME IHRER KLAGE VERPFLICHTET IST.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. JUNI 1961. - MERONI E C., ACCIAIERIA FERRIERA DI ROMA (FERAM), SOCIETA INDUSTRIALE METALLURGICA DI NAPOLI (SIMET) GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 5, 7 UND 8-60.

Entscheidungsgründe:

S. 230

DIE HOHE BEHÖRDE MACHT GELTEND, DURCH DEN WIDERRUF DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN HABE SICH DER RECHTSSTREIT IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT. DEMGEGENÜBER FÜHREN DIE KLAEGERINNEN AUS, ES SEI SACHE DES GERICHTSHOFES, DARÜBER ZU BEFINDEN, OB DIESER WIDERRUF DEN RECHTSSTREIT GEGENSTANDSLOS GEMACHT HABE.

MIT DEM WIDERRUF SIND DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN UNANWENDBAR GEWORDEN. DAHER SIND DIE KLAGEN NUNMEHR GEGENSTANDSLOS, SO DASS DER RECHTSSTREIT IN DER HAUPTSACHE ERLEDIGT IST.

Kostenentscheidung:

DIE BEKLAGTE HAT SICH BEREIT ERKLÄRT, DIE BIS ZUM ZEITPUNKT DES WIDERRUFS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN ENTSTANDENEN VERFAHRENSKOSTEN ZU TRAGEN, UND BEANTRAGT, DEN KLAEGERINNEN DIE NACH DIESEM ZEITPUNKT ENTSTANDENEN KOSTEN AUFZUERLEGEN. DIE KLAEGERINNEN BEANTRAGEN VERURTEILUNG DER HOHEN BEHÖRDE ZUR TRAGUNG ALLER VERFAHRENSKOSTEN.

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 5 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF ÜBER DIE KOSTEN NACH FREIEM ERMESSEN, WENN ER DIE HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT. NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 4 MÜSSTE GRUNDSÄTZLICH DIE HOHE BEHÖRDE DIE KOSTEN TRAGEN. DIE DEN PARTEIEN SEIT DER ZUSTELLUNG DER WIDERRUFSENTSCHEIDUNGEN ENTSTANDENEN KOSTEN HÄTTEN INDES VERMIEDEN WERDEN KÖNNEN, WENN DIE KLAEGERINNEN ZU JENEM ZEITPUNKT IHRE KLAGEN ZURÜCKGENOMMEN HÄTTEN.

DIE KLAEGERINNEN WAREN ZWAR NICHT VERPFLICHTET, IHRE KLAGEN ZURÜCKZUNEHMEN, NACHDEM SIE VON DEM WIDERRUF DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNGEN IN KENNTNIS GESETZT WORDEN WAREN. SIE HATTEN JEDOCH VON DIESEM AUGENBLICK A KEIN INTERESSE MEHR AN EINER FORTSETZUNG DES VERFAHRENS; ES LAG VIELMEHR IN IHREM WOHLVERSTANDENEN INTERESSE, DAS VERFAHREN NICHT WEITERZUBETREIBEN.

DA SOMIT EIN RECHTLICHES INTERESSE NICHT MEHR GEGEBEN WAR, SIND DIE NACH ZUSTELLUNG DER WIDERRUFSENTSCHEIDUNGEN ENTSTANDENEN KOSTEN IM SINNE VON ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 2 ALS OHNE ANGEMESSENEN GRUND VERURSACHT ANZUSEHEN UND INFOLGEDESSEN VON DEN KLAEGERINNEN ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

DER RECHTSSTREIT WIRD IN DER HAUPTSACHE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT.

DIE KOSTEN GEHEN ZU LASTEN DER HOHEN BEHÖRDE, MIT AUSNAHME DER NACH ZUSTELLUNG DER WIDERRUFSENTSCHEIDUNGEN ENTSTANDENEN KOSTEN; DIESE SIND VON DEN KLAEGERINNEN ZU TRAGEN.

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