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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.02.1977
Aktenzeichen: 50-76
Rechtsgebiete: VERORDNUNGEN ( EWG ) NR. 234/68
Vorschriften:
VERORDNUNGEN ( EWG ) NR. 234/68 | |
VERORDNUNGEN ( EWG ) NR. 234/68 ART. 7 ABS. 2 |
1. DIE UNMITTELBARE GELTUNG EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG SETZT VORAUS , DASS DIESE IN KRAFT TRITT UND ZUGUNSTEN ODER ZU LASTEN DER RECHTSSUBJEKTE ANWENDUNG FINDET , OHNE DASS ES IRGENDWELCHER MASSNAHMEN ZUR UMWANDLUNG IN NATIONALES RECHT BEDARF.
2. DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN KEINE HANDLUNG VORNEHMEN ODER DEREN VORNAHME DURCH EINE MIT RECHTSETZUNGSBEFUGNISSEN AUSGESTATTETE NATIONALE KÖRPERSCHAFT ERLAUBEN , DURCH DIE DIE NORMADRESSATEN ÜBER DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER EINER RECHTSNORM UND DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN FOLGEN IM UNKLAREN GELASSEN WERDEN. SIE DÜRFEN WEDER UNMITTELBAR NOCH ÜBER VON IHNEN GESCHAFFENE ODER ANERKANNTE EINRICHTUNGEN VOM GEMEINSCHAFTSRECHT ABWEICHEN , EINE SOLCHE ABWEICHUNG DULDEN ODER DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLETZEN.
3. DER NIEDRIGSTE IN DER VERORDNUNG NR. 369/75 FÜR DAS JEWEILIGE ERZEUGNIS FESTGESETZTE AUSFUHRMINDESTPREIS GILT AUCH FÜR ERZEUGNISSE , DIE GRÖSSER SIND ALS DIE MINDESTGRÖSSEN , ABER KLEINER ALS DIE IM ANHANG ZU DIESER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH GENANNTEN GRÖSSEN.
4. EINE NATIONALE BESTIMMUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN BEI DER DRITTLANDAUSFUHR BESTIMMTER ANDERER BLUMENZWIEBELSORTEN ALS DERJENIGEN , FÜR DIE DIE KOMMISSION IN IHRER VERORDNUNG NR. 369/75 MINDESTPREISE FESTGESETZT HAT , KANN NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ANGESEHEN WERDEN , WENN DIESE BESTIMMUNG NICHT VON DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ABWEICHT , DEREN TRAGWEITE NICHT EINSCHRÄNKT UND EBENFALLS DARAUF ABZIELT , DIE PREISE FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ZU STABILISIEREN.
5. ENTHÄLT DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG KEINE VORSCHRIFT , DIE FÜR DEN FALL IHRER VERLETZUNG DURCH DEN EINZELNEN BESTIMMTEN SANKTIONEN VORSIEHT , SO SIND DIE MITGLIEDSTAATEN BEFUGT , DIE SANKTIONEN ZU WÄHLEN , DIE IHNEN SACHGERECHT ERSCHEINEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. FEBRUAR 1977. - AMSTERDAM BULB B.V. GEGEN PRODUKTSCHAP VOOR SIERGEWASSEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN. - RECHTSSACHE 50-76.
Entscheidungsgründe:
1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN ERSUCHT MIT URTEIL VOM 15. JUNI 1976 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. JUNI 1976 , UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNGEN ( EWG ) NR. 234/68 DES RATES VOM 27. FEBRUAR 1968 ( ABL. L 55 , 1968 , S. 1 ), NR. 1767/68 DER KOMMISSION VOM 6. NOVEMBER 1968 ( ABL. L 271 , 1968 , S. 7 ) UND NR. 369/75 DER KOMMISSION VOM 10. FEBRUAR 1975 ( ABL. L 41 , 1975 , S. 1 ), SOWEIT SIE DAS SYSTEM DER MINDESTPREISE BEI DER AUSFUHR VON BLUMENZWIEBELN BETREFFEN.
2 DEM GERICHTSHOF WIRD DIE FRAGE VORGELEGT , OB ES DIE VORSCHRIFTEN DIESER VERORDNUNGEN ' ' ODER ANDERE VORSCHRIFTEN UND GRUNDSÄTZE DES EUROPÄISCHEN RECHTS ' ' VERBIETEN , DASS EINE ZUSTÄNDIGE NATIONALE KÖRPERSCHAFT EINE REGELUNG ZUR FESTSETZUNG DER AUSFUHRPREISE FÜR BLUMENZWIEBELN ERLÄSST , DIE ZUM TEIL MIT DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ÜBEREINSTIMMT , ZUM TEIL ABER AUCH VORSCHRIFTEN ENTHÄLT , DIE IN DIESEN VERORDNUNGEN NICHT VORKOMMEN UND DARIN AUCH KEINE RECHTSGRUNDLAGE FINDEN.
