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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.09.1986
Aktenzeichen: 5/85
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

EWGV Art. 86
EWGV Art. 173 Abs. 2
Verordnung Nr. 17 Art. 3
Verordnung Nr. 17 Art. 14 Abs. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 , DER ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN SOLL , NACHPRÜFUNGEN OHNE ZUSTIMMUNG DER UNTERNEHMEN UND OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG DURCHZUFÜHREN , IST DIE KOMMISSION , WENN SIE EINE ENTSCHEIDUNG AUF DER GRUNDLAGE DIESER BESTIMMUNG ERLÄSST , NICHT VERPFLICHTET , IN DIESER AUF DAS VORBRINGEN VON UNTERNEHMEN ZU ANTWORTEN , DIE SICH WEIGERN , SICH FREIWILLIG VORHER ANGEKÜNDIGTEN NACHPRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 2 ZU UNTERWERFEN.

2. ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 SOLL ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN , BEI UNTERNEHMEN , DIE IM VERDACHT STEHEN , GEGEN DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS VERSTOSSEN ZU HABEN , ÜBERRASCHENDE NACHPRÜFUNGEN DURCHZUFÜHREN ; DESHALB MUSS DIE KOMMISSION IN DER LAGE SEIN , IHRE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN , OHNE FORMERFORDERNISSEN GENÜGEN ZU MÜSSEN , DIE DEREN ERLASS VERZÖGERN KÖNNTEN. DESHALB KANN DIE ANHÖRUNG DER ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN GEMÄSS ABSATZ 4 DIESES ARTIKELS INFORMELL , UNTER ANDEREM TELEFONISCH , ERFOLGEN , OHNE DASS HIERÜBER EIN PROTOKOLL AUFGENOMMEN WIRD.

3. FÜR DIE KOMMISSION GILT DAS KOLLEGIALITÄTSPRINZIP , DAS AUF ARTIKEL 17 DES FUSIONSVERTRAGS ZURÜCKGEHT UND UNTER ANDEREM VORAUSSETZT , DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN GEMEINSAM BERATEN WERDEN UND DASS ALLE MITGLIEDER DES KOLLEGIUMS FÜR SÄMTLICHE ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN POLITISCH GEMEINSAM VERANTWORTLICH SIND. MIT DIESEM PRINZIP IST ES VEREINBAR , DASS DIE KOMMISSION IHRE MITGLIEDER INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN UND UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ERMÄCHTIGT , BESTIMMTE ENTSCHEIDUNGEN IN IHREM NAMEN UND UNTER IHRER KONTROLLE ZU TREFFEN.

ZUM EINEN BLEIBT DIE KOMMISSION BEI DER VON IHR GETROFFENEN ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG BEFASST , DA DEM ERMÄCHTIGTEN MITGLIED KEINE EIGENE BEFUGNIS ÜBERTRAGEN WIRD. DIE AUF DER GRUNDLAGE EINER ERMÄCHTIGUNG ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN WERDEN IM NAMEN DER KOMMISSION GETROFFEN , DIE DIE VOLLE VERANTWORTUNG FÜR SIE ÜBERNIMMT ; GEGEN SIE KANN UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN WERDEN WIE GEGEN VOM KOLLEGIUM ERLASSENE. WEITER HAT DIE KOMMISSION VERFAHRENSMÄSSIG SICHERGE STELLT , DASS BESTIMMTE MASSNAHMEN , DIE AUF DER GRUNDLAGE EINER ERMÄCHTIGUNG GETROFFEN WERDEN KÖNNTEN , DEM KOLLEGIUM VORBEHALTEN BLEIBEN. SCHLIESSLICH HAT SIE SICH DIE MÖGLICHKEIT VORBEHALTEN , ERMÄCHTIGUNGEN ZU WIDERRUFEN.

ZUM ANDEREN IST EINE SOLCHE ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG , DIE AUF BESTIMMTE ARTEN VON LAUFENDEN ANGELEGENHEITEN BESCHRÄNKT IST , WAS VON VORNHEREIN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN AUSSCHLIESST , ANGESICHTS DER BETRÄCHTLICHEN ZUNAHME DER VON DER KOMMISSION ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN NOTWENDIG , DA DIESE ANDERENFALLS IHRE AUFGABE NICHT ERFÜLLEN KÖNNTE. DIE NOTWENDIGKEIT , DIE FUNKTIONSTÜCHTIGKEIT DES ENTSCHEIDUNGSORGANS SICHERZUSTELLEN , WOHNT JEDEM INSTITUTIONELLEN SYSTEM INNE ; DIESER GRUNDSATZ FINDET SEINEN BESONDEREN AUSDRUCK IN ARTIKEL 16 DES FUSIONSVERTRAGS , WO ES HEISST : ' ' DIE KOMMISSION GIBT SICH EINE GESCHÄFTSORDNUNG , UM IHR ORDNUNGSGEMÄSSES ARBEITEN UND DAS IHRER DIENSTSTELLEN... ZU GEWÄHRLEISTEN. ' '

DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT UND DIE NOTWENDIGE TRANSPARENZ DER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN VERLANGEN ZWAR , DASS DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGUNGSENTSCHEIDUNGEN EBENSO WIE INTERNE VORSCHRIFTEN , DIE DEN ALLGEMEINEN RAHMEN DIESER ENTSCHEIDUNGEN ABSTECKEN , VERÖFFENTLICHT. DENNOCH HÄTTE DIE NICHTVERÖFFENTLICHUNG UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER RECHTMÄSSIGKEIT DER ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN NUR INSOWEIT FOLGEN , ALS DIE MÖGLICHKEIT , GEGEN SIE KLAGE ZU ERHEBEN , BEEINTRÄCHTIGT WÜRDE.

