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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.06.1966
Aktenzeichen: 50-65
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 22/54, Entscheidung Nr. 2/57


Vorschriften:

Entscheidung Nr. 22/54
Entscheidung Nr. 2/57 Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ALS EIGENAUFKOMMEN IST DER SCHROTT ANZUSEHEN, DER ZWISCHEN SEINER GEWINNUNG UND SEINEM VERBRAUCH DEN EIGENTÜMER IM STRENGEN RECHTSSINNE NICHT WECHSELT.

VGL. LEITSATZ NR. 9 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 42 UND 49/59, RSPRGH VII 115.

2. DER UNTERNEHMENSBEGRIFF IM SINNE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG DECKT SICH MIT DEM RECHTSBEGRIFF DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON.

VGL. LEITSATZ NR. 3 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 17 UND 20/61, RSPRGH VIII 658.

3. ARTIKEL 4 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 DER HOHEN BEHÖRDE STELLT DEN VON DEN VERBRAUCHERN GEKAUFTEN UND VERBRAUCHTEN SCHROTT NICHT VOM AUSGLEICH FREI. ER SOLL LEDIGLICH VERHINDERN, DASS DIESER SCHROTT, SOWEIT ER NICHT ALSBALD VERBRAUCHT, SONDERN AUF LAGER GENOMMEN WIRD, BEIM EINSATZ EIN ZWEITES MAL VERANLAGT WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. JUNI 1966. - ACCIAIERIE E FERRIERE DI SOLBIATE S.P.A. GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 50-65.

Entscheidungsgründe:

S. 520

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE KLAEGERIN HAT IM LAUFE DES VERFAHRENS NUR DEN ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 19. MAI 1965 AUFRECHTERHALTEN. AUF DIE AUSFÜHRUNGEN DER BEKLAGTEN ZUR BEGRÜNDETHEIT DES ZWEITEN KLAGEGRUNDS HIN MACHT SIE NUR NOCH DIE VERLETZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT UND SCHROTT ÄHNLICHEN CHARAKTERS GELTEND.

DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE WIRD VON DER BEKLAGTEN NICHT BESTRITTEN UND IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE HOHE BEHÖRDE HABE GEGEN DAS GRUNDPRINZIP DER SCHROTTAUSGLEICHSEINRICHTUNG, INSBESONDERE GEGEN DIE ARTIKEL 3 BIS 6 DER ENTSCHEIDUNG NR. 2/57, VERSTOSSEN, INDEM SIE DIE VON DER FIRMA SOLBIATE ZU BEGINN IHRER TÄTIGKEIT VERBRAUCHTEN SCHROTTLAGERBESTÄNDE ALS ZUKAUFSCHROTT BEHANDELT HAT. DIESES GRUNDPRINZIP BESAGE, DASS DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG BEI DER VERANLAGUNG DES ZUKAUFSCHROTTS NUR AUF EIGENTUMSÜBERTRAGUNGEN GEGEN ZAHLUNG EINES KAUFPREISES ABSTELLE. DIES GELTE UM SO MEHR, WENN DIE GESELLSCHAFT, DIE FRÜHER EIGENTÜMERIN GEWESEN SEI, AUFGELÖST WERDE UND EINE AUS DEMSELBEN FAMILIENKERN GEBILDETE NEUE GESELLSCHAFT DEREN RECHTSNACHFOLGE ANTRETE. DA DIE KLAEGERIN UND DIE FIRMA METALSIDER, DIE FRÜHERE EIGENTÜMERIN DES STREITIGEN SCHROTTS, AUS DEMSELBEN FAMILIENKERN BESTÄNDEN, SEI DAVON AUSZUGEHEN, DASS DIESER FAMILIENKERN ZUNÄCHST DIE LAGERBESTÄNDE VERBRAUCHT HABE, ÜBER DIE ER BEI DER METALSIDER VERFÜGTE, SO DASS ZWISCHEN DEN BEIDEN UNTERNEHMEN KEINE SCHROTTÜBEREIGNUNG IM SINNE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG STATTGEFUNDEN HABE.

S. 521

NACH DEN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE GRÜNDUNG DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT UNTERLIEGT DER BEITRAGSPFLICHT DER VON STAHL ERZEUGENDEN UNTERNEHMEN GEKAUFTE UND VERBRAUCHTE SCHROTT. WENN DIE ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR. 22/54 DEN BEGRIFF DES ZUKAUFS ALS KRITERIUM EINFÜHRT, SO ERKLÄRT SICH DIES INSBESONDERE DURCH DIE NOTWENDIGKEIT, DEN BEITRAGSPFLICHTIGEN SCHROTT, VON DEM FREIGESTELLTEN ZU UNTERSCHEIDEN, ALSO VON DEM SCHROTT, DER ZWISCHEN SEINER GEWINNUNG UND SEINEM VERBRAUCH DEN EIGENTÜMER IM STRENGEN RECHTSSINNE NICHT WECHSELT. DER UNTERNEHMENSBEGRIFF IM SINNE DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG DECKT SICH MIT DEM RECHTSBEGRIFF DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSON.