3 DIE IN DER FRAGE GENANNTE NATIONALE REGELUNG ENTHÄLT NEBEN DEN BESTIMMUNGEN , DIE MIT GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN IDENTISCH SIND , AUCH BESTIMMUNGEN BETREFFEND :
- EINEN AUSFUHRMINDESTPREIS FÜR BLUMENZWIEBELN KLEINERER GRÖSSEN ALS DIE , FÜR DIE IN DER VERORDNUNG NR. 369/75 AUSFUHRMINDESTPREISE FESTGESETZT SIND ,
- EINEN AUSFUHRMINDESTPREIS FÜR ANDERE BLUMENZWIEBELN ALS DIE , FÜR DIE IN DER VERORDNUNG NR. 369/75 AUSFUHRMINDESTPREISE FESTGESETZT SIND ,
- DIE ZULASSUNG EINER AUSNAHME VON DER NATIONALEN REGELUNG IN BESTIMMTEN FÄLLEN ,
- DIE BESTRAFUNG VON ÜBERTRETUNGEN DER VERORDNUNG.
4/7 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN ANDEREM ZUSAMMENHANG , INSBESONDERE IM URTEIL VOM 10. OKTOBER 1973 ( RECHTSSACHE 34/73 , VARIOLA , SLG. 1973 , 981 ), AUSGEFÜHRT HAT , SETZT DIE UNMITTELBARE GELTUNG EINER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG VORAUS , DASS DIESE IN KRAFT TRITT UND ZUGUNSTEN ODER ZU LASTEN DER RECHTSSUBJEKTE ANWENDUNG FINDET , OHNE DASS ES IRGENDWELCHER MASSNAHMEN ZUR UMWANDLUNG IN NATIONALES RECHT BEDARF. DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN AUFGRUND DER IHNEN AUS DEM VERTRAG OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN NICHT DIE UNMITTELBARE GELTUNG VEREITELN , DIE VERORDNUNGEN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÄUSSERN. DIE GEWISSENHAFTE BEACHTUNG DIESER PFLICHT IST EINE UNERLÄSSLICHE VORAUSSETZUNG FÜR DIE GLEICHZEITIGE UND EINHEITLICHE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT. DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN DESHALB KEINE HANDLUNG VORNEHMEN ODER DEREN VORNAHME DURCH EINE MIT RECHTSETZUNGSBEFUGNISSEN AUSGESTATTETE NATIONALE KÖRPERSCHAFT ERLAUBEN , DURCH DIE DIE NORMADRESSATEN ÜBER DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER EINER RECHTSNORM UND DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN FOLGEN IM UNKLAREN GELASSEN WERDEN.
8 SOWEIT DIE GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 40 DES VERTRAGES VERORDNUNGEN ÜBER DIE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR EINEN BESTIMMTEN SEKTOR ERLASSEN HAT , SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , SICH ALLER MASSNAHMEN ZU ENTHALTEN , DIE VON DIESEN VERORDNUNGEN ABWEICHEN ODER SIE VERLETZEN KÖNNEN.
9 BEI DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER VOM VORLEGENDEN GERICHT ANGEGEBENEN VORSCHRIFTEN MIT DEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN SIND NICHT NUR DIE AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNGEN ZU BEACHTEN , SONDERN AUCH DEREN SINN UND ZWECK.
10/11 IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZUR VERORDNUNG NR. 234/68 , DER GRUNDVERORDNUNG FÜR DEN FRAGLICHEN SEKTOR , WIRD FESTGESTELLT , DASS DIE ERZEUGUNG VON LEBENDEN PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT EINZELNER GEBIETE DER GEMEINSCHAFT VON BESONDERER BEDEUTUNG IST UND DAHER DIE NOTWENDIGKEIT BESTEHT , DEN RATIONELLEN ABSATZ DIESER ERZEUGNISSE ZU FÖRDERN UND STABILE MARKTVERHÄLTNISSE ZU GEWÄHRLEISTEN. IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ZU DIESER VERORDNUNG WIRD GESAGT , DIE AUSFUHR VON BLUMENZWIEBELN NACH DRITTEN LÄNDERN SEI FÜR DIE GEMEINSCHAFT VON GROSSER WIRTSCHAFTLICHER BEDEUTUNG ; DIE BEIBEHALTUNG UND STEIGERUNG DIESER AUSFUHR KÖNNE DURCH STABILISIERUNG DER PREISE FÜR DIESEN HANDEL GEWÄHRLEISTET WERDEN ; DESHALB SEIEN MINDESTPREISE FÜR DIE AUSFUHR DER GENANNTEN ERZEUGNISSE VORZUSEHEN.
