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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.1966
Aktenzeichen: 51-65
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag |
ANTRAEGEN EINER PARTEI AUF BEWEISERHEBUNGEN KANN NICHT STATTGEGEBEN WERDEN, WENN DIE PARTEI IHRE BEHAUPTUNGEN NICHT SOWEIT GLAUBHAFT MACHT, DASS DIE ANORDNUNG DER BEWEISAUFNAHME GERECHTFERTIGT ERSCHEINT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. APRIL 1966. - INDUSTRIA LAMINATI FERROSI ODOLESE (ILFO) GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - RECHTSSACHE 51-65.
Entscheidungsgründe:
S. 142
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE WIRD VON DER BEKLAGTEN NICHT BESTRITTEN; SIE IST AUCH VON AMTS WEGEN NICHT ZU BEANSTANDEN.
DIE KLAGE IST SOMIT ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
ZUR ÄNDERUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN
DIE BEIDEN MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE ANGEFOCHTENEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 19. MAI 1965 HATTEN DIE BEITRAGSPFLICHTIGE MENGE DER KLAEGERIN FÜR DIE ABRECHNUNGSZEITRÄUME VOM 1. APRIL 1954 BIS ZUM 30. NOVEMBER 1958 AUF 26 582 TONNEN UND DIE VON DER KLAEGERIN ZU ZAHLENDEN AUSGLEICHSBEITRAEGE AUF 176 081 828 L. FESTGESETZT. IN ANBETRACHT DER ALS ANLAGE ZUR ERWIDERUNG VORGELEGTEN RECHNUNGEN ÜBER DEN KAUF VON 4 188,329 TONNEN ERZEUGNISSEN ZUR WIEDERVERWENDUNG HAT DIE BEKLAGTE DEN TENOR DER ENTSCHEIDUNGEN GEÄNDERT, INDEM SIE DIE BEITRAGSPFLICHTIGE SCHROTTMENGE AUF 24 977 TONNEN HERABGESETZT UND DIE BEITRAGSSCHULD AUF 171 765 956 L. ERMÄSSIGT HAT.
DIESE ÄNDERUNGEN ERGEBEN SICH NICHT AUS DER ANWENDUNG ANDERER ALS DER DEN ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN ZUGRUNDE LIEGENDEN BERECHNUNGSMETHODEN, SONDERN BERUHEN LEDIGLICH DARAUF, DASS DIE BEKLAGTE AUFGRUND VERSPÄTET VORGELEGTER UNTERLAGEN ZU EINER NEUEN BEWERTUNG EINIGER FAKTOREN DER VERANLAGUNGSGRUNDLAGE GELANGT IST. DER WESENTLICHE TEIL DER TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN, AUF DENEN DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN BERUHEN, HAT SICH DURCH DIESE BERICHTIGUNG DER BERECHNUNGEN NICHT GEÄNDERT; DIE ENTSCHEIDUNGEN BLEIBEN DAHER GÜLTIG, UND ES IST LEDIGLICH ÜBER DIE WEITERGEHENDEN ANSPRÜCHE DER KLAEGERIN ZU ENTSCHEIDEN.
S. 143
ZUM ERSTEN KLAGEGRUND
DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE INSOFERN EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN UND GEGEN DAS ALLGEMEINE DISKRIMINIERUNGSVERBOT VERSTOSSEN, ALS SIE SICH DER KLAEGERIN GEGENÜBER EINER AUF DEM STROMVERBRAUCH BERUHENDEN SCHÄTZUNGSMETHODE BEDIENT HAT, WÄHREND SIE GEGENÜBER ANDEREN UNTERNEHMEN, INSBESONDERE SOLCHEN, DIE NICHT IM BESITZ VON ELEKTROÖFEN SEIEN, EINE AUF DEM DURCHSCHNITTLICHEN ARBEITSTAEGLICHEN SCHROTTVERBRAUCH BERUHENDE METHODE ANGEWANDT HABE. DIE KLAEGERIN RÜGT, DIE BEKLAGTE HABE UNTER DEN VERSCHIEDENEN INDUKTIVEN BERECHNUNGSARTEN NICHT DIEJENIGE AUSGEWÄHLT, DIE DIE GENAUESTEN ERGEBNISSE GEWÄHRLEISTE, SONDERN DIEJENIGE, WELCHE DIE MÖGLICHKEIT BIETE, DIE FÜR DEN KONTENAUSGLEICH DER AUSGLEICHSKASSE GÜNSTIGSTEN ERGEBNISSE ZU ERZIELEN.