ES IST UNSTREITIG, DASS DER FRAGLICHE SCHROTT NICHT BEI DER KLAEGERIN ANGEFALLEN IST UND DASS DIESE EINE GEGENÜBER DEM UNTERNEHMEN METALSIDER SELBSTÄNDIGE GESELLSCHAFT DARSTELLT. DIESER SCHROTT IST DAHER ALS GEKAUFTER UND AUSGLEICHSPFLICHTIGER SCHROTT ANZUSEHEN.

DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIESER SCHROTT HABE ALS SCHROTT AUS LAGERBESTÄNDEN IM SINNE DES ARTIKELS 4 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 2/57 FREIGESTELLT WERDEN MÜSSEN.

DIESE VORSCHRIFT STELLT INDESSEN DEN VON DEN VERBRAUCHERN GEKAUFTEN UND VERBRAUCHTEN SCHROTT NICHT FREI. SIE SOLL LEDIGLICH VERHINDERN, DASS DIESER SCHROTT, SOWEIT ER NICHT ALSBALD VERBRAUCHT, SONDERN AUF LAGER GENOMMEN WIRD, BEIM EINSATZ EIN ZWEITES MAL VERANLAGT WIRD. IM VORLIEGENDEN FALL IST DER STREITIGE SCHROTT VON DER KLAEGERIN GEKAUFT UND VERBRAUCHT WORDEN. IM ÜBRIGEN HAT SIE IHN ALS IHREN SCHROTTLAGERBESTAND AM MONATSERSTEN BEZEICHNET, OHNE HIERFÜR IRGENDWELCHE BEWEISMITTEL BEIZUBRINGEN.

DIE KLAEGERIN MACHT SCHLIESSLICH NOCH GELTEND, WENN DIE UNTERNEHMEN, DIE BEI INKRAFTTRETEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG BEREITS BESTANDEN HABEN, HINSICHTLICH DES VERBRAUCHS IHRER ZU DIESEM ZEITPUNKT VORHANDEN GEWESENEN SCHROTTBESTÄNDE FREIGESTELLT WORDEN SEIEN, SO HÄTTE DIE GLEICHE FREISTELLUNG AUCH DEN UNTERNEHMEN, DIE, WIE DIE KLAEGERIN, IHRE TÄTIGKEIT ERST NACH INKRAFTTRETEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG AUFGENOMMEN HABEN, FÜR DEN VERBRAUCH DER BEI DER ERSTEN BESCHICKUNG VORHANDENEN LAGERBESTÄNDE GEWÄHRT WERDEN MÜSSEN. DIE HOHE BEHÖRDE HABE SOMIT DURCH DIE HERANZIEHUNG DES STREITIGEN SCHROTTS ZUM NACHTEIL DER KLAEGERIN GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT VERSTOSSEN.

S. 522

DIE UNTERNEHMEN, DIE BEREITS VOR INKRAFTTRETEN DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG BESTANDEN, HABEN JEDOCH FÜR DEN SCHROTT EINEN MARKTPREIS GEZAHLT, AUF DEN DIE AUSGLEICHSEINRICHTUNG KEINEN EINFLUSS AUSGEUEBT HAT, WÄHREND DEN UNTERNEHMEN, DIE NACH DIESEM ZEITPUNKT SCHROTT GEKAUFT HABEN, DIE AUSWIRKUNGEN DER EINRICHTUNG AUF DIE MARKTPREISE ZUSTATTEN GEKOMMEN SIND. DIE KLAEGERIN HAT AUCH KEINERLEI KONKRETE TATSACHEN VORGETRAGEN, DIE DARTUN KÖNNTEN, DASS DER STREITIGE SCHROTT LAGERBESTÄNDEN ENTNOMMEN WORDEN SEI, DIE BEREITS VOR INKRAFTTRETEN DER FINANZIELLEN EINRICHTUNG BEI DEM UNTERNEHMEN METALSIDER VORHANDEN WAREN. DIE LAGE DER KLAEGERIN IST ALSO MIT DERJENIGEN DER FREIGESTELLTEN UNTERNEHMEN NICHT VERGLEICHBAR, DER VORWURF DER DISKRIMINIERUNG DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE UNBEGRÜNDET.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLEGENE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERIN IST MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN. SIE IST DAHER ZU VERURTEILEN, DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT, DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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