12/14 ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ERMÄCHTIGT DEN RAT , FÜR DIE UNTER DIE MARKTORGANISATION FALLENDEN ERZEUGNISSE NORMEN FÜR GÜTE , GRÖSSENSORTIERUNG UND AUFMACHUNG SOWIE DEN ANWENDUNGSBEREICH DIESER NORMEN FESTZULEGEN. NACH DEMSELBEN ARTIKEL KÖNNEN , WENN NORMEN FESTGELEGT SIND , DIE DARUNTER FALLENDEN ERZEUGNISSE NUR DANN FEILGEHALTEN , ANGEBOTEN , VERKAUFT , GELIEFERT ODER SONST IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , WENN SIE DEN GENANNTEN NORMEN ENTSPRECHEN. NACH ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG KANN DIE KOMMISSION FÜR DIESE ERZEUGNISSE MINDESTPREISE FÜR DIE AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN FESTSETZEN.
15 DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER GRUNDVERORDNUNG NR. 234/68 ERGANGENE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 315/68 DES RATES VOM 12. MÄRZ 1968 ZUR FESTSETZUNG VON QUALITÄTSNORMEN FÜR BLUMENBULBEN , -ZWIEBELN UND -KNOLLEN ( ABL. L 71 , 1968 , S. 1 ) STELLT IN IHREM ARTIKEL 2 KLAR , DASS DIESE NORMEN SOWOHL IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ALS AUCH IM HANDEL MIT DRITTLÄNDERN GELTEN.
16 DER GENANNTE ARTIKEL 2 VERBIETET ES , BLUMENBULBEN , -ZWIEBELN UND -KNOLLEN KLEINERER GRÖSSEN ALS DIE IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG FESTGELEGTEN MINDESTGRÖSSEN NACH DRITTEN LÄNDERN AUSZUFÜHREN.
17/19 DIE KOMMISSION ERLIESS ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 234/68 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1767/68 ÜBER DIE MINDESTPREISREGELUNG BEI DER AUSFUHR VON BLUMENBULBEN , -ZWIEBELN UND -KNOLLEN NACH DRITTEN LÄNDERN. NACH DEN IN DIESER VERORDNUNG ENTHALTENEN DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN WERDEN DIE GEMEINSCHAFTSMINDESTPREISE , WIE IN ARTIKEL 1 ANGEGEBEN , INSBESONDERE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG ' ' DER MINDESTPREISE BEI DER AUSFUHR , DIE GEGEBENENFALLS VON DEN MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER DREI DEM JAHR DER FESTSETZUNG DER MINDESTPREISE VORANGEGANGENEN JAHRE ANGEWANDT WORDEN SIND ' ' , FESTGESETZT. ARTIKEL 2 DIESER VERORDNUNG VERBIETET ES , EIN DER MINDESTPREISREGELUNG BEI DER AUSFUHR UNTERLIEGENDES ERZEUGNIS ZU EINEM PREIS , DER UNTER DEM FÜR DIESES ERZEUGNIS GELTENDEN MINDESTPREIS LIEGT , NACH DRITTEN LÄNDERN AUSZUFÜHREN , UND BESTIMMT , DASS DANN , WENN FÜR EINE BESTIMMTE GRÖSSENSORTIERUNG EINES GEGEBENEN ERZEUGNISSES KEIN MINDESTPREIS FESTGESETZT WORDEN IST , FÜR DIE BETREFFENDE GRÖSSENSORTIERUNG DER NIEDRIGSTE FÜR DIESES ERZEUGNIS FESTGESETZTE MINDESTPREIS BEI DER AUSFUHR GILT.