4. EINE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 , MIT DER EIN UNTERNEHMEN VERPFLICHTET WIRD , EINE NACHPRÜFUNG ZU DULDEN , IST ALS ERMITTLUNGSMASSNAHME UND SOMIT ALS EINFACHE LAUFENDE ANGELEGENHEIT DER VERWALTUNG ANZUSEHEN. DESHALB KANN EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND DER ERMÄCHTI GUNGSREGELUNG ERLASSEN WERDEN. DIE FEHLENDE EINWILLIGUNG DER UNTERNEHMEN IN DIE ANGEKÜNDIGTEN NACHPRÜFUNGEN STELLT KEINEN GRUND DAR , DER DIE KOMMISSION DAZU HÄTTE VERANLASSEN MÜSSEN , DIE MASSNAHME IM KOLLEGIUM BERATEN ZU LASSEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 23. SEPTEMBER 1986. - AKZO CHEMIE B. V. UND AKZO CHEMIE U. K. LTD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - NACHPRUEFUNGEN DER KOMMISSION. - RECHTSSACHE 5/85.

Entscheidungsgründe:

1 DIE AKZO CHEMIE BV , AMERSFOORT ( NIEDERLANDE ), UND DIE AKZO CHEMIE UK LTD , WALTON-ON-THAMES ( VEREINIGTES KÖNIGREICH ), HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 14. JANUAR 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 6. NOVEMBER 1984 ERHOBEN , MIT DER SIE GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 VERPFLICHTET WURDEN , NACHPRÜFUNGEN ZU DULDEN.

2 WEGEN DES SACHVERHALTS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN , ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.

3 AKZO CHEMIE BV UND AKZO CHEMIE UK LTD GEHÖREN ZUR AKZO-GRUPPE , DEM BEDEUTENDSTEN LIEFERANTEN VON BENZOYLPEROXYD - EINER SUBSTANZ , DIE ZUR HERSTELLUNG VON KUNSTSTOFFEN UND ZUM BLEICHEN VON MEHL VERWENDET WIRD - IN DER GEMEINSCHAFT.

4 BENZOYLPEROXYD WIRD AUCH VON ENGINEERING AND CHEMICAL SUPPLIES ( ECS ), EINEM KLEINEREN UNTERNEHMEN MIT SITZ IN STONEHOUSE ( VEREINIGTES KÖNIGREICH ), HERGESTELLT. BIS 1979 WAREN DIE EINZIGEN ABNEHMER VON ECS BRITISCHE MÜHLENBETRIEBE. SEITDEM VERKAUFT ECS AUCH AN KUNSTSTOFFHERSTELLER ; DAMIT TRAT SIE AUF DIESEM GRÖSSEREN MARKT IN WETTBEWERB MIT DEN KLAEGERINNEN.

5 AM 15. JUNI 1982 ERHOB ECS BEI DER KOMMISSION EINE BESCHWERDE WEGEN VERSTOSSES GEGEN ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG. SIE BRACHTE VOR , DIE KLAEGERINNEN HÄTTEN IHR ANGEDROHT , SIE DURCH EINE GEZIELTE POLITIK DES VERKAUFS ZU AUSSERGEWÖHNLICH NIEDRIGEN PREISEN VOM MARKT FÜR MEHLZUSATZSTOFFE ZU VERDRÄNGEN , UM SIE ZU ZWINGEN , SICH VOM KUNSTSTOFFMARKT ZURÜCKZUZIEHEN , UND DIESE DROHUNG VERWIRKLICHT. AUF DIESE BESCHWERDE HIN FÜHRTEN BEAMTE DER KOMMISSION IM DEZEMBER 1982 IN DEN GESCHÄFTSRÄUMEN DER KLAEGERINNEN NACHPRÜFUNGEN DURCH.

6 AM 8. JUNI 1983 BESCHLOSS DIE KOMMISSION , GEGEN DIE KLAEGERINNEN DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 EINZULEITEN. IM JULI 1983 ERLIESS SIE EINE EINSTWEILIGE ANORDNUNG , MIT DER DEN KLAEGERINNEN VERSCHIEDENE VERPFLICHTUNGEN HINSICHTLICH IHRER PREISPOLITIK BEI MEHLZUSATZSTOFFEN AUFERLEGT WURDEN ( ENTSCHEIDUNG VOM 23. JULI 1983 , ABL. L 252 , S. 13 ).

