Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.1975
Aktenzeichen: 50-74
Rechtsgebiete: Beamtenstatut, Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 90
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften Art. 94
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE UNBESTIMMTHEIT DES STREITGEGENSTANDES STEHT DER ZULÄSSIGKEIT EINER KLAGE NICHT ENTGEGEN, WENN ES WEGEN DER EIGENART DES IM KONKRETEN FALL ANGEWANDTEN BESCHLUSSVERFAHRENS FÜR DIE KLAEGER BESONDERS SCHWIERIG WAR, DAS ORGAN HERAUSZUFINDEN, AN DAS SIE SICH WENDEN MUSSTEN, DEN ZEITPUNKT ZU BESTIMMEN, ZU DEM SIE MIT IHRER KLAGE ETWAS BEWIRKEN KONNTEN, UND DIE SIE BESCHWERENDE MASSNAHME ZU ERKENNEN.

2. IN ARTIKEL 94 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN WIRD DEN ZUSTÄNDIGEN ORGANEN EIN WEITES ERMESSEN EINGERÄUMT, WAS DIE ANPASSUNG DER DEN ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN UND ATOMANLAGENBEDIENSTETEN ZU ZAHLENDEN BEZUEGE AN DIE ÖRTLICHEN GEGEBENHEITEN DER JEWEILIGEN ANSTALT ANBELANGT; SIE KÖNNEN DABEI SOWOHL DEN ERFORDERNISSEN DES INNEREN DIENSTBETRIEBS DER ANSTALT ALS AUCH DEN ANFORDERUNGEN RECHNUNG TRAGEN, DIE SICH AUS DEN WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN VERHÄLTNISSEN AM SITZ DER ANSTALT ERGEBEN. DIE ZU DIESEM ZWECK ERGEHENDEN MASSNAHMEN KÖNNEN NUR DANN IM LICHTE EINES VERGLEICHS MIT DER REGELUNG DER BEZUEGE DER IN DEN ANSTALTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN BESCHÄFTIGTEN BEDIENSTETEN BEANSTANDET WERDEN, WENN DER RAT UND DIE KOMMISSION ZUM NACHTEIL DIESER BEDIENSTETEN IHR ERMESSEN MISSBRAUCHT HABEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 30. SEPTEMBER 1975. - FRIEDRICH ASMUSSEN UND ANDERE GEGEN KOMMISSION UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 50-74.

Entscheidungsgründe:

ZUR ZULÄSSIGKEIT

1 DIE VON 59 ATOMANLAGENBEDIENSTETEN DER ANSTALT KARLSRUHE DER GEMEINSAMEN KERNFORSCHUNGSSTELLE ERHOBENE KLAGE IST AUF DIE AUFHEBUNG VON MASSNAHMEN DES RATES UND DER KOMMISSION GERICHTET, MIT DENEN HAUSHALTSMITTEL IN HÖHE VON 600 000 RE ZUR VERBESSERUNG DER FINANZIELLEN LAGE VON ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN UND ATOMANLAGENBEDIENSTETEN DER ANSTALT ISPRA VERTEILT WURDEN; SIE ZIELT DARAUF AB, DASS DIE IN DEN ANDEREN ANSTALTEN BESCHÄFTIGTEN BEDIENSTETEN DER GLEICHEN GRUPPE ENTWEDER IN DIE VERTEILUNG DER MITTEL EINBEZOGEN WERDEN ODER DASS IHNEN EINE GLEICH HOHE GEHALTSAUFBESSERUNG ALS SCHADENSERSATZ GEZAHLT WIRD.

2/3 DIE KLAEGER, DIE GLEICHZEITIG DEN RAT UND DIE KOMMISSION VERKLAGEN, SAGEN NICHT EINDEUTIG, WELCHES DIE SIE BESCHWERENDE MASSNAHME IM SINNE DES NACH ARTIKEL 46 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ENTSPRECHEND GELTENDEN ARTIKELS 90 DES BEAMTENSTATUTS IST. ES IST DAHER ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN, WAS GEGENSTAND DER KLAGE IST.

4/5 DER RAT HAT SICH AM 20. JULI 1972 BEREIT ERKLÄRT, DER KOMMISSION HAUSHALTSMITTEL IN HÖHE VON 600 000 RE ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN, UM DIE FINANZIELLE LAGE VON ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN UND BESTIMMTEN ATOMANLAGENBEDIENSTETEN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA ZU VERBESSERN. IM ANSCHLUSS AN EINEN MEINUNGSAUSTAUSCH ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DEM AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER HAT ER AM 5. FEBRUAR 1973 AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ÜBER DIE VERWENDUNG DIESER HAUSHALTSMITTEL ENTSCHIEDEN, INDEM ER DIE EMPFANGSBERECHTIGTEN BEDIENSTETEN UND DIE AN DIE EINZELNEN EMPFÄNGERGRUPPEN AUSZUSCHÜTTENDEN BETRAEGE FESTGELEGT HAT.