DIE KLAEGERIN BEANTRAGT BEWEISERHEBUNGEN UND ERKLÄRT SICH BEREIT, ALLE ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN BEIZUBRINGEN, UM INSBESONDERE ZU BEWEISEN, DASS DIE ANWENDUNG DER VOM DURCHSCHNITTLICHEN ARBEITSTAEGLICHEN VERBRAUCH AUSGEHENDEN METHODE EINEN SCHROTTVERBRAUCH ERGEBEN HÄTTE, DER GERINGER ALS DER VON DER HOHEN BEHÖRDE ERRECHNETE GEWESEN UND IHREN EIGENEN ANGABEN SEHR NAHEGEKOMMEN WÄRE. DIE KLAEGERIN BESCHRÄNKT SICH AUF DIE BEHAUPTUNG, DASS DIE BERECHNUNGSART DER BEKLAGTEN SICH IN DER PRAXIS ALS KEINESWEGS VOLLKOMMEN ERWIESEN HABE, DA BEI DEN MIT ELEKTROÖFEN AUSGERÜSTETEN UNTERNEHMEN SEHR UNTERSCHIEDLICHE VERHÄLTNISSE BESTÜNDEN; SIE ERBRINGT JEDOCH KEINEN BEWEIS FÜR DIE BEGRÜNDETHEIT IHRER BEHAUPTUNG. DIE ANWENDUNG DER VON DER ZAHL DER ARBEITSTAGE AUSGEHENDEN METHODE LIESSE SICH IM VORLIEGENDEN FALL NUR DANN RECHTFERTIGEN, WENN AUS SICHEREN ODER SEHR WAHRSCHEINLICHEN DATEN HERVORGINGE, DASS MIT HILFE DIESER METHODE EINE GENAUERE FESTSTELLUNG DER BEITRAGSPFLICHTIGEN MENGE MÖGLICH GEWESEN WÄRE.
DIE SCHROTTVERBRAUCHSMELDUNGEN DER KLAEGERIN SIND UNVOLLSTÄNDIG, UNGENAU UND NICHT GEEIGNET, DIE VON DER BEKLAGTEN MIT DER VON IHR GEWÄHLTEN BERECHNUNGSART ERZIELTEN ERGEBNISSE IN FRAGE ZU STELLEN. ZUR STÜTZUNG IHRER BEHAUPTUNG GIBT DIE KLAEGERIN ÜBERDIES NUR EIN BEZIFFERTES BEISPIEL FÜR DIE RECHENVORGÄNGE DER AUF DER ZAHL DER ARBEITSTAGE BERUHENDEN METHODE UND BEHÄLT SICH IM ÜBRIGEN VOR, ALLE ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN BEIZUBRINGEN, OHNE JEDOCH DIE ART DIESER UNTERLAGEN NÄHER ZU BEZEICHNEN. SIE BEANTRAGT SCHLIESSLICH BEWEISERHEBUNGEN, INSBESONDERE DIE EINHOLUNG EINES SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTENS, OHNE JEDOCH IHRE BEHAUPTUNGEN SOWEIT GLAUBHAFT ZU MACHEN, DASS DIE ANORDNUNG DER BEWEISAUFNAHME GERECHTFERTIGT ERSCHIENE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DEM ANTRAG DER KLAEGERIN AUF BEWEISERHEBUNGEN NICHT STATTGEGEBEN WERDEN.
S. 144 ZU DER RÜGE DER DISKRIMINIERUNG GIBT DIE KLAEGERIN FERNER KEINEN HINWEIS, DEM ZU ENTNEHMEN WÄRE, INWIEFERN IHRE VERHÄLTNISSE IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES PARAMETERS DES DURCHSCHNITTLICHEN ARBEITSTAEGLICHEN SCHROTTVERBRAUCHS MIT DENEN SOLCHER UNTERNEHMEN VERGLEICHBAR WÄREN, BEI DENEN DIESE METHODE ANGEWANDT WURDE.
DIE RÜGEN DES ERMESSENSMISSBRAUCHS UND DER VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS SIND DAHER ALS UNBEGRÜNDET ZURÜCKZUWEISEN.
ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND
DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, DIE BEKLAGTE HABE DURCH TATSACHENENTSTELLUNG EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH BEGANGEN UND HABE IHRE ENTSCHEIDUNGEN UNRICHTIG BEGRÜNDET. SIE RÜGT IN ERSTER LINIE DEN VON DER HOHEN BEHÖRDE ZUGRUNDE GELEGTEN PARAMETER VON 900 KWH JE TONNE SOWIE DEN VON 1000 KWH FÜR DIE AUF DREI MONATE BEMESSENE ANLAUFZEIT MIT DER BEGRÜNDUNG, DIESE ZAHLENWERTE UND DIESER ZEITRAUM SEIEN FÜR EINEN ELEKTROOFEN VON 4 - 5 TONNEN NICHT ALS WAHRSCHEINLICH ANZUSEHEN. IHR EINZIGES PRÄZISES ARGUMENT HIERZU BESTEHT IN DEM VORBRINGEN, DASS DIE BEKLAGTE BEI EINER IM JAHR 1961 DURCH DIE SCHWEIZERISCHE TREUHANDGESELLSCHAFT VORGENOMMENEN SCHÄTZUNG EINEN PARAMETER VON 950 KWH ZUGRUNDE GELEGT HABE. IM ÜBRIGEN BEANTRAGT SIE LEDIGLICH EINE REIHE VON NACHPRÜFUNGEN AN ORT UND STELLE. DIESES VORBRINGEN REICHT NICHT AUS, UM DEN VERWENDETEN PARAMETER, DEN EINE SACHVERSTÄNDIGENKOMMISSION IM JAHR 1962 FÜR ÖFEN MIT DER KAPAZITÄT DES VON DER KLAEGERIN BENUTZTEN ERMITTELT HAT, IN FRAGE ZU STELLEN. AUCH DIE BEANSTANDUNG DES PARAMETERS VON 1000 KWH UND DER BEMESSUNG DER ANLAUFZEIT IST AUF ZU UNBESTIMMTE BEHAUPTUNGEN GESTÜTZT, ALS DASS SIE BERÜCKSICHTIGUNG FINDEN KÖNNTE.
DIE KLAEGERIN MACHT FERNER GELTEND, DIE VON DER HOHEN BEHÖRDE FÜR DIE BERECHNUNG DER WALZWERKABFÄLLE UND DER SCHROTTRÜCKGEWINNUNG ANGENOMMENEN PROZENTSÄTZE SEIEN UNWAHRSCHEINLICH. SIE BERUFT SICH IN DIESEM ZUSAMMENHANG AUF EINE VERÖFFENTLICHUNG DER FIRMA TERNI, IN DER HÖHERE PROZENTSÄTZE GENANNT SIND. IN ERMANGELUNG KONKRETER, IM UNTERNEHMEN DER KLAEGERIN GEGEBENER UMSTÄNDE IST DIESES VORBRINGEN NICHT GEEIGNET, DIE SCHÄTZUNGEN DER TECHNISCHEN DIENSTSTELLEN DER HOHEN BEHÖRDE IN FRAGE ZU STELLEN.
S. 145
DIE ÜBRIGEN VON DER KLAEGERIN GEÄUSSERTEN RÜGEN SIND ZU UNBESTIMMT, UM EINE BEWEISAUFNAHME ZU RECHTFERTIGEN.
NACH ALLEDEM IST DER VORLIEGENDE KLAGEGRUND ZURÜCKZUWEISEN.
ZUM SCHADENSERSATZANTRAG
DIE KLAEGERIN BEANTRAGT, DIE BEKLAGTE ZUR ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ IN EINER VOM GERICHTSHOF NACH SEINEM ERMESSEN FESTZUSETZENDEN HÖHE ZU VERURTEILEN.
SIE GIBT JEDOCH KEINEN ANHALTSPUNKT FÜR DAS VORLIEGEN ODER DIE HÖHE DES ANGEBLICHEN SCHADENS. DIESE ANTRAEGE SIND DAHER ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 3 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG KANN DER GERICHTSHOF DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFHEBEN, WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT, TEILS UNTERLIEGT ODER WENN EIN AUSSERGEWÖHNLICHER GRUND GEGEBEN IST. DA DIE BEKLAGTE DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN IM LAUFE DES VERFAHRENS IN EINEM PUNKT, DER IHRE AUFHEBUNG HÄTTE RECHTFERTIGEN KÖNNEN, GEÄNDERT HAT, SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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