7 AM 3. SEPTEMBER 1984 RICHTETE DIE KOMMISSION EINE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE AN DIE KLAEGERINNEN , IN DER SIE IHNEN VORWARF , SIE HÄTTEN DADURCH , DASS SIE GEDROHT HÄTTEN , AN DIE ABNEHMER DER ECS DAS FÜR DAS BLEICHEN VON MEHL BENÖTIGTE BENZOYLPEROXYD ZU BESONDERS NIEDRIGEN UND DISKRIMINIERENDEN PREISEN ZU VERKAUFEN , UND DADURCH GEGEN ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE DIESE DROHUNG VERWIRKLICHT HÄTTEN.

8 AM 22. OKTOBER 1984 LEITETEN DIE KLAEGERINNEN DER KOMMISSION DEN ERSTEN TEIL IHRER ANTWORT AUF DIESE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ZU. UNTER ANDEREM MACHTEN SIE GELTEND , SIE HÄTTEN SICH NICHT DEN GERINGSTEN MISSBRAUCH EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG ZUSCHULDEN KOMMEN LASSEN.

9 AM 26. OKTOBER 1984 KÜNDIGTE DIE KOMMISSION DER RECHTSABTEILUNG DER KLAEGERINNEN TELEFONISCH AN , DASS AM 7. UND 8. NOVEMBER IN DEN GESCHÄFTSRÄUMEN DER KLAEGERIN ZU 1 UND AM 12. UND 13. NOVEMBER IN DENJENIGEN DER KLAEGERIN ZU 2 IM KUNSTSTOFFBEREICH NACHPRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 STATTFINDEN WÜRDEN. DIE KLAEGERINNEN REAGIERTEN NICHT SOFORT AUF DIESE UNTERRICHTUNG.

10 AM NACHMITTAG DES 6. NOVEMBER 1984 TEILTEN DIE KLAEGERINNEN DER KOMMISSION TELEFONISCH MIT , SIE WEIGERTEN SICH , DIE ANGEKÜNDIGTEN NACHPRÜFUNGEN ZU DULDEN. BEI DIESEM GESPRÄCH KÜNDIGTEN SIE AN , SIE WOLLTEN DIE GRÜNDE FÜR DIESE WEIGERUNG IN EINEM SCHREIBEN DARLEGEN , DAS DER KOMMISSION AM SELBEN TAG ZUGEHEN WERDE , WIE ES AUCH GESCHAH.

11 EINIGE STUNDEN NACH DIESEM GESPRÄCH ERLIESS DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG. NACH DEREN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 SIND DIE KLAEGERINNEN VERPFLICHTET , EINE NACHPRÜFUNG WEGEN DES VERDACHTS DES MISSBRAUCHS EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM MARKT FÜR BENZOYLPEROXYD IN DER GEMEINSCHAFT ODER AUF EINEM BEDEUTENDEN TEIL DIESES MARKTES ZU DULDEN ; DIESER VERDACHT GRÜNDET DARAUF , DASS SIE ECS BEDROHTEN UND EINE POLITIK DES VERKAUFS UNTER VERLUST BETREIBEN , DIE MISSBRÄUCHLICH IST UND ECS SCHÄDIGEN SOLL.

12 DIE NACHPRÜFUNGEN FANDEN AM 7. UND 8. NOVEMBER IN DEN NIEDERLANDEN UND AM 12. UND 13. NOVEMBER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH STATT.

13 IN DER KLAGESCHRIFT MACHEN DIE KLAEGERINNEN VIER RÜGEN GEGEN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG GELTEND. IN IHRER ERWIDERUNG HABEN SIE DREI WEITERE RÜGEN ERHOBEN. ZUNÄCHST IST ZU PRÜFEN , OB DIESE DREI RÜGEN ARTIKEL 42 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES GENÜGEN , WONACH NEUE ANGRIFFS- UND VERTEIDIGUNGSMITTEL IM LAUFE DES VERFAHRENS NUR VORGEBRACHT WERDEN KÖNNEN , WENN SIE AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN , DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND.