6/8 AM 3. APRIL 1973 HABEN DIE KLAEGER BEI DER KOMMISSION BEANTRAGT, DIE DEN ATOMANLAGENBEDIENSTETEN IN ISPRA BEWILLIGTE GEHALTSERHÖHUNG AUF DIE ATOMANLAGENBEDIENSTETEN DER ANDEREN ANSTALTEN DER FORSCHUNGSSTELLE ZU ERSTREKKEN. NACHDEM DIE KOMMISSION DEN ANTRAG AM 8. AUGUST 1973 ABGELEHNT HATTE, HABEN DIE KLAEGER MIT AM 30. OKTOBER 1973 EINGETRAGENEM SCHREIBEN VOM 29. OKTOBER GEGEN DIESE ABLEHNUNG BEI DER KOMMISSION BESCHWERDE ERHOBEN. DIE KOMMISSION HAT DIE BESCHWERDE ZURÜCKGEWIESEN, WOVON DIE KLAEGER MIT SCHREIBEN VOM 1. APRIL 1974, ZUGEGANGEN ZWISCHEN DEM 18. APRIL UND 24. MAI 1974, UNTERRICHTET WORDEN SIND.

9/11 AM 10. JULI 1974 IST BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINE GEMEINSCHAFTLICHE KLAGE EINGEGANGEN, DIE GLEICHZEITIG GEGEN DEN RAT UND DIE KOMMISSION GERICHTET IST. IN ANSEHUNG DER KOMMISSION ZIELT DIE KLAGE AUF DIE AUFHEBUNG IHRER ENDGÜLTIG ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG VOM 1. APRIL 1974 AB. GEGEN DEN RAT ERHEBEN DIE KLAEGER VERMÖGENSRECHTLICHE ANSPRÜCHE; SIE VERLANGEN ENTWEDER DIE AUFTEILUNG DER HAUSHALTSMITTEL UNTER ALLE BEDIENSTETEN MIT DEM GLEICHEN STATUS WIE DIE ATOMANLAGENBEDIENSTETEN IN ISPRA ODER DIE ZAHLUNG EINER " AUSGLEICHSENTSCHÄDIGUNG " ALS SCHADENSERSATZ, MIT DER DAS GLEICHGEWICHT ZWISCHEN ALLEN BEDIENSTETEN DER EINZELNEN ANSTALTEN DER FORSCHUNGSSTELLE WIEDERHERGESTELLT WERDEN SOLL.

12/13 DIE KOMMISSION HÄLT DIE VORSTEHEND BESCHRIEBENE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG, SOWEIT SIE DAVON BETROFFEN IST. SIE VERTRITT DIE ANSICHT, SIE HABE DEN KLAEGERN GEGENÜBER KEINE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN, DIE SIE HÄTTE BESCHWEREN KÖNNEN, DA SIE NUR TÄTIG GEWORDEN SEI, UM DIE VOM RAT BESCHLOSSENEN MASSNAHMEN DURCHZUFÜHREN.

14 DER RAT HAT KEINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN.

15/17 ZWAR KÖNNEN VOR ALLEM WEGEN DER UNBESTIMMTHEIT DES STREITGEGENSTANDS ERNSTHAFTE BEDENKEN GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE BESTEHEN, ES IST ABER ZU BERÜCKSICHTIGEN, DASS DIESE UNBESTIMMTHEIT IM WESENTLICHEN AUF DIE EIGENART DES VORLIEGEND ANGEWANDTEN BESCHLUSSVERFAHRENS ZURÜCKZUFÜHREN IST, BEI DEM DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME UNTER BETEILIGUNG ZWEIER ORGANE, RAT UND KOMMISSION, DIE SICH DAZU NOCH DES AUSSCHUSSES DER STÄNDIGEN VERTRETER ALS MITTLER BEDIENTEN, STUFENWEISE ZUSTANDE KAM. BEI DIESER SACHLAGE WAR ES FÜR DIE KLAEGER, DIE ÜBER DAS ZUSTANDEKOMMEN DER SIE INTERESSIERENDEN ENTSCHEIDUNG WENIG UNTERRICHTET WAREN, BESONDERS SCHWIERIG, DAS ORGAN HERAUSZUFINDEN, AN DAS SIE SICH WENDEN MUSSTEN, UND DEN ZEITPUNKT ZU BESTIMMEN, IN DEM IHRE KLAGE GEGEN EINE MASSNAHME ERHOBEN WERDEN KONNTE, DIE IHNEN UNBEGREIFBAR ERSCHEINEN MOCHTE. DESHALB KANN IHNEN NICHT ANGELASTET WERDEN, DASS SIE DEN RAT UND DIE KOMMISSION GLEICHZEITIG VERKLAGT, IHRE BESCHWERDE VORHER NUR BEI DER KOMMISSION - IHREM UNMITTELBAREN ARBEITGEBER - EINGEREICHT UND MIT IHRER KLAGE VORBEREITENDE HANDLUNGEN ANGEGRIFFEN HABEN, DIE ERST NACH KLAGEERHEBUNG ZU DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN FÜHRTEN.