20/24 DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 369/75 DER KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG DER MINDESTPREISE BEI DER AUSFUHR VON BESTIMMTEN BLUMENBULBEN , -ZWIEBELN UND -KNOLLEN NACH DRITTLÄNDERN FÜR DEN FRAGLICHEN VERMARKTUNGSZEITRAUM BESTIMMT IN IHREM ARTIKEL 1 , DASS DIE MINDESTPREISE FÜR DIE EINZELNEN ERZEUGNISSE AUF DER IM ANHANG GENANNTEN HÖHE FESTGESETZT WERDEN. AUS DIESEM ANHANG ERGIBT SICH , DASS NUR FÜR EINIGE DER IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 315/68 AUFGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE UND FÜR EINIGE GRÖSSENSORTIERUNGEN , DIE GRÖSSER SIND ALS DIE IN DER VERORDNUNG NR. 315/68 ANGEGEBENEN MINDESTGRÖSSEN , AUSDRÜCKLICH AUSFUHRMINDESTPREISE FESTGESETZT WORDEN SIND. AUS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1767/68 FOLGT JEDOCH , DASS EIN AUSFUHRMINDESTPREIS AUCH FÜR ANDERE GRÖSSEN GILT ALS DIE , FÜR DIE IN DER VERORDNUNG NR. 369/75 EIN SOLCHER PREIS AUSDRÜCKLICH FESTGESETZT WORDEN IST. DIESER AUSFUHRMINDESTPREIS IST GLEICH DEM NIEDRIGSTEN FÜR DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS IN DER VERORDNUNG NR. 369/75 FESTGESETZTEN MINDESTPREIS. AUS DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG INSGESAMT ERGIBT SICH AUSSERDEM , DASS DIE ERZEUGNISSE , DIE KLEINER SIND ALS DIE IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 315/68 DES RATES FESTGELEGTEN MINDESTGRÖSSEN , NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN KÖNNEN.
25 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DEMNACH ZU ANTWORTEN , DASS DER NIEDRIGSTE IN DER VERORDNUNG NR. 369/75 FÜR DAS JEWEILIGE ERZEUGNIS FESTGESETZTE AUSFUHRMINDESTPREIS AUCH FÜR ERZEUGNISSE GILT , DIE GRÖSSER SIND ALS DIE MINDESTGRÖSSEN , ABER KLEINER ALS DIE IM ANHANG ZU DIESER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH GENANNTEN GRÖSSEN.
26/29 WAS DIE FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTLÄNDERN VON UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDEN ERZEUGNISSEN ANDERER GATTUNG , ART ODER SORTE ALS DIE , FÜR DIE DIE KOMMISSION BIS JETZT MINDESTPREISE FESTGESETZT HAT , DURCH DIE NATIONALEN INSTANZEN ANGEHT , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS KEINE BESTIMMUNG DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG SIE AUSDRÜCKLICH VERBIETET. AUS DEN PERIODISCH ERLASSENEN VERORDNUNGEN ZUR FESTSETZUNG DER MINDESTPREISE GEHT NICHT HERVOR , AUS WELCHEN GRÜNDEN DIE KOMMISSION BESCHLOSSEN HAT , NUR FÜR EINIGE SORTEN DER UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLENDEN ERZEUGNISSE MINDESTPREISE FÜR DIE GANZE GEMEINSCHAFT VORZUSCHREIBEN. IN ANBETRACHT SÄMTLICHER EINSCHLAEGIGER GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN KANN DARAUS ABER NICHT DER SCHLUSS GEZOGEN WERDEN , DIE KOMMISSION HABE STILLSCHWEIGEND BESTIMMT , DASS DIE ANDEREN ERZEUGNISSE ZUM FREIEN MARKTPREIS AUSGEFÜHRT WERDEN MÜSSTEN. DEN VON DER KOMMISSION FESTGELEGTEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM MINDESTPREISSYSTEM LÄSST SICH VIELMEHR ENTNEHMEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN WEITERHIN AUSFUHRMINDESTPREISE VORSCHREIBEN DÜRFEN , BIS DIE KOMMISSION BESCHLIESST , SELBST DERARTIGE PREISE FÜR DIE GANZE GEMEINSCHAFT FESTZUSETZEN.
30 DEM VORLEGENDEN BERICHT IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINE NATIONALE BESTIMMUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN BEI DER DRITTLANDAUSFUHR BESTIMMTER ANDERER BLUMENZWIEBELSORTEN ALS DERJENIGEN , FÜR DIE DIE KOMMISSION IN IHRER VERORDNUNG NR. 369/75 MINDESTPREISE FESTGESETZT HAT , NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ANGESEHEN WERDEN KANN , WENN DIESE BESTIMMUNG NICHT VON DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ABWEICHT , DEREN TRAGWEITE NICHT EINSCHRÄNKT UND EBENFALLS DARAUF ABZIELT , DIE PREISE FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ZU STABILISIEREN.