ZUR ZULÄSSIGKEIT DER IN DER ERWIDERUNG ERHOBENEN RÜGEN

14 MIT IHRER ERSTEN RÜGE MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE IHNEN AM TAG DER ÜBERPRÜFUNGEN ZUGEGANGENE BEGLAUBIGTE KOPIE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEI NICHT UNTERZEICHNET. SIE SCHLIESSEN DARAUS , DIES MÜSSE AUCH BEIM ORIGINAL DER FALL SEIN ; DESHALB SEI DIE ENTSCHEIDUNG FEHLERHAFT. MIT DER ZWEITEN RÜGE BRINGEN DIE KLAEGERINNEN VOR , DIE NACHPRÜFUNGEN HÄTTEN STATTGEFUNDEN , ALS SIE IHRE ANTWORT AUF DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BEZUEGLICH DER MEHLZUSATZSTOFFE VORBEREITET HÄTTEN , UND SIE DAMIT IN DER VOLLEN WAHRNEHMUNG IHRES RECHTS AUF ANHÖRUNG BEHINDERT. NACH DER DRITTEN RÜGE SCHLIESSLICH SOLL DIE KOMMISSION IHR ERMESSEN DADURCH MISSBRAUCHT HABEN , DASS SIE DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG , WONACH DIE KLAEGERINNEN EINE NACHPRÜFUNG IM KUNSTSTOFFBEREICH ZU DULDEN HÄTTEN , NUR ERLASSEN HABE , UM SIE DAFÜR ZU BESTRAFEN , DASS SIE DIE MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE BEZUEGLICH DES MEHLBEREICHS ANGEFOCHTEN HÄTTEN. DIES ERGEBE SICH AUS DROHUNGEN , DIE DER ZUSTÄNDIGE BEAMTE DER KOMMISSION BEI EINEM TELEFONGESPRÄCH AM 1. OKTOBER 1984 GEÄUSSERT HABE. DIESE RÜGE SEI ERST IN DER ERWIDERUNG ERHOBEN WORDEN , WEIL SIE ERST IM LAUFE DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS FESTGESTELLT HÄTTEN , DASS DIE KOMMISSION SICH DAS VERHALTEN IHRES BEAMTEN ZU EIGEN GEMACHT HABE.

15 AUS DEN DARLEGUNGEN ZUR BEGRÜNDUNG DER ERSTEN BEIDEN RÜGEN GEHT HERVOR , DASS SIE AUF TATSACHEN GESTÜTZT WERDEN , DIE DEN KLAEGERINNEN VOR KLAGEERHEBUNG BEKANNT WAREN. DIE BEGLAUBIGTE KOPIE DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST IHNEN AM TAG DER NACHPRÜFUNGEN ZUGELEITET WORDEN. DIE NACHTEILE , DIE SICH AUS DEM VON DER KOMMISSION GEWÄHLTEN ZEITPUNKT DER NACHPRÜFUNGEN ERGEBEN HABEN SOLLEN , SIND AUF JEDEN FALL VOR KLAGEERHEBUNG DEUTLICH GEWORDEN. DA DIESE BEIDEN RÜGEN ERSTMALS IN DER ERWIDERUNG ERHOBEN WORDEN SIND , OBWOHL SIE NICHT AUF RECHTLICHE ODER TATSÄCHLICHE GRÜNDE GESTÜTZT WERDEN , DIE ERST WÄHREND DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS ZUTAGE GETRETEN SIND , SIND SIE ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN.

16 WAS DIE DRITTE RÜGE BETRIFFT , SO VERHANDELTE DER ZUSTÄNDIGE BEAMTE DER KOMMISSION MIT DEN LEITENDEN ANGESTELLTEN DER KLAEGERINNEN ALS BEVOLLMÄCHTIGTER DER KOMMISSION. WENN ES DROHUNGEN GAB , SO WURDEN SIE VOM VERANTWORTLICHEN BEAMTEN IN AUSÜBUNG SEINES DIENSTES AUSGESPROCHEN. IM ÜBRIGEN HÄTTEN DIE KLAEGERINNEN BEIM ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG SEHEN MÜSSEN , DASS DIE ANGEBLICHEN DROHUNGEN WAHR GEMACHT WURDEN. ALLE DIESE UMSTÄNDE ZEIGEN , DASS DIE KLAEGERINNEN BEI KLAGEERHEBUNG HÄTTEN WISSEN MÜSSEN , DASS DIE MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ANGEBLICH VERFOLGTEN UNLAUTEREN ZIELE DER KOMMISSION SELBST ZUR LAST ZU LEGEN WAREN.

17 DESHALB SIND DIE DREI VON DEN KAEGERINNEN IN DER ERWIDERUNG GELTEND GEMACHTEN RÜGEN ALS UNZULÄSSIG ZURÜCKZUWEISEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE

18 MIT DER ERSTEN RÜGE MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI UNZUREICHEND BEGRÜNDET. SIE HÄTTEN DER KOMMISSION EIN SCHREIBEN ÜBERSANDT , IN DEM SIE IHRE WEIGERUNG BEGRÜNDET HÄTTEN , SICH DEN GEWÜNSCHTEN UNTERSUCHUNGEN FREIWILLIG ZU UNTERWERFEN. DIE KOMMISSION HÄTTE DESHALB IN IHRER ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDEN MÜSSEN , WARUM SIE IHRE ARGUMENTE ZURÜCKGEWIESEN HABE.