18 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST AUF DIE BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE EINZUGEHEN.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

19 DIE KLAEGER MACHEN IN ERSTER LINIE GELTEND, DER VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION GEFASSTE BESCHLUSS VOM 5. FEBRUAR 1973 SEI BEI DER ENTSCHEIDUNG DER RECHTSSACHE NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN, DA DIE EINZELAUFTEILUNG DER HAUSHALTSMITTEL UNTER VERSCHIEDENE GRUPPEN VON BEDIENSTETEN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA NICHT MIT DEM BESCHLUSS DES RATES VOM 20. JULI 1972 ÜBEREINSTIMME.

20/23 ES IST NICHT ERSICHTLICH, DASS DER BESCHLUSS VOM 5. FEBRUAR 1973 DEM VOM 20. JULI 1972 WIDERSPRECHE. MIT DEM BESCHLUSS VOM 20. JULI 1972 HAT DER RAT NUR VORBEREITEND UND OHNE FESTLEGUNG WEITERER EINZELHEITEN BESCHLOSSEN, DASS HAUSHALTSMITTEL IN HÖHE VON 600 000 RE ZUR VERBESSERUNG DER FINANZIELLEN LAGE VON ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN UND BESTIMMTEN ATOMANLAGENBEDIENSTETEN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA AUSGESCHÜTTET WERDEN SOLLTEN. DER DEM BESCHLUSS DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1973 ZUGRUNDE LIEGENDE VORSCHLAG DER KOMMISSION GIBT DAS ZWISCHEN IHR UND DEM AUSSCHUSS DER STÄNDIGEN VERTRETER ERZIELTE EINVERNEHMEN ÜBER DIE EINZELHEITEN DER AUFTEILUNG BESAGTER SUMME WIEDER. DIESER ZUSAMMENHANG MACHT DEUTLICH, DASS DER RAT MIT SEINEM BESCHLUSS VOM 20. JULI 1972 NUR EINE VORBEREITENDE GRUNDSATZENTSCHEIDUNG TREFFEN WOLLTE, SO DASS BEI DER WÜRDIGUNG DES DEM GERICHTSHOF VORGELEGTEN SACHVERHALTS DER BESCHLUSS VOM 5. FEBRUAR 1973 ALS AUSDRUCK DES ENDGÜLTIGEN WILLENS DES RATES ANZUSEHEN IST.

24 DIE RÜGE IST FOLGLICH ZURÜCKZUWEISEN.

25/30 IN ZWEITER LINIE MACHEN DIE KLAEGER ZUR BEGRÜNDUNG DER ANFECHTUNGSKLAGE UND DER SCHADENSERSATZKLAGE GELTEND, RAT UND KOMMISSION SEIEN ZUGUNSTEN DER BEDIENSTETEN DER ANSTALT ISPRA ÜBER DIE NACH ARTIKEL 94 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN AUF DEM GEBIET DER BEZUEGE ZULÄSSIGEN MASSNAHMEN HINAUSGEGANGEN. PRÄZISER MACHEN SIE GELTEND, DASS DIE ORGANE AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT VERPFLICHTET SEIEN, DIE GEHALTSSKALEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER " ÖRTLICHEN GEPFLOGENHEITEN " FESTZULEGEN. DIESE GEPFLOGENHEITEN SEIEN FÜR DIE ANDEREN FORSCHUNGSANSTALTEN IN DER WEISE DEFINIERT WORDEN, DASS AUF DIE BEZUEGE DER VERGLEICHBAREN BEDIENSTETEN DER NATIONALEN FORSCHUNGSSTELLEN ABGESTELLT WORDEN SEI. DA EINE SOLCHE FORSCHUNGSSTELLE IN ITALIEN FEHLE, WERDE DORT DER TARIFVERTRAG FÜR DIE ARBEITNEHMER DER EISENSCHAFFENDEN UND -VERARBEITENDEN INDUSTRIE ( METALMECCANICI ) HERANGEZOGEN. ZU DER ZEIT, ALS DIE GEHÄLTER DER BEDIENSTETEN DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA ERHÖHT WURDEN, SEI ABER DER TARIFVERTRAG, DER IN IHREM FALLE DIE EINZIGE BEZUGSGRÖSSE FÜR DIE BESTIMMUNG DER " ÖRTLICHEN GEPFLOGENHEITEN " SEI, NICHT GEÄNDERT WORDEN. DIE ORGANE HÄTTEN DIE ERHÖHUNG AUS GRÜNDEN VORGENOMMEN, DIE MIT DIESER BEZUGSGRÖSSE NICHTS ZU TUN HÄTTEN, NÄMLICH WEGEN DES ANSTIEGS DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN IN ITALIEN UND UM DIE GEHALTSUNTERSCHIEDE INNERHALB DES PERSONALS DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA ZU VERRINGERN. HIERDURCH HÄTTEN SIE DIE VERGLEICHBAREN BEDIENSTETEN DER ANDEREN ANSTALTEN DISKRIMINIERT, DEREN VERGÜTUNGEN AN DIE IN DEN NATIONALEN FORSCHUNGSSTELLEN GEZAHLTEN GEHÄLTER GEBUNDEN SEIEN.