31 WAS NATIONALE BESTIMMUNGEN BETRIFFT , DIE DIE NICHTBEACHTUNG DER GEMEINSCHAFTSNORMEN UNTER STRAFE STELLEN , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG ZWAR DIE AUSFUHR DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE NACH DRITTEN LÄNDERN VERBIETET , WENN SIE NICHT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN QUALITÄTSNORMEN ENTSPRECHEN , ABER KEINE STRAFANDROHUNGEN FÜR DEN FALL VORSIEHT , DASS DIESES VERBOT DURCH DEN EINZELNEN ÜBERTRETEN WIRD.
32 ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG , DER DEN MITGLIEDSTAATEN AUFGIBT , ALLE MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZUR ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN ZU TREFFEN , DIE SICH AUS DEN HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE ERGEBEN , ÜBERLÄSST DEM EINZELNEN STAAT DIE WAHL DER SACHGERECHTEN MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH DER WAHL DER - AUCH STRAFRECHTLICHEN - SANKTIONEN.
33 DEM VORLEGENDEN GERICHT IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DANN , WENN DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG KEINE VORSCHRIFT ENTHÄLT , DIE FÜR DEN FALL IHRER VERLETZUNG DURCH DEN EINZELNEN BESTIMMTE SANKTIONEN VORSIEHT , BEFUGT SIND , DIE SANKTIONEN ZU WÄHLEN , DIE IHNEN SACHGERECHT ERSCHEINEN.
34/35 ZU DER FRAGE , OB DIE NATIONALEN STELLEN EINE FREISTELLUNG VON DEN MINDESTPREISEN DER GEMEINSCHAFT BEWILLIGEN KÖNNEN , IST FESTZUSTELLEN , DASS WEDER DIE VERORDNUNG NR. 234/68 NOCH DIE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN EINE DERARTIGE MÖGLICHKEIT ERÖFFNEN. DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN SOMIT WEDER UNMITTELBAR NOCH ÜBER VON IHNEN GESCHAFFENE ODER ANERKANNTE EINRICHTUNGEN VOM GEMEINSCHAFTSRECHT ABWEICHEN ODER EINE SOLCHE ABWEICHUNG DULDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
36/37 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN KEINE HANDLUNG VORNEHMEN ODER DEREN VORNAHME DURCH EINE MIT RECHTSETZUNGSBEFUGNISSEN AUSGESTATTETE NATIONALE KÖRPERSCHAFT ERLAUBEN , DURCH DIE DIE NORMADRESSATEN ÜBER DEN GEMEINSCHAFTSCHARAKTER EINER RECHTSNORM UND DIE SICH DARAUS ERGEBENDEN FOLGEN IM UNKLAREN GELASSEN WERDEN.
2. DER NIEDRIGSTE IN DER VERORDNUNG NR. 369/75 FÜR DAS JEWEILIGE ERZEUGNIS FESTGESETZTE AUSFUHRMINDESTPREIS GILT AUCH FÜR ERZEUGNISSE , DIE GRÖSSER SIND ALS DIE MINDESTGRÖSSEN , ABER KLEINER ALS DIE IM ANHANG ZU DIESER VERORDNUNG AUSDRÜCKLICH GENANNTEN GRÖSSEN.
3. EINE NATIONALE BESTIMMUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG VON MINDESTPREISEN BEI DER DRITTLANDAUSFUHR BESTIMMTER ANDERER BLUMENZWIEBELSORTEN ALS DERJENIGEN , FÜR DIE DIE KOMMISSION IN IHRER VERORDNUNG NR. 369/75 MINDESTPREISE FESTGESETZT HAT , KANN NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ANGESEHEN WERDEN , WENN DIESE BESTIMMUNG NICHT VON DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ABWEICHT , DEREN TRAGWEITE NICHT EINSCHRÄNKT UND EBENFALLS DARAUF ABZIELT , DIE PREISE FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ZU STABILISIEREN.
4. ENTHÄLT DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG KEINE VORSCHRIFT , DIE FÜR DEN FALL IHRER VERLETZUNG DURCH DEN EINZELNEN BESTIMMTE SANKTIONEN VORSIEHT , SO SIND DIE MITGLIEDSTAATEN BEFUGT , DIE SANKTIONEN ZU WÄHLEN , DIE IHNEN SACHGERECHT ERSCHEINEN.
5. DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WEDER UNMITTELBAR NOCH ÜBER VON IHNEN GESCHAFFENE ODER ANERKANNTE EINRICHTUNGEN EINE FREISTELLUNG VON DEN MINDESTPREISEN DER GEMEINSCHAFT BEWILLIGEN.
Ende der Entscheidung
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