19 DIE KOMMISSION VERNEINT EINE SOLCHE VERPFLICHTUNG.

20 NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 , WO AUFGEFÜHRT IST , WELCHE ANGABEN EINE AUF DIESER GRUNDLAGE ERLASSENE ENTSCHEIDUNG ENTHALTEN MUSS , IST DIE KOMMISSION NICHT VERPFLICHTET , AUF DAS VORBRINGEN DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN ZU ANTWORTEN. DIESE BESTIMMUNG SOLL ES DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN , NACHPRÜFUN GEN OHNE ZUSTIMMUNG DER UNTERNEHMEN UND OHNE VORHERIGE ANKÜNDIGUNG DURCHZUFÜHREN. DANN ABER KONNTE DIE KOMMISSION DADURCH , DASS SIE IM VORLIEGENDEN FALL DEN UNTERNEHMEN DIE DURCHFÜHRUNG VON NACHPRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 ANKÜNDIGTE , NICHT ZU EINER WEITERGEHENDEN BEGRÜNDUNG ALS DERJENIGEN VERPFLICHTET WERDEN , DIE SIE HÄTTE GEBEN MÜSSEN , WENN SIE VON VORNEHEREIN EINE NACHPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DIESER VERORDNUNG DURCHGEFÜHRT HÄTTE. DEMNACH IST DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG INSOWEIT HINREICHEND BEGRÜNDET.

21 MIT IHRER ZWEITEN RÜGE MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG SEI RECHTSWIDRIG , DA SIE OHNE ANHÖRUNG DER ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG NR. 17 ERLASSEN WORDEN SEI.

22 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , SIE HABE EIN PROTOKOLL ZU DEN AKTEN GEREICHT , DAS BEWEISE , DASS DIE ZUSTÄNDIGE NIEDERLÄNDISCHE BEHÖRDE AM 6. NOVEMBER 1984 ANGEHÖRT WORDEN SEI. FERNER BEWEISE EIN SCHREIBEN DES OFFICE OF FAIR TRADING VOM 20. DEZEMBER 1984 , DAS SICH EBENFALLS BEI DEN AKTEN BEFINDE , DASS DIE ZUSTÄNDIGE BRITISCHE BEHÖRDE EBENFALLS ORDNUNGSGEMÄSS ANGEHÖRT WORDEN SEI. DIESE ANHÖRUNG SEI ZWAR TELEFONISCH ERFOLGT ; AUCH SEI HIERÜBER KEIN PROTOKOLL AUFGENOMMEN WORDEN ; JEDOCH SEI DIE ERSTELLUNG EINES PROTOKOLLS NICHT VORGESCHRIEBEN.

23 DIE VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN UNTERLAGEN BEWEISEN IN DER TAT , DASS DIE NIEDERLÄNDISCHEN UND BRITISCHEN BEHÖRDEN VOR ERLASS DER ENTSCHEIDUNG ANGEHÖRT WURDEN.

24 DABEI SPIELT ES KEINE ROLLE , DASS DIESE ANHÖRUNG INFORMELL UND IM FALL DER BRITISCHEN BEHÖRDEN TELEFONISCH ERFOLGTE , OHNE DASS HIERÜBER EIN PROTOKOLL AUFGENOMMEN WURDE. ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 17 SOLL ES DER KOMMISSION NÄMLICH ERMÖGLICHEN , BEI UNTERNEHMEN , DIE IM VERDACHT STEHEN , GEGEN DIE ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN ZU HABEN , ÜBERRASCHENDE NACHPRÜFUNGEN DURCHZUFÜHREN ; DESHALB MUSS DIE KOMMISSION IN DER LAGE SEIN , IHRE ENTSCHEIDUNG ZU TREFFEN , OHNE FORMERFORDERNISSEN GENÜGEN ZU MÜSSEN , DIE DEREN ERLASS VERZÖGERN KÖNNTEN.

25 MIT IHRER DRITTEN RÜGE MACHEN DIE KLAEGERINNEN GELTEND , DIE ENTSCHEIDUNG SEI MIT DEN IN ARTIKEL 8 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN NIEDERGELEGTEN FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZEN UNVEREINBAR , DA SIE OHNE EINHALTUNG DES VERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 ERLASSEN WORDEN SEI , DIE ALLEIN HÄTTE SICHERSTELLEN KÖNNEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DIESEN FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZEN GETROFFEN WÜRDE.

26 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION WURDEN IM VORLIEGENDEN FALL ALLE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 VORGESCHRIEBENEN VERFAHRENSGARANTIEN UND ANGABEN BERÜCKSICHTIGT.

27 DIE KLAEGERINNEN RÄUMEN SELBST EIN , DASS EINE ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINEM UNTERNEHMEN AUFGEGEBEN WIRD , EINE NACHPRÜFUNG ZU DULDEN , DANN NICHT GEGEN DIE IN ARTIKEL 8 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN NIEDERGELEGTEN FUNDAMENTALEN GRUNDSÄTZE VERSTÖSST , WENN DIE IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND. WIE SICH AUS DER PRÜFUNG DER BEIDEN ERSTEN RÜGEN ERGIBT , IST DIES HIER DER FALL. DESHALB IST AUCH DIE DRITTE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN.