31 IN ARTIKEL 94 DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN HEISST ES :

" DER RAT LEGT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION... UNTER ZUGRUNDELEGUNG DER ÖRTLICHEN GEPFLOGENHEITEN FOLGENDES FEST :

A ) DIE REGELUNG DER BEZUEGE DER ATOMANLAGENBEDIENSTETEN DER GEMEINSAMEN KERNFORSCHUNGSSTELLE FÜR JEDEN ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG;

B ) DIE IHNEN GEWÄHRTEN ZULAGEN, VERSICHERUNGEN, SOZIALEN VERGÜNSTIGUNGEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE VORTEILE ALLER ART ".

32/34 DIESER VORSCHRIFT IST ZUNÄCHST ZU ENTNEHMEN, DASS DIE REGELUNG DER BEZUEGE " FÜR JEDEN ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG " BESONDERS FESTGELEGT WIRD. SODANN FOLGT DARAUS, DASS DIE " ÖRTLICHEN GEPFLOGENHEITEN " NUR ZUGRUNDE ZU LEGEN SIND, DAS HEISST, DASS SIE NUR EINE RICHTSCHNUR SIND, WELCHE DIE BERÜCKSICHTIGUNG ANDERER UMSTÄNDE KEINESWEGS AUSSCHLIESST. SONACH WIRD DEN ZUSTÄNDIGEN ORGANEN IN ARTIKEL 94 EIN WEITES ERMESSEN EINGERÄUMT, WAS DIE ANPASSUNG DER DEN ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN UND ATOMANLAGENBEDIENSTETEN ZU ZAHLENDEN BEZUEGE AN DIE ÖRTLICHEN GEGEBENHEITEN DER JEWEILIGEN ANSTALT ANBELANGT; SIE KÖNNEN DABEI SOWOHL DEN ERFORDERNISSEN DES INNEREN DIENSTBETRIEBS DER ANSTALT ALS AUCH DEN ANFORDERUNGEN RECHNUNG TRAGEN, DIE SICH AUS DEN WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN VERHÄLTNISSEN AM SITZ DER ANSTALT ERGEBEN.

35/36 DIE ZU DIESEM ZWECK ERGEHENDEN MASSNAHMEN SIND NUR DANN ZU BEANSTANDEN, WENN SICH BEI EINEM VERGLEICH MIT DER REGELUNG DER BEZUEGE DER IN DEN ANSTALTEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN BESCHÄFTIGTEN BEDIENSTETEN ERGIBT, DASS RAT UND KOMMISSION DAS IHNEN DURCH ARTIKEL 94 EINGERÄUMTE ERMESSEN ZUM NACHTEIL DIESER BEDIENSTETEN MISSBRAUCHT HABEN. DIE KLAEGER HABEN JEDOCH KEINEN BEWEIS DAFÜR ERBRACHT, DASS DIE ZUSTÄNDIGEN ORGANE IHREN ENTSCHEIDUNGEN ERWAEGUNGEN ZUGRUNDE GELEGT HÄTTEN, DIE VON ARTIKEL 94 NICHT GEDECKT SIND, ODER DASS SIE EINEN DERARTIGEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN HÄTTEN.

37 DIE KLAGE IST SOMIT ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

38/40 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGER SIND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT IHRE KOSTEN SELBST.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.

Ende der Entscheidung

Zurück