28 MIT IHRER VIERTEN RÜGE BEANSTANDEN DIE KLAEGERINNEN DIE BEFUGNISÜBERTRAGUNG , AUFGRUND DEREN DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN WORDEN SEI : DIESE VERSTOSSE GEGEN DAS IN ARTIKEL 17 DES AM 8. APRIL 1965 UNTERZEICHNETEN VERTRAGS ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( FUSIONSVERTRAG ) NIEDERGELEGTE KOLLEGIALITÄTSPRINZIP. EINE SOLCHE REGELUNG BIETE NICHT DIE GLEICHEN GARANTIEN FÜR DIE RECHTSBÜRGER. SO VERHINDERE DIE NICHTVERÖFFENTLICHUNG DER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE BESTIMMTE MITGLIEDER DER KOMMISSION ERMÄCHTIGT WÜRDEN , DIE KONTROLLE VON DEREN RECHTMÄSSIGKEIT. DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI ÜBERDIES AUF EINEN MISSBRAUCH DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG ZURÜCKZUFÜHREN , DA DIE HEIKLEN VORGÄNGE UM DIE NACHPRÜFUNGEN DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION HÄTTEN VERANLASSEN MÜSSEN , DIE ENTSCHEIDUNG DEM KOLLEGIUM VORZULEGEN.

29 DIE KOMMISSION WEIST DARAUF HIN , DASS DIE VON IHR PRAKTIZIERTE ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG DIE EINHALTUNG DES KOLLEGIALITÄTSPRINZIPS GARANTIERE , DENN ES SEI SICHERGESTELLT , DASS DIE BEDEUTENDEREN ENTSCHEIDUNGEN VOM KOLLEGIUM ERLASSEN WÜRDEN. AUSSERDEM SEI EINE ENTSCHEIDUNG , KRAFT DEREN EIN UNTERNEHMEN EINE NACHPRÜFUNG ZU DULDEN HABE , AN UND FÜR SICH EINE EINFACHE LAUFENDE ANGELEGENHEIT DER VERWALTUNG , DIE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT DEM KOLLEGIUM HABE VORGELEGT WERDEN MÜSSEN.

30 IM ERSTEN DER MIT DER VIERTEN RÜGE ERHOBENEN VORWÜRFE GEHT ES UM DIE VEREINBARKEIT DER ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG MIT DEM KOLLEGIALITÄTSPRINZIP ; DIESES GEHT AUF ARTIKEL 17 DES FUSIONSVERTRAGS ZURÜCK , WO ES HEISST : ' ' DIE BESCHLÜSSE DER KOMMISSION WERDEN MIT DER MEHRHEIT DER IN ARTIKEL 10 BESTIMMTEN ANZAHL IHRER MITGLIEDER GEFASST. DIE KOMMISSION KANN NUR DANN WIRKSAM TAGEN , WENN DIE IN IHRER GESCHÄFTSORDNUNG FESTGESETZTE ANZAHL VON MITGLIEDERN ANWESEND IST. ' ' DIESES KOLLEGIALITÄTSPRINZIP BERUHT AUF DER GLEICHHEIT DER MITGLIEDER DER KOMMISSION BEI DER TEILNAHME AN DER ENTSCHEIDUNGSFINDUNG UND SETZT VORAUS , DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN GEMEINSAM BERATEN WERDEN UND DASS ALLE MITGLIEDER DES KOLLEGIUMS FÜR SÄMTLICHE ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN POLITISCH GEMEINSAM VERANTWORTLICH SIND.

31 DIE MASSNAHMEN DER KOMMISSION , DIE VERHINDERN SOLLEN , DASS DER GRUNDSATZ DER BERATUNG IN EINER SITZUNG DAS KOLLEGIUM LAHMLEGT , SIND SODANN - BESONDERS UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG - ZU BEHANDELN.

32 ZUNÄCHST HAT DIE KOMMISSION AM 23. JULI 1975 IN IHRE VORLÄUFIGE GESCHÄFTSORDNUNG ( ABL. L 199 , S. 43 ) EINEN NEUEN ARTIKEL 27 EINGEFÜGT , WONACH SIE ' ' - UNTER DER VORAUSSETZUNG , DASS DER GRUNDSATZ KOLLEGIALER VERANTWORTLICHKEIT VOLL UND GANZ GEWAHRT BLEIBT - IHRE MITGLIEDER ERMÄCHTIGEN ( KANN ), IN IHREM NAMEN UND VORBEHALTLICH IHRER KONTROLLE EINDEUTIG UMSCHRIEBENE MASSNAHMEN DER GESCHÄFTSFÜHRUNG UND DER VERWALTUNG ZU TREFFEN ' '.

33 WEITER HAT DIE KOMMISSION ZUM SELBEN ZEITPUNKT IN EINER INTERNEN ENTSCHEIDUNG DIE GRUNDSÄTZE UND DIE BEDINGUNGEN FESTGELEGT , NACH DENEN ERMÄCHTIGUNGEN VORGENOMMEN WERDEN SOLLEN. NACH DEN ANGABEN , DIE DIE KOMMISSION IN BEANTWORTUNG EINER FRAGE DES GERICHTSHOFES GEMACHT HAT , STELLT DIESE ENTSCHEIDUNG VERFAHRENSMÄSSIG SICHER , DASS DIE AUFGRUND EINER ERMÄCHTIGUNG GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN DEN KOLLEGIALITÄTSGRUNDSATZ WAHRTEN. SO WERDEN DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EINE ERMÄCHTIGUNG IN DER SITZUNG DER KOMMISSION GETROFFEN ; DIE ERMÄCHTIGUNGEN KÖNNEN NUR BESTIMMTEN PERSONEN FÜR BESTIMMTE ARTEN VON LAUFENDEN ANGELEGENHEITEN DER VERWALTUNG ERTEILT WERDEN. AUSSERDEM DARF DIE ERMÄCHTIGTE PERSON EINE ENTSCHEIDUNG NUR IM FALLE DER ZUSTIMMUNG ALLER BETROFFENEN DIENSTSTELLEN TREFFEN , NACHDEM SIE SICH DAVON ÜBERZEUGT HAT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG NICHT AUS IRGENDEINEM GRUND IM KOLLEGIUM BERATEN WERDEN MUSS. SCHLIESSLICH WERDEN DIE AUFGRUND EINER ERMÄCHTIGUNG GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN AM TAGE NACH IHREM ERLASS ALLEN MITGLIEDERN DER KOMMISSION UND ALLEN DIENSTSTELLEN ÜBERMITTELT.

34 SCHLIESSLICH HAT DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION AUF DEM BESONDEREN GEBIET DES WETTBEWERBSRECHTS DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 5. NOVEMBER 1980 DIE BEFUGNIS ÜBERTRAGEN ERHALTEN , IM NAMEN DER KOMMISSION BESTIMMTE IN DER VERORDNUNG NR. 17 VORGESEHENE VERFAHRENSMASSNAHMEN ZU ERGREIFEN. ES ENTSCHEIDET ALLEINE ÜBER DIE EINLEITUNG EINES VERFAHRENS , ÜBER AUSKUNFTSVERLANGEN AN UNTERNEHMEN UND SCHLIESSLICH ÜBER DIE ANORDNUNG , DASS EIN UNTERNEHMEN EINE NACHPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 ZU DULDEN HAT.

35 DER GERICHTSHOF HAT ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 17. JANUAR 1984 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 43 UND 63/82 ( VBVB UND VBBB/KOMMISSION , SLG. 1984 , 19 ) ENTSCHIEDEN , DASS DIE KOMMISSION INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN UND UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN BERECHTIGT WAR , IHRE MITGLIEDER ZU ERMÄCHTIGEN , BESTIMMTE ENTSCHEIDUNGEN IN IHREM NAMEN ZU TREFFEN , OHNE DASS INSOWEIT DAS FÜR IHRE TÄTIGKEIT BESTIMMENDE KOLLEGIALITÄTSPRINZIP VERLETZT WIRD. ZWEI ERWAEGUNGEN LIEGEN DIESER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG ZUGRUNDE.

36 ZUM EINEN BLEIBT DIE KOMMISSION BEI EINER SOLCHEN ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG BEFASST , DA DEM ERMÄCHTIGTEN MITGLIED KEINE EIGENE BEFUGNIS ÜBERTRAGEN WIRD. DIE AUF DER GRUNDLAGE EINER ERMÄCHTIGUNG ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN WERDEN IM NAMEN DER KOMMISSION GETROFFEN , DIE DIE VOLLE VERANTWORTUNG FÜR SIE ÜBERNIMMT ; GEGEN SIE KANN UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ANFECHTUNGSKLAGE ERHOBEN WERDEN WIE GEGEN VOM KOLLEGIUM ERLASSENE. WEITER HAT DIE KOMMISSION VERFAHRENSMÄSSIG SICHERGESTELLT , DASS BESTIMMTE MASSNAHMEN , DIE AUF DER GRUNDLAGE EINER ERMÄCHTIGUNG GETROFFEN WERDEN KÖNNTEN , DEM KOLLEGIUM VORBEHALTEN BLEIBEN. SCHLIESSLICH HAT SIE SICH DIE MÖGLICHKEIT VORBEHALTEN , ERMÄCHTIGUNGEN ZU WIDERRUFEN.

37 ZUM ANDEREN IST EINE SOLCHE ERMÄCHTIGUNGSREGELUNG , DIE AUF BESTIMMTE ARTEN VON LAUFENDEN ANGELEGENHEITEN BESCHRÄNKT IST , WAS VON VORNHEREIN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN AUSSCHLIESST , ANGESICHTS DER BETRÄCHTLICHEN ZUNAHME DER VON DER KOMMISSION ZU TREFFENDEN ENTSCHEIDUNGEN , NOTWENDIG , DA DIESE ANDERNFALLS IHRE AUFGABE NICHT ERFÜLLEN KÖNNTE. DIE NOTWENDIGKEIT , DIE FUNKTIONSTÜCHTIGKEIT DES ENTSCHEIDUNGSORGANS SICHERZUSTELLEN , WOHNT JEDEM INSTITUTIONELLEN SYSTEM INNE ; DIESER GRUNDSATZ FINDET SEINEN BESONDEREN AUSDRUCK IN ARTIKEL 16 DES FUSIONSVERTRAGS , WO ES HEISST : ' ' DIE KOMMISSION GIBT SICH EINE GESCHÄFTSORDNUNG , UM IHR ORDNUNGSGEMÄSSES ARBEITEN UND DAS IHRER DIENSTSTELLEN... ZU GEWÄHRLEISTEN. ' '

38 ENTGEGEN DEM VORBRINGEN DER KLAEGERINNEN IST EINE ENTSCHEIDUNG , MIT DER ANGEORDNET WIRD , DASS EIN UNTERNEHMEN EINE NACHPRÜFUNG ZU DULDEN HAT , ALS ERMITT LUNGSMASSNAHME UND SOMIT ALS EINFACHE LAUFENDE ANGELEGENHEIT DER VERWALTUNG ANZUSEHEN. DAS GILT AUCH , WENN DIE UNTERNEHMEN SICH DER NACHPRÜFUNG WIDERSETZEN. DIE DER KOMMISSION IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 VERLIEHENE BEFUGNIS GELANGT IM WESENTLICHEN DANN ZUR ANWENDUNG , WENN DIE UNTERNEHMEN EINE NACHPRÜFUNG NICHT FREIWILLIG DULDEN.

39 SOWEIT DIE KLAEGERINNEN DIE NICHTVERÖFFENTLICHUNG DER ERMÄCHTIGUNGSENTSCHEIDUNG RÜGEN , IST AUSZUFÜHREN , DASS DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT UND DIE NOTWENDIGE TRANSPARENZ DER VERWALTUNGSENTSCHEIDUNGEN ZWAR VERLANGEN , DASS DIE KOMMISSION ERMÄCHTIGUNGSENTSCHEIDUNGEN EBENSO WIE INTERNE VORSCHRIFTEN VON DER ART DER ENTSCHEIDUNG VOM 23. JULI 1975 , DIE DEN ALLGEMEINEN RAHMEN DIESER ENTSCHEIDUNGEN ABSTECKEN , VERÖFFENTLICHT. DENNOCH BEWIRKT DIE NICHTVERÖFFENTLICHUNG DER ENTSCHEIDUNG , MIT DER DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION ERMÄCHTIGT WURDE , NICHT , DASS DEN KLAEGERINNEN KEINE MÖGLICHKEIT OFFENSTEHT , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG UND DER AUFGRUND DER ERMÄCHTIGUNG GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG ANZUFECHTEN.

40 SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG VOM 5. NOVEMBER 1980 , MIT DER DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION ERMÄCHTIGT WURDE , IM NAMEN UND UNTER DER VERANTWORTUNG DER KOMMISSION DURCH ENTSCHEIDUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 ANZUORDNEN , DASS UNTERNEHMEN SICH NACHPRÜFUNGEN ZU UNTERZIEHEN HABEN , NICHT GEGEN DAS IN ARTIKEL 17 DES FUSIONSVERTRAGS NIEDERGELEGTEN KOLLEGIALITÄTSPRINZIP VERSTÖSST.

41 ZU DEM ZWEITEN MIT DER RÜGE ERHOBENEN VORWURF DES MISSBRAUCHS DER ERMÄCHTIGUNG IM VORLIEGENDEN FALL IST AUSZUFÜHREN , DASS DIE FEHLENDE EINWILLIGUNG DER KLAEGERINNEN IN DIE ANGEKÜNDIGTEN NACHPRÜFUNGEN KEINEN GRUND DARSTELLT , DER DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION DAZU HÄTTE VERANLASSEN MÜSSEN , DIE MASSNAHME IM KOLLEGIUM BERATEN ZU LASSEN. ENTSCHEIDUNGEN , DURCH DIE NACHPRÜFUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 ANGEORDNET WERDEN , WERDEN WIE GESAGT VON VORNHEREIN DANN GETROFFEN , WENN DIE KOMMISSION ERWARTET , DASS DIE UNTERNEHMEN DIE NACHPRÜFUNG - AUS WELCHEN GRÜNDEN AUCH IMMER - NICHT FREIWILLIG DULDEN WERDEN.

42 DAS FÜR WETTBEWERB ZUSTÄNDIGE MITGLIED DER KOMMISSION KONNTE DESHALB DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG WIRKSAM IM NAMEN DER KOMMISSION ERLASSEN.

43 AUFGRUND DER VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN SIND DIE VON DEN KLAEGERINNEN IN IHRER KLAGESCHRIFT GELTEND GEMACHTEN RÜGEN UNBEGRÜNDET ; DIE KLAGE IST SOMIT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

44 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERINNEN UNTERLEGEN SIND , SIND IHNEN DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2 ) DIE KLAEGERINNEN TRAGEN DIE KOSTEN DES VERFAHRENS. EVERLING JOLIET GALMOT SCHOCKWEILER MOITINHO DE ALMEIDA VERKÜNDET IN ÖFFENTLICHER SITZUNG IN LUXEMBURG AM 23. SEPTEMBER 1986.

Ende der Entscheidung

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